zubessern. (Rn.31) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens. Randnummer 2 Der Kläger wurde am
der Scharia mit dem Tode bedroht ist, befinde er sich bei Ein- und Ausreise jeweils in höchsten Ängsten. Hinzukomme, dass er nicht in Teheran bleibe, sondern auch in seine Heimatstadt Ahvaz reise und unterwegs weiteren Kontrollen ausgesetzt sei. Ihm sei der Name C völlig unwichtig und wolle ihn aufgeben. Er habe auch erhebliche Schwierigkeiten bei einer Einreise in die USA gehabt. Er habe fünf Stunden in Buffalo an der US-amerikansich/kanadischen Grenze als möglicher Terrorverdächtiger verbracht, weil man ihm unterstellt habe, er habe den Vornamen angenommen, um nicht als Iraner identifiziert werden zu können. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
London und zwei in den Iran zu seiner betagten Mutter. Eine geschäftliche Auslandsreise sei
Spanien erfolgt. Auch im Jahr 2010 habe er seine Mutter im Iran zweimal besucht. Außerdem habe er seine Schwester in Kanada besucht. Im Jahr 2011 habe er seine Mutter im Iran und seine Schwester in Kanada jeweils einmal besucht. Auch für das Jahr 2012 beabsichtige er zwei Reisen in den Iran zu seiner Mutter. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 unter Aufhebung der Bescheide vom
NÄG kann ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden.
1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG finden die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Auch die Streichung eines von mehreren Vornamen ist eine Änderung im Sinne des § 11 NÄG (BVerwG, Beschl. v. 24.3.1981, StAZ 1984, 131). Randnummer 20 Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüft werden kann (BVerwG, Urt. v. 14.12.1962, BVerwGE 15, 207).Ein wichtiger Grund setzt zunächst voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens gegeben ist. Dieses persönliche Interesse an der Namensänderung muss bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange, die sich aus der sozialen Ordnungsfunktion des Namens ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 24.4.1987, FamRZ 1987, 807; Urt. v. 5.9.1985, NJW 1986, 740). Randnummer 21 Ob ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Namensänderung vorliegt, ist in erster Linie anhand der dafür gegebenen Begründung unter Beachtung der
153 a vom 20.8.1980, in der Fassung der Änderung vom 18.4.1986 (NamÄndVwV), BAnz Nr. 78 vom 25.4.1986) zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1962, BVerwGE 15, 207; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, FamRZ 2011, 736 ). Danach ist davon auszugehen, dass das Namensänderungsgesetz von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens ausgeht, von dem nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Denn der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht (BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987, NJW 1987, 2454). Die NamÄndVwV enthält für die Änderung von Vornamen (Zweiter Teil, Nrn. 60 bis 68) keine Darstellung typischer Fallgruppen, wie sie in Nrn. 34 bis 50 für die Änderung des Familiennamens beschrieben sind. Randnummer 22 Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von derjenigen eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, Urt. v. 26.3.2003, FamRZ 2003, 1553; Beschl. v. 1.2.1989, NJW-RR 1989, 771; Beschl. v. 24.3.1981, StAZ 1984, 131; vgl. auch Nr. 62 Satz 2 NamÄndVwV, wonach die in den Nrn. 28 bis 32 gegebenen allgemeinen Hinweise für die Feststellung eines wichtigen Grundes zur Namensänderung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar sind, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist). Randnummer 23 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange, dass ein Überwiegen der für die Änderung sprechenden Interessen des Klägers nicht besteht. Dazu im Einzelnen: Randnummer 24 a) Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung von erheblichem Gewicht nicht geltend gemacht. Randnummer 25 aa) Der Kläger legt nicht dar, dass ihm im Bundesgebiet durch die Beibehaltung seines Namens Probleme erwachsen. Er will auch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland ersichtlich beibehalten. Den Vornamen "C" hatte er bis zum Änderungsantrag bereits fast sechs Jahre getragen. In der Bundesrepublik Deutschland entstehen dem Kläger wegen seines Vornamens weder von staatlicher noch von privater Seite
teile. Die Gefahr, in den Verdacht eines Abfalls vom islamischen Glauben zu geraten und deshalb Repressalien ausgesetzt zu sein, macht der Kläger allein für den Fall der Einreise in ein Land mit strenggläubiger muslimischer Bevölkerung wie den Iran geltend. Randnummer 26 bb) Auch die vorgetragenen
teile bei der Ein- und Ausreise in den Iran und während des Aufenthalts stellen keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG dar. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Insofern ist schon fraglich, ob
teile, die sich auf eine Situation im Iran beziehen, einen Grund für eine Namensänderung
deutschem Recht darstellen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese zu berücksichtigen sind, kann das Gericht in den vorgetragenen Problemen bei der Ein- und Ausreise in den Iran keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG erkennen, wie sich aus Folgendem ergibt: Randnummer 27 Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Probleme, die bei der Ein- bzw. Ausreise mit den iranischen Behörden entstehen, einen Religionsbezug haben und dem Kläger wegen des Verdachts der Apostasie Gefahr droht. Hiergegen spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass die Probleme -
Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung - bei sämtlichen Reisen in den Iran aufgetreten sind, er aber jedes Mal – wenn auch erst
längeren Verhandlungen mit den iranischen Behörden - weiter reisen durfte. Die Probleme dürften vielmehr zum einen darauf beruhen, dass iranische Sicherheitsbehörden generell Reisende, die neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, vermehrt
Einreise über den Grund ihres Auslandsaufenthaltes verhören (vgl. Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise zum Iran, Stand: 27.6.2012, abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicher heit.html). Zum anderen dürften die Probleme darauf beruhen, dass in dem deutschen und dem iranischen Pass des Klägers unterschiedliche Vornamen aufgeführt sind, er jedoch bei seinen Reisen in und aus den Iran jeweils beide Pässe vorgezeigt hat, um sein Aufenthaltsrecht in den jeweiligen Ländern
zuweisen. Die Namensdiskrepanz in den beiden Pässen dürfte (verständlicherweise) zu
fragen seitens der iranischen Behörden – und auch der tadschikistanischen Behörden bei der vom Kläger geschilderten Einreise
Tadschikistan - geführt haben. Hieraus kann jedoch ein wichtiger Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht gefolgert werden. Der Kläger kann die sich aus der Namensdiskrepanz resultierenden Schwierigkeiten dadurch vermeiden, indem er künftig ausschließlich mit seinem iranischen Pass in den Iran ein- und ausreist. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Problem, dass er den iranischen Behörden bzw. der Fluggesellschaft seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland darlegen müsse, kann der Kläger dadurch lösen, indem er sich in seinen iranischen Reisepass eine Bestätigung der Beklagten eintragen lässt, dass er in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, besteht die Möglichkeit, eine solche Eintragung in der Abteilung für Pass- und Namensrecht der Beklagten vornehmen zu lassen. Diese Möglichkeit wurde insbesondere für deutsch-iranische Staatsangehörige geschaffen, um ihnen zu ermöglichen, nur mit dem iranischen Pass zu reisen.
