Rechtsschutz für Erzeugerorganisation bei Erteilung von Sammelerlaubnis für Fischfang; Subsidiarität der Feststellungsklage Leitsatz 1. Das Gericht hält an der Auffassung fest, dass eine Erzeugerorganisation der Küstenfischer Rechtsschutz gegen Regelungen in Sammelerlaubnissen, die sie in eigenen Rechten betreffe mittels Anfechtungsklagen suchen muss. Für eine allgemeine Fesstellungsklage ist daneben kein Raum. (Rn.27) 2. Hinsichtlich der Höhe der mit der Sammelerlaubnis zugeteilten Fangquote steht der Erzeugerorganisation der Rechtsweg nicht offen. (Rn.30) 3. Einzelne einer Erzeugerorganisation angehörende Fischereibetriebe können die mit einer Sammelerlaubnis der Erzeugerorganisation zugeteilte Fangquote mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifen, obwohl sie nicht Adressaten der Sammelerlaubnis sind. (Rn.34) Orientierungssatz Leitsatz 1. Festhaltung an VG Hamburg, Urteil vom 9. November 2009 - 21 K 2675/08 -, juris. (Rn.27) Verfahrensgang nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 8. Juni 2015, 1 Bf 221/13, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen Regelungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen für Dorsch in der Ostsee. Randnummer 2 Die Klägerin zu 1) ist eine anerkannte Erzeugerorganisation für Küstenfischer. Die Beklagte erteilt ihr jährlich Sammelerlaubnisse für den Dorschfang in der Ostsee. Die Klägerin zu 1) erteilt den ihr zugehörigen Fischern aufgrund dieser Sammelerlaubnisse Einzelfangerlaubnisse. Randnummer 3 Der Kläger zu 2) gehörte der Klägerin zu 1) bis zum Jahreswechsel an. Er ist Eigentümer des Krabbenfischereifahrzeugs … und verfügt für sein in die Baumkurrenliste II eingetragenes Fahrzeug seit 2004 über eine spezielle Fischfangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee. Erstmals im Jahr 2006 nahm er an der Dorschfischerei teil. Randnummer 4 Ab dem Jahr 2007 begrenzte die Beklagte mit den Sammelerlaubnissen die Fangmengen, die den einzelnen Krabbenfischern mit den Einzelfangerlaubnissen zugeteilt werden durften. Mit Urteil vom 9. November 2009 (21 K 2675/08) stellte das Gericht fest, dass diese Fangmengenbegrenzung rechtswidrig sei. Randnummer 5 In der Folgezeit stellte die Beklagte ihre Praxis hinsichtlich der Dorschfangerlaubnisse für Krabbenfischer um. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 erteilte sie der Klägerin zu 1) für das Jahr 2011 eine Sammelerlaubnis für Dorsch zur Verteilung an ihre Mitglieder, deren Fahrzeuge in die Baumkurrenliste II eingetragen waren. Sie teilte eine Quote von … t Dorsch in den ICES-Bereichen & Zonen III B 23, III C 22 und III D 24 (Westdorsch) sowie von … t Dorsch in den ICES-Bereichen & Zonen III D 25 – 32 (Ostdorsch) zu. Die Berechnung der Quote ergibt sich aus dem Anhang II zum Bescheid „Ermittlung der Dorschverteilung 2011“ in dem dargestellt ist, welche Basisquote für welches Boot und für welchen Bereich zugrunde gelegt worden war und welche Änderungen es aufgrund von Umverteilungen gegeben hatte. Die Sammelerlaubnis enthielt u.a. die Nebenbestimmungen Randnummer 6 „1. Im Rahmen der zugeteilten Fangmengen ist den Mitgliedern eine schriftliche Fangerlaubnis zu erteilen. Diese Fangerlaubnis muss mindestens die im Anhang I vorgesehenen Angaben enthalten. Die ausgestellten Einzelfangerlaubnisse sind der BLE unverzüglich in Kopie zu übermitteln. Dies gilt auch für die im Laufe des Kalenderjahrs innerhalb der Erzeugerorganisation erfolgenden Umverteilungen. Randnummer 7 2. Die Erzeugerorganisation ist verpflichtet, den einzelnen Fischereibetrieben offenzulegen über welche Basisansprüche das einzelne Fahrzeug verfügen kann. …“ Randnummer 8 Zur Berechnung der Quote legte die Beklagte dar, dass sie nur Fischereibetriebe berücksichtigt habe, die in den letzten 10 Jahren an der Dorschfischerei teilgenommen hätten. Sie habe einen dreijährigen Referenzzeitraum gebildet. Da das Verwaltungsgericht die ab dem Jahr 2007 eingeführten Fangmengenbegrenzungen für rechtswidrig erachtet habe, werde auf die Jahre 2004 - 2006 abgestellt. In einem zweiten Schritt seien die Fänge der letzten 10 Jahre betrachtet und die aus dem Referenzzeitraum ermittelte Quote gegebenenfalls angepasst worden. Dies gelte insbesondere für Betriebe, die erst 2007 mit der Dorschfischerei begonnen hätten. