Wettbewerbsverstoß und Wettbewerbsbeschränkung: Irreführende Werbung bei Vertriebswerbung eines Presseverlages mit einem Siegel über die 100 umsatzstärksten Zeitschriften; Besorgnis der markenmäßigen
, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5 Rz. 2.169). Wettbewerbliche Erheblichkeit ist in der Regel gegeben, wenn eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird, es sei denn, diese bezieht sich auf Umstände, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung hat (Köhler/
, § 5 Rz. 2.178a). Randnummer 70 Die Siegelverwendung ist wettbewerblich relevant, weil die Beklagte hierdurch gegenüber anderen, nicht entsprechend gekennzeichneten Titeln der Konkurrenz einen werblichen Vorteil erlangt. Die durch das beanstandete Siegel hervorgerufenen Fehlvorstellungen betreffen Aspekte, die für das Marktverhalten der Adressaten wesentliche Bedeutung haben. Sowohl für Einzelhändler, die die Zeitschriften im Regal bereithalten und hierbei auf eine möglichst gewinnbringende Ausnutzung des beschränkten Raumangebots bedacht sind, als auch für Verbraucher, die vor dem Zeitschriftenregal eine Auswahlentscheidung treffen, ist die als Ergebnis einer neutralen Prüfung daherkommende Mitteilung einer guten Ranglistenplatzierung ein maßgeblicher Beeinflussungsfaktor. Beide Adressatenkreise werden sich vom mutmaßlich besseren Kundeninteresse leiten lassen. Für den Verbraucher gilt dies jedenfalls insofern, als er auf der Suche nach einer bestimmten Art von Zeitschrift (etwa ein „...“: „...“ vs. „...“; eine Zeitschrift für Frauen: „...“ vs. „...“, „...“, „...“; ein Wissensmagazin: „...“ vs. „...“; Kochzeitschriften: „...“ vs. „...“) unter mehreren Titeln wählen kann. Randnummer 71 2. Antrag zu 2. Randnummer 72 Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Antrag zu I.2 richtet.
- a)Die Berufung richtet sich gegen das Verbot, Randnummer 73 - Exemplare aller der unter Ziff. 1. genannten Zeitschriften über einen oder mehrere Presse-Grossisten an Einzelhändler zu vertreiben, - wenn die Titelseite ein Siegel trägt, das nachfolgend wiedergegebene Gestaltungsmerkmale aufweist, - [es folgt die Abbildung der beiden Siegel in Farbe und Schwarz-weiß mit „und/oder“-Verknüpfung]. Randnummer 74 Auch hier handelt es sich um einen auf die konkrete Verletzungsform (Siegel) gerichteten Antrag, der jedenfalls durch das von der Klägerin klargestellte Eventualverhältnis der Begründungsaspekte „Verleiten zum Vertragsbruch“ sowie - hilfsweise - Kartellrecht hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Angriffspunkt ist hier der Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Zeitschriften an Grossisten oder Einzelhändler. Randnummer 75
- b)Die Klägerin kann Unterlassung nicht gem. § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch verlangen. Randnummer 76
- aa)Der von der Klägerin geltendgemachte Anspruch scheitert schon daran, dass weder Wiederholungsgefahr noch Erstbegehungsgefahr vorliegen. Unstreitig hat die Beklagte die im Antrag bezeichneten Siegel - also solche, die ausschließlich die Aufschrift „TOP 100-Titel“ ohne jede weitere Angabe aufweisen - bisher weder farbig noch schwarz-weiß auf Zeitschriften angebracht. Die von der Beklagten bisher verwendeten Siegelformen wiesen jeweils weitere erläuternde Angaben auf. Ein Siegel der im Antrag zu