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LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen 416 HKO 55/13 Urteil Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Angabe von Flugprei

Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Angabe von Flugpreisen im Internet Orientierungssatz 1. Die Werbung mit der Angabe von Flugpreisen ist wettbewerbswidrig und zu un

§§ 8III Nr. 1, I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAng

V (dazu aa)) als auch i.V.m. Art. 23 I EG-LVO (dazu bb)) verlangen, dass diese es unterlässt, mit der Angabe von Flugpreisen zu werben bzw. werben zu lassen, wenn zusätzlich zum ursprünglich beworbenen Flugpreis erst am Ende des Buchungsvorgangs eine der Höhe nach im Einzelnen konkretisierte zusätzlich anfallende Gebühr erhoben und angezeigt wird, insbesondere wenn dies in der im Angebot vom 04.04.2013 (K 4) dargestellten Art und Weise geschieht (Antrag zu I.

  1. erste Hälfte). Randnummer 61 aa) Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt gegen § 1 PAngV, wenn das System bei der erstmaligen Benennung eines Preises die als „ ServiceFee inklusive Mehrwertsteuer“ (K 4) oder „ Gebühren und Mehrwertsteuer “ (K 3) oder auch „ Gebühren und Mehrwertsteuer “ oder auch „ ServiceFee und Mehrwertsteuer “ bezeichneten zusätzlich anfallenden Kosten noch nicht (zumindest vom Grundsatz her) angibt und die zutreffende Endsumme – auch Summe aller Reisenden oder Endpreis genannt - bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem zwar benannt, der Nutzer allerdings hierauf zuvor nicht klar und unmissverständlich hingewiesen wird. § 1 PAngV, welcher eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG darstellt (vgl. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
  2. Aufl. 2013, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 104 ff.), bezweckt durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. Weidert/Völker in: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, a.a.O., PAngV, Einführung, Rn. 1). Randnummer 62

(1)Danach muss

§ 1Abs. 1 PAng

V derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, welche einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Unter der weit auszulegenden Bezeichnung „ anbieten “ bzw. „ Anbieter “ ist jede Erklärung oder Handlung eines Kaufmanns zu fassen, die im Verkehr üblicherweise als Angebot an den Verbraucher verstanden wird (Weidert/Völker, a.a.O., § 1, Rn. 7). Auch der Begriff der Leistung

§ 1Abs. 1 PAng

V ist weit zu verstehen: Es werden alle geldwerten und wirtschaftlich verwertbaren Leistungen gleichgültig, ob es sich um den Hauptgegenstand eines Vertrags bzw. Leistungsaustausches oder um eine „ Nebenleistung “ handelt erfasst (Weidert/Völker a.a.O., § 1, Rn. 6). Im Endpreis sind die Kosten des kompletten Angebots anzugeben, einschließlich der Kosten für Nebenleistungen, die auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen (Weidert/Völker a.a.O., Rn. 6). Die Pflicht zur Endpreisangabe besteht unabhängig davon, ob der Endpreis aus den angegebenen Einzelpreisen oder sonstigen Daten einfach oder nur unter Schwierigkeiten errechenbar ist (Weidert/Völker, a.a.O., Rn. 15). Einzig solche Belastungen, von denen zwar sicher ist, dass der Verbraucher sie im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang zu übernehmen hat, deren Höhe aber von Umständen abhängt, die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung noch nicht bekannt sind, müssen nicht im Endpreis angegeben werden (Weidert/Völker, a.a.O., Rn.19). Randnummer 63

