Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten Leitsatz 1. Solange getrocknete und gesalzene Tomaten ohne Gefährdung der Gesundheit jedenfalls in kleineren Mengen verzehrt werden können, sind sie nicht in Pos. 0711 KN einzureihen (Rn.20) (Rn.23) . 2. Das Salzen von zu trocknenden Tomaten ist eine über die in Pos. 0712 KN zulässige Trocknung hinausgehende Zubereitung (Rn.32) . 3. Daher sind derart getrocknete und gesalzene Tomaten in die Pos. 2002 KN einzureihen, auch wenn sie noch nicht für den Endverbrauch zubereitet sind (Rn.33) . Orientierungssatz 1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 198/13). 2. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 10.1.2014 VII B 198/13, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 (Überlassen von Datev) Randnummer 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft. Randnummer 3 1.Die Klägerin führt luft- und sonnengetrocknete, gesalzene Tomaten aus der Türkei ein, die sie an die weiterverarbeitende Lebensmittelindustrie vertreibt. Randnummer 4 Am 29.11.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Sie beschrieb die Ware als "Tomaten, getrocknet (gesalzen) "ITALIEN STYLE." Randnummer 5 Die von der Klägerin beigefügte Produktspezifikation beschrieb die Ware wie folgt: "Aussehen: hellrote, braun- bis dunkelrote Tomatenhälften, getrocknet; Geruch: aromatisch nach Tomate; Geschmack: nach Tomate, salzig; Konsistenz: nicht zu weich, nicht vertrocknet". Der Salzgehalt wurde mit 9-17% und der Endwassergehalt mit 21-29% angegeben. Weiter heißt es u. a.: "Wir weisen darauf hin, dass dies ein Naturprodukt ist, welches im Freien getrocknet wird. Die Ware ist ohne Wässerung und Reinigung nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet." und "Das Produkt ist aus zwei Gründen nicht zum direkten Verzehr geeignet: - Aufgrund der festen Konsistenz ... ist das Verzehren ... in portionsüblichen Mengen (d.h. über ein Probieren hinaus) nicht gegeben. Wir empfehlen unseren Kunden, in der Weiterverarbeitung des Produktes einen Wässerungsschritt zu berücksichtigen, in der die Tomaten weicher und somit genießbarer werden. - Das zugesetzte Salz wird vorwiegend zur Konservierung während der Trocknung eingesetzt und übersteigt im Salzgehalt das übliche Maß für herzhafte, direkt zum Verzehr geeignete Produkte." ... "Daher wird bei der Trocknung zusätzlich Salz verwendet, welches den Zellen Wasser entzieht. Das so entzogene, frei liegende Wasser kann leichter verdunsten und die Ware trocknet schneller ... Zusätzlich senkt Salz den aw-Wert, wodurch bereits vor der Trocknung das Keimwachstum gehemmt wird, da den Mikroorganismen kein ungebundenes Wasser zur Verfügung steht. Die Menge des zugesetzten Salzes ist so bemessen, dass bei der empfohlenen Wässerung des getrockneten Produktes der Salzgehalt auf einen genießbaren Gehalt von ca. 2% ohne ein Überbehandeln der Ware reduziert werden kann." Randnummer 6 In ihrem Antrag schlug die Klägerin vor, die Ware in der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Tarifposition 0711 (Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet) zuzuordnen. Randnummer 7 2.Mit vZTA vom 02.03.2012 reihte der Beklagte die Ware - einem Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) folgend - in die Position 2002 1090 KN ein als "Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, nicht geschält". Zur Begründung wies er darauf hin, dass eine Einreihung der Tomaten in die Positionen 0712 90 30 KN ("Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet") aufgrund des Salzzusatzes ausgeschlossen sei; zudem komme auch die von der Klägerin vorgeschlagene Position 0711 90 80 KN wegen der unmittelbaren Genießbarkeit der Ware nicht in Betracht. Randnummer 8 3.Gegen diese vZTA legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2012 Einspruch ein, den sie unter dem 25.05.2012 begründete. Die Tomaten seien zu Unrecht in die Position 2002 KN statt in die Position 0711 KN eingereiht worden. Gemäß Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 KN gehörten zu Kapitel 20 solche Gemüse nicht, die zubereitet oder haltbar gemacht seien, nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt seien. Die streitgegenständlichen Tomaten seien als Gemüse, das vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sei, der Position 0711 KN zuzuordnen. Die Luft- und