Falschberatung einer Bank hinsichtlich der Anlage in Zertifikate Orientierungssatz
(1488); Veil WM 2009, 1585,1587 f.) Randnummer 51 Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Drittwiderbeklagte nicht auf ein Eigeninteresse der D. Bank im Hinblick auf die Zahlung einer Vergütung, Provision hingewiesen werden. Dem Drittwiderbeklagten war bekannt, dass Ausgabeaufschläge und anderen Gebühren zu bezahlen waren, so dass es keines gesonderten Hinweises bedurfte. Randnummer 52
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §398 BGB auf Grund der nach dem Vortrag der Beklagten durchgeführten halbjährlichen Analysen hat. Nach der Darstellung des Klägers haben solche nicht stattgefunden. Es kann danach nicht festgestellt werden, dass die L. Zertifikate Gegenstand eines erneuten Beratungsvertrages gewesen sind. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass der Drittwiderbeklagte im Januar 2008 entschieden hatte, die L. Zertifikate nicht zu verkaufen, da sie unter dem Kaufpreis lagen und der Drittwiderbeklagte eine Krise, wie sie sodann erfolgte, nicht erwartete. Randnummer 53
- Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf §§ 312 b, 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB stützen. Randnummer 54 Es kann dahinstehen, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt und im Hinblick etwa auf den telefonischen Erwerb des D. G. C. weniger als ein Jahr vor Erwerb des hier streitigen Zertifikates die Anwendung des §312 b Abs. 4 S. 1 BGB in Betracht kommt. Ein Widerruf ist nämlich gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hintergrund dieser Regelung ist es, dass bei Geschäften der genannten Art das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung der Preisentwicklung nicht einseitig einer Partei aufgebürdet werden soll. Ein Widerrufsrecht in solchen Fällen würde dazu führen, dass bei einer ungünstigen Entwicklung der Käufer einseitig von seinem Reuerecht Gebrauch machen könnte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.5.2010, Az. 19 U 51/10 - Anl. B 19; vgl. Münchener Kommentar, BGB, 5 Aufl., §312 d, Rdn. 45). Dieses Ergebnis wäre mit dem spekulativen Charakter des Geschäfts nicht vereinbar. Bei den von dem Drittwiderbeklagten erworbenen L. Zertifikaten handelt es sich um Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von der Entwicklung dreier Aktenindizes und damit den Schwankungen des Finanzmarktes der drei Wirtschaftsräume abhängig war (OLG Frankfurt a.a.O.). Die Anleger erhalten nämlich abhängig von der Entwicklung der Indizes eine Bonuszahlung. Fällt auch nur einer Indizes um 40% oder mehr, ist die Bonuszahlung verloren und hat zur Folge, dass die Rückzahlung des angelegten Kapitals vom Stand des Indexes am Endfälligkeitstag abhängig ist, der seine Kursschwelle am weitesten unterschritten hat. Die Abhängigkeit des L. Zertifikates von den Schwankungen des Finanzmarktes begann bereits mit dem 6.2.2007, dem maßgeblichen Bewertungstag für den Index von Dow Jones Euro Stoxx 50 und S&P 500 und setzte sich fort am 7.2.2006, dem Bewertungstag für den Nikkei 225 Index. Die Schwankungen spiegeln sich im Übrigen in den vom Kläger vorgelegten Kaufabrechnungen wieder. So zahlte der Drittwiderbeklagte am 6.2.2007 € 1.000,00 pro Zertifikat entsprechend den Vorgaben der Emittentin. Am 7.2.2007, Bewertungstag für den Nikkei 225 Index, war der Kaufpreis bei der D. Bank auf € 1008,53 pro Zertifikat gestiegen (Anl. K 2.4.1.) und am 8.2.2007 wieder auf € 1004,35 pro Stück gesunken (vgl. Anl. K 2.2..2, K 2.3.1.). Randnummer 55
- Die Anfechtung des Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit der Begründung, die Beklagte habe arglistig getäuscht (§ 123 BGB), da der Vertrieb der L. Zertifikate im Eigeninteresse und unter Vortäuschung einer kompetenten Beratung erfolgt sei, hat keinen Erfolg. Es ist Aufgabe eines Verkäufers seine Produkte zu verkaufen. Soweit der Kläger die Beratung beanstandet, wird auf die Ausführungen unter III.
