AGB eines Software-Herstellers: Wirksamkeit der Einschränkung von Software-Weiterveräußerungen; unlautere Behinderung durch Zukauf-Klausel Orientierungssatz 1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Software-Herstellers, wonach eine Weiterveräußerung der Software nur mit Zustimmung des Herstellers erfolgen darf, verstößt gegen einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens. Vertragliche Verwendungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Erschöpfungswirkung ausschließen, sind regelmäßig unwirksam. (Rn.34) 2. Zwar sind dem Hersteller seine berechtigten Interessen an einer Kontrolle des Nutzungsumfangs der weiterveräußerten Software aufgrund der bestehenden technischen Missbrauchsmöglichkeiten nicht abzusprechen. Diesen Interessen darf jedoch nicht durch einen vertraglichen Zustimmungsvorbehalt Rechnung getragen werden. (Rn.38) 3. Die Verwendung einer Klausel, nach der jede Form von Zukauf einer schriftlichen Anzeige bedarf und bei dem Hersteller der Software getätigt werden muss, stellt eine unlautere Behinderung des Käufers dar, denn der Vertrieb der gebrauchten Software durch den Käufer wird hierdurch erheblich erschwert. (Rn.43) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Juli 2014, 3 U 188/13 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware wie folgt zu verwenden: 1. „Die Weitergabe der S... Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S.... S... wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber S... zur Einhaltung der für die S... Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber S... schriftlich versichert, dass er alle S... Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. S... kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S... Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“; 2. „Jede Nutzung der S... Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist S... im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit S... über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach Maßgabe der nachfolgenden Sicherheitsleistung: - wegen Ziffer I. 1. und I. 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung von EUR 30.000,00; - wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Wettbewerbsrecht und aus Kartellrecht die Unterlassung der Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Randnummer 2 Die Klägerin ist spezialisiert auf den deutschlandweiten Ankauf und Verkauf von gebrauchten Software-Lizenzen, insbesondere von S...-Software. Randnummer 3 Die Beklagte ist einer der größten Softwarehersteller Europas und weltweit. Die Beklagte unterhält eine Niederlassung in Hamburg. Die Beklagte vertreibt die von ihr hergestellten Softwareprogramme auch über das Internet. Randnummer 4 Die hier in Frage stehende „Standardsoftware“ wird den Kunden der Beklagten mit der Maßgabe überlassen, dass die Software für eine vertraglich bestimmte Anzahl von Nutzern an deren Arbeitsplatzrechnern genutzt werden darf. Nach Installation der Software ist der Kunde der Beklagten jedoch technisch in der Lage, die Software für eine über das vertraglich vereinbarte Ausmaß hinausgehende Anzahl von Nutzern zu nutzen. Randnummer 5 Die Beklagte verwendet für die Überlassung und Pflege dieser „Standardsoftware“ in der Fassung vom 15.07.2011 (Anlage K 7) die nachfolgenden AGB-Klauseln, die die Klägerin für unwirksam hält: Randnummer 6 Ziffer 2.4.2: „Die Weitergabe der S... Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S.... S... wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber S... zur Einhaltung der für die S... Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber S... schriftlich versichert, dass er alle S... Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. S... kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S... Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“; Ziffer 3: „Jede Nutzung der S... Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist S... im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit S... über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“. Ziffer 10.6: „Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an S... Software, soweit S... hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der S... Software, für die S... Pflege anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener S... Software) vollständig bei S... in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch S... Software, die der Auftraggeber von Dritten bezogen hat, und für die S... Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Auftraggeber zur Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderte Pflegeverträge mit S...“. Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 8 Nach dem Lizenzmodell der Beklagten werde für jeden Nutzer jeweils einzeln die gesamte S... Software lizenziert, es werde also gerade kein einheitliches Nutzungsrecht im Sinne eines Client-Server-Systems gewährt. Der Anwender kaufe eine gewisse Anzahl von Nutzern und sei mangels anderweitiger Regelung grundsätzlich berechtigt, für Nutzer jeweils einen Client und einen Server zu installieren. Jedes einzelne Lizenzpaket enthalte daher eine bestimmte Anzahl an einzelnen Nutzungsrechten für jeden Nutzer und kein einheitliches Nutzungsrecht. Randnummer 9 Der Anspruch betreffend die AGB-Klausel zu Ziffer 2.4.2 ergebe sich aus §§ 4 Nr. 11, § 307 BGB, § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG. Die AGB-Klausel sei unwirksam, da die Verknüpfung der Weiterveräußerung der Software mit der Zustimmung der Beklagten dem kaufrechtlichen Eigentumsverschaffungsgrundsatz sowie dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz widerspreche und damit den Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen. Erst kürzlich habe der EuGH entschieden, dass in Bezug auf Client-Server-Software (= einheitliches Recht an der Gesamtzahl der Lizenzen) unter bestimmten Umständen Erschöpfung eintreten könne und der Weiterverkauf des einheitlichen Rechts (nicht dagegen die Aufspaltung und der isolierte Weiterverkauf) in diesem Fall auch durch vertragliche Regelungen nicht eingeschränkt werde dürfe. In Bezug auf Softwarelizenzen aus reinen Volumenlizenz-Verträgen habe das OLG Frankfurt klargestellt, dass diese aufgespalten und einzeln weiterverkauft werden könnten. Im Übrigen sei die Formulierung „berechtigte Interessen“ in Satz der 3 der Klausel auch zu unbestimmt und überlasse es vollständig der Beklagten, diesen Begriff auszufüllen. Randnummer 10 Durch die AGB-Klausel zu Ziffer 3 behindere die Beklagte die Klägerin zielgerichtet, § 4 Nr. 10 UWG. Die Klausel werde vom angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden, dass der Nachkauf/Zukauf von Lizenzen nur bei der Beklagten erfolgen dürfe. Dadurch werde die Klägerin an ihrer wettbewerblichen Entfaltung gehindert, da kein Grund ersichtlich sei, warum die Kunden zusätzliche Lizenzen (Nachlizenzierung) nicht bei der Klägerin als dritter Partei erwerben dürften, solange in Bezug auf die gebrauchten Lizenzen nach der dargestellten Rechtsprechung Erschöpfung eingetreten sei. Durch die Klausel schotte die Beklagte den Markt ab und mache den Handel mit Gebrauchtsoftware unmöglich. Außerdem liege hierin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 i.V.m. § 307 BGB, da in der Verwendung der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten liege. Sie etabliere einen Kontrahierungszwang mit der Beklagten, der in Widerspruch zu dem Prinzip der Privatautonomie stehe. Dem (berechtigen) Interesse der Beklagten an der Vermeidung eines vertragsüberschreitenden Missbrauchs der Software durch die Erwerber könne durch technische Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden. Randnummer 11 Die Klausel zu Ziffer 10.6 sei nach § 4 Nr. 11 i.V.m. § 307 BGB unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners enthalte, und behindere die Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Es bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf Software-Pflegeleistungen. Die Klägerin biete ebenfalls Pflegedienstleistungen an, allerdings nur in Form von Fehlerbehebung. Indem die Beklagte jeglichen S...-Softwarezukauf ihrer Kunden an einen neuen Pflegevertrag mit ihr koppele, hätten die Kunden kein Interesse mehr daran, bei anderen Anbietern S...-Software zu erwerben. Auch insoweit etabliere die Klägerin also einen Kontrahierungszwang, der in die Vertragsfreiheit und in die Privatautonomie der Nutzer eingreife. Es werde bestritten, dass die Pflegedienstleistungen der Beklagten aus sachlich-technischen Gründen nicht aufgespalten werden könnten. Die Klausel sei auch deshalb problematisch, weil sie Kunden dauerhaft zur Zahlung von Pflegeleistungen für die gesamte Software verpflichte, auch wenn der Kunde möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nur noch eine geringere Anzahl von Nutzern benötige, da dem Kunden keine Möglichkeit zur Kündigung der Pflege für derartige überschüssige Lizenzen gegeben werde. Randnummer 12 Ferner rechtfertigten sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus dem Kartellrecht, §§ 33, 19, 20 GWB. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt von Anwendungssoftware zur betriebswirtschaftlichen Planung in einem Unternehmen (Enterprise Resource Planning (ERP)), da sie für ERP-Software in Deutschland und Europa über einen Marktanteil von mindestens 30% verfüge. Außerdem stehe sie im Verhältnis zur Klägerin als Herstellerin der Software und Inhaberin der Verwertungsrechte in einem vertikalen Überordnungsverhältnis zu der Klägerin als abhängiger Händlerin, da sie den Zugang zum Markt beherrsche und kontrolliere. Durch die angegriffenen AGB-Regelungen beeinträchtige sie die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin unangemessen und missbrauche ihre Marktmacht. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Randnummer 15 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware wie folgt zu verwenden: Randnummer 16 1. wie erkannt; Randnummer 17 2. wie erkannt; Randnummer 18 3. „Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an S... Software, soweit S... hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der S... Software, für die S... Pflege anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener S... Software) vollständig bei S... in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch S... Software, die der Auftraggeber von Dritten bezogen hat, und für die S... Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Auftraggeber zur Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderte Pflegeverträge mit S...“. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 22 Die Beklagte verwende eine Client-Server-Architektur, die einen Netzwerkbetrieb in der Weise ermögliche, dass die Nutzer von ihren Arbeitsplatzterminals auf die Funktionen der auf einem Applikationsserver gespeicherten Softwareanwendung zugriffen. Um die Software nutzen zu können, müsse der Softwarekunde eine Kopie der gesamten Softwareanwendung auf die Festplatte des Applikationsservers installieren, nicht etwa auf den Arbeitsplatzrechnern. Auf diese Kopie der Software auf dem Applikationsserver griffen dann die einzelnen User von ihren Arbeitsplatzterminals zu. Es handele sich damit um ein einheitliches Nutzungsrecht, nicht etwa um ein Bündel von Einzelplatzlizenzen. Randnummer 23 Die beanstandeten AGB-Klauseln der Klägerin seien, sofern sie - wie hier - ausschließlich gegenüber Unternehmen verwendet würden, bereits keine allgemeinen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie seien aber auch inhaltlich unbedenklich. Die Klausel zu Ziffer 2.4.2 benachteilige den Kunden der Beklagten nicht unangemessen, sondern stelle einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern dar. Leitbild eines Softwarevertrages sei nicht etwa ein Kaufvertrag mit der Eigentumsverschaffungspflicht, sondern ein Nutzungsüberlassungsvertrag. Die Klausel verstoße dabei nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz, da sie dessen wesentliche Grundgedanken in seiner Auslegung durch den EuGH unangetastet lasse. Der EuGH habe sich lediglich zu der dinglichen Erschöpfungswirkung geäußert, nicht aber zu der Wirksamkeit schuldrechtlicher Verwendungsbeschränkungen zwischen dem Urheber und dem Ersterwerber, die weiterhin zulässig blieben. Die in der Klausel enthaltene Verpflichtung zur Löschung der eigenen Softwarekopien bei Weiterveräußerung stehe im Übrigen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EuGH. Auch die danach notwendige Erklärung des Erwerbers zur Einhaltung der ursprünglichen Nutzungsbedingungen mit Blick auf die oben dargestellten bestehenden technischen Missbrauchsmöglichkeiten seien nicht zu beanstanden. Technische Sicherungsmaßnamen seien sehr aufwändig, könnten die Leistungsfähigkeit der Software beeinträchtigen und seien daher mit höheren Kosten verbunden. Im Übrigen könne die Beklagte insoweit nicht auf technische Sicherungsmaßnahmen beschränkt werden, sondern müsse diese Sicherungsinteressen ebenso gut vertraglich absichern können. Soweit die Beklagte ihre Zustimmung davon abhängig mache, ob die Weiterveräußerung berechtigten Interessen widerspreche, so sei auch dies nicht zu beanstanden, da die Beklagte ein anerkennenswertes Interesse daran habe, in Ausnahmefällen der Weitergabe zu widersprechen. Es sei angesichts der Vielzahl möglicher Fälle eine Abstrahierung durch Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zulässig. Randnummer 24 Die Klausel zu Ziffer 3.1 sei ebenfalls wirksam. Die Klausel regele den Fall, dass ein Kunde der Beklagten ein von der Beklagten lizenziertes Client-Server-System über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus nutzen wolle, also für zusätzliche Clients. Dies sei technisch - wie oben dargestellt - ohne weiteres möglich und könne von der Beklagten nur nachträglich durch eine Kontrolle festgestellt werden. Daher benötige die Beklagte die in der Klausel vorgesehene vorherige Anzeigepflicht und die in Ziffer 3.2 geregelten Kontrollrechte und -möglichkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Nutzungsumfangs durch den Kunden. Eine solche Leistungs- und Vertragserweiterung bedürfe einer vertraglichen Grundlage, wie es in der Klausel vorgesehen sei. Diese Regelung stehe in Einklang mit der UsedSoft-Entscheidung. Die Klägerin übertrage dem Kunden ein einheitliches Recht zur Nutzung einer mehrplatzfähigen Software für eine bestimmte Anzahl an Nutzern. Dieses Recht könne nicht ohne vertragliche Einigung mit der Beklagten durch Zukauf erweitert werden. Eine Aufspaltung und isolierte Übertragung von Nutzungsrechten in einem Client-Server-System (ohne Verbindung mit einem konkreten Vervielfältigungsstück) sei auch nach der Entscheidung des EuGH nicht zulässig. Genau