(4)Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere. Randnummer 48 Die mit dem Fragerecht der Abgeordneten gemäß Art. 25 Abs. 1 HV korrespondierende Antwortpflicht des Senats aus Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV (1.) besteht nicht uneingeschränkt (2.). Soweit die Anfrage ganz oder teilweise nicht beantwortet wird, ist dies von dem Senat zu begründen (3.). Randnummer 49 1. Das Fragerecht des Abgeordneten aus Art. 25 Abs. 1 HV ist eröffnet, wenn die Anfrage „öffentliche Angelegenheiten" zum Gegenstand hat. Das im verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten begründete weite Fragerecht des einzelnen Abgeordneten ist Teil des Frage- und Informationsrechts des Parlaments und prägt damit den Umfang der Antwortpflicht des Senats vor (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 54 ). Mit dem Umfang des Fragerechts korrespondiert der Anspruch des Abgeordneten auf eine inhaltliche Beantwortung der gestellten Frage. Die Antwort muss wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich erteilt werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 56 ). Randnummer 50 2. Der Anspruch des Abgeordneten auf vollständige Beantwortung parlamentarischer Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten besteht nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nicht uneingeschränkt (vgl. HVerfG, Zwischenurteil vom 6.7.1973 - HVerfG 2/72, HmbJVBl. 1973, 282, 285; Urteil vom 27.7.1977 - HVerfG 1/77, HmbJVBl. 1978, 11, 15; Urteil vom 20.5.2003 - HVerfG 9/02, LVerfGE 14, 221, juris Rn. 73 ff.; Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 57 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 123). Randnummer 51 So kann höherrangiges Recht (etwa bundesrechtliche Vorschriften zum Geheimnis- und Datenschutz sowie Grundrechte Dritter) oder vorrangiges hamburgisches Verfassungsrecht (etwa das Staatswohl, vgl. Art. 30 HV) die Erteilung einer Antwort ganz oder teilweise verbieten. Weitere, im Einzelfall der Abwägung mit dem grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer Antwort unterliegende und die Verweigerung einer Antwort rechtfertigende Gründe können insbesondere der Schutz des aus der verfassungsrechtlichen Stellung des Senats hergeleiteten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einschließlich Interna des Senats und der aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgende Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Exekutive und ihrer Gliederungen sein. Der letztgenannte Schutzbereich ist auch betroffen, wenn die Beantwortung der Anfrage dem Senat innerhalb der Frist von acht Tagen wegen des erforderlichen Aufwandes nicht zumutbar ist (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 58 ). Randnummer 52 Das Fragerecht wird auch durch eine Missbrauchsgrenze beschränkt (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 55 ; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678, juris Rn. 120). Diese ist u.a. dann verletzt, wenn mit der Anfrage offenkundig sachfremde Erwägungen verfolgt werden, etwa, wenn eine parlamentarische Anfrage nur dem Ziel dient, die Arbeit des Senats zu behindern (Huber/Unger, NordÖR 2007, 479, 484; vgl. auch VerfGH Thüringen, Urteil vom 19.12.2008 - VerfGH 35/07, DVBl 2009, 245, juris Rn. 191). Randnummer 53 Soweit kein gesetzliches Verbot der Antworterteilung entgegensteht, ist dem Senat ein Einschätzungsspielraum eingeräumt. Ausgehend von dem grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer umfassenden Antwort werden die Grenzen dieses Spielraums unter anderem dadurch bestimmt, ob die Anfrage sich auf Tatsachen einerseits oder auf Meinungen und Wertungen andererseits bezieht. Hinsichtlich eng begrenzter Sachfragen ist ein nur enger, hinsichtlich Meinungen ein weiter Spielraum eingeräumt (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 59 ). Randnummer 54 3. Wird eine Antwort ganz oder teilweise verweigert, hat der Senat dies hinreichend und nachvollziehbar zu begründen (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 60 ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132 ff.). Die Begründungspflicht folgt aus dem Sinn und Zweck des Fragerechts (a). Sie bezieht sich auf alle in Betracht kommenden Gründe für die Verweigerung einer Antwort (b). Die Begründung ist innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV bestimmten Antwortfrist von acht Tagen schriftlich zu erteilen und kann danach nicht nachgeholt oder ergänzt werden (c). Randnummer 55
