a. F. ist verfassungsgemäß. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die stillen Reserven der zu Buchwerten übertragenen Mitunternehmeranteile bereits bei erneuter Veräußerung dieser Anteile durch die aufnehmende Gesellschaft steuerlich erfasst wurden (Rn.24) (Rn.34) . Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 54/13). Verfahrensgang nachgehend BFH,
a. F.) zutreffend angewendet. Die Vorschrift sei jedoch verfassungswidrig und unionsrechtswidrig. Randnummer 10 Die Doppelbesteuerung der einbringungsgeborenen Anteile erfolge dadurch, dass sowohl bei der Eignerin der Anteile an der
a. F. steuerfrei. § 8b Abs. 4
a. F. enthalte eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass die Anteile durch Einbringung zum Buchwert erworben worden seien. Diese Vorschrift solle somit die Besteuerung der stillen Reserven der eingebrachten Anteile sicherstellen. Im vorliegenden Fall seien die Anteile an den Tochtergesellschaften bereits veräußert und die stillen Reserven in den veräußerten Anteilen bereits bei der B AG versteuert worden. Der gesetzliche Grund für die Regelung des § 8b Abs. 4
a. F. sei also in Bezug auf die Klägerin entfallen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für diesen Sachverhalt einen Ausnahmefall zu regeln. Durch die doppelte Besteuerung werde gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit der Besteuerung verstoßen. Der Gesetzgeber habe zwischenzeitlich die Problematik der Norm erkannt und diese ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geändert. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich auf die unsystematische doppelte Besteuerung stiller Reserven auf der Ebene des Veräußerers einbringungsgeborener Anteile und auf der Ebene der die eingebrachten Wirtschaftsgüter veräußernden Kapitalgesellschaft Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 16/2710, Seite 27). Randnummer 11 Im Übrigen würde eine umgekehrte Reihenfolge der Veräußerungsvorgänge bei ihr, der Klägerin, und der B AG desgleichen eine doppelte Besteuerung der stillen Reserven auslösen. Außerdem seien die steuerlichen Folgen für sie bei Abschluss des notariellen Vertrags Ende 1999 nicht absehbar gewesen, denn die Vorschrift des § 8b Abs. 4
a. F. sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 in Kraft getreten. Randnummer 12 Die 7-jährige Behaltefrist des § 8b Abs. 4
a. F. verstoße zudem gegen die Fusionsrichtlinie und sei unionsrechtswidrig. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.12.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2011 zu verpflichten, den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 09.08.2007 in der Weise zu ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile in Höhe von ... € außer Ansatz bleibt und die Körperschaftsteuer entsprechend herabgesetzt wird. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte ist der Auffassung, dass kein Verfassungsverstoß durch die Besteuerung nach § 8b Abs. 4
a. F. vorliege. Die ebenfalls gerügte Unionsrechtswidrigkeit sei bei dem vorliegenden reinen Inlandsfall unbeachtlich. Randnummer 16 Die Beteiligten haben am 08.02.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 17 Im Gericht haben vorgelegen die Körperschaftsteuerakte, die Bilanz- und Bilanzberichtsakte, ein Sonderband Erlassantrag und Antrag Änderung, die Rechtsbehelfsakte sowie zwei Bände Bp-Arbeitsakten zu der Steuernummer .../.../.... Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie das Protokoll über den Erörterungstermin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. II. Randnummer 19 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung an der B AG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibt. Insbesondere ist die der Besteuerung zugrunde liegende Norm des § 8b Abs. 4
a. F. nicht dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen. Randnummer 20 1. Nach § 8b Abs. 2 S. 1
a. F. bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18
außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4
a. F. ist Absatz 2 jedoch nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 UmwStG a. F. sind. Satz 1 gilt jedoch nicht,
a. F. liegen vor, die Anforderungen der Rückausnahme werden hingegen nicht erfüllt. Randnummer 22 Die Anteile der Klägerin an der B AG sind unstreitig einbringungsgeboren im Sinne des § 21 UmwStG a. F., denn die Klägerin hat die Beteiligung an der B AG durch Sacheinlage in der Weise erworben, dass sie ihre Beteiligung an der
a. F. liegen nicht vor, denn die Klägerin hat ihre Beteiligung an der B AG bereits 2006, also vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren veräußert. Randnummer 23 Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Einbringung, und damit der Beginn der 7-Jahresfrist, vor In-Kraft-Treten der Regelung des § 8b Abs. 4
a. F. erfolgt ist. Erfasst werden auch Einbringungen, die - wie im vorliegenden Fall - vorher erfolgt sind. Der Beginn der 7-Jahres-Frist liegt in dem Fall ebenfalls vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes und kann - wie hier - schon teilweise abgelaufen sein (vgl. Frotscher,
73; Dötsch/Pung