(2)Die auf der Website als „ Gebühren und Mehrwertsteuer… “ oder „ ServiceFee inklusive Mehrwertsteuer …. “ ausgewiesenen zusätzlichen Kosten genügen – auch in der hier konkret erwähnten Darstellung vom 04.04.2013 (K 7) - nicht den Erfordernissen der PAngV. Keine Bedenken bestehen zunächst gegen die Tenorierung bzw. das (abstrakte) Begehren entsprechend dem Obersatz, da die Klägerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass auch kerngleiche Verstöße von einem zu verbietenden Wettbewerbsverhalten erfasst werden, berechtigt war, ihr Unterlassungsbegehren abstrakt zu formulieren, sie m.a.W. nicht verpflichtet war, ihren Antrag allein auf die „ insbesondere “-Buchungsdarstellung zu konkretisieren. Die Begehungsgefahr besteht nämlich für jede denkbare Flugpreiswerbung der im Antrag genannten Art. Randnummer 64 (
  1. a)Dass die Erhebung einer entsprechenden Gebühr („ Gebühren und Mehrwertsteuer“) in der Buchungsdarstellung von Januar 2012 (K 3), welche Inhalt des Verfügungsurteils vom 27.03.2012 (K 11) ist und welche aufgrund des (in zulässiger Weise) allgemein gehaltenen Begehrens vor dem „ insbesondere “-Satz vom Begehren der Klägerin umfasst ist, unzulässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Gebühr taucht erstmalig am Ende des Buchungsvorgangs auf. Soweit die Beklagte meint, auf sie werde bereits ausreichend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ein solcher Hinweis genügt nicht den Anforderungen der PAngV. Da die Beklagte insoweit auch keinen Widerspruch eingelegt hat, sieht das Gericht diesbezüglich von weiteren Ausführungen ab. Die Einrede der Verjährung greift aufgrund des Verjährungsverzichts der Beklagten nicht. Die Ansicht der Beklagten, wegen Verwendung der Worte „ ServiceFee zzgl. Mehrwertsteuer (19%) aller Reisenden “ werde die Buchungsdarstellung von Januar 2012 gar nicht erfasst, vermag das Gericht nicht zu teilen. Entscheidend ist, dass es sich um eine zusätzliche Gebühr handelt, mag diese nun „ ServiceF(f)ee inklusive Mehrwertsteuer“ (K 4) oder „ Gebühren und Mehrwertsteuer “ (K 3) oder auch „ Gebühren und Mehrwertsteuer “ (vgl. K 5, wobei diese konkrete Buchungsdarstellung vom 28.06.2012 allerdings aufgrund des Verjährungseinwands nicht vom Tenor umfasst wird) oder auch „ ServiceF(f)ee und Mehrwertsteuer “ heißen. Es kommt auch nicht darauf an, ob es Buchungsvorgänge gibt, bei denen (aufgrund bestimmter Besonderheiten) eine zusätzliche Gebühr gar nicht anfällt, weil dies nicht Streitgegenstand ist. Randnummer 65 (
  2. b)Soweit die Beklagten im Hinblick auf die hier konkret von der Klägerin eingefügte Darstellung vom 04.04.2013 (K 5) meinen, aufgrund des bereits in der Buchungsmaske an vorderer Stelle nach Eingabe der angefragten Flugdaten erfolgenden Hinweises „ Bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können weitere Gebühren hinzukommen“ sei den Erfordernissen der PAngV hinreichend Genüge getan, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Randnummer 66 (
