1 WEG, sondern um eine ordnungsgemäß Instandhaltung und -setzung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, die mehrheitlich beschlossen werden könne. Eine bauliche Veränderung liege erst dann vor, wenn Maßnahmen, die über eine allgemeine Gartenpflege hinausgingen, beschlossen würden, die zu einer wesentlichen Umgestaltung des Gartens mit einer Änderung seines Charakters und Erscheinungsbildes führten. Die hintere Gartenanlage sei hier geprägt durch eine durchgehende Rasenfläche, auf der etliche Laubbäume unterschiedlicher Gattung und Größe stünden. Die etwa 10m hohe (Schein-)Zypresse, deren Erhalt die Klägerin begehre, stehe seitlich an der Ecke der gepflasterten Terrasse der Miteigentümerin K. und umschließe mit ihren unteren Ästen eine dort installierte Terrassenlaterne. Flankiert werde die (Schein-)Zypresse von Büschen, hinter ihr befinde sich auf dem Nachbargrundstück ein höherer Baumbewuchs. Angesichts des Standortes und der Größe schränke die (Schein-)Zypresse zumindest den Einfall des allgemeinen Tageslichts ein. Dahinstehen könne, ob die (Schein-)Zypresse die Terrasse und Wohnung der Miteigentümer K. über die insbesondere für eine Erdgeschosswohnung mit einem darüber liegenden Balkon typische Verdunklung hinausgehend tatsächlich erheblich verschatte, weil mit dem Entfernen der (Schein-)Zypresse der Einfall des Tageslichts allgemein verstärkt und damit die Wohnung sowie die Terrasse insgesamt heller werde. Diese Maßnahme lasse das Erscheinungsbild und den Charakter der Gartenanlage unverändert. Bei der gestalterischen Gartenpflege stehe den Eigentümern ein weites Ermessen zu; der angefochtene Beschluss halte sich in diesem Rahmen. Zwar blicke die Klägerin nicht mehr "ins Grüne der Scheinzypresse", jedoch entspreche dies dem ursprünglichen Zustand der Anlage und die Garage, auf die die Klägerin dann blicke, stehe auf dem Nachbargrundstück und sei zumindest im Sommer durch den dortigen Baumbewuchs verdeckt. Auf das Vorliegen einer Fällgenehmigung komme es vorliegend nicht an, soweit es um wohnungseigentumsrechtliche Fragen gehe. Randnummer 4 Gegen dieses Urteil, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 12. Dezember 2012 (Bl. 64 d.A.), hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Januar 2013, Eingang bei Gericht am selben Tag (Bl. 67 d.A.), Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 4. Februar 2013, Eingang bei Gericht am 5. Februar 2013 (Bl. 72 d.A.) begründet. Randnummer 5 Die Klägerin meint, ihre Beschwer übersteige den Wert von € 600,-. Vorliegend gehe es nicht nur um die Kosten für die Beseitigung der (Schein-)Zypresse, sondern um den Erhalt dieses Baumes und ihr übergeordnetes Interesse im Hinblick auf einen Naturschutz in einer gestalteten Gartenanlage. In der Sache habe das Amtsgericht verkannt, dass die (Schein-)Zypresse - ein "Schmuckstück" in der parkähnlichen Anlage - im hier streitbehafteten Bereich der Gartenanlage prägend sei und für sie, die Klägerin, ein Sichtschutz auf die dahinter liegenden Gartenanlagen biete. Auch die ökologische Bedeutung der (Schein-)Zypresse habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Entgegen der Meinung des Amtsgerichts handele es sich bei der Entfernung des Baumes um eine
1 WEG. Sie, die Klägerin, habe ihre erforderliche Zustimmung dazu aber nicht erteilt; sie sei benachteiligt (§ 14 Ziff. 1 WEG). Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 unter Abänderung des am