I.2 bezeichneten Art befand sich allein auf dem im Verfahren 315 O 99/10 als Anlage AS 31 vorgelegten Cutter-Messer, welches eine an Grossisten bzw. Einzelhändler kostenlos abgegebene Zugabe war. Die Verwendung auf einem solchen Werbegeschenk begründet vorliegend keine Wiederholungsgefahr für die Anbringung des Siegels auf Zeitschriftentiteln. Eine Verletzungshandlung begründet Wiederholungsgefahr für zukünftige kerngleiche Handlungen (s. nur - mit zahlreichen weiteren Nachweisen - BGH GRUR 2010, 749, 753 Rn. 42 - Erinnerungswerbung im Internet). Es ist schon nicht anzunehmen, dass die Siegelverwendung auf einem Werbegeschenk einerseits und einem Zeitschriftentitel andererseits kerngleiche Handlungen darstellen. Dies folgt schon aus dem unterschiedlichen Verwendungszweck dieser Gegenstände. Zudem hat sich die Beklagte mit dem genannten Werbegeschenk nicht an Endverbraucher, sondern ausschließlich Grossisten und Einzelhändler gewendet, wohingegen sich die Verwendung auf Zeitschriftentitel auch an Endverbraucher richtet. Jedenfalls aber hat die Beklagte durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt, dass sie auf Zeitschriftentitel allenfalls Siegel anbringen wird, die über die Bezeichnung als „TOP 100-Titel“ hinaus weitere Angaben enthalten, mit denen sie die Aussage des Siegels verdeutlichen möchte. Schon das erste von der Klägerin beanstandete Siegel verfügte über die zusätzliche Angabe „Umsatz Einzelverkauf Zeitschriften (IVW 2009)“. Im Verlauf der Auseinandersetzungen der Parteien sind die Angaben „...“ bzw. „...“, „Wir publizieren 25“ sowie eine Quellenangabe hinzugekommen. Randnummer 77 Angesichts dieses Verhaltens in der Vergangenheit und des Umstands, dass die Beklagte durch stetige Modifikation des Siegels erkennbar bemüht war, fortlaufend einer Reihe von gerichtlichen, auf Irreführung gestützten Verboten Rechnung zu tragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anbringung eines Siegels ohne jegliche erläuternde Angaben auf Zeitschriftentitel ernsthaft zu besorgen ist. Aus diesem Grunde besteht auch keine Erstbegehungsgefahr für die mit dem Antrag erfasste Kennzeichnungshandlung. Die Rechtsverteidigung der Beklagten im Prozess ist für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr kein tauglicher Anhaltspunkt (vgl. BGH GRUR 2006, 879, juris-Rn. 18 - Flüssiggastank; Köhler/
§ 8Rn.
2.20). Gleiches gilt für die von der Beklagten erwirkten Markeneintragungen, die sich immerhin auf das erste (farbige) der antragsgegenständlichen Siegel beziehen. Denn eine Markeneintragung rechtfertigt zwar die ernsthafte Besorgnis der unmittelbar bevorstehenden markenmäßigen Nutzung, lässt aber angesichts des weiteren bisherigen Verhaltens der Beklagten nicht eine irreführende Werbung auf Zeitschriftentiteln als unmittelbar bevorstehend erscheinen. Randnummer 78 bb) Sähe man dies anders, kann aber auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Grossisten unter Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG in unlauterer Weise zum Vertragsbruch verleitet. Randnummer 79 Verleitung zum Vertragsbruch als Unterfall der unlauteren Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG besteht im bewussten und gezielten Hinwirken auf die Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten eines Vertragspartners (Köhler/
§ 4Rn.
