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FG Hamburg 3. Senat 3 V 16/13 Beschluss Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auf Spielgeräte-Umsä

Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auf Spielgeräte-Umsätze gegen Sicherheitsleistung - Unbillige Härte durch Sicherheitsleistung? Leitsatz

  1. Bei europarechtlichen Zweifeln kommt es für die AdV nicht notwendig an auf die - bei verfassungsrechtlichen Zweifeln zwischen den BFH-Senaten divergierende - Voraussetzung des besonderen Interesses am vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter Haushaltsführung vorgeht (Rn.4) .
  2. AdV ist ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für eine Steuergefährdung bestehen (Rn.7) . Letztere kommen in Betracht angesichts branchenüblich häufiger Marktbewegung (hier Spielhallenbetreiber), hoher Verlustvorträge, unzureichender oder fehlender Eigenkapitalausstattung und fehlender Sachwerte (Rn.8) .
  3. Zwar kann das Verlangen nach Sicherheitsleistung wegen unzumutbarer Härte bei Existenzgefährdung oder drohenden irreversiblen Nachteilen unbillig sein; jedoch nicht, wenn der Verzicht auf Sicherheitsleistung ungeeignet ist, um konkret auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken, weil diese bei hohen Schulden nicht ohne weiteres behebbare andere oder strukturelle Ursachen hat (wie z. B. unzureichende Kapitalausstattung) (Rn.10) (Rn.16) . Orientierungssatz Das Verfahren ist unstreitig erledigt worden (Rn.23) . Gründe Randnummer 1 Den Beteiligten werden zur Förderung des Verfahrens folgende Hinweise erteilt: Randnummer 2
  4. Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuer auf die Spielgeräte-Umsätze ist zu erwägen gemäß § 69 Abs. 4 FGO aufgrund der ernstlichen Zweifel gemäß der EuGH-Vorlage des FG Hamburg vom
  5. September 2012 3 K 104/11 ( EFG 2012, 2241 , DStR 2012, 2013), auch wenn nach nationaler Rechtsprechung bisher AdV abgelehnt wurde (vgl. FG Hamburg vom
  6. November 2011 3 V 166/11 , EFG 2012, 983 ; vom
  7. November 2010 3 V 149/10 , EFG 2011, 925 ; BFH vom
  8. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Aufhebung FG Hamburg vom
  9. Juni 2009 3 V 75/09, EFG 2009, 1602, IStR 2009, 589 m. Anm. Weinschütz). Randnummer 3 Für die AdV genügt unter Umständen die ernstliche Möglichkeit, dass der EuGH die ihm vorgelegte Rechtsfragen für die Steuerpflichtigen günstiger und anders beantwortet, als sie zuletzt nach der Rechtsprechung des BFH beantwortet worden sind (vgl. BFH vom
  10. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; vom
  11. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368). Diese Möglichkeit ist zu prüfen nach den vorgelegten Zweifeln an der kumulativen Besteuerung der Spielgeräte-Umsätze mit Umsatzsteuer und der nationalen örtlichen Sonderabgabe in Form der (Spiel-)Vergnügungsteuer (u. U. entgegen FG Münster vom
  12. Januar 2013 5 V 3800/12 U, EFG 2013, 556). Randnummer 4 Bei europarechtlichen Zweifeln kommt es nicht notwendig an auf die - bei verfassungsrechtlichen Zweifeln zwischen den BFH-Senaten streitige - Voraussetzung eines besonderen Interesses am vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter Haushaltsführung vorgeht (BFH vom
  13. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, HFR 1998, 751; vgl. vom
  14. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; vom
  15. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368; Jochen Lüdicke/ Bowitz, DStR 2013, 791, 796 m.w.N.). Randnummer 5
  16. Bei der vorliegenden umsatzsteuerlichen Organschaft ist über die AdV gegenüber der steuerpflichtigen Organträgerin zu entscheiden (vgl. BFH vom
  17. März 2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493). Randnummer 6
  18. Trotz ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel kann die AdV bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens von einer Sicherheitsleistung (vgl. §§ 241 ff. AO) abhängig gemacht werden, und zwar gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 FGO nach Ermessen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rd. 84). Die Ausübung der Ermessensbefugnisse darf nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen (BFH vom
  19. Februar 2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615 zu 2 d cc Rd. 24 m. w. N.; BVerfG vom
  20. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 zu 1 a-b Rd. 14 ff.). Randnummer 7
  21. Regelmäßig ist AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Durchsetzung des Steueranspruchs bestehen, falls der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren unterliegt (BFH vom
  22. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58 zu 1 c Rd. 17 m. w. N.). Randnummer 8
