Bemessung des Urlaubsanspruchs - 4-Tage-Woche - Freischichttag Orientierungssatz Freischichttage sind Wochentage, an denen ein Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie sind keine Arbeitstage i.S.v. § 26 S 3 TV-L. Sie verringern deshalb rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht. (Rn.28) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 27. März 2014, 8 Sa 77/13, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 947,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob sich der Urlaubsanspruch des Klägers nach einer 4- oder einer 5-Tage-Woche bemisst. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten im Polizeidienst im Wach- und Objektschutz der Dienststelle Z. zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ca. 2.560,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Randnummer 3 Bei der Beklagten besteht ein Personalrat. Randnummer 4 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 38,5 Stunden. Der Kläger arbeitet im Wechselschichtdienst. Grundlage der Dienstplanung des Klägers ist die Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Personalrat über die Dienstzeitregelung für Angestellte im Polizei- und Wachdienst im Objektschutz bei Z. (Im Folgenden: DZR, Anlage K 1, B. 4 ff.). Danach umfasst ein Dienstplan jeweils vier Wochen und eine feste Abfolge von Schichten. Die Schichten weisen eine Arbeitszeit zwischen 8 und 12,75 Stunden, überwiegend 10 Stunden auf. Um zu vermeiden, dass Überstunden aufgebaut werden, sind gem. Ziff. 2 der Dienstvereinbarung Freischichten zu planen. Hierbei sind die Wünsche der Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Beschäftigten zu berücksichtigen. Auf die Dienstvereinbarung wird Bezug genommen. Randnummer 5 Im Oktober 2011 verplante der Kläger seinen vollen tariflichen Urlaubsanspruch für das Jahr 2012, wobei er von einem Urlaubsanspruch auf Basis einer 5-Tage-Woche ausging. Im Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Kläger aufgrund seiner Dienste durchschnittlich weniger als 5 Tage in der Woche arbeiten würde. Die Beklagte kürzte daher den Urlaubsanspruch anteilig. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs hatte keine Kürzung von freien Tagen zur Folge, da für den Kläger an zwei eingereichten Urlaubstagen, den 26. Juni 2012 und den 3. Juli 2012, je eine Freischicht eingeplant wurde. Hierfür belastete die Beklagte das sog. Freischichtkonto des Klägers mit 2 Freischichten á 10 Stunden. Randnummer 6 Für Urlaubszeiträume wurden von den Mitarbeitern in der Vergangenheit keine Freischichtenwünsche in die Planung eingebracht, so dass alle Schichten des Grunddienstplanes als geleistete Dienste angerechnet wurden. Dies hatte zur Folge, dass ein Mitarbeiter in einem vierwöchigen Urlaub 36,25 Überstunden erzielte. Seit Frühjahr 2012 wurde diese Verfahrensweise durch eine Arbeitsanweisung abgeändert. Die Arbeitsanweisung lautet auszugsweise: Randnummer 7 „Bei Abwesenheiten wie der Urlaubsgewährung oder Krankheit oder Kur usw. dürfen keine Mehr- oder Minderstunden entstehen. Das bedeutet, dass auch Krankheitstage oder Kurtage entsprechend der Schichtenvorplanung zu berücksichtigen sind….“ Randnummer 8 Die Freischichten werden daher bei der Beklagten auch während des Urlaubs oder davor und danach verplant. Randnummer 9 Der Kläger war in 2011 zu 216 Diensten und in 2012 zu 208 Diensten eingeteilt. Bei Schichten, die nach Mitternacht enden, berechnete die Beklagte als Arbeitstag nur den Tag, an dem die jeweilige Schicht beginnt. Bei der Urlaubsplanung müssen die Mitarbeiter nur an diesem Tag Urlaub nehmen. Der Tag, an dem die Schicht endet, gilt als frei. Randnummer 10 Mit seiner am 2. November 2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger eine Urlaubsausgleichszahlung für die zwei Tage Freizeitgewährung am 26. Juni 2012 und am 3. Juli 2012, die Gutschrift von 20 Stunden auf seinem Freischichtkonto sowie die Feststellung, dass sich der Urlaubsanspruch des Klägers nach einer 5-Tage-Woche bemisst. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor, für den 26. Juni 2012 und den 3. Juli 2012 sei dem Kläger im Oktober 2011 Urlaub gewährt worden. Diese Gewährung sei für die Beklagte bindend. Die nachträgliche teilweise Ablehnung des Urlaubsantrags sei ohne die vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats erfolgt. Randnummer 12 Der Urlaubsanspruch des Klägers bemesse sich nach einer 5-Tage-Woche. Freischichttage, an denen der Kläger zu arbeiten hätte, seien als Arbeitstage zu berücksichtigen. Es seien auch die Tage als Arbeitstage zu berücksichtigen, an denen die Schicht nach Mitternacht ende. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36,98 € zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem „FS“-Konto des Klägers 20 Stunden gutzuschreiben, 3. festzustellen, dass dem Kläger ein nach einer 5-Tage-Woche zu berechnender Urlaubsanspruch zusteht. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt vor, der Urlaub sei im Oktober 2011 noch nicht bewilligt, sondern lediglich geblockt gewesen. Da der Dienstplan erst 4 Wochen im Voraus genehmigt werde (Ziff. 3 DZR), sei im Oktober 2011 noch nicht bekannt gewesen, ob der Kläger am 26. Juni 2012 und am 3. Juli 2012 zum Dienst eingeteilt würde. In dem Setzen von Freischichten liege keine Ablehnung des Urlaubsantrags, denn eine Ablehnung könne nur für die Tage erfolgen, an denen eine Pflicht zur Arbeit bestehe. Da es sich nicht um Urlaubstage gehandelt habe, bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 26 TV-L. Randnummer 18 Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Gutschrift der Freischichten. Der Kläger habe die Stunden nicht geleistet, so dass er keine Gutschrift verlangen könne. Randnummer 19 Der Kläger könne 2012 nur 24 Urlaubstage beanspruchen, da der tarifliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer 5-Tage-Woche umzurechnen sei auf eine 4-Tage-Woche. Der Kläger arbeite durchschnittlich nur an 4 Tagen in der Woche. Randnummer 20 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Randnummer 22 Der als Feststellungsantrag formulierte Antrag zu 3. ist zulässig. Er ist der geeignete Weg, um das streitige Rechtsverhältnis der Parteien zu klären. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, den Urlaubsanspruch in Form einer Leistungsklage auf Gewährung von Erholungsurlaub geltend zu machen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe für 2012 nur ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen zu, infolge dessen der Kläger im Ungewissen darüber ist, wie viel Urlaub die Beklagte dem Kläger für 2012 zu gewähren hat. Die Feststellungsklage ist damit geeignet, einen weiteren Rechtsstreit über die Gewährung des Urlaubs zu vermeiden. Ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. II. Randnummer 23 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Urlaubsausgleichszahlung für die zwei Tage Freizeitgewährung am 26. Juni 2012 und am 3. Juli 2012. Randnummer 24 Da dem Kläger am 26. Juni 2012 und am 3. Juli 2012 kein Urlaub gewährt worden ist, kann ein Anspruch auf Urlaubsausgleichszahlung nur im Wege des Schadensersatzes gem. § 249 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Randnummer 25 Dem Kläger steht hingegen ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte dem Kläger rechtswidrig den Urlaub nicht gewährt hatte. Randnummer 26
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