← Deutschland

VG Hamburg 4. Kammer 4 K 1254/11 Urteil Ladungsfähige Anschrift § 82 Abs 1 VwGO, § 82 Abs 2 VwGO

Ladungsfähige Anschrift Leitsatz Zur Zulässigkeit einer Klage bei anwaltlich vertretenem Kläger ohne ladungsfähige Anschrift (Rn.17) Orientierungssatz 1. Eine das Verfahren als natürliche Person betre

§ 82Vw

GO Nr. 22; BGHZ 102, 332; VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 179). Randnummer 19 Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1982 - 7 B 201.81,

§ 82Vw

GO Nr. 10 = DÖV 1982, 827; Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 C 48.83,

§ 117Vw

GO Nr. 23). Insbesondere für die fristwahrende Wirkung der Klage ist es hingegen ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet. Dabei muss die Aufforderung gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eindeutig sein. Kommt ihr der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist seine Klage unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und er sich ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung nachzukommen und seine neue Anschrift zu nennen. Hierzu ist der Kläger schon aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO) verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.1.1997, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 17.3.1998, -18 A 4002/96-, juris). Randnummer 20 Die zuletzt genannte Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Aufforderung des Gerichts vom

  1. August 2012, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers bis zum
  2. August 2012 zu benennen, erhalten. Das geht aus deren Schriftsatz vom
  3. August 2012 (Bl. 56 der Gerichtsakte) hervor. Darin erklärt diese, dass sie eine ladungsfähige Anschrift des Klägers zurzeit nicht mitteilen könne. Die derzeitige Wohnanschrift ist trotz entsprechender Nachforschungsbemühungen durch das Gericht weder dem zuständigen Einwohnermeldeamt (vgl. Bl. 52, 53 der Gerichtsakte) noch der Bevollmächtigten des Klägers oder aber der Beklagten bzw. den Justizvollzugsanstalten bekannt. Randnummer 21 Damit ist die Klage unzulässig und mithin abzuweisen. III. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2 , 711, 709 S. 2 ZPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.