146, 178; Linklaters Oppenhoff & Rädler, DB 2002 Beilage 1 S. 18). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht, denn im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile durch die Klägerin war die Regelung bereits mehrere Jahre in Kraft, so dass die Klägerin ihre wirtschaftlichen Dispositionen ohne weiteres auf die seit 2002 geltende Rechtslage hätte einstellen können. Randnummer 24 2. § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1
a. F. ist verfassungsgemäß. Das Gericht ist nicht gehalten, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit von § 8b Abs. 4
a. F. einzuholen. Die Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das darin enthaltene Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Randnummer 25
2002 a. F. nicht das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Randnummer 29 aa) Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile verstößt nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Randnummer 30 § 8b
enthält die Grundentscheidung des Gesetzgebers, das im unternehmenssteuerrechtlichen System des Halbeinkünfteverfahrens Bezüge und Veräußerungsgewinne innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen nur einmal auf der Entstehungsebene und dann erst wieder auf der Gesellschafterebene anteilig als Einkommen versteuert werden. Demzufolge findet bei der Muttergesellschaft trotz des Zuwachses an Leistungsfähigkeit durch die von der Tochtergesellschaft zufließenden Bezüge oder Veräußerungsgewinne keine Besteuerung statt. Die prinzipielle Freistellung von wirtschaftlicher Doppel- oder Mehrfachbelastung durch die Körperschaft- und nachfolgende Einkommensteuer in Beteiligungsstrukturen ist in erster Linie eine finanz- und wirtschaftspolitische Entscheidung des Gesetzgebers. Von Verfassungs wegen ist sie nicht zwingend (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 249). Die Entscheidung des Gesetzgebers, Beteiligungseinkünfte nach § 8b
grundsätzlich steuerfrei zu stellen, ändert jedoch nichts daran, dass sie gleichwohl die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft erhöhen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 251). So wird die Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den erzielten Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung an der B AG gestärkt, und zwar unabhängig davon, ob auch bei der B AG der Leistungsfähigkeitszuwachs aus der Veräußerung der Beteiligung an der 1. oder 2. C besteuert wurde. Ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, das für die Besteuerung jedenfalls einen Leistungszuwachs voraussetzt, liegt damit nicht vor. Randnummer 31 bb) Die von der Regel des § 8b Abs. 2
a. F. abweichende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 4
a. F. verstößt auch nicht gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Die Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1
a. F. betrifft einen außergewöhnlichen Sachverhalt, der die einmal getroffene Belastungsentscheidung nicht berührt. Randnummer 32 Der Zweck des § 8b Abs. 4
a. F. besteht darin, Gestaltungsmöglichkeiten und gegebenenfalls Gestaltungsmissbräuche in den Fällen zu vermeiden, in denen die Beteiligung durch eine steuerneutrale Einbringung nach dem UmwStG erreicht wurde. Können derartige Anteile steuerfrei veräußert werden, kommt es zu einer gesetzessystematisch ungewollten Befreiung an sich steuerverhafteter Besteuerungsgrößen. Eine so weit gehende Befreiung der Veräußerungsgewinne lief der gesetzgeberischen Intention zuwider, so dass mit der Regelung des § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1
a. F. diese Besteuerungslücke geschlossen werden sollte (vgl. Frotscher,
, 8b Rn. 63; Gosch/Bauschatz,
290; Dötsch/Punkt,
146; Förster, Stbg 2001, 657, 667). Insoweit wird mit dieser Regelung auch nur in besonders gelagerten Fällen der Veräußerungsgewinn einer Besteuerung zugeführt, und zwar in denen, wie im vorliegenden Fall, die Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Einbringung unterblieben ist, weil die gesetzliche Option genutzt wurde, die Mitunternehmeranteile zum Buchwert oder einem unter dem Teilwert liegenden Wert einzubringen. Soweit die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung von Mitunternehmeranteilen genutzt wurde, wird nach der Intention des Gesetzes grundsätzlich die unterbliebene Besteuerung nachgeholt. Randnummer 33 cc) Der Gesetzgeber hält sich mit der Vorschrift auch innerhalb der Grenzen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis. Nach dem dargelegten Regelungszweck sollen durch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in den Fällen des § 8b Abs. 4
a. F. Gestaltungsmöglichkeiten und Gestaltungsmissbräuche unterbunden werden. Die Regelung dient damit der Abwehr unerwünschter steuerlicher Gestaltungen und verfolgt legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungsregelungen grundsätzlich geeignete Zwecke (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 253). Randnummer 34 Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass durch die Besteuerung ihres Veräußerungsgewinns die in den zu Buchwerten eingebrachten Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven zweimal für steuerliche Zwecke verwendet werden (vgl. Haritz, DStR 2004, 889, 891). Denn zum einen erfolgte die Besteuerung der in den Mitunternehmeranteilen enthaltenen stillen Reserven bei der Veräußerung der
