Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft Leitsatz 1. Wer bei einem Umsatz (hier: Lieferung eines Sportwagens durch zwischengeschalteten Händler) als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen (Rn.41) . Sog. Strohmanngeschäfte sind in der Regel ernstlich gewollt und daher gültig; denn die Parteien eines Strohmanngeschäfts wollen die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen, weil anderenfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kennt. Charakteristisch für ein Strohmanngeschäft ist, dass der Mittelsmann die Rechte und Pflichten des Geschäfts auch im Außenverhältnis ernstlich übernehmen will. Dagegen ist ein Scheingeschäft anzunehmen, wenn die Beteiligten zur Erreichung ihrer Zwecke einen Scheinvertrag für genügend erachten und sich darüber einig sind, dass der Mittelsmann nur seinen Namen hergibt (Rn.50) . 2. Mit einem unvollständigen Belegnachweis kann das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596) (Rn.64) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt einen Gebrauchtwagenhandel mit hochwertigen Personenkraftwagen. Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr A. Randnummer 3 Für die dem Streitjahr vorausgegangenen Jahre hatte die Klägerin folgende Umsätze erklärt: * für 2000 Umsätze zu 16% i. H. v. 1.630.920 DM, * für 2001 Umsätze zu 16% i. H. v. 2.328.909 DM sowie nicht steuerbare Umsätze i. H. v. 2.077.500 DM, * für 2002 Umsätze zu 16% i. H. v. 308.643 € sowie nicht steuerbare Umsätze i. H. v. 341.663 €, * für 2003 Umsätze zu 16% i. H. v. 173.159 € sowie steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. H. v. 15.100 € und gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. H. v. 91.861 €. Für das Jahr 2004 liegt dem Gericht keine Umsatzsteuererklärung vor. Randnummer 4 Zu den Geschäftspartnern der Klägerin gehörte das von der B-Handelsgesellschaft mbH + Co. KG (im Folgenden: B-KG) betriebene C ... D. Die B-KG war im Jahr 2004 an die Klägerin herangetreten, weil ein in E tätiger US-Amerikaner, F (im Folgenden: F), einen Sportwagen erwerben wollte. Der B-KG selbst war es aufgrund ihres Händlervertrags untersagt, ein Fahrzeug ins Ausland zu veräußern. Außerdem wollte F den Kauf über eine österreichische Firma abwickeln, um das Fahrzeug von dieser leasen zu können; bei der Firma handelte es sich um die G GmbH mit Sitz in H (im Folgenden: G-GmbH). Auch die Zwischenschaltung einer ausländischen Leasingfirma war der B-KG untersagt. Randnummer 5 Der Geschäftsführer der G GmbH wandte sich im Folgenden an einen Mitarbeiter der B-KG, den Zeugen J, und besprach mit diesem die Abwicklung des Geschäfts. Der Zeuge J wies darauf hin, dass die B-KG eine weitere Firma, nämlich die Klägerin, einschalten müsse, die die Rechnung erstellen werde. Randnummer 6 Im September 2004 meldete sich F telefonisch bei der B-KG, um den zu liefernden Sportwagen zu konfigurieren. Der Zeuge J füllte eine entsprechende Bestellung für das Fahrzeug aus, auf der der Name des F notiert, dann durchgestrichen und durch den Namen der Klägerin ersetzt wurde (s. Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Randnummer 7 Am 14.10.2004 leistete F eine Anzahlung i. H. v. 10.000 € an die B-KG (s. Kontoauszug aus der Buchführung der B-KG, Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Randnummer 8 Als Liefertermin wurde mit der G GmbH in der Folgezeit der 29.03.2005 vereinbart. Randnummer 9 Mit Fax vom 17.03.2005 übersandte die G GmbH der B-KG einen Firmenbuchauszug aus dem österreichischen Handelsregister, mit dem sie ihre Eintragung belegte (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten), und die Kopie eines Bescheides über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten). Randnummer 10 Mit Fax vom 18.03.2005 richtete die B-KG eine Anfrage nach § 18e Nr. 1 UStG an das Bundesamt für Finanzen (BfF) und erhielt mit Fax vom selben Tag eine entsprechende Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das BfF (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten). Randnummer 11 Mit Fax vom 22.03.2005 übersandte die B-KG der G GmbH ein vorformuliertes Schreiben. Dieses war an die Klägerin adressiert und enthielt die auf den 29.03.2005 datierte Versicherung der G GmbH, dass das noch zu liefernde Fahrzeug in das Bestimmungsland Österreich befördert und dort der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden würde. Die G GmbH sandte dieses Schreiben unterschrieben