  3. aa)Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2003 kann es zwar als ausreichend angesehen werden, wenn das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern diesen erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ausweist, allerdings nur sofern der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird (NJW 2003, 3055 ff. – Internet-Reservierungssystem). Daran anschließend hat das OLG Köln entschieden, dass bei der erstmaligen Benennung eines Flugpreises noch nicht einmal die anfallende Mehrwertsteuer angegeben werden müsse, wenn der Nutzer zuvor hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (GRUR-RR 2005, 90 – Flugpreistarife). Dies wird damit begründet, dass der Verbraucher, der beizeiten darüber unterrichtet wird, dass dem zunächst genannten Preis die anfallenden Steuern und Gebühren noch hinzuzurechnen sind, die Preise verschiedener Fluggesellschaften für seine Buchungsentscheidung abschließend miteinander erst dann vergleicht, wenn er alle den Endpreis bildenden Faktoren zur Kenntnis genommen hat (OLG Köln, a.a.O.). Randnummer 67 (
  4. bb)Ausgehend von dieser Rechtsprechung vermag das Gericht hier nicht zu erkennen, dass der angesprochene Kundenkreis durch die beiden Hinweise „ Bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können weitere Gebühren hinzukommen“ (hinreichend) klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden ist, dass ggflls. noch „ ServiceFee und Mehrwertsteuer “ gezahlt werden müssen. Insofern ist von Bedeutung, dass der erste Hinweis trotz des orangenen Dreiecks schon deshalb nicht wahrgenommen wird, weil es ein dreizeiliger Fließtext mit kurzen Abständen ist, der sich zudem über dem ersten Angebot befindet. Aufgrund der räumlichen Stellung vor den Angeboten hat der Kunde überhaupt keinerlei Veranlassung, diesen Gebührenhinweis zur Kenntnis zu nehmen und ihn mit den Angeboten in Verbindung zu bringen. Aber auch der unter den jeweiligen Angeboten befindliche, sehr blass gestaltete Hinweis ist nicht ausreichend. Insoweit ist für das Gericht entscheidend, dass er mangels klaren Sternchenhinweises nicht in direktem Zusammenhang mit dem einzelnen Angebotspreis steht. Von daher besteht zunächst einmal wenig Veranlassung, ihn mit dem Angebot in Verbindung zu bringen. Es kommt hinzu, dass die Übersicht, welche sich bei Betätigen von „ Info “ öffnet, einen Wust von Informationen offenbart, die wenig übersichtlich sind. Angesichts des von der PAngV postulierten Grundsatzes von Preiswahrheit und -klarheit vermag das Gericht dies nicht als ausreichenden Hinweis auf den Umfang der nur im Ausnahmefall nicht anfallenden „ Servicefee (inkl. 19 % MwSt) “ anzusehen. Randnummer 68
(3)Soweit es die Tenorierung betrifft, hat das Gericht die Website hinzugefügt und aus sprachlichen Gründen zwei Wörter aus dem Antrag vertauscht sowie im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten, dass zumindest in der Darstellung vom 04.04.2013 (K 4) bereits eingangs auf die zusätzliche Gebühr durch „ Bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können weitere Gebühren hinzukommen“ hingewiesen werde, aus Klarstellungsgründen ein „ konkret “ hinzugefügt. Ein Teilunterliegen ist damit nicht verbunden. Randnummer 69
  1. bb)Art. 23 I S. 2 EG-LVO bestimmt, dass Preis, Steuern, Gebühren und sonstige zusätzliche Entgelte zwingend stets anzugeben sind. Der angegebene Flugpreis muss mithin bereits anfänglich eine – im vorliegenden Fall nur im Ausnahmefall nicht – anfallende Servicegebühr enthalten. Diesen Anforderungen genügt die gerügte Internetdarstellung der Beklagten entsprechend den vorangegangenen Ausführungen nicht. Dabei bedarf es keines Eingehens darauf, ob entsprechend der vom LG Düsseldorf vertretenen Auffassung auch ein (deutlicher) Sternchenhinweis nicht ausreichend wäre (MMR 2010, 620), da ein solcher hier nicht vorliegt. Randnummer 70
  2. b)Die Klägerin kann ergänzend von der Beklagten zu 1) sowohl