dies passiere aber bei Aufstockung eines bestehenden Client-Server-Netzwerks durch Hinzukauf isolierter Nutzungsrechte von Dritten, weil der Kunde eben nicht eine von dem Dritten überlassene Programmkopie nutze. Die Klausel verhindere damit zu Recht einen unzulässigen Zukauf isolierter Nutzungsrechte von dritter Seite und benachteilige die Kunden damit gerade nicht. Randnummer 25 Die Klausel zu Ziffer 10.6 („gesamthafte Pflege“) sei ebenso unbedenklich, da die Beklagte ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an dieser gesamthaften Pflege habe. Es bestehe schon kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, da auch die Klägerin zugestehe, dass sie sich auf die Fehlerbehebung beschränke und die Pflegedienstleistungen der Parteien damit nicht austauschbar seien. Außerdem begründe die Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung. Zum Einen bestehe kein Kontrahierungszwang, da gerade die Möglichkeit der Kündigung gegeben sei und es zudem auch Ausdruck der Vertragsfreiheit der Beklagten sei, entweder die gesamte Pflege oder überhaupt keine Pflege zu übernehmen. Zum anderen sei diese „gesamthafte Pflege“ auch gerechtfertigt, da die Pflegedienstleistungen der Beklagten aus sachlich-technischen Gründen nicht aufgespalten werden könnten. Zum Einen profitierten stets alle Nutzer des Applikationsservers von Korrekturständen zur Behebung von Fehlern, neuen Programmständen, neuen Releases/Upgrades etc. und zum Anderen würden bei doppelter Betreuung Anpassungs-, Zuordnungs- und Zuständigkeitsschwierigkeiten auftauchen. Bereits aus Gründen der Vergütungsgerechtigkeit müsse es die Beklagte nicht hinnehmen, dass ein Kunde auch für seinen „pflegefreien“ Softwareteil die Pflege der Beklagten nutze. Es bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis mit Blick auf die Pflege von Software, da die Klägerin lediglich „Customizing“ anbiete und keine umfassende Pflegeleistungen wie die Beklagte. Randnummer 26 Ansprüche wegen Behinderung aus § 4 Nr. 10 UWG seien darüber hinaus schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei AGB um wettbewerbseigene geschäftliche Maßnahmen der Beklagten im Verhältnis zu ihren Kunden handele. Randnummer 27 Auch kartellrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Die Klägerin habe bereits nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt habe. Dies werde auch bestritten. Der relevante Markt müsse sich aber jedenfalls sachlich auf EAS (Enterprise Application Software) und räumlich zumindest auf Europa erstrecken. Ein Missbrauch oder eine Behinderung lägen ebenfalls nicht vor, da für das Verhalten der Beklagten sachliche Gründe vorlägen. Randnummer 28 Ergänzend wird für den Tatbestand auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2013 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. I. A. Randnummer 30 Der Klägerin steht hinsichtlich der beanstandeten AGB-Klausel zu Ziffer I. 1 des Tenors ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die angegriffene Klausel verstößt gegen einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens. Randnummer 31 1. Die Klägerin stützt ihre Unterlassungsansprüche auf Wettbewerbsrecht und auf Kartellrecht. Da § 4 Nr. 11 UWG und §§ 19, 20 GWB nebeneinander anwendbar sind, ist die erkennende Kammer nicht an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden, solange die Klägerin - wie hier - eine solche nicht vorgibt. Randnummer 32 2. Die Verwendung von AGB ist zunächst als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen (Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 31. Auflage, § 4 Rn. 11.156d m.w.N.). Die Beklagte handelt mit dem Ziel, zu ihren Gunsten den Absatz von Waren zu fördern, ohne dass es darauf ankommt, ob sich dieses Verhalten vor, bei oder nach Geschäftsabschluss auswirkt. Die Vereinbarung einer Beschränkung des Rechts zur Weitergabe von Software ist jedenfalls geeignet, den Absatz der Software der Beklagten zu fördern, da hierdurch die Kunden der Beklagten davon abgehalten werden können, die von ihnen erworbene Software auf dem Markt der gebrauchten Software anzubieten Randnummer 33 3. Die Verbote nachteiliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 - 310 BGB) sind auch als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Denn der Verwender unwirksamer AGB verschafft sich gegenüber den rechtstreuen Mitbewerbern einen Vorteil (BGH GRUR 2010, 1117 - Gewährleistungsausschluss im Internet ) und damit einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 11.156cff m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn derartige Klauseln gegenüber Unternehmern verwendet werden. Randnummer 34 4. Die angegriffene Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, indem sie von der gesetzlichen Regelung des § 69c Nr. 3, S. 2 UrhG abweicht und mit deren Grundgedanken nicht vereinbar ist. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.