Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses Orientierungssatz Es kann nur dann von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen werden, wenn die Klägerin die Einleitung konkreter Maßnahmen zur Markteinführung eines auf einem Patent beruhenden Medizinprodukts darlegen kann. Es muss dabei die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen, so dass allein die Anmeldung oder Eintragung eines Patents nicht genügt. Nimmt die für die Zulassung des Medizinprodukts notwendige technische Dokumentation bis zur Erteilung einer Zertifizierung noch den Zeitraum eines Jahres in Anspruch, kann insoweit weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in absehbarer Zukunft von dem Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ausgegangen werden. (Rn.31) (Rn.32) Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 400.000,- festgesetzt. Hinsichtlich der zweifach entstandenen anwaltlichen Verfahrensgebühr beträgt er jeweils € 200.000,-. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, welche sich auf dem Gebiet der gesunden Ernährung engagiert, verlangt von der Beklagten im Rahmen zweier Hauptsacheverfahren die Unterlassung zweier Verpackungsbeschriftungen gemäß zweier Anlagen, auf deren genaue Ausgestaltung Bezug genommen wird (K3 in 416 HKO 51/13 & K 6 in 416 HKO 72/13 ), für das von letzterer vertriebene Medizinprodukt „ F.“. Randnummer 2 Die Klägerin vertreibt unter Anderem laktasehaltige diätetische Lebensmittel unter der Marke " L.“ zur besonderen Ernährung bei Laktoseintoleranz. Darüber hinaus hat sie sich die Verwendung des Enzyms Xylose Isomerase bei Fruktoseintoleranz patentieren lassen und beabsichtigt nach ihrem Vorbringen, ein durch das im März 2006 angemeldete Patent D., hinsichtlich dessen der Hinweis auf seine Erteilung Mitte März 2012 veröffentlicht worden ist, geschütztes Medizinprodukt in Deutschland auf den Markt zu bringen. Randnummer 3 Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Ö., vertreibt in Deutschland " L.“, ebenfalls ein Mittel zur besonderen Ernährung bei Laktoseintoleranz, und darüber hinaus " F.. In letzterem ist Xylose Isomerase enthalten. Es wurde früher als Nahrungsergänzungsmittel mit der Angabe " trägt dazu bei, die Verwertung von Fruktose zu unterstützen vermarktet, später als Medizinprodukt mit der Angabe " zum Einsatz bei Fruktose Malabsorption und seit Herbst 2012 als Medizinprodukt mit der Angabe " wandelt überschüssige Fruktose in Glukose um" . Randnummer 4 Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Hamburg der Beklagten durch Beschluss vom 7.1.2013 im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel verboten (416 HKO 2/13), Randnummer 5 das Produkt " F. als Medizinprodukt in den Verkehr zu bringen ohne deutliche Angabe mindestens einer der folgenden Zweckbestimmungen auf der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung „Erkennung, Verhütung, Überwachung , Behandlung oder Linderung von Krankheiten“, „Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen“ oder „Untersuchung, Ersetzung oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs". Randnummer 6 Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Im Anschluss daran brachte die Beklagte auf ihren Packmitteln den folgenden Zusatz " F. dient der „Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten * - * Lt. LG Hamburg Az.: 416 HKO 2/13“ an . Randnummer 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.03.2013 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, auch diesen Hinweis zu unterlassen. Daraufhin erging gegen die Beklagte auf entsprechenden Antrag der Klägerin hinein zweiter Verfügungsbeschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (416 HKO 49/13). Auch gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Randnummer 9 Als Folge davon hat die Klägerin die vorliegenden Hauptsacheverfahren eingeleitet, welche das Gericht in der mündlichen Verhandlung miteinander verbunden hat. Randnummer 10 Die Parteien streiten unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ob zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Randnummer 11 Insoweit behauptet die Klägerin, sie plane ein durch das Patent geschütztes Medizinprodukt in Deutschland in Konkurrenz zur Beklagten auf den Markt zu bringen. Entsprechende Gespräche mit Dienstleistern und benannten Stellen seien bereits geführt worden. Die technische Dokumentation für das eigene Präparat werde gegenwärtig erstellt und die Markteinführung des Medizinproduktes sei für die zweite Jahreshälfte 2013 geplant (Beweis: Zeugnis Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin). Randnummer 12 Die Klägerin ist der Ansicht, ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien sei auch deshalb gegeben, weil beide – wie zwischen ihnen unstreitig ist - Präparate gegen Laktoseunverträglichkeit vertrieben. Im Übrigen verstießen sowohl die ursprüngliche Angabe als auch die in Abänderung zur früheren Beschriftung auf der Verpackung angebrachte Aussage Randnummer 13 " F. dient der „Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten * - *Lt. LG Hamburg Az.: 416 HKO 2/13" Randnummer 14 gegen die Pflicht zur Angabe einer konkreten Zweckbestimmung für Medizinprodukte (vgl. § 3 Nr. 1 lit. a bis c, § 7 Abs. 1 MPG und Anhang I Nr. 13.3 und 13.4 RL 93/42/EWG) sowie gegen das Irreführungsverbot des § 4 Abs. 2 MPG, was wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Nach § 7 Abs. 1 MPG gälten für Medizinprodukte die Anforderungen des Anhangs I der RL 93/42/EWG. Demnach seien jedem Medizinprodukt deutliche Angaben zur ordnungsgemäßen Zweckbestimmung in der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung beizufügen. Die für Medizinprodukte zulässigen Zweckbestimmungen ließen sich § 3 Nr. 1 lit. aMPG entnehmen. Um diesem Erfordernis nachzukommen, genüge es nicht, bloß den Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 lit. a MPG zu wiederholen. Der angesprochene Verkehr könnte nämlich aufgrund einer solchen Darstellung zu der Auffassung gelangen, mit F. ließe sich jede Krankheit erkennen, verhüten, behandeln oder lindern. Dies sei nicht nur ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 lit. aMPG sondern darüber hinaus auch irreführend i.S.d. § 4 Abs. 2 MPG. So diene F. doch nicht allgemein der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung „von Krankheiten“ und weiterhin könne ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher den Hinweis " Lt. LG Hamburg Az.: 416 HKO 2/13“ als Empfehlung des Landgerichts für dieses Produkt oder Hinweis auf eine Studie verstehen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 der Beklagte bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,) zu verbieten, das Produkt " F.“ als Medizinprodukt in den Verkehr zu bringen Randnummer 17 1. ohne deutliche Angabe mindestens einer der folgenden Zweckbestimmungen auf der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.