§§ 8III Nr. 1, I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAng

V als auch i.V.m. Art. 23 I EG-LVO verlangen, dass diese es unterlässt, entsprechend der Buchungsdarstellung im Screenshot von Januar 2012 (K 3) im Rahmen von durch durchgestrichene Ausgangspreise gekennzeichneten Sonderangeboten mit der Angabe von Flugpreisen zu werben bzw. werben zu lassen, wenn sich diese nachträglich wieder erhöhen (Antrag zu I.1. zweite Hälfte). Randnummer 71

  1. aa)Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter
  2. a)verwiesen werden. Da die erste Hälfte des Antrags zu I.1. keine durch durchgestrichene Preise gekennzeichneten Sonderangebote betrifft, besteht für diesen Antrag auch durchaus ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis. Der Einwand der Verjährung greift insoweit nicht durch. Die Tenorierung des Urteils vom 27.03.2012 im Verfügungsverfahren (K 11), hinsichtlich welcher die Beklagten einen Verjährungsverzicht erklärt haben (K 18), umfasst aufgrund der im Urteil vorgenommenen Bezugnahme (vgl. I.1.) auf die dortige Anlage (hier K 3) einen Buchungsvorgang mit Sonderangeboten entsprechend den Screenshots aus Januar 2012. Randnummer 72
  3. bb)Unbegründet ist das Begehren jedoch, soweit es sich auf die Anlagen K 4 und K 5 bezieht. Die Buchungsdarstellung vom 04.04.2013 (K 4) erfasst schon keine Sonderangebote. Demgemäß bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob im Hinblick auf die erste Hälfte des Antrags, welche die Anlage K 4 erfasst, überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die zweite Hälfte des Antrags in Bezug auf die Anlage K 4 bestehen könnte. Soweit es die Anlage K 5 betrifft, bezog sich der Verjährungsverzicht nicht auf die Buchungsdarstellung vom 28.06.2012 (K 5). Ein kostenmäßig ins Gewicht fallendes Teilunterliegen ist damit nicht verbunden. Randnummer 73
  4. cc)Soweit es nun die Tenorierung betrifft, hat das Gericht den „ insbesondere “-Satz weggelassen, da er keinen Sinn (mehr) machte, denn die Anlage K 3 ist bereits in bildlicher Form Inhalt der Tenorierung. Randnummer 74 2. Die Klägerin kann darüber hinaus von der Beklagten zu 1)

§§ 8III Nr.

1, I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 I EG-LVO verlangen, dass diese es unterlässt, durch eine Voreinstellung („ Opt-out “- Basis) den Abschluss eines kostenpflichtigen Umbuchungsschutzes zu bewerben bzw. bewerben zu lassen, wenn dies wie in der in der abgebildeten Buchungsdarstellung von Januar 2012 (K 3) geschieht (Antrag zu I.2.). Ausweislich der auf Vorlage des OLG Köln ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.07.2012 (NJW 2012, 2867 f. - ebookers) handelt es sich hierbei um fakultative Zusatzkosten i.S.d. Art. 23 I S. 4 EU-LVO (vgl. auch OLG Thüringen MD 2011, 651 ff.), welche – anders als es auf der Website getan wird – nur auf „ Opt-in “-Basis angeboten werden dürfen. Demgemäß spielt es auch keinerlei Rolle, ob und dass der Verbraucher über „ mehr Infos “ weitere Informationen in Bezug auf den Umbuchungsservice abrufen kann. Randnummer 75

  1. a)Die Einrede der Verjährung greift hinsichtlich der abgebildeten Buchungsdarstellung (K 3) nicht durch. Soweit es den diesbezüglichen Unterlassungsan/-ausspruch betrifft, ist dieser unter Berücksichtigung des Tenors des Verfügungsurteils vom 27.03.2012 (K 11, dort I.2.) aufgrund des Verzichts der Beklagten auf die Verjährungseinrede nicht verjährt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der erste Teil des Schaubilds (Screenshot am Anfang der Buchung) nicht im Tenor des Verfügungsurteils aufgeführt ist, da er notwendigerweise mit dem zweiten eine Einheit bildet, so dass das jetzige Begehren insoweit nicht ein (verjährtes) „Mehr“ darstellt. Randnummer 76
  2. b)Unbegründet ist das Begehren jedoch, soweit es sich auf die Anlage K 5 bezieht. Der Verjährungsverzicht bezog sich nämlich nicht auf die Buchungsdarstellung vom 28.06.2012 (K 5). Ein kostenmäßig ins Gewicht fallendes Teilunterliegen ist damit nicht verbunden. Randnummer 77
  3. c)Soweit es nun die Tenorierung betrifft, hat das Gericht den „ insbesondere “-Satz weggelassen, da er keinen Sinn (mehr) machte, denn die Anlage K 3 ist bereits in bildlicher Form Inhalt der Tenorierung. Randnummer 78 3. Die Klägerin kann darüber hinaus von der Beklagten zu 1)

§§ 8III Nr.