10.36). Der Vorwurf der Klägerin knüpft daran an, dass die Beklagte die Grossisten zur Verletzung ihrer gegenüber den Verlagen vertraglich begründeten Neutralitätspflicht verleitet. Diese Neutralitätspflicht wird aber vorliegend weder verletzt ([1]), noch handelte die Beklagte in der Absicht wettbewerbswidriger Behinderung ([2]). Randnummer 80
(1)Es kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Grossisten ihre gegenüber den Verlagen bestehende Neutralitätspflicht verletzen, wenn sie an der von der Klägerin beanstandeten Maßnahme der Beklagten mitwirken. Randnummer 81 (
- a)Aus der Stellung der Grossisten als Gebietsmonopolisten folgt nicht nur die kartellrechtliche (dazu unter cc]), sondern auch die - in den Vertriebsverträgen mit den Verlagen jedenfalls konkludent enthaltene - vertragliche Pflicht zur Neutralität. Danach sind die Grossisten, die in ihrem geografischen Tätigkeitsgebiet für sämtliche Verlage den Zeitschriftenvertrieb übernommen haben, verpflichtet, die Interessen aller mit ihnen vertraglich verbundenen Verlage zu wahren und Neutralität zu üben (Paschke, Medienrecht, 2009, Rn. 725; Kloepfer/Kutzschbach, AfP 1999, 1). Aus dieser Neutralitätspflicht folgt aber - ähnlich wie im Kartellrecht - nicht die Verpflichtung zur absolut unterschiedslosen Behandlung, sondern nur das Verbot der sachwidrigen Diskriminierung, insbesondere die Gewähr des diskriminierungsfreien Zugangs zum Zeitschriftenmarkt (vgl. Hopt, FS Hadding, 2004, S. 443, 448f. [Anlage K 30]). Deshalb ist auch nicht jede Bevorzugung eines Zeitschriftentitels, zumal wenn sie an seiner Marktbedeutung ausgerichtet ist, eine Verletzung der Neutralitätspflicht, solange die diesem Titel zugutekommende Behandlung allen übrigen Verlagen gleichermaßen angeboten wird oder von diesen in Anspruch genommen werden könnte (Bechtold, in: 50 Jahre Presse-Grosso, S. 182, 185 [Anlage K 51]). In Übereinstimmung hiermit ist auch die unstreitig übliche, nach Maßgabe der Regeln über „Koordiniertes Vertriebsmarketing“ (Anlage B 13) durchgeführte Vertriebspraxis der Grossisten keineswegs vollständig neutral. Die Presse-Grossisten haben eine umsatz- bzw. gewinnorientierte Vermittlerrolle inne und bieten - etwa in Gestalt durch die Verlage buchbarer Regalschalen oder gesonderter Angebotsformen - Marketingmaßnahmen an, die Verlage gesondert in Anspruch nehmen können. Im Pressevertrieb sind ferner Grosso-Rundschreiben der Verlage mit Platzierungshinweisen bzw. -anregungen oder Bonifikationssysteme für umsatzstarke Titel allseits anerkannte Mittel, die die einzelnen Verlage gegenüber dem Grosso einsetzen, um eine bevorzugte Behandlung ihrer Titel zu erreichen (siehe „Koordiniertes Vertriebsmarketing“ gem. Anlage B 13, dort insbesondere Abschnitt E.II.2, S. 21, „Verkaufsförderung am Point of Sale“). Diese allseits anerkannten Vertriebsmaßnahmen beschränken sich nicht auf „gattungsbezogenes Marketing“, sondern können auf einzelne Produkte einzelner Verlage bezogen sein. Randnummer 82 Bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten der Beklagten handelt es sich um eine Marketing-Maßnahme, die an der Marktbedeutung der beworbenen Zeitschriftentitel ausgerichtet ist und auf deren besondere Umsatzstärke hinweist. Hierbei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das eine unterschiedliche Behandlung von Titeln unter Geltung der vertraglichen Neutralitätspflicht rechtfertigen kann, soweit es diskriminierungsfrei angewendet wird, indem auch den Wettbewerbern die Möglichkeit eingeräumt ist, in entsprechender Weise auf die Umsatzbedeutung ihrer Titel hinzuweisen. Dies ist nach den vorstehend getroffenen Feststellungen zur allseits anerkannten Vertriebspraxis der Grossisten der Fall, die es allen Verlagen ermöglicht, sowohl gegenüber den Grossisten