  23. Anhaltspunkte für eine Steuergefährdung kommen möglicherweise hier in Betracht im Hinblick auf branchenüblich häufige Marktbewegung, Rechtsform GmbH und wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei Finanzierung im Wesentlichen durch hohe Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt zum Ausgleich entsprechend hoher Verlustvorträge und bilanzieller Überschuldung (jeweils ...stellig); insbesondere wenn keine verfestigten Sachwerte den sich akkumulierenden Steuerrückständen gegenüberstehen (BFH vom
  24. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Rd. 18 zu 1 c aa; vom
  25. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403 zu 1 b bb Rd. 23). Randnummer 9
  26. Für die gebotene summarischen Prüfung ist es Sache der Beteiligten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen; sei es das Finanzamt für die Steuergefährdung oder sei es die Steuerpflichtige für Umstände, die das Sicherungsbedürfnis entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH vom
  27. Februar 2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615 zu 3 c Rd. 37 m. w. N.). Randnummer 10
  28. Eine Sicherheitsleistung darf allerdings nicht gefordert werden, wenn sich ergibt (§ 96 FGO), dass der Steuerpflichtige dazu im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht imstande ist (BFH vom
  29. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403 zu 1 b ee Rd. 30 m. w. N.). Unter diesen Umständen kann das Verlangen nach einer Sicherheit auch bei einer AdV wegen ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 4 FGO) zu einer - i. S. v. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. Abs. 4 FGO - unbilligen Härte der Vollziehung und deshalb zugleich zu einer aus verfassungsrechtlicher Sicht unzumutbaren Beschränkung des effektiven vorläufigen Rechtsschutzes führen (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 GG); und zwar auch gegenüber der laufend festgesetzten (Spielgeräte-)Umsatzsteuer bei noch zu klärender Abwälzbarkeit (vgl. BFH vom
  30. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58 zu II, II 1 c, d Rd. 12, 17, 24 ff.; BVerfG vom
  31. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 zu 1 b cc Rd. Ff.). Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt m. a. W. vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerfestsetzung wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BVerfG vom
  32. Oktober 2010 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296 m. w. N.; ständ. Rspr.). Randnummer 11
  33. Eine unbillige Härte der Vollziehung liegt nicht schon bei solchen Nachteilen vor, die typischerweise mit einer Vollziehung verbunden sind (BFH vom
  34. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325 zu 5 Rd. 32 (m. w. N.) oder die nicht über die allgemeinen Nachteile der Zahlung oder des Vollzugs nicht bestands- oder rechtskräftiger Steuerfestsetzungen hinausgehen; im Übrigen muss der Fiskus nicht zurückstehen und ergibt sich noch keine unbillige Härte, weil andere Gläubiger Ansprüche geltend machen (BFH vom
  35. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 zu 3 Rd. 19) oder weil sich Auswirkungen bei verbundenen Gesellschaften ergeben (BFH vom
  36. März 1994 IV S 1/94, BFHE 173, 420, BStBl II 1994, 398 zu 2 Rd. 22) oder sich Gewinnausschüttungen verzögern ( FG Hamburg vom
  37. November 2011 3 V 166/11 , EFG 2012, 983 betreffend die Antragstellerin). Ebenso wenig genügt die Berufung auf die schlechte Ertragslage der Branche (BFH vom
  38. Mai 1969 III B 4/67, BFHE 96, 117, BStBl II 1969, 547 Rd. 10 aE). Randnummer 12
  39. Zu prüfen sind für die unbillige Härte die Höhe der Forderung oder einer u. U. niedrigeren Sicherheit im Verhältnis nicht nur zum Vermögen, sondern auch zur Ertragssituation und zu den Kreditmöglichkeiten (vgl. BFH vom
  40. März 2001 III B 79/00 und III B 80/00, BFH/NV 2001, 1244 und BFH/NV 2001, 1294 betreffend Spielhallenbetreiber; vom
  41. Oktober 1993 IV S 4/93, BFH/NV 1994, 788); geeignetenfalls unter Berücksichtigung der Liquiditätslage und der Zahlungsflüsse gemäß BWA und Kontoauszügen ( FG Hamburg vom
  42. November 2010 3 V 149/10 , EFG 2011, 925 ; vom
  43. Oktober 2010 3 V 85/10 , EFG 2011, 1111 ). Randnummer 13
  44. Die Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Frage der unbilligen Härte wegen drohender irreversibler Nachteile und Existenzgefährdung obliegt im summarischen Verfahren ebenfalls den Beteiligten; insbesondere der Antragstellerseite aus ihrer Sphäre (BVerfG vom
  45. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 zu 1 c Rd. 24; BFH vom
  46. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58 Rd. 27; vom
  47. September 1995 I B 197/94, BFH/NV 1996, 366 zu 2 Rd. 20). Insoweit trifft die Antragstellerseite eine qualifizierte Nachweispflicht (BFH vom