1, I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 I EG-LVO verlangen, dass diese es unterlässt, durch eine Voreinstellung („ Opt-out “- Basis) den Abschluss einer kostenpflichtigen Reiseversicherung zu bewerben bzw. bewerben zu lassen, wenn dies wie in der in der abgebildeten Buchungsdarstellung von Januar 2012 (K 3) geschieht (Antrag zu I.3.). Bei jener handelt es sich auch tatsächlich um ein „ Opt-Out “, weil die Reiseversicherung automatisch hinzugefügt wird und nur durch aktives Anklicken der darunter befindlichen Verzichtsmöglichkeit entfernt werden kann. Randnummer 79

  1. a)Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Die Einrede der Verjährung greift hinsichtlich der abgebildeten Buchungsdarstellung (K 3) nicht durch. Soweit es den diesbezüglichen Unterlassungsan/-ausspruch betrifft, ist dieser unter Berücksichtigung des Tenors des Verfügungsurteils vom 27.03.2012 (K 11, dort I.3.) aufgrund des Verzichts der Beklagten auf die Verjährungseinrede nicht verjährt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der erste Teil des Schaubilds (Screenshot am Anfang der Buchung) nicht im Tenor des Verfügungsurteils aufgeführt ist, da er notwendigerweise mit dem zweiten eine Einheit bildet, so dass das jetzige Begehren insoweit nicht ein (verjährtes) „Mehr“ darstellt. Randnummer 80
  2. b)Unbegründet ist das Begehren jedoch, soweit es sich auf die Anlage K 5 bezieht. Die Buchungsdarstellung vom 28.06.2012 erfolgt nämlich nicht „in der nachfolgend dargestellten Art und Weise durch eine Voreinstellung (‚ Opt-Out‘ )“ sondern in anderer Weise entsprechend der Darstellung im Tatbestand. Die Wahl zwischen zwei – wenn auch nicht gleichwertigen – Möglichkeiten kann nicht mehr als „ Opt- Out“ bezeichnet werden. Da die Klägerin ihren Klagantrag – anders als in der Parallelangelegenheit 416 HKO 61/13 - nicht anders formuliert bzw. in zwei Teile aufgeteilt hat (z.B. den zweiten Teil entsprechend dem Begehren I.3. in der Angelegenheit 416 HKO 61/13), hat das Gericht auch keinerlei Veranlassung gesehen, von sich aus eine Umstellung/ Aufgliederung vorzunehmen. Randnummer 81
  3. c)Soweit es nun die Tenorierung betrifft, hat das Gericht den „ insbesondere “-Satz weggelassen, da er keinen Sinn (mehr) machte, denn die Anlage K 3 ist bereits in bildlicher Form Inhalt der Tenorierung. Randnummer 82 4. Die Klägerin kann weiter von der Beklagten

§ 8III Nr. 1, I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAng

V als auch i.V.m. Art. 23 I EG-LVO verlangen, dass diese es unterlässt, im Falle einer allein möglichen Kreditkartenzahlung den Flugpreis für eine ausgewählte Flugverbindung anzuzeigen, ohne rechtzeitig einen konkreten Hinweis auf eine im Regelfall anfallende Kreditkartengebühr zu geben, wenn dies geschieht wie im Screenshot vom 04.04.2013 (K 4) dargestellt (Antrag zu I.4). Randnummer 83