1 WEG, der der Zustimmung der Klägerin bedurft hätte (§ 14 Ziff. 1 WEG); eine solche Zustimmung liegt jedoch nicht vor. Dass der Beschluss im Übrigen keinen Bestand haben kann, ergibt sich im Hinblick auf die Regelung in § 139 BGB von selbst; der Regelung zur Finanzierung bedarf es ohne die Entfernung der (Schein-)Zypresse ebensowenig wie derjenigen zur Neugestaltung des Gartenbereichs vor der Einheit der Miteigentümer K.. Randnummer 17 Ob es sich bei einer gärtnerischen Maßnahme, die - wie hier - auf die Entfernung einer Pflanze im Gartenbereich gerichtet ist, um eine bauliche Veränderung oder lediglich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Pflanze die Anlage entscheidend prägt bzw. charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1999, 1027, 1028; Kammer, NZM 2011, 589, 592). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen erweist sich die hiesig streitbehaftete (Schein-)Zypresse nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten, als prägend für die rückwärtige Gartenanlage der WEG B. 1.. Anders als das Amtsgericht ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich die (Schein-)Zypresse derart vom übrigen Baumbestand auf dem rückwärtig gelegenen, parkähnlich angelegten Gartenbereich abhebt, dass sie - würde sie entfernt werden - an ihrem derzeitigen Standort eine Art Lücke entstehen lassen würde. Unter optischen Gesichtspunkten wird die zu den Eigentumseinheiten der Klägerin und den Miteigentümern K. gelegene Hausecke nebst vorgelagerter Terrassen- und Gemeinschaftsfläche derzeit geprägt durch die streitbehaftete (Schein-)Zypresse, die sich sowohl ihrer Art als auch ihrer Größe nach von dem sonstigen Pflanzenbewuchs deutlich unterscheidet und eine Solitärstellung einnimmt, weil sie dem übrigen - seitlichen und hinteren - Baumbestand nicht zuzuordnen ist. Randnummer 18 Nach § 14 Ziff. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil, wobei entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (std. Rspr.; siehe etwa nur BGH, NZM 2011, 512 m. w. N.). Bei der Bewertung, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich erheblich ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, und zwar auch der grundrechtlich geschützten Positionen, wobei die Schwelle für das Vorliegen eines Nachteils im Lichte von Art. 14 GG insgesamt eher niedrig anzusetzen ist (BVerfG, NZM 2005, 182, 183). Es bedarf dazu jeweils der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu OLG München, NZM 2005, 509, 510). Randnummer 19 Demgemäß würde sich die Entfernung der streitbehafteten (Schein-)Zypresse aus der Warte der Klägerin als nachteilig im vorgenannten Sinne erweisen. Ebenso, wie ein einzelner Eigentümer benachteiligt wird, wenn die "Endlage" bzw. "Freiluftlage" seines Balkons durch die Errichtung eines höhergelegenen Balkons beeinträchtigt wird (vgl. Kammer, ZWE 2012, 287) oder er sich dem dauerhaften Anblick eines "Skulpturengartens" nicht entziehen kann (Kammer, Urt. V. 12.12.2012 - 318 S 31/12, abrufbar unter BeckRS 2013, 07041), vermag die Entfernung eines den Gartenbereich einer Wohnanlage prägenden Baumes wegen der damit verbundenen erheblichen Veränderung des optischen Gesamteindrucks einen Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG zu begründen (vgl. dazu jüngst auch BGH, NJW 2013, 1439, Tz. 5). Aus der Eigentumseinheit der Klägerin heraus erstreckt sich der Blick in den rückwärtigen Teil der Gartenanlage derzeit zuvorderst auf die streitbehaftete (Schein-)Zypresse, die aufgrund ihres immergrünen Zustandes für die Klägerin - wie sie auch selbst hervorgehoben hat - zu jeder Jahreszeit einen "Blick ins Grüne" ermöglicht. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der weitere, auf dem gemeinschaftlichen Grundstück vorhandene Baumbestand eine Art "grünen Hintergrund" bildet. Würde die (Schein-)Zypresse entfernt werden, ginge dieser (optische) Eindruck verloren, insbesondere auch die Anmutung des hinteren Grundstücks als parkähnlich angelegte Gartenfläche, welche sich insbesondere durch den vorhandenen - auch streitbehafteten - Baumbestand auszeichnet. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision nicht zulässt und die Nichtzulassungsbeschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, vgl. dazu nur § 62 Abs. WEG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.