als auch am „point of sale“ auf eine bevorzugte Behandlung ihrer Titel hinzuwirken. Es kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Aktion der Klägerin dazu führte, das anderen Verlagen der Marktzugang versperrt würde. Es ist zwar richtig, dass - wie das Landgericht ausgeführt hat - die durch die Aktion der Klägerin angeregte Präsentation bestimmter Titel in Vollsicht aufgrund des beschränkten Regalplatzes zu einer Verminderung des für andere Zeitschriften zur Verfügung stehenden Platzes führt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass infolgedessen andere Titel nicht mehr angeboten würden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass aus einem infolge Platzmangels ggf. reduzierten „Schuppungsgrad“ der weiteren Titel - also aus einer Reduzierung der sichtbaren Vorderseite einzelner Titel im Regal - den anderen Verlagen bedeutsame Nachteile entstünden. Jedenfalls aber steht es den anderen Verlagen offen, durch Marketingmaßnahmen ihrerseits auf die Umsatzbedeutung ihrer Titel hinzuweisen und so eine bevorzugte Platzierung zu erreichen. Randnummer 83 (
- b)Eine über die vorstehend beschriebene Neutralitätspflicht im Sinne eines Diskriminierungsverbots hinausgehende vertragliche Verpflichtung der Grossisten gegenüber den Verlagen zu „absoluter Neutralität“ sieht der Senat nicht. Eine solche lässt sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Soweit die Klägerin auf die „Gemeinsamen Erklärung“ des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), des Bundesverbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BVPG) vom 19.8.2004 (Anlagen K 37, K 47, K 48) verweist, so geht - abgesehen davon, dass es sich um Verträge zwischen Verbänden handelt, die eine vertragliche Bindungswirkung zwischen Verbandsmitgliedern nicht entfalten können - die darin enthaltene Neutralitätsverpflichtung nicht über das vorstehend unter (
- a)dargestellte Maß hinaus. Gleiches gilt für den von der Klägerin vorgelegten gesellschaftsrechtlichen Vertrag über die Errichtung der Fa. .... GmbH & Co. KG (Anlage K 49), in dessen § 2 Abs. 3 geregelt ist, dass die zu gründende KG Verlage, deren Objekte sie betreut, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln werde. Abgesehen davon, dass aus dem Gesellschaftsvertrag allenfalls eine Verpflichtung der Gesellschafter untereinander, nicht aber eine vertragliche Pflicht der zu gründenden Vertriebs-KG gegenüber Verlagen folgt und es sich daher eher um eine Art Programmsatz über das von den Gesellschaftern gewünschte neutrale Geschäftsgebaren der Vertriebs-KG handelt, geht auch diese Neutralitätspflicht nicht über das unter (
- a)dargestellte Maß hinaus. Auch der Darlegung der Klägerin, dass es sich bei der Neutralitätspflicht um die „gelebte Praxis“ des Presse-Grosso handele, ist ein strengerer als unter
- a)ausgeführter Neutralitätsgrundsatz nicht zu entnehmen, weshalb auch dem von der Klägerin unterbreiteten Beweisangebot - Zeugnis von Geschäftsführern der Verlagsunternehmen - nicht nachzugehen war. Randnummer 84
(2)Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt aber auch deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht mit der Absicht wettbewerbswidriger Behinderung handelt, sondern bei objektiver Würdigung mit der angegriffenen Aktion vorrangig die Förderung eigenen Wettbewerbs, nicht aber - wie im Rahmen des § 4 Nr. 10 UWG erforderlich (vgl. BGH WRP 2005, 881, 884 - The Colour of Elegance) - in erster Linie die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers bezweckt. Handelt ein Wettbewerber zum Zweck der Förderung des eigenen Wettbewerbs, so liegt eine unlautere Behinderung nur dann vor, wenn der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2007, 800 Rn. 23 - Außendienstmitarbeiter; Köhler/
§ 4Rn.