  1. a)Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Schreibwerk auf die Ausführungen unter 1. zur ServiceFee – insbesondere auch soweit es die Anlage K 4 betrifft – verwiesen werden. Aus Gründen der Klarstellung hat das Gericht das etwas „verdruckste“ Begehren anders, nach Ansicht des Gerichts in Anlehnung an das Begehren I.1. sprachlich verständlicher formuliert. Ein anderer Streitgegenstand und ein Teilunterliegen sind damit nicht verbunden. Randnummer 84
  2. b)Der Einwand der Verjährung greift allerdings hinsichtlich des Screenshots vom 28.06.2012 (K 5), da der Verjährungsverzicht nicht die Thematik „Kreditkartengebühr“ umfasst hat. Randnummer 85
  3. c)Soweit es nun die Tenorierung betrifft, hat das Gericht den „ insbesondere “-Satz weggelassen, da er wegen Überbleibens nur der Anlage K 4 keinen Sinn (mehr) machte. Randnummer 86 5. Die Klägerin kann schließlich von der Beklagten zu 1)

§§ 8III Nr.

1, I, 3, 5 I, II Nr. 2 UWG verlangen, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet mit der Aussage „Billigflüge billig -70% “ in der im Tenor unter II. aufgeführten Weise zu werben und/oder werben zu lassen. Die Werbung ist irreführend. Randnummer 87

  1. a)Im Rahmen der Begründung kann zwecks Vermeidung von Schreibwerk auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in vergleichbarer Sache im Urteil vom 09.10.2012 (K 13, dort S. 8 f.) verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung der jetzigen Ausführungen der Beklagten verbleibt das Gericht bei seiner dort dargelegten Ansicht. Offensichtlich besteht insoweit eine Divergenz zwischen Beklagte und Gericht darüber, von welchem Vergleichsmaßstab auszugehen ist. Die Beklagte bezieht dies auf die allein von ihr vermittelten Flugpreise, während das Gericht im Rahmen seiner Auslegung die Angebote der Mitbewerber zugrunde legt Die Sache erscheint auch hier „ ausgeschrieben “. Mag auch hier das Oberlandesgericht das vorerst letzte Wort in dieser Sache haben. Randnummer 88
  2. b)Soweit es die Tenorierung betrifft, hat das Gericht diese auf die konkrete Darstellung auf der Website www.b...de begrenzt. Soweit in dem jetzigen Antrag ein „ Mehr “ stecken sollte, wäre dieses verjährt. Randnummer 89 Der Ordnungsmittelausspruch richtet sich nach § 890 ZPO. II. Randnummer 90 Soweit es die sonstigen Ansprüche betrifft, gilt Folgendes: Randnummer 91 1. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung (Anträge zu III. und IV.) stehen der Klägerin nicht zu. Randnummer 92
  3. a)Ein Schadensersatzfeststellungsanspruch der Klägerin besteht nicht, weil es an der substantiierten Darlegung der Möglichkeit eines Schadenseintritts bei der Klägerin fehlt, welcher auf den hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstößen beruht. Erforderlich ist insoweit, dass sich feststellen lässt, dass eine gewisse – wenn auch nicht notwendig hohe – Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht, wobei die bloße Möglichkeit eines solchen nicht ausreicht (vgl. etwa BGH GRUR 1995, 744 f. Rn. 71 – Feuer, Eis und Dynamit I; 2001, 84 ff. Rn. 33 – Neu in Bielefeld II). Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Wettbewerbsverstöße der Beklagten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines bei ihr zu erwartenden Schadens begründet hat. Im Hinblick darauf, dass es eine Reihe von ernsthaften Mitbewerbern gibt, die sich im gleichen Markt wie die Parteien „ tummeln “ ist nicht ersichtlich, dass mögliche Buchungen – soweit sie überhaupt nachweislich auf den Wettbewerbsverstößen der Beklagten beruhen – zu einem Umsatzzuwachs auf Seiten der Klägerin geführt hätten. Randnummer 93
  4. b)Auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Ob und inwieweit Auskunft geschildert ist, bestimmt sich danach, ob die entsprechenden Informationen zur Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs auf Schadensersatz geeignet und erforderlich sind. Da schon nicht erkennbar ist, dass durch die Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1) der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann, bestehen auch keinerlei Auskunftsansprüche. Randnummer 94 2. Der Klägerin steht jedoch

§ 12Abs.

