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FG Hamburg 4. Senat 4 K 93/12 Urteil Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen "ins Blaue hinein" erlassenen Nacherhebungsbescheid über Antid

Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen "ins Blaue hinein" erlassenen

erhebungsbescheid über Antidumpingzoll - Beweislast Leitsatz 1. Erlässt die Zollbehörde kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen

erhebungsbescheid über Antidumpingzoll ohne tragfähige Tatsachengrundlage und auf Grundlage einer unzutreffenden Rechtsansicht und beginnt sie erst im Einspruchsverfahren mit den erforderlichen Ermittlungen, ist eine Klage gemäß § 46 FGO auch ohne beendetes Vorverfahren zulässig (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) . 2. Wird Antidumpingzoll

erhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und die Bearbeitung, die in dem Land stattgefunden hat, das in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben ist, nicht ursprungsbegründend war (Rn.35) . Tatbestand Randnummer 1 (Überlassen von Datev) Randnummer 2 Gegenstand des Rechtsstreits ist ein

erhebungsbescheid über Antidumpingzoll, den der Beklagte mit der Begründung erlassen hat, der zollrechtliche Ursprung des von der Klägerin eingeführten Siliziums sei die Volksrepublik (VR) China. I. Randnummer 3 Beide Beteiligte nehmen Bezug auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.02.2010 in der Rechtssache C-373/08 ("Hoesch Metals and Alloys GmbH"). In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliziumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliziumkörner stelle im Ausgangsverfahren keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -) dar. Allerdings könne das Reinigen oder Zerkleinern eines Erzeugnisses, auch wenn es dabei nicht zu einem Wechsel seiner Tarifunterposition komme, ursprungsbegründend sein, sofern das Reinigen auf einer Herstellungsstufe des Erzeugnisses erfolge, in deren Verlauf mindestens 80 % der bestehenden Unreinheiten beseitigt würden oder wenn das Zerkleinern nicht ein bloßes Zerbrechen sei, sondern eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion des Erzeugnisses in Partikel, die andere physikalische und chemische Eigenschaften aufwiesen als das Vormaterial (Rz. 52 des genannten Urteils). Der EuGH ging davon aus, dass in seinem Ausgangsverfahren keine der beiden Voraussetzungen vorgelegen haben. II. Randnummer 4 1. Die Klägerin überführte am 10.09.2008 bzw. 17.10.2008 drei Partien Silizium (Pos. 2804 6900 KN) in den zollrechtlich freien Verkehr. Als - nichtpräferentielles - Ursprungsland gab sie Taiwan an. Lieferant der Klägerin war das taiwanesische Unternehmen A Co. Ltd. (im Folgenden: A), dessen Vorlieferant das taiwanesische Unternehmen B Co. Ltd. (im Folgenden: B) war. Randnummer 5 2. Fast drei Jahre

der Einfuhr erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 05.09.2011 Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt EUR 54.835

. Zur Begründung gab er an, dass Silizium habe seinen zollrechtlichen Ursprung in der VR China. Randnummer 6 3. Hintergrund der

