en Anbietern von Dienstleistungen neben dem Aufstellen von Preisverzeichnissen grundsätzlich auch deren Anbringen am Ort des Leistungsangebots auferlegt, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. (Rn.26)
(1)Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.“ Randnummer 29 a. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "Schaufenster" im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur noch weitgehend ungeklärt. Die Vorschrift soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich rasch einen Überblick über die Preise für die angebotenen Leistungen zu verschaffen, ohne zunächst das Ladeninnere betreten zu müssen. Es ist schon nicht im Ansatz ersichtlich, dass in den im vorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Fenstern konkrete Waren oder Dienstleistungen ausgestellt sind, angeboten oder beworben werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von dem Beklagten hierzu eingereichten Lichtbildern. Diese Lichtbilder zeigen – soweit aus ihnen überhaupt konkrete Einzelheiten zu erkennen sind – zwar „Fenster“, durch die man in das Innere von Räumen blicken kann. Ohne weiteres sind auch Einrichtungsgegenstände, wie ein Schrank, ein Sessel, zwei Laternen, Pflanzen usw. erkennbar. Auch trifft es zu, dass sich außen am Gebäude oberhalb eines Fensters allgemeine Hinweise auf den Unternehmensgegenstand finden („ Vorsorge und Bestattungen“) . Alles dies verwirklicht aber auch nach Auffassung des Senats nicht das normative Merkmal eines „Schau“ Fensters. Dieses setzt voraus, dass irgendetwas „ zur Schau gestellt“ wird bzw. dass dem Interessenten ein konkreter „Einblick in das Leistungsangebot“ vermittelt werden soll. Davon kann hier keine Rede sein. Randnummer 30 b. Zu der Frage, wann ein „Schaufenster“ im Sinne der Vorschriften der Preisangabenverordnung vorliegt, hatte der Senat in dem Beschluss vom 28.11.2012 in der zwischen dem hiesigen Beklagten (als Kläger) und einem Fitness-Studio anhängigen Rechtsstreit 5 U 27/11 u.a. ausgeführt: Randnummer 31 „
- Ohne Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PAngV eine Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses (auch) im Schaufenster nur besteht, wenn die jeweilige Leistung dort zur Schau gestellt wird. Randnummer 32 Diese Voraussetzung folgt zwar – anders als im Falle des § 4 Abs. 1 PAngV das Erfordernis der sichtbaren Ausstellung einer Ware – nicht schon aus dem unmittelbaren Wortlaut des §5 Abs. 1 S. 2 PAngV. Sie ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken sowie den Wettbewerb zu fördern (BGH, U. v. 4.10.2007, Az. I ZR 143/04, Juris, Rn. 25 –„Versandkosten“). Hieran anknüpfend soll § 5 Abs. 1 S. 2 PAngV sicherstellen, dass das Preisverzeichnis an jedem Ort angebracht wird, an dem der potentielle Kunde mit dem Leistungsangebot konfrontiert wird (vgl. dazu: Völker, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,
- Aufl., § 5 PAngV, Rn. 7). Ein Schaufenster, in dem die jeweilige Leistung – mag sie auch tatsächlich im Innenraum angeboten werden – nicht zur Schau gestellt wird, vermag eine solche Konfrontation nicht herbeizuführen. Ohne das ungeschriebene Erfordernis des zur Schaustellens der Leistung müsste nach § 5 Abs. 1 S. 2,
- HS PAngV ein Preisverzeichnis ggf. sogar in einem im Übrigen vollständig leeren Schaukasten angebracht werden, der nicht einmal in räumlicher Nähe zum Ort des Leistungsangebotes aufgestellt sein müsste. Das ist durch §5 Abs. 1 S. 2 PAngV ersichtlich nicht bezweckt. Dementsprechend sieht auch die Literatur keine Veranlassung, im Hinblick auf die Reichweite des § 4 Abs. 1 PAngV einerseits und diejenige des § 5 Abs. 1 S. 2, 2.HS PAngV andererseits Differenzierungen vorzunehmen (vgl. dazu etwa: Völker, a.a.O., Rn. 8). Randnummer 33 Die ungeschriebene Voraussetzung des zur Schaustellens der Leistung in § 5 Abs. 1 S. 2,
- HS PAngV wird im Übrigen auch durch die systematischen Stellung dieser Vorschrift zumindest indiziert. Die Sätze 2 und 3 des §5 Abs. 1 PAngV befassen sich mit der Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses an verschiedenen Orten des Leistungsangebotes. Die Verpflichtung zum Anbringen eines Preisverzeichnisses in einem Schaufenster oder Schaukasten ist dabei vom Gesetzgeber als reine Annexverpflichtung ausgestaltet, denn sie kommt nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 2 PAngV ausdrücklich nur „zusätzlich“ zur (Haupt-)Pflicht der Anbringung eines Preisverzeichnisses im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebotes in Betracht. Dass diese Annexpflicht ihrerseits nur dann ausgelöst werden soll, wenn mittels des Schaufensters oder Schaukastens auch schon für sich genommen ein Angebot der Leistung erfolgt, indiziert die Formulierung des sich anschließenden Satzes, wonach Ort des Leistungsangebotes „auch“ die Bildschirmanzeige ist. Hätte der Gesetzgeber für Schaufenster und Schaukästen eine Pflicht zur Anbringung von Preisverzeichnissen unabhängig davon normieren wollen, ob darin die jeweilige Leistung zur Schau gestellt wird, hätte es stattdessen nahegelegen, diese Pflicht als eigenständige Hauptpflicht zu formulieren, wie es beispielsweise in § 7 Abs. 2 PAngV hinsichtlich der Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses neben dem Eingang einer Gaststätte geschehen ist.