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) im Namen ihrer Mitglieder am 18. Februar 2011 Widerspruch ein. In eigenem Namen legte sie am 25. Februar 2011 Widerspruch ein. Die Kläger machten geltend, die Dorschquote des Klägers zu 2) und eines weiteren Fischers seien zu gering berechnet. Für den Kläger zu 2) hätte nicht auf die Referenzjahre 2004 bis 2006 abgestellt werden dürfen, weil er im Jahr 2004 wegen notwendiger Reparaturen nicht auf Fangreise in die Ostsee habe gehen können und im Jahr 2005 aus Krankheitsgründen. Die Fangmenge aus dem Jahr 2006 in Höhe von … t Dorsch hätte nicht durch die Referenzjahre geteilt werden dürfen. Der gewählte Maßstab entspreche nicht den Verteilungsvorschriften in § 3 SeeFischG. Mit nach Erlass des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Referat der Beklagten eingegangenem Schreiben machten die Kläger geltend, mit dem als bindende Nebenbestimmung zu verstehenden Anhang II zur Sammelerlaubnis werde unzulässig in das Recht der Klägerin zu 1) eingegriffen, selbstständig über die Verteilung der ihr zugewiesenen Sammelquote an die einzelnen Fischereibetriebe zu entscheiden. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 wies die Beklagte die Widersprüche als unzulässig zurück. Die Klägerin zu 1) könne einen Anspruch auf eine bestimmte Dorschquote nicht geltend machen, weil ihr als Erzeugerorganisation kein entsprechendes subjektives Recht zustehe. Die Sammelerlaubnis werde ihr lediglich zur auftragsgemäßen Weiterleitung an die einzelnen ihr angehörenden Fischer erteilt und gehe nicht in das Eigentum der Klägerin zu 1) über. Der Kläger zu 2) könne sich gegen die Sammelerlaubnis nicht wehren, weil er nicht Adressat des Bescheides sei. Er könne Rechtsbehelfe gegen ihm erteilte Einzelfangerlaubnisse einlegen. Gegen die ihm von der Klägerin zu 1) erteilte Einzelfangerlaubnis habe er jedoch keinen Widerspruch erhoben. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 23. April 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1) eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2012 für Dorsch in der Ostsee. Die Sammelerlaubnis enthielt die gleichen Nebenbestimmungen, wie die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 und ebenfalls einen Anhang II, aus dem sich die Quotenberechnung für die einzelnen Fischereifahrzeuge ergab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch. Mit Bescheiden vom 9. Februar 2011 für das Jahr 2011 und vom 3. August 2012 für das Jahr 2012 erteilte die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2) Einzelfangerlaubnisse für den Dorschfang in der Ostsee. Widerspruch erhob der Kläger zu 2) nicht. Randnummer 12 Eine von der Klägerin zu 1) gegen die Nebenbestimmung Nr. 1 des Bescheides vom 7. Februar 2011 erhobene Klage (21 K 377/12) erklärten die damaligen Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 dargelegt hatte, eine Bindung der damaligen Klägerin an die in Anhang II des Bescheides genannten Fangquoten bestehe nicht und nachdem auch die Beklagte erklärt hatte, eine Bindung der Erzeugerorganisation hinsichtlich der Fangquoten je Betrieb im Jahr 2011 und deren Verteilung auf die einzelnen Fischereibetriebe habe mit dem Bescheid nicht geregelt werden sollen, soweit davon die Krabbenfischer betroffen seien. Randnummer 13 Am 24. Januar 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen weiterhin geltend, die Beklagte dürfe den Sammelerlaubnissen den Anhang II, mit dem die Fangquoten auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) verteilt würden, nicht beifügen, weil sie damit in Rechte der Klägerin zu 1) eingreife. Zudem halten sie daran fest, dass die dem Kläger zu 2) mit diesen Fangerlaubnissen zugeteilten Fangquoten unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien. Es sei in unzulässiger Weise maßgeblich auf die relative Stabilität der Fangquoten abgestellt worden. Dabei seien die anderen in der Norm angelegten Verteilungskriterien, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Betriebes, nicht hinreichend beachtet worden. Dass der Betrieb des Klägers zu 2) in höherem Maße leistungsfähig sei, ergebe sich daraus, dass er im Jahr 2006 innerhalb kurzer Zeit über … t Dorsch habe fangen können. Zudem habe die Beklagte weder die erheblichen Investitionen des Klägers zu 2) in ein Fanggeschirr für Dorsch, noch die besonderen Umstände berücksichtigt, die dazu geführt hätten, dass er in den Jahren 2004 und 2005 nicht auf Dorschfang habe gehen können Randnummer 14 Die Klägerin zu 1) beantragt, Randnummer 