erhebung war ein Schreiben des Zollfahndungsamtes C - Dienstsitz D - vom 25.08.2011 an den Beklagten (Beklagten-Akte - BA - Heft I, Bl. 14 ff.), in dem auf beigefügte Mitteilungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Bezug genommen wurde (jeweils unter dem Aktenzeichen .../.../...: Mitteilungen vom 27.10.2010, BA Heft I Bl. 18-24; vom 07.03.2011, BA Heft I Bl. 25-30; vom 09.08.2011, BA Heft I Bl. 31-41; Auszug aus einer Masterliste - BA Heft I Bl. 42-46). Randnummer 7 In der ersten Mitteilung hieß es, der Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrie der Europäischen Union (EU) habe OLAF mitgeteilt, dass seit 2007 große Mengen taiwanesischen Siliziums in die EU eingeführt worden seien, obwohl in Taiwan kein Silizium hergestellt werde. Es bestehe der Verdacht, aus der VR China stammendes Silizium sei über Taiwan umgelenkt worden, um die Antidumpingzölle der EU für Silizium aus der VR China zu umgehen. Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliziumblöcken sei nicht ursprungsbegründend. Mit seiner Mitteilung vom 09.08.2011 kündigte OLAF einen Bericht über eine noch nicht abgeschlossene Untersuchung von in der Mitteilung einzeln aufgelisteten Fällen an, in denen Silizium mit einem Ursprungszeugnis für Taiwan in die EU eingeführt worden sei. Die streitgegenständlichen Einfuhren waren nicht auf dieser Liste. Randnummer 8 Das Zollfahndungsamt C teilte dem Beklagten in seinem Schreiben u. a. mit, OLAF habe für 110 der insgesamt 135 bekannten Lieferungen von B bzw. für 132 von 186 bekannten Lieferungen von A festgestellt, dass es sich tatsächlich nicht um taiwanesische Ursprungsware gehandelt habe. Soweit die Ware in Taiwan bearbeitet worden sei, habe es sich im Wesentlichen um Zerkleinern und Reinigen von aus der VR China stammenden Siliziums gehandelt, was

der Entscheidung des EuGH vom 27.03.2010 (C-373/08) keinen taiwanesischen Ursprung begründe. Aufgrund der Gesamtumstände sei bis zum Abschluss der Untersuchungen auch hinsichtlich der übrigen Lieferungen davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um Silizium aus der VR China gehandelt habe, das in Taiwan lediglich geringfügig und nicht ursprungsbegründend bearbeitet worden sei. In Fällen, in denen Festsetzungsverjährung drohe, werde eine

erhebung von Antidumpingzoll angeregt. III. Randnummer 9 Die Klägerin legte mit Telefaxschreiben vom 16.09.2011 Einspruch gegen den

erhebungsbescheid ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Erlass der Abgaben gemäß Art. 236 und 239 ZK; der Bitte der Klägerin entsprechend ruhen diese Anträge derzeit. Randnummer 10 Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, das streitgegenständliche Silizium sei

ihrer Kenntnis in Taiwan entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 27.03.2010 ursprungsbegründend bearbeitet worden, indem die Schlacke entfernt worden sei. In ihrer Begründung bezieht sich die Klägerin auch auf ein von ihr vorgelegtes Verhandlungsprotokoll des FG E vom 01.12.2010 und die in ihm festgehaltenen Feststellungen des dort gehörten Sachverständigen, denen das FG E in seinem sodann erteilten Hinweis gefolgt sei. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergebe sich, dass die Entfernung von Schlacke sehr wohl zu einem Ursprungswechsel des Siliziums führe. Das Silizium erhalte durch die Bearbeitung eine wesentlich andere chemische Zusammensetzung und weise in weiteren Schmelzprozessen ein wesentlich verändertes Verhalten auf. Mit Schreiben vom 06.10.2011 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen. Sie verfüge über Ursprungszeugnisse ("certificate of origin") sowie über eine Bestätigung des taiwanesischen Außenhandelsministeriums über deren Richtigkeit; diese Unterlagen könnten vorgelegt werden. IV. Randnummer 11 Die Klägerin hat am 25.05.2012 Klage erhoben. Randnummer 12 Sie ist der Ansicht, die Klage sei auch ohne Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 46 FGO zulässig. Der Beklagte habe ohne zureichenden Grund keine Einspruchsentscheidung getroffen. Ein weiteres Zuwarten sei ihr nicht zuzumuten. Sie sei außer vom Beklagten von weiteren Zollstellen in vergleichbaren Einfuhrfällen mit einer Fülle von