Sonnentrocknung wirke nur vorläufig, für eine dauerhafte Haltbarmachung der Tomaten sei etwa eine keimabweisende Verpackung oder Kühlung erforderlich. Aufgrund der hohen Salzkonzentration zwischen 8 % und 16 % und einem Wassergehalt von unter 30 % seien die Tomaten erst nach Einlegen in Wasser, das zu einer Entsalzung und Aufweichung der Tomaten führe, genießbar. Die deutsche Lebensmittelbuch-Kommission habe Leitsätze herausgegeben, nach denen in der Regel der Maximalwert der Kochsalzkonzentration bei bestimmten Gemüseerzeugnissen zur Geschmacksabrundung 2,5 g/100 ml nicht überschreiten solle, lediglich bei Mixed Pickles werde ein Maximalwert von 3,0 g/100 ml für üblich erklärt. Dagegen könne eine individuelle Geschmacksneigung für die "unmittelbare Genießbarkeit" nicht maßgeblich sein. Im Übrigen sei es im Hinblick auf mögliche Verunreinigungen während des Trocknungsvorgangs auf offenem Feld empfohlen, die Tomaten vor ihrem Verzehr zu säubern. Jedenfalls fielen die Tomaten unter die Position 0712 KN, da sie getrocknet, aber darüber hinaus nicht in einer nach dem Wortlaut der Position ausgeschlossenen Weise zubereitet seien. Insoweit seien die Begriffe "Haltbarmachung" und "Zubereitung" zu unterscheiden. Dass es für deren Differenzierung auf die primäre Zielsetzung der Verarbeitung ankomme, ergebe sich etwa aus der Position 2002 KN ("Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht"). Die Zugabe von Salz sei keine Zubereitung oder sonstige Haltbarmachung, da sie lediglich der Beschleunigung des Trocknungsvorganges und der vorläufigen Konservierung diene. Auch in der Praxis der Zollbehörden seien Tomaten der vorliegenden Art seit jeher beanstandungslos dem KN-Code 0712 9030 zugeordnet worden. Randnummer 9 4.Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2012 zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte, dass die Einreihung in die Position 0712 KN aufgrund des Salzzusatzes ausgeschlossen sei. Während die Verwendung von Zusätzen zur Konservierung, Stabilisierung oder Verbesserung des Aussehens getrockneter Erzeugnisse im Falle anderer Kapitel, etwa nach Anmerkung 3 zu Kapitel 8 oder Erl (HS) zu Pos 1106 RZ 14.0 explizit erlaubt sei, bestünden derartige Hinweise für Erzeugnisse der Position 0712 KN nicht. Insofern lasse der Wortlaut der Position 0712 KN einen Rückschluss darauf zu, dass jegliche Zusätze innerhalb der Position 0712 KN ausgeschlossen seien. Der Salzgehalt der Tomaten 9-17 % sei insoweit auch nicht als geringfügig einzustufen und habe zudem eine eigenständige Bedeutung. Er diene neben der Trocknung sowohl der Konservierung als auch der Beeinflussung des Geschmacks im Sinne einer Zubereitung. Auch die Einreihung in die Position 0711 KN sei ausgeschlossen, da die Ware weder vorläufig haltbar gemacht noch zum unmittelbaren Verzehr nicht geeignet sei. Die vorläufige Haltbarmachung ziele, wie sich auch aus den Erl (HS) zu Pos 0711 Rz. 01.0 ergebe, auf den Transport bzw. eine (Zwischen-)Lagerung ab. Eine langfristige Lagerbarkeit der Ware schließe die Annahme einer nur vorläufigen Haltbarmachung aus. Dies ergebe sich auch aus den inhaltlichen Erläuterungen der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001. Die streitgegenständlichen Tomaten seien bei einer Lagertemperatur von 0-4 Grad Celsius bis zu 18 Monate und damit langfristig haltbar. Dies entspreche den im Einzelhandel erhältlichen getrockneten Tomaten. Zudem würde die Ware der Klägerin im Gegensatz zu sonstigen Erzeugnissen der Position 0711 KN nicht in Tonnen oder Fässern oder gar lose gestellt, sondern in 5 bzw. 10 kg- Beuteln vakuumverpackt. Da der Begriff "zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet" nicht objektiv und allgemeingültig definiert sei, existierten auch keine diesbezüglich anzuwendenden Unter- bzw. Obergrenzen für den Kochsalzgehalt. Insofern sei das Ergebnis der vorgenommenen organoleptischen Prüfung maßgeblich. Die übereinstimmende Feststellung mehrerer Gutachter sei gewesen, dass die streitgegenständlichen Tomaten zwar zäh und salzig, aber dennoch, wenn auch nicht in großen Mengen, unmittelbar verzehrbar waren. Die Eignung zum unmittelbaren Genuss werde auch nicht durch eventuelle Verunreinigungen der Ware, wie dies etwa bei Blattsalaten regelmäßig der Fall sei, ausgeschlossen. Ungeachtet dessen seien die vorgelegten Tomaten indes frei von Verunreinigungen gewesen. Randnummer 10 Der Beklagte wies darauf hin, dass auch die britische Zollverwaltung getrocknete, gesalzene und in 100 g-Beuteln abgepackte Tomaten mit einem Salzgehalt von 10 GHT in die Position 2002 der KN einreihe. Randnummer 11 5.Die Klägerin hat am 08.01.2013 Klage erhoben. Randnummer 12 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Einspruchsbegründung. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es sich bei den Begriffen "vorläufig haltbar gemacht", "nicht unmittelbar genießbar" sowie "zubereitet" um unbestimmte Rechtsbegriffe handele, die weder in der Kombinierten Nomenklatur noch in den Anmerkungen oder Erläuterungen dazu oder in den Erläuterungen zum Harmonisierten System näher umschrieben seien. Der im Tarif verwendete Begriff der "vorläufigen Haltbarkeit" sei im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Haltbarmachung dahin auszulegen, dass die Ware in den Zustand eines Halbfertigprodukts gesetzt worden sei, das der weiteren Bearbeitung bedürfe. In diesem Sinne seien ihre Tomaten vorläufig haltbar gemacht. Für die Frage, ob ein Lebensmittel "zum unmittelbaren Genuss geeignet" sei, sei auf den Verzehr einer portionsüblichen Menge abzustellen. Die Grenze der Eignung liege dort, wo der unmittelbare Verzehr unzumutbar sei, ohne dass schon eine Gesundheitsgefährdung vorliegen müsse oder der Verzehr aus geschmacklichen Grenzen unmöglich sei. Im Hinblick auf ihre ledrige Konsistenz, den hohen Salzgehalt und den hohen Säuregehalt der streitgegenständlichen Tomaten im Zustand ihrer Einfuhr sowie bei fehlender Beseitigung von Schmutzanhaftungen sei ihr Verzehr ohne vorherige weitere Verarbeitung (Reinigung, Aufweichen im Wasserbad, Zerkleinerung und Mischung mit anderen Stoffen) unzumutbar; die Tomaten seien daher im Sinne des Tarifs nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet. Die Klägerin problematisiert den Begriff der Zubereitung. Da die Tomaten vor einer weiteren Verarbeitung einem Wässerungsschritt zu unterziehen seien, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Tomaten bei ihrer Einfuhr bereits zubereitet seien. Die Salzzugabe sei auch deswegen keine Zubereitung, weil sie lediglich der vorläufigen Haltbarmachung diene, indem sie die Trocknung beschleunige und die Vermehrung von Keimen verhindere. Eine Zubereitung der Tomaten sei frühestens nach ihrer Wässerung gegeben, wie sich auch aus dem entsprechenden Herstellerhinweis ergebe. Randnummer 13 Die Klägerin regt an, die Sache gegebenenfalls zur Klärung der entscheidungserheblichen unbestimmten Rechtsbegriffe dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. DE.../...-1 vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2012 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware "Tomaten, getrocknet und gesalzen, "italian style" (Artikel-Nrn.: ...)" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes in die Warennummer 0711 9800 80 0 oder in eine Warennummer der Position 0712 eingereiht wird. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass für die langfristige Lagerfähigkeit auf im Einzelhandel erhältliche Waren abgestellt werden könne. Diese seien nicht zu Transport- oder Lagerzwecken vorläufig konserviert. Die im Supermarkt dem Endverbraucher angebotenen getrockneten Tomaten wiesen eine Mindesthaltbarkeit von ca. 7 Monaten auf und lägen damit deutlich unter der für die streitbefangene Ware angegebenen Haltbarkeit. Hinsichtlich der unmittelbaren Eignung der Ware zum Genuss sei auf einen verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Im Zusammenhang mit der Eignung von Flüssigkeiten habe der Bundesfinanzhof festgestellt, dass diese nur dann als nicht trinkbar angesehen werden könnten, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen unmöglich wäre, das Erzeugnis zu trinken. Eine Zubereitung könne auch nicht dadurch als "nicht genießbar" bezeichnet werden, weil sie nach dem Geschmacksempfinden eines durchschnittlichen europäischen Verbrauchers schlecht schmecken möge. Zudem enthielten auch die zu Vergleichswecken untersuchten Warenmuster von dem Endverbraucher angebotenen getrockneten Tomaten keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Wässerung vor dem Verzehr. Im Hinblick auf die Zubereitung sei nach der Anmerkung 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.