“ Randnummer 34 c. Entsprechende Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall. Allein der Umstand, dass die Fensterfront Einblick in die Geschäftsräume gewährt, kann nicht ausreichen. Schutzgegenstand der Preisangabenverordnung sind stets konkrete Leistungsangebote, nicht jedoch die allgemeinen geschäftlichen Verhältnisse des Anbieters. Deshalb ist jedenfalls in diesem Zusammenhang eine funktionale Betrachtung des Merkmals eines „Schau“Fensters geboten. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Passant die Ausstattung und Atmosphäre der Geschäftsräume der Klägerin durch das Fenster sehen und möglicherweise sogar typische Beratungssituationen beobachten kann, verwirklicht dies nicht ein „Leistungsangebot“, wie dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV vorausgesetzt wird. Denn wesentliche Leistungen der Klägerin werden hierdurch nicht zur Schau gestellt. Sie werden noch nicht einmal in wesentlichem Umfang „vor Ort“ in dem einsehbaren Teil der Geschäftsräume erbracht. Vielmehr gehört es zu den Besonderheiten des Bestattergewerbes, dass der weit überwiegende Teil der Dienstleistungen außerhalb der Geschäftsräume (nämlich auf dem Friedhof, am Grab, in der Kapelle, in Leichenhäusern, am Wohnsitz des Verstorbenen bzw. der Angehörigen usw.) und schon gar nicht in deren sichtbarem Bereich erbracht wird. Deshalb wäre diese Vorschrift noch nicht einmal dann verletzt, wenn es sich bei den Fensterfronten tatsächlich in baulicher Hinsicht um ein „übliches“ Schaufenster handelte. Denn dieses gewährte hier gerade nicht Einblick in das konkrete Leistungsangebot der Klägerin. Einer Beweisaufnahme hierzu unter Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen bedurfte es deshalb nicht. Randnummer 35 d. Nach Auffassung des Senats reicht es nicht aus, dass über eine verglaste Fensterfläche Einblick in Geschäftsabläufe bzw. allgemeines geschäftliches Verhalten eines Anbieters möglich ist. Es reicht auch nicht aus, wenn hierdurch die Räume und die allgemeine Büroausstattung sichtbar werden, selbst wenn diese jahreszeitgemäß und in gewisser Weise auch mit Bezug zu dem Geschäftsgegenstand dekoriert sind (so auch Widmann WRP 2010, 1443, 1449). Die Anwendung von § 5 Abs. 1 PAngV setzt vielmehr voraus, dass im Sinne dieser Vorschrift in dem betreffenden Geschäftslokal Leistungen "angeboten" werden. Hierzu grenzen Köhler/Bornkamm (UWG,
- Aufl., § 1 PAngV, Rdn. 8) zutreffend wie folgt ab: Randnummer 36 „Der Begriff des Anbietens iSd § 1 I 1 umfasst nicht nur Vertragsangebote iSd § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware – die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt – gerichtet ist (BGH GRUR 1980, 304, 305?f – Effektiver Jahreszins; BGH GRUR 1982, 493, 494 – Sonnenring; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 147). Der weite Begriff des „Anbietens“ erschwert die Abgrenzung von der Werbung. Es darf nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmer zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als „Anbieten“ verstanden werden, da sonst für eine Werbung ohne Preisangabe kein Raum wäre (BGH GRUR 1983, 661, 662 - Sie sparen DM 4000,– ). Es kommt deshalb darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne Weiteres zulässt (BGH GRUR 2003, 971, 972 – Telefonischer Auskunftsdienst ). Letztlich entspricht also der Begriff des Angebots dem Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ in Art 7 IV UGP-RL (BGH GRUR 2010, 248 Rn 16 – Kamerakauf im Internet ) und folgerichtig dem Begriff des Angebots iSd § 5a III UWG. Randnummer 37 6 Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH GRUR 2004, 960, 961 – 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Stuttgart MMR 2008, 754). Der Begriff der Werbung ist insoweit in einem engeren Sinne zu verstehen als iSd Definition in Art 2 lit a Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung. Erforderlich ist aber auch insoweit, dass es sich um eine geschäftliche Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung handeln muss. Die Abgrenzung von Anbieten und Werben ist deshalb von Bedeutung, weil bei bloßer Werbung ohne Angabe von Preisen die Angabe des Endpreises nicht erforderlich ist. Wirbt der Kaufmann aber unter