und mit ihrem Firmenstempel versehen am 29.03.2005 per Fax zurück an die B-KG (Bestätigung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom 29.03.2005, s. Bl. 10 der Rechtsbehelfsakten; s. auch Schilderung des Steuerberaters K vom 02.11.2009 im Rechtsbehelfsverfahren, Bl. 81 der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Randnummer 12 Ebenfalls mit Fax vom 22.03.2005 übersandte die B-KG der G GmbH eine auf den 29.03.2005 datierte und an die G GmbH gerichtete Rechnung der Klägerin über den Verkauf des Sportwagens für 79.828,91 €. Diese Rechnung hatte die B-KG auf einem von der Klägerin überlassenen Blanko-Briefbogen gefertigt. Die G GmbH sandte diese Rechnung ebenfalls unterschrieben und mit ihrem Firmenstempel versehen am 29.03.2005 per Fax zurück an die B-KG (s. Bl. 13 der Rechtsbehelfsakten). Randnummer 13 Am ... 2005 wurde der Sportwagen auf die Klägerin zugelassen (Auskunft des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in ..., s. Aktenvermerk vom 05.06.2013, Bl. 72 der Gerichtsakte). Randnummer 14 Am 29.03.2005 holte ein ungarisches Transportunternehmen den Sportwagen bei der B-KG ab. Den CMR-Frachtbrief füllte der Zeuge J aus; als Absender wurde die B-KG genannt, als Empfänger die G GmbH, als Auslieferungsort Österreich und als Frachtführer das ungarische Transportunternehmen. Der Frachtbrief enthielt keine Angaben zum Tag der Übernahme des Gutes (Ort, Land, Datum), zum Ort und Datum der Ausfertigung und zum Datum des Empfangs; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den CMR-Frachtbrief Bezug genommen (s. Bl. 8 der Rechtsbehelfsakten). Der Kaufpreis (abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung) wurde bei Abholung des Fahrzeugs bar an die B-KG entrichtet. Randnummer 15 Am 31.03.2005 wurden auf ein Konto der Klägerin 69.828,91 € bar eingezahlt (s. Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Mit Unterschrift vom selben Tag - also zwei Tage nach Abholung des Sportwagens durch das Speditionsunternehmen - bestätigte der Geschäftsführer der Klägerin auf einem mit "Wagenabrechnung" überschriebenen Dokument gegenüber der B-KG, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Kfz-Brief und drei Fahrzeugschlüsseln erhalten habe. Auf dieser Abrechnung ist auch vermerkt, dass der Differenzbetrag von 82.601,55 € per Wechsel beglichen worden ist (s. Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Randnummer 16 Am 13.04.2005 ging bei dem Beklagten die Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für das 1. Quartal 2005 ein. Die Klägerin machte damit einen Erstattungsanspruch i. H. v. 18.523,30 € geltend. Dem lagen (u. a.) folgende Angaben zugrunde: * steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (innergemeinschaftliche Lieferung, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) i. H. v. 79.828 €, * steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG) i. H. v. 58.500 €, * steuerpflichtige Umsätze zu 16% i. H. v. 58.701 €, * abziehbare Vorsteuerbeträge i. H. v. 27.915,58 €. Randnummer 17 Neben weiteren Unterlagen waren der Voranmeldung die Kopie einer an die Klägerin adressierten Rechnung der B-KG vom 29.03.2005 über den Verkauf des Sportwagens (inkl. Nebenkosten) für 79.797,54 € zzgl. 12.767,61 € Umsatzsteuer (zzgl. Zulassungsgebühren i. H. v. 36,40 € - s. Bl. 7 der Umsatzsteuernebenakten Bd. I) sowie eine Kopie der bereits erwähnten von der B-KG im Namen der Klägerin ausgefertigten und an die G GmbH adressierten Rechnung vom 29.03.2005 über den Verkauf des nämlichen Sportwagens für 79.828,91 € beigefügt (ohne Umsatzsteuerausweis - s. Bl. 8 der Umsatzsteuernebenakten Bd. I). Randnummer 18 Am 06.06.2006 ging bei dem Beklagten die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2005 ein. Diese wies als Ergebnis eine Erstattung in Höhe von 25.556,40 € aus. Randnummer 19 Im Jahr 2007 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuer-Nachschau bei der Klägerin an. Grund hierfür war ein Prüfungsersuchen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts L vom 22.02.2007. Mit Schreiben vom 19.12.2008 teilte die Steuerfahndungsstelle dem Beklagten mit, dass die österreichische G GmbH eine Scheinfirma sei und dass die deutschen Lieferanten wussten bzw. hätten wissen müssen, dass diese Scheinfirma nicht der tatsächliche Abnehmer der gelieferten Fahrzeuge gewesen ist (s. Bl. 48 f. der Umsatzsteuerakten Bd. II). Randnummer 20 Einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers zufolge gab der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen einer Besprechung an, dass er bei der Veräußerung des Sportwagens nichts weiter zu tun gehabt habe, als sein Bankkonto und den Firmennamen der Klägerin zur Verfügung zu stellen; dafür erhalte er eine Provision. Das Auto selbst habe er nie gesehen (s. Bl. 22 der Betriebsprüfungsakten). Randnummer 21 Mit Bescheid vom 08.04.2009 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2005 auf ./. 