← Deutschland

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer 4 Ta 10/13 Beschluss Erinnerungsverfahren - Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Zwangsgeldbeschluss gemäß §

Erinnerungsverfahren - Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Zwangsgeldbeschluss gemäß §§ 888, 890 ZPO Leitsatz Die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, tritt auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO ein. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,

  1. Mai 2013, 21 Ca 45/12, Beschluss Tenor Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien haben im Erinnerungsverfahren über die Wirksamkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gestritten. Randnummer 2 Durch Beschluss vom
  2. Mai 2013 – 21 Ca 45/12 - hat das Arbeitsgericht Hamburg gegen die Erinnerungsführerin (Schuldnerin) ein Zwangsgeld festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2013 begründet. Randnummer 3 Unter dem
  5. Juni 2013 ist dem Erinnerungsgegner eine Vollstreckungsklausel für den Beschluss vom
  6. Mai 2013 erteilt worden. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom
  7. Juni 2013 hat die Erinnerungsführerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der dem Erinnerungsgegner am
  8. Juni 2013 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  9. Mai 2013 einstweilen einzustellen. Randnummer 5 Durch Beschluss vom
  10. Juni 2013 hat die Kammer auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  11. Mai 2013 – 21 Ca 45/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Randnummer 6 Durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  12. März 2013 – 21 Ca 45/12 – ist die Schuldnerin verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß als HR Direktor Supply Chain zu beschäftigen. Zur Erzwingung dieser Handlung wird auf Antrag des Gläubigers gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von € 22.000,00 und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je € 250,00 einen Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn K., festgesetzt. Randnummer 7 Unter dem
  13. Juni 2013 hat die Kammer bei der Erinnerungsführerin angefragt, ob vor dem Hintergrund des vorgenannten Beschlusses an der Erinnerung und dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 ZPO festgehalten wird. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom
  14. Juli 2013 hat die Erinnerungsführerin die am
  15. Juni 2013 eingelegte Klauselerinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt „die Kosten des Rechtsstreits dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen“. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom
  16. Juli 2013 hat der Erinnerungsgegner Fristverlängerung beantragt und mit Schriftsatz vom
  17. August 2013 beantragt „die Kosten für das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen“. Mit Schriftsatz vom
  18. August 2013 hat der Erinnerungsgegner beantragt, der Erinnerungsführerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen und zur Begründung auf den Schriftsatz vom
  19. Juni 2013 verwiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom
  20. Mai 2013 – 21 Ca 45/12 – sei nicht entfallen. Die Frage, ob § 570 Abs. 1 ZPO auch für Zwangs- und Ordnungsgeldbeschlüsse gelte, müsse nicht abschließend beantwortet werden; zumindest für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers gelte dies nicht. II. Randnummer 10
  21. Nachdem die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom
  22. Juli 2013 die am
  23. Juni 2013 eingelegte Klauselerinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Erinnerungsgegner sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom
  24. und vom
  25. August 2013 konkludent angeschlossen hat, war über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Zwar hat der Erinnerungsgegner im Schriftsatz vom
  26. August 2013 beantragt „die Kosten für das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen“, jedoch sollte diese Erklärung erkennbar nicht für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg abgegeben werden, denn über die Kosten des vorgenannten Beschwerdeverfahrens ist bereits durch Beschluss der Kammer vom
  27. Juni 2013 entschieden worden. Die vorgenannte Erklärung war, da beantragt worden ist die Kosten dem Gegner aufzuerlegen, auch als Erledigungsklärung auszulegen, denn die Erklärung sollte die Reaktion auf den Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom
  28. Juli 2013 darstellen. Im Schriftsatz vom
  29. August 2013 hat der Erinnerungsgegner nunmehr klargestellt, dass er beantragt die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsführerin aufzuerlegen; jedenfalls dieser Antrag ist als Erledigungserklärung auszulegen. Randnummer 11
  30. Bei übereinstimmender Erledigung des Erinnerungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Diese Kostenentscheidung kann gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG durch den Kammervorsitzenden allein getroffen werden (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,
  31. Aufl., § 64 Rz. 125). Randnummer 12 Die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei hat eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten zu erfolgen, wobei im Allgemeinen an dem Grundsatz des Kostenrechts festzuhalten ist, dass der Verlierer die Kosten trägt. Als Folge hiervon wird im allgemeinen der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben, d.h. es wird i.d.R. der die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzulegen gewesen wären (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO,
  32. Aufl., § 91a Rz. 24). Randnummer 13
  33. Nach diesen rechtlichen Maßstäben waren dem Erinnerungsgegner die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen. Randnummer 14 a) Die Klauselerinnerung gegen die dem Erinnerungsgegner am
  34. Juni 2013 erteilte Vollstreckungsklausel war statthaft, weil sich die Erinnerungsführerin mit formellen Einwendungen gegen die erteilte Vollstreckungsklausel zur Wehr gesetzt hat. Da die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  35. Mai 2013 im Hinblick auf den Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom
  36. Juni 2013 (Anlage EF 1) drohte, bestand auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klauselerinnerung der Erinnerungsführerin. Randnummer 15 b) Die Klauselerinnerung war auch bis zum erledigenden Ereignis begründet, denn die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im formalisierten Klausel Erteilungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen für die Klauselerteilung waren nicht gegeben. Die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  37. Mai 2013 war seit Einlegung der sofortigen Beschwerde der Erinnerungsführerin vom
  38. Mai 2013 gemäß § 570 Abs. 1 ZPO entfallen, so dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel nicht hätte erteilen dürfen. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat eine sofortige Beschwerde dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Der BGH hat durch Beschluss vom
  39. August 2011 (- I ZB 20/11 – NJW 2011, 3791 f) klargestellt, dass die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888 , 890 ZPO eintritt. Die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin vom
  40. Mai 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  41. Mai 2013, die fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hatte nach allem aufschiebende Wirkung, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde am
  42. Juni 2013 nicht mehr vollstreckbar war und demgemäß die Erteilung der Vollstreckungsklausel am
  43. Juni 2013 auf einem formellen Fehler innerhalb des Prüfauftrags des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruhte, so dass die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch die Kammer am
  44. Juni 2013, begründet war. Randnummer 16 Mithin waren dem Erinnerungsgegner die Kosten des Erinnerungsverfahrens, jedoch nicht, wie von der Erinnerungsführerin im Schriftsatz vom
  45. Juli 2013 (Seite 1) beantragt, die Kosten des Rechtsstreits, aufzuerlegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.