Angabe von Preisen, muss er grds vollständige Angaben machen (BGH GRUR 1999, 264, 267 – Handy für 0,00 DM; OLG Schleswig WRP 2007, 1127, 1128). Das Werben unter Angabe von Preisen ist allerdings im Verhältnis zum Anbieten kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe. Daher stellt ein Anbieten in diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar (BGH GRUR 2009, 982 Rn 9 – Dr. Clauder's Hufpflege ). Randnummer 38 e. Auch zu dieser Frage hatte der Senat in dem Beschluss vom 28.11.2012 in dem Rechtsstreit 5 U 27/11 bereits Stellung genommen und ausgeführt: Randnummer 39 „Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, dass es sich nach den soeben dargestellten Grundsätzen bei den streitgegenständlichen Fenstern der „M. S.“-Filialen in der A. S. … und der G.-S.-S. … nicht um „Schaufenster“ im Sinne des §5 Abs. 1 S. 2 PAngV handelt. Randnummer 40 Dafür kommt es nicht darauf an, ob durch die aufgeklebten Milchglasfolien das Innere der Räumlichkeiten – wie das Landgericht annimmt – überhaupt nicht mehr oder – wie die Klägerin meint - doch zumindest noch schemenhaft zu erkennen war. Für das zur Schau stellen einer Leistung durch ein Schaufenster reicht es nicht aus, wenn diese Leistung durch das Fenster lediglich schemenhaft zu erkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff des Angebotes einer Leistung im Sinne der Preisangabenverordnung entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot an den Interessenten verstanden wird. Insoweit ist allerdings stets erforderlich, dass der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware oder die Abnahme einer Leistung angesprochen wird. Bedarf es ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, liegt noch kein Angebot, sondern allenfalls Werbung vor (so im Hinblick auf § 1 Abs. 1 PAngV: BGH, U. v. 9.6.2004, Az. I ZR 187/02, Juris, Rn. 25; vgl. dazu auch: Köhler, in: Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
- Aufl., § 1 PAngV, Rn. 5 ff.). Dem entsprechend lässt es auch § 4 Abs. 1 PAngV nicht ausreichen, wenn in einem Schaufenster eine Ware lediglich „sichtbar“ ist, sondern fordert darüber hinaus explizit, dass diese auch „ausgestellt“ wird. Für eine Ausstellung in diesem Sinne ist es erforderlich, dass die Ware in auffallender Form zur Schau gestellt, d.h. in einer Weise präsentiert wird, die die Kauflust des Publikums anregen kann (so schon zu § 2 Abs. 3 PreisauszeichnungsVO: BayOLG, NJW 1973, 1088, 1089; vgl. dazu auch: Köhler, a.a.O., § 4PAngV, Rn. 4; Völker, a.a.O., § 4 PAngV, Rn. 2). Entsprechendes muss nach den obigen Ausführungen für §5 Abs. 1 S. 2,
- HS PAngV gelten.“ Randnummer 41 f. Bei der Fenstergestaltung der Klägerin handelt es sich danach – wenn überhaupt – allenfalls um eine werbende Darstellung ihrer bzw. Einsicht in ihre allgemein geschäftlichen Tätigkeiten ohne Bezug zu konkreten Leistungen/Produkten und ohne irgendeine Preisangabe. Diese Möglichkeit eines Einblicks ist aus den oben genannten Gründen nicht Schutzgegenstand von § 5 Abs. 1 PAngV. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin in ihren Geschäftslokalen Leistungen erbringt. Ob sie damit – auch ohne ein explizit sichtbares Angebot – verpflichtet ist, dort gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV ein Preisverzeichnis aufzustellen , muss der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht verbindlich entscheiden. Satz 2 erweitert diese Pflicht insoweit, als ein solches Preisverzeichnis zusätzlich auch in einem Schaufenster anzubringen ist. Jedenfalls diese Verpflichtung besteht hier aus den genannten Gründen nicht. Randnummer 42 g. Soweit die Beklagte darauf abstellt, durch das Fenster gewinne man Einblick in die Beratungsräume der Klägerin und habe einen Blick auf typische Utensilien eines Bestattungsunternehmens, wie z.B. Kerzen und Kränze, so besteht nach dem Verständnis des Senats auch insoweit kein hinreichend relevanter Zusammenhang zu dem konkreten „Angebot“ von Leistungen. Allein der Umstand, dass der Arbeitsbereich eines Unternehmers sowie seine Arbeitsutensilien zu sehen sind, qualifiziert ein allgemeines Fenster nicht notwendigerweise zum Schaufenster. Da die verglasten Flächen von der Klägerin auch nicht zum Ausstellen von Waren oder bewussten Sichtbarmachen von Dienstleistungen genutzt werden, fehlt es hierbei schon an einer weiteren Grundvoraussetzung für die Annahme eines „Schaufensters“ im Rechtssinne. Randnummer 43
- Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob § 5 PAngV von seinem Anwendungsbereich – unabhängig von der Frage eines „Schaufensters“ – überhaupt auf die konkret von der Klägerin angebotenen Leistungen Anwendung findet. Hierzu ist in § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV geregelt: Randnummer 44 „