12.783,92 € fest (Differenz zu Lasten der Klägerin: 12.772,48 €). Die Veräußerung des Sportwagens an die G GmbH behandelte der Beklagte dabei nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sondern als steuerpflichtigen Umsatz. Er erhöhte dabei die steuerpflichtigen Lieferungen zu 16% von bislang 171.849 € um 79.828 € auf 251.677 € (s. S. 5 der Einspruchsentscheidung, 3. Absatz, Bl. 11 der Gerichtsakte). Randnummer 22 In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt: Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle L und der Staatsanwaltschaft L handle es sich bei der G GmbH um ein Scheinunternehmen. Die Tätigkeit dieser Firma sei ausschließlich vom Inland (M - bei L) aus betrieben worden. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 4 UStG lägen nicht vor; denn das Fahrzeug sei nicht nach Österreich verbracht worden, der wirkliche Abnehmer sei ein inländischer Abnehmer gewesen, die Lieferung habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterlegen und die Beleg- und Buchnachweise seien unrichtig, da sie den falschen Abnehmer, den falschen Bestimmungsort und den falschen Transportweg dokumentierten. Eine Steuerbefreiung komme auch nicht nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht, da sich der gute Glaube nur auf die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen beziehe, nicht aber auf die Richtigkeit der Beleg- und Buchnachweise. Da diese jedoch unrichtig seien, komme die Vertrauensschutzregelung nicht in Betracht. Darüber hinaus sei - was die Unterlagen zeigten - der Klägerin auch bewusst gewesen, dass der Abnehmer allein von Deutschland aus gehandelt habe. Die Klägerin habe daher auch gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen. Randnummer 23 Die Klägerin legte dagegen am 07.05.2009 Einspruch ein. Sie machte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.12.2005 (Aktz. V B 44/04, BFH/NV 2006, 625) im Wesentlichen geltend, dass die erforderlichen buchmäßigen Nachweise durch die vorgelegten Unterlagen erbracht worden seien. Was die G GmbH mit dem Fahrzeug gemacht habe, dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gewürdigt werden. Von der weiteren Verwendung des Fahrzeugs, insbesondere einem Verbleib im Inland, sei ihr nichts bekannt. (s. Bl. 7 ff. der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Randnummer 24 Einem Telefonvermerk des Beklagten vom 14.12.2009 zufolge gab der Steuerberater der Klägerin an, dass etwa 70 bis 75 % der von der Klägerin gehandelten acht bis zehn Autos pro Jahr eigentlich von der B-KG verkauft würden. Grund für die Zwischenschaltung sei, dass die B-KG mit dem Hersteller der Fahrzeuge einen Gebietsschutzvertrag abgeschlossen habe. Um diese Vereinbarung zu umgehen, würden einige Fahrzeuge über die Klägerin bzw. den Geschäftsführer der Klägerin gehandelt (s. Bl. 89 der Rechtsbehelfsakten Bd. I; s. auch Schreiben des Steuerberaters vom 17.12.2009, Bl. 93 der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Randnummer 25 Mit Schreiben vom 28.01.2010 legte die Oberfinanzdirektion (OFD) N dar, dass die von der G GmbH erworbenen Fahrzeuge nie nach Österreich, sondern von Deutschland aus unmittelbar nach Ungarn gelangt seien. Als Kunden der G GmbH seien ungarische Scheinabnehmer aufgezeichnet worden, wodurch die Erwerbsbesteuerung in Ungarn verhindert und dort ein Vorsteuer- bzw. Differenzbesteuerungsbetrug begangen worden sei. Die österreichischen Steuerbehörden hätten festgestellt, dass die G GmbH zu keinem Zeitpunkt in Österreich unternehmerisch tätig gewesen sei; österreichische Steuerfestsetzungen gegen die G GmbH seien dementsprechend aufgehoben worden. Die deutschen Steuerbehörden gingen davon aus, dass die Geschäfte von einer deutschen OHG mit Sitz in M getätigt worden seien, so dass bei den deutschen Vorlieferanten im Inland steuerbare Lieferungen vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der OFD N Bezug genommen (Bl. 97 ff. der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Randnummer 26 Mit Entscheidung vom 17.03.2010 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Randnummer 27 Am 14.