1 Satz 2 UWG gegenüber der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Randnummer 95

  1. a)Die Abmahnungen vom 13.01. (K 7 & K 8) und 16.01.2012 (K 9) waren – soweit sie in die Verfügungsverfahren bzw. das vorliegende Hauptsacheverfahren „gemündet“ sind - vom Grundsatz her begründet. Den Gegenstandswert beziffert das Gericht mit jeweils 50.000,00 € hinsichtlich der einzelnen begründeten Unterlassungsbegehren, welche in das vorliegende Verfahren „eingeflossen“ sind (vgl. hierzu im Einzelnen den Streitwertbeschluss). Randnummer 96
  2. aa)Weiterhin ist von Bedeutung, dass es sich bei der Fertigung der drei getrennten Unterlassungs begehren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (zwei davon am selben Tag)) nicht um drei verschiedene Angelegenheiten, sondern vielmehr nur um eine rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Angelegenheit mit mehreren Gegenständen gehandelt hat. Ausgehend von den seitens des Vorsitzenden an anderer Stelle ausführlich dargelegten Grundsätzen, auf die zur Vermeidung von Schreibwerk verwiesen wird (AfP 2008, 233 f.) und einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, nach welcher mehrere Aufträge dieselbe Angelegenheit betreffen, „wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können“ (WRP 2008, 364, 366 – derselbe Gegenstand), handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche zu berechnen sind. Randnummer 97
  3. bb)Demgemäß ist ein Gegenstandswert von € 200.000,- zu veranschlagen. Der Komplex „Kreditkartengebühr“ war noch nicht Gegenstand der Abmahnungen, so dass er bei der Berechnung des Gesamt-Gegenstandswertes auch nicht berücksichtigt werden kann. Der Komplex entsprechend 1.c. der vorgefertigten Unterlassungserklärung der zweiten Abmahnung vom 13.01.2012 (K 8) ist nicht in ein Gerichtsverfahren „gemündet“, so dass er bei der Berechnung des Gesamt-Gegenstandswertes der Abmahnung(
  4. en)ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann, da sich aus dem prozessualen Vorbringen der Klägerin (Geltendmachung einer 0,65 Gebühr) ergibt, dass sie nur Kosten für Abmahnteile geltend macht, welche Inhalt der Verfügungs- bzw. des vorliegenden Hauptsacheverfahrens sind. Randnummer 98 Demgemäß ergibt sich dann unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von € 200.000,- folgende Rechnung: Randnummer 99 0,65-Gebühr 1.180,40 € Postpauschale 20,00 € Mithin 1.200,40 € Randnummer 100
  5. b)Darüber hinaus kann die Klägerin auch die Kosten der Abschlussschreiben (Anschlussabmahnungen) vom 04.06 (K 18) und 13.06..2012 (K 17) erstattet verlangen. Auch wenn es sich um zwei Abschlussschreiben gehandelt hat, so gilt - insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe - insoweit auch wiederum, dass es sich nur um eine rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Angelegenheit mit mehreren Gegenständen gehandelt hat. Da die Kreditkartengebühr noch nicht Gegenstand der Verfügungsverfahren gewesen ist, bezog sich diese eine Angelegenheit nur auf vier Punkte des Verfügungsverfahrens, so dass gleichfalls ein Gegenstandswert von € 2 0 0.000,- zu veranschlagen ist. Demgemäß ergibt sich folgende Rechnung: Randnummer 101 0,8-Gebühr 1.641,50 € Postpauschale 20,00 € Mithin 1.661,80 € Insgesamt mithin 2.862,20 € Randnummer 102 welche die Beklagte zu 1)