erhebungen belastet worden. Die Einlegung von Rechtsmitteln hiergegen enthebe sie nicht von der bilanzrechtlichen Pflicht, insoweit Rückstellungen zu bilden, die sie zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Ausweislich der vorgelegen "certificates of origin" und ihrer amtlichen Bestätigungen sei das eingeführte Silizium taiwanesischen Ursprungs. Randnummer 13 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beweislast für einen zollrechtlichen Ursprung der Ware in der VR China liege beim Beklagten. Dem Beklagten, der sich allein auf die Berichte von OLAF stütze, sei der Beweis nicht gelungen. Es sei schon nicht unstrittig, dass sämtliches Silizium zunächst aus der VR China stamme. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf einen (dem Gericht nicht vorliegenden) Bericht von OLAF (über eine Missionsreise vom 22. bis 27.05.2011, THOR

(2011)18655,27/07/2011). OLAF habe auch keine Anhaltspunkte dafür ermittelt, dass bei der Bearbeitung der streitgegenständlichen Ware in Taiwan weniger als 80% ihrer Verunreinigungen entfernt worden seien. Deswegen sei es auch unzulässig, wenn OLAF die Behauptung aufstelle, es habe keine ursprungsbegründende Bearbeitung stattgefunden. Denn

dem 10. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung dürfe OLAF Schlussfolgerungen nur auf beweiskräftige Tatsachen stützen, die vorliegend allerdings nicht existierten. Die Klägerin behauptet, dass durch die Entfernung der am Roh-Silizium anhaftenden Schlacke das für metallurgische Zwecke bestimmte Silizium zu mehr als 80% gereinigt werde, und trägt dazu näher vor. Randnummer 14 Die Klägerin ist der Ansicht, es sei nicht zulässig gewesen, dass der Beklagte den

forderungsbescheid ohne Tatsachengrundlage vorsorglich wegen drohender Festsetzungsverjährung erlassen habe, und nimmt insoweit Bezug auf die Dienstvorschriften der Bundesfinanzverwaltung (VSF-

richten N 41 2004, S. 4). Die Klägerin nimmt im Übrigen hilfsweise Vertrauensschutz

Art. 220Abs.

2 Buchst. b) ZK für sich in Anspruch. Aufgrund der nun vorgelegten, von taiwanesischen Behörden bestätigten Ursprungszeugnisse, habe die Klägerin auf den taiwanesischen Ursprung vertraut und vertrauen dürfen. Würden die Zeugnisse als unzutreffend angesehen, so wären die taiwanesischen Behörden einem Irrtum unterlegen, der gemäß Unterabsatz 1 der genannten Norm, die auch nichtpräferentielle Ursprungszeugnisse erfasse, Vertrauensschutz zugunsten des Einführers begründe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2011 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte wendet die Unzulässigkeit der Klage ein. Die Voraussetzungen des § 46 FGO seien nicht erfüllt. Der Grund für das Ausbleiben der Einspruchsentscheidung liege darin, dass die Ermittlungen des Sachverhalts zur Verifizierung des Einspruchsvorbringens vor Ort in Taiwan vorzunehmen und deswegen sehr zeitaufwendig seien. Dieser Grund sei der Klägerin auch mitgeteilt worden. Der Beklagte habe alles in seiner Macht stehende beigetragen, um den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Es hätten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des

erhebungsbescheids gewichtige Gründe dafür gesprochen, dass das Silizium, das

Ansicht des Beklagten unstrittig zunächst aus der VR China

Taiwan eingeführt worden sei, in Taiwan nicht ursprungsbegründend bearbeitet worden sei. Diese Gründe bestünden fort. Zwar habe der Lieferant der Klägerin, B, angegeben, Silizium in einem Verfahren zu bearbeiten, das mehr als 80% der Verunreinigungen entferne. Konkrete Angaben habe das Unternehmen unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen jedoch versagt. Auch ohne, dass bereits ein OLAF-Abschlussbericht vorliege, gehe der Beklagte davon aus, OLAF habe beim Besuch des Betriebs der B im September 2012 feststellen können, dass Silizium in der dort eingesetzten Anlage nur unwesentlich gereinigt werde. In verschiedenen Produktionsschritten werde lediglich die Oberfläche des Siliziums zerstört und entfernt. Das Unternehmen verfüge auch nicht über ein - in den von der Klägerin vorgelegten Herstellererklärungen allerdings als Unterzeichner benanntes - "Quality Control Department", das eine chemische Kontrolle des Siliziums hätte durchführen können. Unter Hinzuziehung einer unabhängigen niederländischen Chemikerin sei OLAF zu dem Ergebnis gekommen, dass durch den insgesamt stattfindenden Reinigungsprozess weniger als 80% der Verunreinigungen entfernt würden. Die Klägerin könne keinen Vertrauensschutz