10.36a). Vorliegend handelt die Beklagte primär eigennützig zum Zwecke der Bevorzugung ihrer Produkte und der Ausweitung ihrer wettbewerblichen Position. Der Senat vermag auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass die Mitbewerber aufgrund dieses Verhaltens ihre Leistungen nicht mehr angemessen am Markt zur Geltung bringen könnten. Denn auch den Mitbewerbern steht es frei, an die Grossisten mit Informationen und Maßnahmen heranzutreten, die sich umsatzsteigernd auf ihre Titel auswirken sollen. Sie können gleichermaßen versuchen, auf eine Vollsichtplatzierung im Regal hinzuwirken; sie können auch durch weitere Maßnahmen einer etwaigen Beeinträchtigung durch die Aktion der Beklagten entgegenwirken, z.B. indem sie Regalschalen oder andere Marketingelemente über die Grossisten in den Einzelhandel bringen, wie es die ständige Vertriebspraxis im Presse-Grosso vorsieht. Keineswegs ist die Klägerin - wie sie geltend macht - unter Verletzung ihrer „negativen unternehmerischen Freiheit“ gezwungen, ein eigenes Logo zu entwickeln oder das der Beklagten zu übernehmen. Es ist - im Gegenteil - wettbewerbliche Normalität, dass Unternehmen sich auf neue Marketing-Praktiken eines Mitbewerbers einstellen und auf diese reagieren müssen, wenn sie zu Lasten der eigenen Marktposition gehen, etwa weil sich der für die eigenen Titel zur Verfügung stehende Regalplatz verringert, wenn Konkurrenztitel in Vollsicht gezeigt werden. Der sich hier entfaltende Wettbewerbsdruck ist gerade Wesensmerkmal der Berufsfreiheit im marktwirtschaftlichen System. Randnummer 85 c) Die Klägerin stützt ihren Antrag ferner ohne Erfolg auf Ansprüche gem. §§ 20, 21, 33 GWB, § 1 GWB/Art. 101 AEUV. Randnummer 86 aa) Es kann nicht festgestellt werden, dass - wie die Klägerin geltend macht - die Beklagte an einem Kartellverstoß der Grossisten gem. § 20 GWB teilnähme. Randnummer 87
(1)Zunächst steht außer Frage, dass die Presse-Grossisten als Gebietsmonopolisten einem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB) unterliegen. Die Tragweite dieser Neutralitätspflicht der Grossisten ist allerdings streng am kartellrechtlichen Ausnahmetatbestand des ihnen eingeräumten Gebietsmonopols zu orientieren: es geht um die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Einzelhandel, der den Verlagen freizuhalten ist (siehe nur Löffler/Burkhardt, Presserecht, 5. Aufl. 2006, BT VertriebsR Rz. 7). Die Grossisten dürfen also Verlagen, die Zugang zum Einzelhandel suchen, diesen Zugang nicht ohne sachlichen Grund verwehren. Der Zugang zum Einzelhandel wird durch die Aktion der Beklagten aber nicht tangiert, weil keinem Verlag die Möglichkeit genommen wird, seine Titel ebenfalls an den Markt zu bringen. Die Mitbewerber können zudem gleichermaßen auf Grossisten oder Einzelhändler einwirken, um eine bevorzugte Platzierung zu erreichen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter b) wird ergänzend verwiesen. Randnummer 88
(2)Eine etwaige Ungleichbehandlung wäre sachlich gerechtfertigt. Die Orientierung von Ratschlägen oder Marketing-Maßnahmen, die über die Grossisten kommuniziert werden, an Umsatzzahlen ist sachliches Kriterium einer kartellrechtskonformen Ungleichbehandlung. Denn es geht bei dem Verbot ungerechtfertigter unterschiedlicher Behandlung um die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte, nicht hingegen um die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte (Bechtold, GWB, 6. Aufl. 2010, § 20 Rn. 53). Berücksichtigt man die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des GWB (vgl. Bechtold a.a.O. Rn. 54), so ist das Umsatzkriterium, welches die Nachfragesituation widerspiegelt, als wettbewerbsgerecht zu beurteilen und kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier gelten die unter
- b)vorstehenden Ausführungen entsprechend. Entgegen den Darlegungen der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten zugrundegelegten Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen insgesamt methodisch fehlerhaft ermittelt oder veraltet wären. Dass Verkaufs- und Umsatzstatistiken der vorliegenden Art sich stets auf die Vergangenheit beziehen, liegt auf der Hand; es ist nicht erkennbar, warum im Vorjahr ermittelte Verkaufszahlen im Folgejahr nicht noch taugliche Anhaltspunkte für das Käuferinteresse darstellen sollten. Randnummer 89
