GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss sie das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Randnummer 3 Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Schulbeginns Anfang August 2013 besteht ein Anordnungsgrund, weil eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum Beginn des Schuljahres 2013/2014 nicht möglich wäre. Die Antragstellerin hat darüber hinaus mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die Klasse 5 der A.-Schule zusteht, welche die Mutter der Antragstellerin auf dem Anmeldeformular am 29. Januar 2013 als Erstwunsch angegeben hatte. Randnummer 4
GVBl. S. 51, HmbSG), ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Im Schulgesetz finden sich keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2011, 1 Bs 169/11; Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, NordÖR 2005, 545, juris). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2011 und Beschl. v. 27.7.2005 jeweils a.a.O.). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG herzuleitende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (VG Hamburg, ständige Rspr. der Kammer, z.B. Beschl. v. 3.8.2012, 2 E 1984/12; Beschl. v. 3.8.2011, 2 E 1322/11; Beschl. v. 12.8.2005, 2 E 2401/05). Diesen Anspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin verletzt, indem sie sie nicht der A.-Schule, sondern der B.-Schule zugewiesen hat. Randnummer 5 Die Kapazitäten der A.-Schule sind erschöpft (1.). Gleichwohl hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend auszuüben, die Antragstellerin in die Erstwunschschule aufzunehmen (2.). Randnummer 6 1.
SG ist die Klassengröße in Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule grundsätzlich auf 23 Schülerinnen und Schüler beschränkt. Nach dieser Vorgabe sind die Kapazitäten der A.-Schule erschöpft. Randnummer 7 a)
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 richtet die A.-Schule sechs Klassen 5 ein. Von 162 Kindern, für die als Erstwunsch die A.-Schule angegeben wurde, hätten rechnerisch 138 Kinder Aufnahme finden können, tatsächlich haben insgesamt 142 Kinder Aufnahme gefunden. Randnummer 8 Nach Darstellung der Antragsgegnerin wurden ursprünglich 138 Plätze vergeben. Zunächst wurden der Schule von der Organisationskonferenz drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf i.S.d. § 12 HmbSG vorab zugewiesen (diese Kinder sind auf der übersandten Schülerliste auf den Listenplätzen 139 bis 141 verzeichnet). Sodann erhielten neun Kinder einen Platz, weil im kommenden Schuljahr auch ein Geschwisterkind die A.-Schule besuchen wird (Listenplätze 2 bis 10). Weitere 126 Plätze wurden nach Schulweglänge vergeben (Listenplätze 11 bis 128 und 131 bis 138). Randnummer 9 Nach Darstellung der Antragsgegnerin wurden über die zu vergebenden und ursprünglich vergebenen 138 Plätze hinaus vier Plätze vergeben: Für zwei Kinder wurde nachträglich ein Härtefall anerkannt (Listenplätze 1 und 154), zwei Kinder wurden aufgrund einer erneuten Berechnung des Schulwegs aufgenommen (Listenplätze 129 und 130). Randnummer 10
Abschnitt B Punkt 3.3 ausdrücklich dazu dienen, eine einheitliche Ermessensausübung bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Hamburg sicherzustellen. Randnummer 17 b) Die durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelte Bindung der Antragsgegnerin an die Ermessensrichtlinien in Abschnitt B Punkt 3.3, denen sie in ihrer Verteilungspraxis grundsätzlich folgt, ist nicht durch die Ausnahmebestimmung in Abschnitt A Punkt 4 beschränkt. Randnummer 18 In Ausnahme von dem Grundsatz des Abschnitts B Punkt 3.3 der Handreichung sieht allerdings Abschnitt A Punkt 4 der Handreichung vor, dass alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der regionalen Organisationskonferenz auf Grundlage von § 12 HmbSG in einem gesonderten Schritt vorab aufgenommen werden und hierbei wie bei allen Ermessensentscheidungen zunächst Härtefalle aufzunehmen und anschließend die Kriterien Geschwisterkind und Schulweglänge zu berücksichtigen sind, wobei möglichst vermieden werden soll, mehr als vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse aufzunehmen. Randnummer 19 Die Ausnahmeregelung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Abschnitt A Punkt 4 der Handreichung kann indessen eine Abweichung von den Grundsätzen des Abschnitts B Punkt 3.3 der Handreichung nicht rechtfertigen. Sie ist mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Randnummer 20 Nach Abschnitt A Punkt 4 hängt die Entscheidung, ob ein Kind in die Wunschschule aufgenommen wird, davon ab, ob es sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Die grundsätzlich nach den Kriterien Härtefall, Geschwisterkind und Schulweglänge verlaufende Auswahl wird nur innerhalb der Gruppe der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorgenommen und diese Kinder aus der Auswahl im Übrigen ausgenommen. Für die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird vorab ein Kontingent von vier Plätzen je Klasse vorgehalten, die übrigen Plätze werden an Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben. Die Vorgabe des Abschnitts A Punkt 4 der Handreichung hat einerseits zur Folge, dass innerhalb des Kontingents Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Wunschschule aufgenommen werden können, obwohl sie nach den allgemeinen Kriterien Härtefall, Geschwisterkind und Schulweglänge gegenüber Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nachrangig wären. Andererseits werden außerhalb des Kontingents Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf von einer Aufnahme in die Wunschschule ausgeschlossen, obwohl sie nach den allgemeinen Kriterien Härtefall, Geschwisterkind und Schulweglänge gegenüber Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig wären. Randnummer 21 Im Gesetz findet die gesonderte Auswahl unter den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einerseits und den Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf andererseits keine Grundlage.