Art. 220Abs.

2 Buchst. b) ZK beanspruchen; jedenfalls habe die zunächst zu niedrige Abgabenfestsetzung nicht auf einem behördlichen Irrtum beruht. VI. Randnummer 18 Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch zwei Heftstreifen mit Verfahrensunterlagen des Beklagten vor (Heft I mit 46 paginierten Blättern, Heft II mit 136 paginierten Blättern). Randnummer 19 Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16.01.2013 und der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2013. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig - der Abschluss eines Vorverfahrens ist ausnahmsweise entbehrlich - (I) und eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zum Erlass einer Einspruchsentscheidung ist nicht angezeigt (II). Die Klage ist auch begründet, denn die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) für eine

erhebung von Antidumpingzoll für Silizium mit Ursprung in der Volksrepublik China sind nicht erfüllt, weil ein solcher Ursprung der Waren nicht positiv festgestellt werden kann (III). I. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass das außergerichtliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist. Randnummer 22 1.

§ 46Abs.

1 Satz 1 FGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Randnummer 23

ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht um Zugangsvoraussetzungen, sondern um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen. Eine Untätigkeitsklage kann daher in die Zulässigkeit hineinwachsen und für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m. w. N.). Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten

Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N). Das Tatbestandsmerkmal "in angemessener Frist" kann aber auch eine Frist von mehr als sechs Monaten bedeuten. Es ist

den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen, ob eine darüber hinausreichende Frist noch "angemessen" ist. Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N).

§ 46Abs.

1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N). Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es

den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen

druck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).

§ 46Abs.

1 Satz 3 FGO kann das Gericht das Klageverfahren

seinem Ermessen bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aussetzen. Diese Aussetzung kommt sowohl bei einer unzulässigen, weil verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage (s. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m. w. N.), als auch bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in Betracht. Randnummer 24 2. Die Klage der Klägerin ist

§ 46Abs.

1 FGO zulässig, weil der Beklagte nicht in angemessener Frist über den Einspruch entschieden hat. Es ist kein zureichender Grund dafür gegeben, dass über den Einspruch vom 16.09.2011

nunmehr fast zwei Jahren noch immer nicht entschieden worden ist. Insbesondere ist der vom Beklagten angegebene Grund, dass die streitige Frage des zollrechtlichen Ursprungs des Siliziums durch Ermittlungen in Taiwan und damit im außereuropäischen Ausland geklärt werden müsse, im vorliegenden Fall nicht zureichend. Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei derartigen Sachverhalten eine Zeitspanne von sechs Monate regelmäßig knapp bemessen sein dürfte und unter Berücksichtigung der im europäischen Kontext zwangsläufigen Arbeitsteilung der Behörden auch ein gewisses Maß an Verzögerungen unvermeidbar ist. Für die Frage der Zumutbarkeit ist allerdings auch zu beachten, dass der Beklagte den angefochtenen

erhebungsbescheid erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ohne annähernd tragfähige Tatsachengrundlage und damit geradezu "ins Blaue hinein" erlassen hat. In der Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung für die

trägliche Prüfung von Präferenznachweisen (VSF-

richten N 41 2004 Abs. 6) ist ausdrücklich geregelt, dass eine vorsorgliche

erhebung von Abgaben wegen drohender Festsetzungsverjährung unzulässig ist. Weiter ist zu beachten, dass die