- bb)Der von der Klägerin verfolgte Antrag kann ferner nicht mit Erfolg auf § 1 GWB, Art. 101 AEUV gestützt werden. Die Voraussetzungen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede oder eines abgestimmten Verhaltens im Sinne der genannten Kartellverbote sind in tatsächlicher Hinsicht weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sofern der Angriff der Klägerin auf eine Abrede oder ein abgestimmtes Verhalten zwischen Beklagter und Grossisten zielt, ist schon nicht erkennbar, inwiefern das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten zu einer - für die Tatbestandserfüllung erforderlichen (vgl. Bechtold § 1 Rn. 30) - Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit der Beklagten oder der Grossisten führte. Ebenso wenig kann im Hinblick auf Art. 101 AEUV festgestellt werden, dass aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine innergemeinschaftliche Handelsbeschränkung resultierte. Randnummer 90
- cc)Schließlich ist auch ein Anspruch gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1, 20 GWB nicht gegeben. Zwar unterliegt die Beklagte selbst als preisbindendes Unternehmen gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GWB unmittelbar dem Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Es ist aber in tatsächlicher Hinsicht weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte hier andere Verlage unsachlich diskriminiert, wenn sie die Grossisten und Einzelhändler in der angegriffenen Weise anspricht. Randnummer 91 3. Antrag zu 3. Randnummer 92 Die gegen den Antrag zu 3. gerichtete Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Werbung mit dem Siegel gemäß Antrag I.1, gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern begründet. Randnummer 93
- a)Die Berufung wendet sich gegen das Verbot, Randnummer 94 - für die im Antrag zu I. 1. bezeichneten Zeitschriften auch außerhalb des Zeitschriftentitels - mit dem im Antrag zu I.1 und/oder im Antrag zu I.2 bezeichneten Siegel zu werben oder werben zu lassen, - insbesondere - die als Anlage B beigefügte Präsentation den Presse-Einzelhändlern durch Presse-Grossisten zur Verfügung zu stellen, und/oder - Grosso-Rundschreiben wie aus Anlage B 1 ersichtlich und/oder Anlage B 2 ersichtlich an Presse-Grossisten zu versenden oder versenden zu lassen - wobei es auf die in den Anlagen B, B 1 und B 2 genannten konkreten Heftausgaben, Preise und Datumsangaben nicht ankommt. Randnummer 95 Die Klägerin hat den Antrag bezüglich des Siegels gem. Antrag I.1 mit dem Gesichtspunkt der Irreführung und hilfsweise unter dem kartellrechtlichen Aspekt begründet; hinsichtlich des Siegels gem. Antrag zu I.2 stützt die Klägerin den Antrag auf den Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch und hilfsweise das Kartellrecht. Die Zulässigkeit des Antrags ist damit jedenfalls hergestellt. Randnummer 96
- b)Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 3, 5, 8 UWG, soweit die Beklagte außerhalb des Zeitschriftentitels mit dem im Antrag zu I.1 abgebildeten Siegel gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern wirbt, nicht aber, soweit diese Werbung gegenüber Grossisten erfolgt ([aa]). Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.2 hat die Klägerin nicht ([bb]). Randnummer 97
- aa)Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung mit dem Siegel gem. Antrag I.1 besteht gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern, nicht aber gegenüber Grossisten. Randnummer 98
(1)Die Werbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.1 gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern ist irreführend und verstößt daher gegen § 5 Abs. 1 UWG. Es gelten hier die Ausführungen zu 1. entsprechend. Dem dort dargestellten Fehlverständnis - von einer neutralen Stelle vergebenes Siegel bzw. Qualitätsaussage des Siegels - unterliegen Einzelhändler in gleichem Maße wie Verbraucher. Angesichts der von der Beklagten durchgeführten Werbemaßnahmen besteht Wiederholungsgefahr, jedenfalls - gegenüber Verbrauchern - aber Erstbegehungsgefahr, weil mit der zukünftigen Verwendung des Siegels bei der werblichen Kommunikation gegenüber Verbrauchern - etwa in der Print- oder Fernsehwerbung - ernsthaft zu rechnen ist. Grossisten hingegen unterliegen dem genannten Fehlverständnis nicht, da sie von der Beklagten mit den als Anlage vorliegenden Werbeschreiben als Urheberin der Aktion „Top 100-Titel“ angesprochen und über den Aussagegehalt des Siegels informiert werden, so dass bei Zugrundelegung des Leitbilds eines informierten und situationsadäquat aufmerksamen Werbeadressaten davon auszugehen ist, dass sie sowohl um die Bedeutung des Siegels als von der Beklagten geschaffener Auszeichnung und auch darum wisse, dass das Siegel ausschließlich Umsatzzahlen und nicht Qualitätsaspekte thematisiert. Randnummer 99
(2)Die Voraussetzungen eines auch die Werbung gegenüber Grossisten erfassenden Verbots nach der Generalklausel des § 3 UWG liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Nach dem Inhalt des Antrags und seiner Begründung greift die Klägerin die antragsgemäße Siegelverwendung nicht unter dem Aspekt der unlauteren Vorbereitung einer Irreführung von Verbrauchern und Einzelhändlern durch die „Top 100-Siegel“-Aktion als solche an, sondern möchte (lediglich) ein Verbot der Zeitschriftenwerbung unter Verwendung des Siegels außerhalb des Titels erreichen. Insofern ist der vorliegende Fall nicht demjenigen vergleichbar, der dem vom Landgericht herangezogenen Senatsurteil in der Sache 3 U 68/10 zugrundelag: dort waren verschiedene an Grossisten gerichtete Aufrufe der Beklagten Gegenstand, mit denen die Beklagte die Unterstützung der „Top 100-Titel“-Aktion durch Grossisten erreichen wollte. Die im Insbesondere-Teil des Antrags genannten Grosso-Rundschreiben gem. Anlagen B 1 und B 2 betreffen ausschließlich die Vermarktung der in den jeweiligen Schreiben angesprochenen Zeitschriften selbst, nicht aber die „Top 100-Titel“-Aktion als solche. Insbesondere aus dem Abdruck des „Top 100-Siegels“ in der Kopfzeile der genannten Anlagen folgt kein auf die Aktion als solche oder deren Unterstützung durch die Grossisten bezogener Erklärungsgehalt. Randnummer 100
(3)Weitergehende kartellrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter 2.
- c)zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Randnummer 101
- bb)Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.2. Randnummer 102 Soweit die Klägerin mit dem Antrag Werbung gegenüber Verbrauchern erfassen möchte, fehlt es schon an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern außerhalb des Zeitschriftentitels mit dem im Antrag zu I.2 abgebildeten Siegel geworben hätte. Ein Anspruch folgt nicht aus § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch. Die Ausführungen oben 2.
- b)gelten hier entsprechend. Kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen verhelfen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch hier gelten die Ausführungen oben 2.
- c)entsprechend. Auf den Vorwurf der Irreführung ist der Antrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gestützt, so dass ein Verbot unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt. Randnummer 103 4. Antrag zu 4. Randnummer 104 Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Antrag zu 4. richtet. Randnummer 105
- a)Die Berufung wendet sich gegen das Verbot, Randnummer 106 - eine Pressemitteilung mit der Aussage ihres Geschäftsführers zu veröffentlichen: - „Ziel ist es, dass das Siegel als Zeichen für Qualität und Umsatzerfolg bei allen Marktpartnern wahrgenommen und eine Vollsichtplatzierung für diese Titel erwirkt wird.“ - insbesondere wie aus Anlage C ersichtlich. Randnummer 107 Der Antrag zu I.4. - abstrakt und durch den Insbesondere-Teil lediglich beispielhaft ergänzt - ist nach der Begründung auf den Aspekt der Irreführung, hilfsweise den Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch und weiter hilfsweise auf Kartellrecht gestützt. Er ist damit zulässig. Randnummer 108