a. F. im Zuge dieser Gesetzesänderung gestrichen worden, die rückwirkende Korrektur des steuerneutralen Einbringungsvorganges zu Buchwerten erfolgt durch die Regelungen in § 22 UmwStG in der Fassung des SEStEG. Es soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass die im Zeitpunkt der Betriebseinbringung aufgelaufenen und auf die Anteile der übernehmenden Gesellschaft übertragenen stillen Reserven bei einer Veräußerung der Anteile innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren letztlich im Zeitpunkt der Veräußerung der (vollen) Besteuerung unterliegen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2710, S. 30, 42). Allerdings sieht die Neuregelung systematisch eine rückwirkende Korrektur des Einbringungsvorganges im Falle der Veräußerung innerhalb der Sperrfrist vor, so dass es nicht mehr des Konstrukts einbringungsgeborener Anteile bedarf. Damit wird die systematische Unstimmigkeit des bisherigen Systems einbringungsgeborener Anteile behoben. Denn anders als bei der rückwirkenden Korrektur werden bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile auch die nach dem Einbringungsvorgang entstandenen stillen Reserven und Wertzuwächse erfasst (vgl. Dötsch/Pung,
163). Im Fall der Klägerin wird dies deshalb besonders augenfällig, weil im Zeitpunkt der Einbringung den Beteiligungen an der 1.und 2. C ein Wert ... € beigemessen wurde. Die dafür erhaltenen Anteile an der B AG veräußerte die Klägerin in 2005 zu einem Preis von ... €. Randnummer 36 Die durch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile gemäß § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1
a. F. erfolgende Typisierung und Pauschalierung führt nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichheit der steuerlichen Belastung. Randnummer 37 Die mit der Vorschrift verbundene Typisierung und Pauschalierung dient der Vereinfachung. Die Regelung legt den Veräußerungsgewinn insgesamt der Besteuerung zugrunde, insbesondere auch ohne danach zu differenzieren, ob in dieser Höhe durch den Einbringungsvorgang stille Reserven übertragen wurden. Insoweit kann es zu einer höheren Besteuerung kommen, aber auch zu einer niedrigeren, soweit sich der Wert der Beteiligung zwischenzeitlich verringert hat. Das BVerfG hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtsfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt und so der Entlastung des Rechtsanwenders bei Massenvorgängen Rechnung getragen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 254 m. w. N.; Beschluss vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30 ff.). Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Pauschalierung kommt es nicht entscheiden darauf an, dass der Gesetzgeber - wie die Neuregelung durch das SEStEG zeigt - derartige Vorgänge auch anders hätte regeln können. Entscheidend ist, ob die mit der Pauschalierung und Typisierung verbundenen Vorteile der streitigen Regelung im rechten Verhältnis der damit notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Randnummer 38 Diesem Maßstab wird die Vorschrift des § 8b Abs. 4
a. F. gerecht. Der Gesetzgeber hat die Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile zeitlich befristet, so dass derartige Veräußerungsvorgänge nur dann steuerpflichtig werden, wenn die Frist des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 1
a. F. von sieben Jahren noch nicht abgelaufen ist. Diese Sperrfrist orientiert sich an der Behaltefrist des § 26 Abs. 2 UmwStG a. F. (vgl. Gosch/Bauschatz,
290; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach,
108), die ebenfalls der Verhinderung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten diente. Damit hat der Gesetzgeber die steuerliche Verhaftung der einbringungsgeborenen Anteile zeitlich begrenzt. Hinsichtlich des Zeitraums orientiert er sich an auch im Übrigen im Steuerrecht geltende Behaltefristen, die es ausschließen, dass die Einbringung von Mitunternehmeranteilen zu Buchwerten gegen den Erwerb einer Beteiligung lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt. Gleichzeitig ist die Frist nicht so lang bemessen, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nachhaltig behindert würden. Randnummer 39 Die mit einer Typisierung notwendigerweise einhergehenden Ungenauigkeiten halten sich damit noch in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Randnummer 40 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die die Sperrfrist des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 1
a. F. gegen die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Fusionsrichtlinie 1990) verstößt. Die Klägerin kann sich nicht auf die darin getroffenen Regelungen berufen, denn sie regeln nur die Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Art. 1 der Richtlinie). Vorliegend handelt sich um einen reinen Inlandsfall, der insoweit unionsrechtliche Vorschriften nicht tangiert. III. Randnummer 41 Die Klägerin hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 155 Abs. 2 FGO zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.