einer solchen Eintragung dürfte es dem Kläger möglich sein, nur mit seinem iranischen Pass in den Iran ein- und auszureisen, so dass es nicht mehr zu den geschilderten Problemen kommen dürfte. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Namensänderung kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Randnummer 28 Doch selbst wenn die iranischen Behörden Kenntnis von seinem westlichen Vornamen erhalten würden – beispielsweise weil der Kläger bereits bei den iranischen Behörden entsprechend registriert ist -, ist eine drohende Lebensgefahr, welche einen wichtigen Grund begründen könnte, nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der Kläger seit der Namensänderung Ende 2004 eine Vielzahl von Reisen in den Iran unternommen hat, er jedoch
den Kontrollen letztendlich immer weiterreisen durfte. Zudem untersteht der Kläger als deutscher Staatsangehöriger dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Pass würde im Zweifel diesen Status bei der Einreise dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.7.1994, StAZ 1996, 180). Randnummer 29 cc) Auch die vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Einreise in die USA können einen wichtigen Grund im Sinne des NamÄndG nicht begründen. Dabei ist bereits nicht ersichtlich, warum die Hinzunahme des Vornamens „C“ einen erhöhten Terrorverdacht bei den US-Behörden hervorrufen sollte, denn der Kläger hat seinem ursprünglich rein muslimischen Namen lediglich einen westlichen Namen „beigefügt“ und nicht vollständig ersetzt. Von einer „Verschleierung“ seiner islamischen Herkunft kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden und es ist fernliegend, dass die US-Behörden von einer solchen Intention ausgehen würden. Sollte es dennoch - wie vom Kläger vorgetragen - zu einer Inhaftierung aufgrund eines derartigen Verdachts gekommen sein, dürfte es sich dabei um einen Ausnahmefall gehandelt haben, der einen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht begründen kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die USA
den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ihre Einreisebestimmungen erheblich verschärft haben, mit der Folge, dass Personen islamischer Herkunft allgemein verschärften Kontrollen unterzogen werden. Die begehrte Namensänderung würde dem Kläger somit keine Vorteile bringen. Randnummer 30 b) Ist ein gewichtiges Interesse des Klägers an der Änderung seines Vornamens nicht festzustellen, ist das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an der Namensänderung. Randnummer 31 Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere
forschung zurechnen zu können. Dieses Interesse wird in § 111 OWiG auch in Bezug auf den Vornamen zum Ausdruck gebracht. Auch dem Personenstandsrecht ist in Bezug auf den Vornamen ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität zu entnehmen.
G sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur
Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (BVerwG, Urt. v. 26.3.2003, FamRZ 2003, 1553; BGH, Urt. v. 4.2.1959, BGHZ 29, 256). Das Interesse an der Namenskontinuität ist dabei in besonderer Weise berührt, wenn die nochmalige Änderung eines bereits geänderten Vornamens begehrt wird (OVG Hamburg, Urt. v. 11.7.1994, StAZ 1996, 180; VGH München, Beschl. v. 2.8.1988, StAZ 1988, 358). Mit dem Fortbestand des einmal geänderten Vornamens wird der Namensträger an der von ihm selbst bei der Antragstellung getroffenen Entscheidung festgehalten. Die rechtliche Ordnung der Namensänderung setzt voraus, dass der Wunsch, den Namen zu ändern, reiflich überlegt ist. Die absehbaren Folgen einer Namensänderung können deshalb im Regelfall nicht die Grundlage eines erneuten Änderungsbegehrens bilden (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes
zubessern. Randnummer 32 Die
teile, die der Kläger nunmehr als Folge der Änderung seines Vornamens geltend macht, waren - sollten sie tatsächlich bestehen - von Beginn an absehbar. Dem im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2004 bereits 35-jährigen Kläger hätte – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Kläger gesondert über diesen Umstand aufgeklärt hat - bewusst sein müssen, dass der Vorname „C" bei Aufenthalten in seinem Geburtsland Anstoß erregen könnte. Gleichwohl hat sich der Kläger für die Hinzunahme eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens entschieden, um seine Integration in die hiesigen Verhältnisse weiter voranzutreiben. Die vom Kläger geschilderten Unannehmlichkeiten, die mit seinem hinzugenommenen Vornamen „C“ bei Auslandsreisen einhergehen, sind vor diesem Hintergrund vom Kläger hinzunehmen. III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.