den §§ 288, 291 BGB zu verzinsen hat. B. Randnummer 103 Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) stehen der Klägerin nicht zu. Randnummer 104 Nach Überprüfung seiner in den Verfügungsverfahren (k 10 & K 11) geäußerten Rechtsauffassung ist das Gericht in Anlehnung an das Urteil des Kammergerichts vom 13.11.2012 (WRP 2013, 354 ff. mit zustimmender Anm. Köhler S. 359) zu der Ansicht gelangt, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) für Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1) nicht in Betracht kommt. Dass die Beklagte zu 2) irgendwie Einfluss auf die erste Buchungsdarstellung aus Januar 2012 (K 3) hatte, ist nicht ersichtlich. Die zweite Buchungsdarstellung vom 28.06.2012 (K 5) war aufgrund des Hinweises auf die Reiseversicherung und die Möglichkeit, ein „ Angebot ohne Reiseschutz “ auswählen zu können, schon ganz anders aufgezogen, so dass die Beklagte zu 1) gleichfalls nicht „argwöhnen“ musste, dass dies erneut gegen Wettbewerbsrecht verstieß. Gleiches gilt für die letzte Buchungsdarstellung vom 04.04.2013 (K 4), wo bereits am Anfang ein (wenn auch im Ergebnis nicht hinreichender) Hinweis darauf erfolgte, dass bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart weitere Gebühren hinzukommen können. Randnummer 105 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Randnummer 106 Beschluss Randnummer 107 Der Gesamt-Streitwert wird auf bis zu € 360.000,- festgesetzt. Randnummer 108 Hinsichtlich der Beklagten zu 1) beträgt er bis zu € 300.000,- und hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis zu € 60.000,- . Randnummer 109 Gründe Randnummer 110

  1. Soweit es den Streitwert hinsichtlich der Beklagten zu 1) betrifft, hat das Gericht diesen entsprechend der Wertfestsetzung in der Parallelsache 416 HKO 61/13 hinsichtlich der fünf Unterlassungsbegehren entsprechend mit je € 50.000,- bewertet. Einen zusätzlichen Wert hinsichtlich des in zwei Hälften aufgefächerten Antrages zu I.
  2. hat das Gericht dabei nicht veranschlagt. Randnummer 111 Soweit es den Antrag zu II. im Verfügungsverfahren mit € 150.000,- bewertet hat, revidiert das Gericht seine Auffassung. Auch insoweit kann kein höherer Wert als € 50.000,- veranschlagt werden. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Antrags zu II. in der Angelegenheit 416 HKO 61713 im Wesentlichen zwei Schaubilder vergleichbarer Art gewesen sind. Ausgehend von dem dort angesetzten Wert von € 50.000,- kann dieser hier hinsichtlich des hiesigen Antrages zu II. dann nicht höher veranschlagt werden. Im Übrigen hat das Gericht hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsbegehrens einen Streitwert von insgesamt bis zu € 50.000,- angesetzt. Randnummer 112
  3. Im Hinblick auf die inzwischen auch bei den Hamburger Gerichten angekommene - wenn auch im Einzelfall wegen der Rechnerei lästige – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher es sich bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruch nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit handelt (vgl. GRUR-RR 2008, 460), ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) ein eigener Streitwert anzusetzen. Dieser ist entsprechend der von den Wettbewerbskammern geübten Praxis jedoch weitaus niedriger als der gegenüber der Beklagten zu 1) zu veranschlagen, da es der Kläger-/Antragstellerseite erfahrungsgemäß in erster Linie darum geht, die auf jeden Fall verantwortliche Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Ist diese nämlich zur Unterlassung verpflichtet, so bleibt daneben kaum Raum für eigene Verstöße der Organe, hier der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin. Randnummer 113 Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts veranschlagt das Gericht hinsichtlich der Beklagten zu 2) pro Unterlassungsbegehren einen Streitwert von € 10.000 und im Übrigen hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsbegehrens einen Streitwert von insgesamt bis zu € 10.000,- angesetzt. Dies ergibt dann einen Streitwert von bis zu € 60.000,- hinsichtlich der Beklagten zu 1).

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