- b)Ein Anspruch der Klägerin wegen Irreführung gem. §§ 3, 5, 8 UWG besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mit der Pressemitteilung angesprochene Verkehr einem Fehlverständnis unterläge, denn die Klägerin hat schon kein zutreffendes Verkehrsverständnis dargelegt. Randnummer 109 Die Klägerin macht geltend, dass die Pressemeldung im Sinne einer tatsächlichen Behauptung dahingehend verstanden werde, dass das Siegel ein Zeichen für Qualität sei, was nicht zutreffe, da es allein nach quantitativen Kriterien vergeben werde. Randnummer 110 Der Senat teilt dieses Verkehrsverständnis nicht. Es handelt sich um eine Angabe, die auf der Grundlage eines tatsächlichen Befundes - Umsatzstärke einer Zeitschrift - eine Bewertung des Erklärenden - Qualität einer Zeitschrift - zum Gegenstand hat. Nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Presseerklärung zu würdigen ist, wird nicht behauptet, dass das Siegel nach qualitativen Kriterien vergeben wird. Eine isolierte Betrachtung der Überschrift „..... „Top 100-Titel“ als Zeichen für Qualität und Umsatz“ kommt wegen der Maßgeblichkeit des weiteren inhaltlichen Kontextes nicht in Betracht. Schon im ersten Absatz der Presseerklärung wird sodann ausgeführt, dass das Siegel die „Top 100“ der umsatzstärksten Zeitschriften im Einzelhandel auszeichne. Im nachfolgenden Satz wird ein Zusammenhang zwischen Qualität und Umsatzstärke in dem Sinne hergestellt, dass die ausgezeichneten Zeitschriften „durch Qualität am Presseregal überzeugen, entsprechend konstant hohe Auflagen erzielen und damit entscheidend zum Gesamtumsatz beitragen“. Hier wird deutlich, dass der Verfasser der Pressemitteilung die „Qualität“ der mit dem Siegel ausgezeichneten Zeitschriften im Wege des Rückschlusses aus dem Käuferzuspruch herleitet, der wiederum an der Umsatzstärke ablesbar ist, nicht aber (eigenständige) Qualitätskriterien der Siegelvergabe zugrundeliegen. Auch in den weiteren Absätzen der Pressemitteilung steht die Umsatzstärke der Zeitschriften im Zentrum der Aussage und wird an keiner Stelle eine eigenständige Qualitätsbehauptung erhoben. Ob der Adressat den für ihn erkennbaren wertenden Rückschluss von der Umsatzstärke auf die Qualität teilt, bleibt ihm überlassen; einem tatsächlichen Fehlverständnis unterliegt er hier nicht, denn die Sachaussage, das Siegel werde nach Umsatzstärke vergeben, trifft zu. Randnummer 111
- c)Ansprüche gem. § 4 Nr. 10 UWG wegen Verleitung zum Vertragsbruch bestehen aus den unter 2.
- b)bereits genannten Gründen nicht; die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Auch auf kartellrechtliche Ansprüche lässt sich der Antrag nicht erfolgreich stützen; auf die Ausführungen oben 2.
- c)wird verwiesen. Randnummer 112 5. Zahlungsantrag Randnummer 113 Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Landgericht zuerkannten Zahlungsantrag, dessen Gegenstand anwaltliche Kosten sind, die für die Abmahnungen gem. K 27 und K 28 in Gesamthöhe von € 2.736,40 geltend gemacht werden. Die Erstattungsansprüche der Klägerin folgen aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Randnummer 114
- a)Auf der Grundlage des insoweit noch hinreichenden Vortrags der Klägerin kann festgestellt werden, dass die genannten Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG „berechtigt“ waren. Denn die mit ihnen gerügten Siegelgestaltungen, welche jeweils noch weniger erläuternde Angaben enthielten als das vorliegend mit dem Antrag zu I.1 angegriffene Siegel, waren sämtlich irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, weil der angesprochene Verkehr sie dahingehend verstand, dass es sich um ein von einer neutralen Stelle vergebenes Siegel handele, das zudem eine Qualitätsaussage treffe; die Ausführungen oben 1.
- b)gelten hier entsprechend. Randnummer 115
- b)Zu Unrecht steht die Beklagte hier auf dem Standpunkt, dass die Klägerin das tatsächliche Anfallen dieser Kosten nicht substantiiert vorgetragen habe. Vielmehr hat die Klägerin - ohne dass die Beklagte diesen Vortrag bestritten hätte - dargelegt, dass die Klägerin die Kosten nach Rechnungsstellung am 31.8.2010 an ihre Prozessbevollmächtigten am 31.8.2010 gezahlt habe. Randnummer 116
- c)Die Kosten sind auch der Höhe nach korrekt berechnet. Die Klägerin hat jeweils eine - nach Abzug der gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG anrechnungsfähigen anderen Hälfte einer 0,9-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG verbleibende - 0,45-Geschäftsgebühr nach einem zutreffenden Streitwert von € 500.000 berechnet. Randnummer 117 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.