15 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) betreffend den Fang von Dorsch in der Ostsee einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen der Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt sowie Randnummer 16 die Beklagte zu verpflichten, zukünftig die Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) ohne den bisherigen Anhang II zu erteilen. Randnummer 17 Beide Kläger beantragen, Randnummer 18 festzustellen, dass die dem Kläger zu 2) mit den jeweiligen Fangerlaubnissen für die Jahre 2011 und 2012 zugeteilten Fangmengen entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien. Randnummer 19 Hinsichtlich des ersten von der Klägerin zu 1) allein gestellten Antrages vertritt die Beklagte die Auffassung, dieser sei nach § 43 Abs. 2 VGO subsidiär zur Anfechtungsklage und daher unzulässig. Er sei auch unbegründet, weil die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 keine Regelung enthalte, nach der die Klägerin zu 1) bei ihrer Fangmengenverteilung an die Quotenberechnung in Anhang II des Bescheides gebunden sei. Randnummer 20 Hinsichtlich des zweiten von der Klägerin zu 1) gestellten Antrages vertritt die Beklagte die Auffassung, dieser sei unzulässig, weil die Klägerin zu 1) vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt habe und kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Zudem diene der Anhang II zur Sammelerlaubnis zur notwendigen Information der Klägerin zu 1) über die der Sammelerlaubnis zugrunde liegenden Referenzmengen der der Klägerin zu 1) angehörenden Mitglieder. Die Klägerin zu 1) sei bei ihrer Verteilungsentscheidung jedoch nicht an die mitgeteilten Referenzmengen gebunden. Es sei daher nicht erkennbar, in welchen Rechten sie durch den Anhang II verletzt sein könne. Randnummer 21 Zu dem von beiden Klägern gestellten Antrag führt die Beklagte aus, auch dieser Antrag sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei für den Kläger zu 2) subsidiär zu der ihm möglich gewesenen Anfechtungsklage gegen die ihm erteilten Einzelfangerlaubnisse. Zudem habe er gegen die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 nicht selbst Widerspruch erhoben, sondern lediglich die Klägerin zu 1) in eigenem Namen und im Namen ihrer Mitglieder. Außerdem sei der Kläger zu 2) nicht mehr Mitglied der Klägerin zu 1), so dass er von den Sammelerlaubnissen, die der Klägerin zu 1) künftig zu erteilen sein werden, nicht mehr betroffen sein werde. Die Beklagte sei auch nicht passivlegitimiert, weil die Einzelfangerlaubnisse von der Klägerin zu 1), nicht von der Beklagten erteilt worden seien. In der Sache hält die Beklagte die Berechnung der zugeteilten Fangquoten für fehlerfrei und verweist darauf, dass die Klägerin zu 1) nicht gehindert war, dem Kläger zu 2) höhere Fangquoten zuzubilligen und hiervon auch Gebrauch gemacht habe. Dies habe lediglich nicht zu einer Erhöhung der dem Betrieb des Klägers zu 2) zustehenden Referenzmengen geführt. Randnummer 22 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Vorsitzenden an Stelle der Kammer einverstanden erklärt. Randnummer 23 Die Sachakte der Beklagten betreffend die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Prozessakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Das Gericht kann durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 VwGO). II. Randnummer 25 Die Klage ist insgesamt unzulässig. Randnummer 26 1. Soweit die Klägerin zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) betreffend den Fang von Dorsch in der Ostsee einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt, enthält der Klageantrag weit verstanden zwei unterschiedliche Begehren. Einerseits begehrt die Klägerin zu 1) die Erteilung von Sammelerlaubnissen ohne den Anhang II, durch den sie sich unzulässig in ihrer Verteilungskompetenz beeinträchtigt sieht. Andererseits macht sie geltend, die im Anhang II dargestellten Fangquoten der einzelnen Fischereibetriebe dürften nicht – wie bisher – fehlerhaft berechnet werden. Dieses weite Verständnis wird von dem Vorbringen der Klägerin zu 1), die auf beide Aspekte ausdrücklich eingeht, gedeckt. Da auch die Beklagte sich mit beiden Aspekten des Vorbringens der Klägerin zu 1) auseinander gesetzt hat und die Klägerin zu 1) nach Erörterung der Anträge in der mündlichen Verhandlung an diesem Antrag festgehalten hat, ist ihr Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.