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Ihr zivilrechtlicher Vertragspartner sei die G GmbH gewesen; dass es sich bei dieser Firma nicht um ein Scheinunternehmen gehandelt habe, sei anhand des vorliegenden Handelsregisterauszugs und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen worden. Dass möglicherweise ein anderer als der zivilrechtliche Vertragspartner der Klägerin das Fahrzeug erworben habe, könne der Klägerin nicht entgegengehalten werde. Die vorgelegten Beleg- und Buchnachweise seien richtig; denn sie wiesen zutreffend die G GmbH als Abnehmer aus. Es habe auch keinen "falschen Transportweg" gegeben; wenn der Transporteur oder Spediteur den Transport sozusagen in Deutschland abgebrochen habe, sei dies ebenfalls nicht der Klägerin anzulasten. Schließlich habe der BFH mit dem bereits genannten Urteil vom 12.05.2009 entschieden, dass ein CMR-Frachtbrief auch ohne entsprechende Bestätigung, dass die Ware an den Bestimmungsort gebracht wurde, als Buchnachweis ausreichend sei. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Umsatzsteuer für 2005 vom 08.04.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2010 aufzuheben. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Der Beklagte verweist ergänzend auf ein Schreiben des Finanzamts L. Darin heißt es, die Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen der G GmbH habe ergeben, dass diese keine Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin unterhalten hatte und dass ein Verkaufsvorgang nicht existierte (s. Schreiben des Finanzamts L vom 20.05.2010, Bl. 141 ff. der Rechtsbehelfsakten Bd. I - auf das Schreiben wird Bezug genommen). Randnummer 31 Das Gericht hat den Streitfall mit den Beteiligten erörtert. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, hat im Rahmen der Erörterungen seine Angaben gegenüber dem Betriebsprüfer bestätigt, dass das Geschäft vollständig von der B-KG abgewickelt worden sei. Das Geld, das an ihn gezahlt worden sei, habe er weiter an die B-KG gezahlt. Er habe lediglich eine Provision von 400 oder 500 € erhalten. Den Sportwagen habe er nie gesehen; er könne noch nicht einmal sagen, welche Farbe das Fahrzeug gehabt habe. Randnummer 32 Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Angestellten der B-KG, Herrn J, als Zeugen. Der Zeuge J hat den oben geschilderten Ablauf bestätigt. Auf die Frage des Gerichts, ob die Klägerin irgendeinen Einfluss auf den Verkaufspreis des Sportwagens gehabt habe, hat der Zeuge geantwortet, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage des Gerichts, ob die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das Fahrzeug hatte, hat der Zeuge geantwortet, dass sie die hätte haben können, dass das aber "keinen Sinn gemacht" hätte. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zu dem Erörterungstermin vom 18.04.2013 Bezug genommen (Bl. 51 ff. der FG-Akten). Randnummer 34 Das Gericht hat die Klägerseite gebeten, mitzuteilen und nachzuweisen, ob und wann im Anschluss an die Einzahlung vom 31.03.2005 i. H. v. 69.828,91 € der noch ausstehende Restbetrag für das Fahrzeug beglichen worden ist. Die Klägerseite hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.05.2013 auf die bereits erfolgte Anzahlung von 10.000 € verwiesen. Der Kaufpreis habe inkl. Mehrwertsteuer 92.601,55 € und exkl. 16% Mehrwertsteuer 79.828,91 € betragen. Der letztgenannte Betrag abzüglich der a-conto-Überweisung im Voraus von 10.000,00 € entspreche dem bar eingezahlten Betrag von 69.828,91 €. Randnummer 35 Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuerakten, Umsatzsteuernebenakten, Betriebsprüfungsakten und Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringfügigen, sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 37 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Randnummer 38 Handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, so ist diese gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei. Randnummer 39 Die Frage nach der Steuerfreiheit gemäß § 6a UStG stellt sich im vorliegenden Streitfall allerdings nicht, da die Klägerin in Bezug auf den an die G GmbH gelieferten Sportwagen nicht als Leistende anzusehen ist. Randnummer 40
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