erhebung in rechtlicher Hinsicht auf der unzutreffenden Grundlage erlassen worden ist, dass Reinigung und Zerkleinerung von Silizium generell nicht ursprungsbegründend sein könne. Unter Berücksichtigung auch des der genannten Dienstvorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedankens ist der Klägerin kein weiteres Abwarten zuzumuten, bis die Zollbehörden allen denkbaren Ermittlungsansätzen

gegangen sind, um den zunächst auf unzutreffender rechtlicher Grundlage entstandenen Verdacht der Falschdeklarierung eventuell doch noch belegen zu können. Davon abgesehen ist die Klage jedoch allein schon deswegen zulässig, weil

dem Vortrag des Beklagten, mit der im September 2012 abgeschlossenen Missionsreise von OLAF die Tatsachenermittlung abgeschlossen wurde und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im hiesigen Klageverfahren, mehr als 10 Monate später, noch immer kein offizieller Abschlussbericht mit belastbaren Sachverhaltsfeststellungen vorgelegt worden ist. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte lediglich einen auf den 06.12.2012 datierten Bericht eines Teilnehmers der Missionsreise zur Akte gereicht, der jedenfalls auch dem Beklagten nicht genügte, um eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. II. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht nicht für angezeigt, das Klageverfahren

§ 46Abs.

1 Satz 3 FGO auszusetzen, um dem Beklagten noch eine Frist zu setzen, binnen derer - gegebenenfalls

Eingang des Abschlussberichts von OLAF - die Einspruchsentscheidung ergehen kann. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Ermittlungen von Behördenseite nicht hinreichend zielstrebig betrieben worden sind, wobei sich der Beklagte auch das Vorgehen der anderen involvierten Dienststellen einschließlich OLAF zurechnen lassen muss. Die Ermittlungen durch OLAF haben sich zunächst auf die Frage eines etwaigen Widerrufs von Ursprungszeugnissen von taiwanesischen Stellen konzentriert. Dann wurde eine kriminaltechnische Untersuchung der von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse vorgenommen, die allerdings deren Ordnungsmäßigkeit ergab.

dem von den taiwanesischen Behörden eine Bestätigung über die formale und inhaltliche Richtigkeit der Zeugnisse erfragt und erfolgt war, hat OLAF sodann seinerseits die Richtigkeit dieser Bestätigung angezweifelt mit der Begründung, die Partikelgröße der streitgegenständlichen Ware spreche gegen eine ursprungsbegründende Bearbeitung in Taiwan. Die Partikelgröße war jedoch bereits unmittelbar

Einspruchseinlegung bekannt und hätte gegebenenfalls sogleich zu entsprechenden Ermittlungen Anlass geben müssen. Randnummer 26 Durch die Bestimmung einer

erhebungsfrist für die Vorschrift des Art. 220 Abs. 1 ZK, in der die Voraussetzungen für eine

erhebung geregelt sind, wird deutlich, dass

dem Willen des Gesetzgebers

erhebungen nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen vorgenommen werden dürfen. Es widerspricht dieser Gesetzessystematik, wenn die Zollverwaltung kurz vor Ablauf der Frist

erhebungsbescheide ins Blaue hinein erlässt, um erst anschließend zu ermitteln und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

erhebung überhaupt vorliegen oder nicht. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist

Ablauf von nahezu zwei Jahren

Erlass des

erhebungsbescheids kein Anlass gegeben, der Beklagtenseite noch weitere Fristen einzuräumen. III. Randnummer 27 Die Klage ist begründet. Randnummer 28 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 29 Der Beklagte hat zu Unrecht für die streitgegenständlichen Einfuhren von Silizium Antidumpingzoll

erhoben. Als Ermächtigungsgrundlage für die

erhebung kommt allein Art. 220 ZK in Betracht.

Art. 220Abs.