- verwiesen. Des Weiteren ist die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klageschrift im Juni 2009 einging und die Anfechtung erst im Dezember 2010 erklärt wurde. Randnummer 56
- Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2, 831 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz stützen. Randnummer 57 8.
- Ein Betrug gemäß § 263 StGB setzt u.a. den Nachweis voraus, dass die D. Bank, vertreten durch R. K., dem Drittwiderbeklagten falsche Tatsachen im Hinblick auf den Erwerb der L. Zertifikate vorspiegelte, wahre Tatsachen unterdrückte oder entstellte und hierdurch bei dem Drittwiderbeklagten einen Irrtum erregt hat. Wie oben ausgeführt, ist dem Kläger der Nachweis einer fehlerhaften Beratung des Drittwiderbeklagten nicht gelungen. Es fehlt danach bereits an einem Nachweis, dass R. K. Tatsache falsch darstellte, unterdrückte oder entstellte. Randnummer 58 8.
- Ein Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB) setzt voraus, dass die D. Bank vorsätzlich in einem Prospekt oder in Darstellungen oder Übersichten, welche für die Entscheidung über den Erwerb erheblich sind, unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht und/oder verschwiegen hat und dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Drittwiderbeklagte hat die Entscheidung, die L. Zertifikate nicht auf Grund schriftlicher Unterlagen getroffen, so dass solche für die Anlageentscheidung des Drittwiderbeklagten nicht ursächlich gewesen sind. Randnummer 59 8.
- Die Herausgabe und der Verkauf einer Schuldverschreibung, des L. Zertifikates stellt kein Glücksspiel gemäß § 284 StGB dar. Randnummer 60 Beim Glückspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (zitiert nach Juris: OLG Frankfurt, Urteil vom 30.1.2002, Az. 21 U 35/2001; 21 U 35/01, Rdn. 52 m.w.N.). Das Spiel geschieht aus Unterhaltungs- oder Gewinninteresse und zwar ohne Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeit. Bei einer Emission von Schuldverschreibungen, dem Kauf und Verkauf derselben stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund (OLG Frankfurt a.a.O.). Es geht nämlich auf der einen Seite um die günstige (Re-) Finanzierung und auf der anderen Seite um eine renditeträchtige Anlage von Geldvermögen etwa wie hier mit dem Ziel des Vermögensaufbaus und der Alterssicherung. IV. Randnummer 61 Die Widerklage ist zulässig und begründet. Randnummer 62
- Eine Widerklage ist gemäß § 33 ZPO zulässig, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch im Zusammenhang steht (§33 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier der Fall. Gegenstand der Klage und der Widerklage ist die Frage, ob ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb der L. Zertifikate besteht. Randnummer 63 Die Beklagte hat das erforderliche Interesse an der Feststellung, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche im Zusammenhang mit den fraglichen L. Zertifikaten zustehen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist es unerheblich, dass der Drittwiderbeklagte sich nach der Abtretung keiner Ansprüche berühmt hat. Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung ein weiterer Rechtsstreit über den Anspruch etwa über die Wirksamkeit der Abtretung ausgeschlossen wird. Randnummer 64
- Die Widerklage ist auch begründet. Nach umfassender Abtretung der Ansprüche an den Kläger stehen dem Drittwiderbeklagten keine Rechte wegen der streitgegenständlichen Anlage gegen die Beklagte zu. V. Randnummer 65 Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 263 Abs.2 S. 1, Abs. 3, Satz 2 1 Halbsatz, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.