Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.325,99 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG). Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 17. September 1984 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Ab dem 21. Februar 2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, worauf hin sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellte. Randnummer 3 Für die Zeit vom 4. April 2010 bis 22. August 2011 erhielt die Klägerin Krankengeldzahlungen. Bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 betrugen die der Klägerin zugegangenen Krankengeldleistungen EUR 3.809,44 netto. Randnummer 4 Für den Zeitraum ab dem 23. August 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2011 (Anlage K 2, Bl. 8-12 d.A.) Ruhegeld nach dem HmbZVG in Höhe von monatlich EUR 171,99. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 (Anlage K 1, Bl. 3-7 d.A.) bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin rückwirkend - beginnend ab dem 1. Januar 2011 - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei die Rentenhöhe bis einschließlich Juni 2011 monatlich EUR 579,59 und ab Juli 2011 monatlich EUR 585,34 betrug. Randnummer 6 Im Rahmen der Abrechnung der Rentennachzahlung (Anlage K 3, Bl. 13 d.A.) verrechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund bzgl. des Zeitraumes vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 gegenüber der T1 Krankenkasse einen Betrag von EUR 4.347,68, um dem ein Nachzahlungsbetrag der Klägerin gemindert wurde. Randnummer 7 Mit Klageänderung vom 20. Februar 2012, beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 21. Februar 2012, der Beklagten zugestellt am 26. Februar 2012, begehrt die Klägerin Zahlung von Ruhegeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 Anspruch auf Ruhegeldzahlungen nach § 10 HmbZVG . Für diesen Zeitraum sei Krankengeld an die Krankenkasse zurückgezahlt worden. Im Ergebnis habe die Klägerin jedenfalls kein Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum erhalten. Für den Wegfall des Ruhegeldanspruches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG könne nicht maßgeblich sein, dass der Klägerin zuvor ein Krankengeld ausgezahlt wurde. Randnummer 9 Für einen Zeitraum von sieben Monaten und 22 Kalendertagen stehe der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Ruhegeldanspruch von EUR 1.325,99 zu. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt , Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 Ruhegeldzahlungen nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz in Höhe von EUR 1.325,99 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte be a ntragt , Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Ansicht , wegen der Zahlung von Krankengeld bis zum 22. August 2011 beginne der Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes erst ab dem Folgetag. Die spätere Verrechnung der rückwirkend bewilligen Rente mit dem für denselben Zeitraum gezahlten Krankengeld durch die Deutsche Rentenversicherung ändere daran nichts. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der rückwirkende Ausschluss des Krankengeld-anspruches aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung keine Erstattungspflicht der Krankenversicherten auslöse. Das bereits gezahlte Krankengeld verbleibe bei der Klägerin. Während der Zahlung von Krankengeld ruhe mithin nach § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG ein Anspruch auf Zusatzversorgung. Randnummer 15 Nach dem Willen des Gesetzgebers bestehe erst mit Ablauf der Krankengeldzahlungen ein Bedarf, der die Gewährung von Ruhegeld geboten erscheinen lasse. Soweit ein Versorgungsberechtigter Krankengeld erhalte und dieses nicht zurückerstatten müsse, würden soziale Leistungen verbleiben, die der Gesetzgeber für ausreichend halte. Dem Ruhegeld komme lediglich eine Ergänzungsfunktion zur Sicherstellung des Versorgungsbedarfes zu. Unerheblich sei, ob die Krankengeldzahlungen höher als die Rentenleistungen waren. Solange die Klägerin Krankengeld erhalten hat und dieses nicht zurückerstatten müsse, würden ihr Sozialleistungen verbleiben, die auch einem aktiven Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Dass später durch eine Gesamtversorgung aus Rentenzahlungen und Zusatzversorgung höhere Beträge zufließen, rechtfertige es nicht, Leistungen bereits während des Krankengeldbezuges aufzustocken. Bei einer typisierenden Betrachtung reiche das Krankengeld regelmäßig aus, den bisherigen Lebensstandard in etwa aufrecht zu erhalten. Randnummer 16 Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien sowie ihrer Rechtsansichten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Randnummer 19 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Ruhegeld nach dem HmbZVG zu zahlen, da wegen des Bezuges von Krankengeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 ein Ruhegeldanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG ausgeschlossen war.Unerheblich ist es, dass die Deutsche Rentenversicherungsbund die rückwirkend bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem für denselben Zeitraum gewährten Krankengeld verrechnete. Randnummer 20 Im Einzelnen: Randnummer 21 1. § 10 Abs. 1 Sätze 1-3 und 5 HmbZVG lauten: Randnummer 22 "Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt bei Beschäftigten, die wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 3 Absatz 1) ausscheiden, mit dem Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Falle der Erwerbsminderung (§ 5) beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Ruhegeldzahlung mit dem im ärztlichen Gutachten angegebenen Tag der abschließenden Untersuchung. Randnummer 23 [Satz 4 ... ] Randnummer 24 Sind über den in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus Bezüge (Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall) oder im Anschluss daran Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt worden, beginnt die Zahlung des Ruhegeldes mit dem Tag nach Ablauf dieser Zahlung." Randnummer 25 2. Wegen der erfolgten Krankengeldzahlung besteht kein Anspruch auf zeitgleiches Ruhegeld. Das Gericht teilt insoweit nach eigener Prüfung die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes mit Urteil vom 17. November 2000 (3 AZR 359/99 – AP Nr. 3 zu § 1 RuhegeldG Hamburg) zur insoweit inhaltsgleichen Regelung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.