Einstweilige Verfügung in einer Kennzeichenstreitsache: Inverkehrbringen von Kleidungsstücken unter Verwendung eines geschützten Kennzeichens Orientierungssatz Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Lagerräumen im Zusammenhang mit einer Besichtigungsverfügung im Bereich des geistigen Eigentums ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. (Rn.3) Tenor I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n , in der Europäischen Union Bekleidungsstücke, die die Kennzeichen - „BOGNER“ und/oder - „B“ gemäß nachstehender Abbildung und/oder - „B im Kreis“ gemäß nachstehender Abbildung und/oder - „B im Kreis mit ‚Bogner’“ gemäß nachstehender Abbildung aufweisen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen einzuführen oder auszuführen und/oder die Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, zu benutzen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Antragstellerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. II. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegner sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Antrag I. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung durch diesen im Hinblick auf eine spätere Vernichtung herauszugeben haben. Es wird ferner angeordnet, dass die Antragsgegner die Besichtigung der Gegenstände gemäß Antrag I. durch eine von der Antragstellerin beauftragte Person, insbesondere durch Herrn Patentanwalt Dr. J… L…, R…-S…-Straße …, M…, und/oder einen durch Herrn Dr. L… zu benennenden Stellvertreter zu dulden hat. III. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, binnen einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vollständig und richtig Auskunft zu geben über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. I., nämlich über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren. IV. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. V. Die Antragsgegner tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. VI. Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Soweit dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt-gegeben worden ist, beruht die Entscheidung auf den Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2, 97 Abs. 1, 98 GMV, §§ 18, 19 Abs. 1, 3 und 7, 19a Abs. 1 und 3, 125b Nr. 2 MarkenG, §§ 935, 940 ZPO. II. Randnummer 2 Im Übrigen war der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.