  48. Februar 1984 III S 2/83, III S 3/83 und III S 4/83, jeweils Juris m. w. N.). Randnummer 14
  49. Nötigenfalls ist bei drohenden irreversiblen Nachteilen und existenzgefährdenden Umständen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob nur teilweise Sicherheit geleistet werden soll und kann (BFH vom
  50. Februar 2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 436 zu 2 d bb Rd. 22). Randnummer 15
  51. Ferner ist hinzuweisen auf teilweise vergleichbare Maßstäbe für persönliche bzw. wirtschaftliche Billigkeitsgründe im Abgabenrecht, insbesondere beim Steuer-Billigkeitserlass (§§ 163, 227 AO) und bei der Steuerstundung (§ 222 AO). Randnummer 16 a) Danach wird eine wirtschaftliche Unbilligkeit u. a. verneint, wenn es an der Geeignetheit der begehrten Maßnahme fehlt, konkret auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken, weil diese bei hohen Schulden nicht ohne weiteres behebbare andere oder strukturelle Ursachen hat und durch die Nichterhebung der Steuer nur andere Gläubiger begünstigt werden (FG Rheinland-Pfalz vom
  52. Januar 1997 1 K 2555/96, Juris; vgl. oben 8). Randnummer 17 b) Eine wirtschaftliche Unbilligkeit liegt auch nicht schon dann vor, wenn die Organträgerin keine ausreichenden Mittel von der Organgesellschaft zur Steuerentrichtung erhalten hat (vgl. BFH vom
  53. März 2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493 zu 3 a dd Rd. 33). In die Prüfung der wirtschaftlichen Unbilligkeit sind neben Ergebnisabführungen ggf. weitere Besonderheiten in den Beziehungen zu den verbundenen Unternehmen einzubeziehen, z. B. Zahlungsflüsse oder unzureichende Ausstattung einer Gesellschaft mit eigenem Aktivvermögen ( FG Hamburg vom
  54. November 2011 4 K 151/10 , Juris Rd. 70 ff.; vgl. oben 8-9). Randnummer 18
  55. Zum Rechtsschutz - auch bei Existenzgefährdung - von Kapitalgesellschaften ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 3 GG für sie die Grundrechte (nur) gelten, soweit diese ihrem Wesen nach auf juristische Personen - als bloße Zweckgebilde - anwendbar sind (vgl. BVerfG vom
  56. Februar 1997 1 BvR 2172/96, BVerfGE 95, 220). Randnummer 19
  57. Insoweit decken sich die vorbeschriebenen Grundsätze zur wirtschaftlichen Unbilligkeit im Steuerrecht teilweise mit der Rechtsprechung zu - § 142 FGO i. V. m. - § 116 ZPO (§ 114 Abs. 4 i. d. F. vor 1981), wonach für die Prozesskostenhilfe (früher Armenrecht) bei einer juristischen Person bzw. Kapitalgesellschaft ohne hinreichende Mittel auch auf Verhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten abzustellen ist und der Gesellschaft die diesbezügliche Darlegung und Belegführung obliegt (vgl. BFH vom
  58. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795). Randnummer 20 Diese eingeschränkte soziale Regelung im Bereich der Rechtspflege verstößt nicht ohne weiteres gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 3, 19 und 20 GG (vgl. BVerfG vom
  59. Januar 1983 1 BvR 1036/82, 1 BvR 26/73, HFR 1983, 227). Hinsichtlich der Prinzipien des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 GG) und der Menschenwürde natürlicher Personen (Art. 1 GG) unterscheiden sich Kapitalgesellschaften als juristische Personen u. a. durch die wirtschaftlichen Vorteile der Haftungsbegrenzung für die hinter ihr stehenden Personen; deshalb ist die Rechtsträgerschaft und Existenzberechtigung der Gesellschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden, nicht nur für ihre Gründung, sondern auch für ihre weitere Existenz (grundlegend BVerfG vom
  60. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348). Randnummer 21 Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, die auch für juristische Personen gilt, schützt nicht schon vor der Auferlegung von Steuern, greift aber dann ein, wenn die Steuer den Abgabepflichtigen übermäßig belastet bzw. erdrosselnd wirkt oder die Ausübung des Eigentumsrechts wirtschaftlich unmöglich macht (BFH vom
  61. Juni 1983 I B 24/83, Juris m. w. N.; vom
  62. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Diesbezüglich zu prüfende Gesichtspunkte werden ggf. auch nach den vorbeschriebenen Grundsätzen zur unbilligen Härte bei unzumutbarer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sein (oben 7, 9 ff.). Randnummer 22
  63. Für die danach erforderliche Prüfung der tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation des Einzelfalls nach Aktenlage, Beteiligtenvortrag und Glaubhaftmachung bleibt es bei dem bereits anberaumten Erörterungstermin Mittwoch,
  64. Mai 2013, 13.15 Uhr. Randnummer 23 Hinweis: Das Verfahren ist unstreitig erledigt worden.

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