SG ist bei der Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll. Für den Fall erschöpfter Kapazitäten sollen Zweit- und Drittwünsche genannt werden. Aus § 42 Abs. 7 Satz 2 HmbSG ergibt sich, dass die Schülerinnen und Schüler an anderen Schulen aufgenommen werden, wenn die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit übersteigt. Bei der Verteilung maßgeblich sind
SG neben den geäußerten Wünschen insbesondere die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern. Randnummer 22 Die im Gesetz genannten Auswahlkriterien stehen in keinem Rangverhältnis zueinander. Ein solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Bü-Drs. 19/3195 S. 18). Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und damit auch die Reihenfolge der Auswahl ist danach ausdrücklich Verwaltungsvorschriften zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens überlassen worden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.2011, 1 Bs 167/11; Beschl. v. 8.8.2011, NordÖR 2011, 561 ; Beschl. v. 7.7.2010, 1 Bs 115/10; VG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2013, 2 E 2232/13; Beschl. v. 3.8.2012, 2 E 1984/12). Die Antragsgegnerin kann mithin die im Gesetz genannten Auswahlkriterien in eine bestimmte Reihenfolge bringen, nicht jedoch die Auswahl an das nicht im Gesetz genannte Auswahlkriterium des sonderpädagogischen Förderbedarfs knüpfen. Randnummer 23 Zwar ist es nicht ausgeschlossen, das im Gesetz ebenfalls nicht aufgeführte Kriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen; eine derartige Berücksichtigung kommt aber nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde ( OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11 ; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2013, 2 E 2318/13; Beschl. v. 15.7.2010, 2 E 1799/10). Randnummer 24 Die Antragsgegnerin stützt ihre Verteilungspraxis im Hinblick auf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf jedoch nicht auf das Kriterium des Härtefalls, sondern nimmt die Vorabauswahl von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unabhängig davon vor, ob im Einzelfall ein Härtefall bejaht wird. Randnummer 25 Diese Abweichung von den gesetzlichen Auswahlkriterien des § 47 Abs. 7 Satz 3 HmbSG kann nicht auf die Bestimmungen über die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler in § 12 HmbSG gestützt werden. Diese Vorschrift hat ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien einen anderen Regelungsgehalt. Einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule gibt es – wie auch für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf – nicht (Bü-Drs. 19/3195 S. 15). Wie auch bei Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann der Wunsch der Sorgeberechtigten, eine bestimmte Schule zu besuchen, nicht immer erfüllt werden (Bü-Drs. 19/3195 S. 16). Nach der Definition des § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbSG besteht sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben
SG grundsätzlich das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. Diese Gesetzesvorschrift findet aufgrund Art. 2 § 1 Abs. 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom
2 Satz 1 AO-SF weist die zuständige Behörde das Kind unter Berücksichtigung der von den Sorgeberechtigten geäußerten Wünsche einer allgemeinen Schule oder eine Sonderschule zu. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AO-SF ist bei der Festlegung des Lernorts insbesondere zu berücksichtigen die Sicherstellung einer heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf im Bereich der sonderpädagogischen Förderung. Diese Verordnungsbestimmungen ermächtigen nicht dazu, bei der Auswahl der Kinder für eine bestimmte Schule von den in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien abzuweichen. Randnummer 27 Eine Rechtsgrundlage dafür, die Auswahl von dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes abhängig zu machen, kann auch nicht Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entnommen werden. Nach dieser Grundrechtsnorm darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Damit ist es verboten, Menschen wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen. Die Grundrechtsnorm verbietet es zwar nicht, Menschen wegen ihrer Behinderung insbesondere im Zuge eines Nachteilsausgleichs zu bevorzugen. Doch ermächtigt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht ohne besondere gesetzliche Regelung dazu, von allgemeinen gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Der Vorrang des Gesetzes erfordert, dass die vollziehende Gewalt nicht gegen das Gesetz handeln darf. Der aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 HmbVerf) folgende Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet dabei den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.8.2011, 1 Bs 154/11). Der Gesetzgeber hat seine Entscheidung über die Auswahlkriterien in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG getroffen und keine Differenzierung danach vorgesehen, ob ein Kind sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Randnummer 28 Darüber hinaus bietet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht nur keine Grundlage für die Verteilungspraxis, sondern steht ihr auch entgegen. Anhand Abschnitt A Punkt 4 der Handreichung werden Menschen mit Behinderungen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schlechter behandelt als Menschen ohne Behinderungen. Wenn das Kontingent von vier Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Klasse erschöpft ist, sind durch Abschnitt A Punkt 4 der Handreichung alle über diese Anzahl hinausgehenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vom Besuch der Wunschschule ausgeschlossen und dadurch wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Randnummer 29
SG an Stadtteilschulen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse größer sein soll als 23 Schülerinnen und Schüler. Die Kammer geht davon aus, dass die Klassenobergrenzen an Stadtteilschulen in eng begrenzten außergewöhnlichen Ausnahmefällen, so wie hier zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, überschritten werden können. Eine solche Überschreitung der Klassenobergrenzen in außergewöhnlichen Ausnahmefällen hat die obergerichtliche Rechtsprechung für den Fall der Grundschulen für zulässig erachtet, obwohl für diese grundsätzlich ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Einhaltung der Grenzen besteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12). II. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Randnummer 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert einer etwaigen Hauptsache wäre mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, der für das Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. Nr. 38.4 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v. 4.8.2010, 1 Bs 162/10; Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09; Beschl. v. 30.7.2008, 1 Bs 123/08) wird in Fällen der vorliegenden Art die Hauptsache nicht vorweggenommen, weil es der Antragsgegnerin möglich wäre, die Antragstellerin auch bei ihrem Obsiegen
SG (entspricht § 42 Abs. 4 Satz 4 HmbSG a.F.) aus schulorganisatorischen Gründen umzuschulen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.