1 ZK hat eine buchmäßige Erfassung des

zuerhebenden Betrages zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht

den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Es kann nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für die

erhebung eines Antidumpingzolls auf die von der Klägerin eingeführte Ware vorliegen. Randnummer 30 Die vom Beklagten vorgenommene

erhebung von Antidumpingzoll stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 02.03.2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 66/15).

Art. 1Abs.

1 VO (EG) Nr. 398/2004 wird auf die Einfuhr von Silicium des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt;

Abs. 3 der Vorschrift finden grundsätzlich die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Diese Verordnung ist

folger der Antidumping-Verordnung (EG) 2496/97; ursprünglich eingeführt waren entsprechende Maßnahmen bereits mit VO (EG) Nr. 2200/90. Dass die Voraussetzungen für die

erhebung des Antidumpingzolls vorliegen, steht nicht fest. Denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass das Silizium seinen zollrechtlichen Ursprung in der VR China hat. Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass Silizium mit zollrechtlichem Ursprung in Taiwan nicht von der Antidumpingzollverordnung für Silizium aus der VR China erfasst wird. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat den Beweis für den zollrechtlichen Ursprung der streitgegenständlichen Ware in der VR China nicht erbringen können. Randnummer 31 1. Es ist schon nicht bewiesen, dass das Rohmaterial für das von der Klägerin eingeführte Silizium tatsächlich aus der VR China stammt. Die Klägerin bestreitet das. Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich nur, dass allgemein große Mengen von Silizium aus der VR China in Taiwan eingeführt worden sind, aber auch, dass es noch andere Ursprungsländer für die Einfuhren

Taiwan gegeben hat und eine Zuordnung von Einfuhren aus bestimmten Ländern zu bestimmten Ausfuhren auch für OLAF nicht möglich gewesen ist. Randnummer 32 2. Selbst wenn das Silizium zunächst aus der VR China stammen sollte, könnte es gleichwohl in Taiwan gemäß Art. 24 ZK ursprungsbegründend behandelt worden sein.

den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 11.02.2010 in der Rechtssache C-373/08 wird Silizium dann ursprungsbegründend gereinigt oder zerkleinert, wenn mindestens 80% der bestehenden Unreinheiten beseitigt worden sind bzw. eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion des Materials in Partikel mit anderen physikalischen oder chemischen Eigenschaften stattgefunden hat. Randnummer 33 Es ist inzwischen unstreitig, dass das von der Klägerin eingeführte Silizium in Taiwan durch B tatsächlich bearbeitet worden ist. Dass diese Bearbeitung keinen ursprungsbegründenden Umfang hatte, steht indes nicht fest. Auch der Beklagte sieht sich offenbar zu diesen Feststellungen nicht in der Lage, wenn er den offiziellen Schlussbericht von OLAF über das Ergebnis der dort veranlassten Ermittlungen abwartet und ohne diesen Bericht die Sache also nicht für entscheidungsreif hält. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Beklagten an. Weitere belastbare Feststellungen liegen nicht oder jedenfalls nicht in überprüfbarer Form vor. Insbesondere hält das Gericht den mit Schriftsatz des Beklagten vom 05.08.2013 übersendeten Zwischenbericht vom 06.12.2012 nicht für eine taugliche Grundlage, um den zollrechtlichen Ursprung der Ware hinreichend sicher zu klären. Randnummer 34 Soweit OLAF in seinen Mitteilungen, die der Beklagte auch für den Erlass seines

erhebungsbescheids zugrunde gelegt hat, allerdings zunächst meinte, feststellen zu können, dass eine etwaige Bearbeitung in Taiwan durch Zerkleinerung oder Reinigung des Siliziums per se nicht ursprungsbegründend sei, sind diese Feststellungen bereits deswegen nicht tragfähig, weil sie nicht auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung erfolgt sind. Zu Recht weist die Klägerin überdies darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in ihrem

  1. Erwägungsgrund vorgibt, dass OLAF Schlussfolgerungen nur auf beweiskräftige Tatsachen stützen dürfe. Schon weil OLAF für den Umfang der Bearbeitung durch B keine konkreten Tatsachen ermittelt hatte, war es OLAF seinerzeit versagt, die Schlussfolgerung zu ziehen, eine ursprungsbegründende Bearbeitung habe in Taiwan nicht stattgefunden. Randnummer 35
  2. Nicht entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der

erhebung von Antidumpingzoll ist, ob das Gericht umgekehrt die Feststellung treffen kann, dass tatsächlich eine ursprungsbegründende Bearbeitung in Taiwan stattgefunden hat. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer

erhebung von Einfuhrabgaben obliegt den Zollbehörden, was bei der

erhebung von Antidumpingzoll verlangt, dass sie den

weis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 26.03.2013, 4 K 56/12 , und vom 07.10.2008, 4 K 137/05). Die Bedingungen für die

hebung von Antidumpingzoll unterscheiden sich insoweit von denen für die

erhebung von Zoll in Fällen, bei denen der Einführer eine Zollpräferenz in Anspruch nimmt und bei denen er gegebenenfalls die Beweislast für den Ursprung der Ware im präferenzbegünstigten Ausfuhrland hat. Randnummer 36

  1. Eine abweichende Beurteilung der Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschrift des Art. 25 ZK. Randnummer 37 Art. 25 ZK bestimmt, dass eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 ZK die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen kann. Randnummer 38 Diese Vorschrift entspricht Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27.06.
  2. Zu dieser Vorschrift hat der EuGH mit Urteil vom 13.12.1989 in der Rechtssache C-26/88 entschieden, dass die Verlagerung der Montage aus dem Land der Herstellung der Bestandteile in ein anderes Land, in dem bereits vorhandene Produktionsstätten genutzt werden, für sich gesehen nicht die Vermutung rechtfertige, dass diese Verlagerung nur die Umgehung von Bestimmungen bezwecke, es sei denn, es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung und der Verlagerung der Montage. In diesem Fall obliege dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der

weis, dass die Montagevorgänge aus einem sachgerechten Grund und nicht zu dem Zweck, den Folgen der betreffenden Bestimmungen zu entgehen, in dem Land stattgefunden haben, aus dem die Waren ausgeführt wurden. Diese Grundsätze haben

Ansicht des erkennenden Senats entsprechend für andere Arten der Bearbeitung - wie etwa der Reinigung oder Zerkleinerung - zu gelten. Selbst wenn aber zugunsten des Beklagten davon ausgegangen würde, dass B bzw. A das streitgegenständliche Silizium aus der VR China bezogen haben, kann nicht erkannt werden, dass die vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine solche Beweislastumkehr (vgl. zur Beweislastumkehr auch Prieß in Witte, Zollkodex, Art. 25 Rdnr. 5) hier vorliegen. Dies schon allein deshalb nicht, weil

den Feststellungen von OLAF erst ab dem Jahr 2007 ein signifikanter Anstieg der Ein- und Ausfuhren von Silizium durch Taiwan zu beobachten gewesen sein soll, Antidumpingzollvorschriften für Einfuhren von Silizium aus der VR China aber nicht erst mit der streitgegenständlichen Verordnung aus dem Jahr 2004 eingeführt, sondern bereits zuvor mit Verordnungen der Jahre 1997 und 1990 erhoben wurden. IV. Randnummer 39 Die Schriftsätze der Klägerseite vom 13. und 14.08.2013 nebst Anlagen erreichten den Beklagten erst kurz vor bzw. in der mündlichen Verhandlung. Dieses Urteil stützt sich allerdings nicht auf den Inhalt dieser Schriftsätze bzw. der Anlagen. Es konnte daher entschieden werden, ohne der Beklagtenseite hierzu weiteres rechtliches Gehör zu gewähren. V. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung basiert im Wesentlichen auf einer Würdigung des Sachverhalts.

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