- a)Die Begründungspflicht folgt aus dem in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV angelegten grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer umfassenden Antwort. Wird schon ausnahmsweise eine inhaltliche Antwort nicht erteilt, so soll der Abgeordnete jedenfalls die Gründe für die Verweigerung der Antwort prüfen und gegebenenfalls darauf politisch-parlamentarisch reagieren können (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 61 ). Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung dahingehend, dass die parlamentarische Kontrolle - aber auch das Auskunftsrecht des Abgeordneten - wirksam sein kann (vgl. zur parlamentarischen Kontrolle: BVerfG, Beschluss vom 17.6.2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, juris Rn. 124; BVerfG, Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11/83 u.a., BVerfGE 67, 100, juris Rn. 102). Der Senat muss - auch im Hinblick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen - den Abgeordneten in die Lage versetzen, seine Aufgaben effektiv wahrzunehmen (vgl. zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme: BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132). Randnummer 56 Die Begründung darf mit anderen Worten nicht inhaltsleer sein, sondern muss nachvollziehbar die der Verweigerung zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen darlegen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 61 ; VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.12.2002 - LVerfG 5/02, LVerfGE 13, 284, juris Rn. 57). Sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss einen spezifischen Einzelfallbezug haben und nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 89 ). Eine Begründung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Gründe hierfür - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 61 ). Randnummer 57
- b)Sinn und Zweck der Begründungspflicht gebieten es, dass die Begründung sich auf alle in Betracht kommenden Gründe für die Verweigerung einer Antwort erstreckt. Der einzelne Abgeordnete kann nur anhand der jeweiligen Begründung beurteilen und entscheiden, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, um sein Auskunftsverlangen ganz oder teilweise durchzusetzen. Der Abgeordnete muss daher die Begründung auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.7.2006 - Vf. 11-IVa-05, NVwZ 2007, 204, juris Rn. 419). Randnummer 58 Der Senat hat die tragenden Gründe darzulegen, aus denen er die Antwort verweigert (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 61 ). Verneint er bereits das Recht des Abgeordneten, eine Anfrage zu stellen, und will er die Antwort aus diesem Grunde verweigern, etwa weil sich die Frage nach seiner Auffassung nicht auf eine öffentliche Angelegenheit bezieht, so hat er dem Anfragenden nachvollziehbar darzulegen, dass und warum der Gegenstand der Anfrage keine öffentliche Angelegenheit betrifft. Entsprechendes gilt, wenn sich der Senat für die Verweigerung einer Antwort auf ein gesetzliches Verbot, vorrangiges hamburgisches Verfassungsrecht oder auf Umstände stützt, zu denen ihm ein Einschätzungsspielraum eingeräumt ist. Soweit sich der Senat auf einen Missbrauch des Fragerechts beruft, hat er in seiner Antwort einen solchen durch greifbare Tatsachen zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 146). Randnummer 59
- c)Die Begründung für die Nichtbeantwortung der kleinen Anfrage ist innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV bestimmten Antwortfrist von acht Tagen schriftlich zu erteilen und kann danach nicht nachgeholt oder später ergänzt werden. So wie sich die Begründungspflicht aus dem Anspruch des Abgeordneten aus Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV herleitet, folgt auch die Fristbindung aus dieser Vorschrift. Dem Abgeordneten soll eine kurzfristige politisch-parlamentarische Reaktion auf eine inhaltliche ebenso wie auf eine formelle Regierungsantwort ermöglicht werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVer- fGE 21, 159, juris Rn. 62). Daraus folgt weiterhin, dass zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschobene - erstmalige oder ergänzende - Begründungen dafür, weshalb eine Anfrage nicht beantwortet worden ist, für die verfassungsgerichtliche Überprüfung unbeachtlich bleiben. Schon wegen der aus dem aufgezeigten Zweck des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV folgenden Besonderheiten ist für eine ergänzende Mitteilung von Erwägungen während des gerichtlichen Verfahrens kein Raum (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159 , juris Rn. 63 ). II. Randnummer 60 Die Verweigerung der Antwort auf die Fragen zu 1. bis 9., die sich auf öffentliche Angelegenheiten beziehen, verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 25 Abs. 1 und 3 Satz 2 HV. Randnummer 61 Der Antwort auf die schriftliche kleine Anfrage lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner eine Antwort auf die Fragen nach den erfolgten und geplanten Erstattungen vom Bund sowie Ausgaben für die jeweils bezeichneten Zwecke verweigert hat, weil die Haushaltspläne hierzu keine Ansätze auswiesen (1.). Die Verweigerung einer Antwort mit den Begründungen, Gründe des Staatswohls stünden einer Beantwortung der Frage entgegen (2.) und der Senat könne die einzelnen Fragen nur beantworten, soweit nicht die Zuständigkeit des PKA gegeben sei (3.), wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Randnummer 62 1. Eine inhaltliche Antwort auf die Anfrage der Antragstellerin zu den erfolgten und geplanten Erstattungen vom Bund (Frage zu 1.) sowie den erfolgten und geplanten Ausgaben für die jeweils bezeichneten Zwecke (Fragen zu 2. bis 9.) hat der Antragsgegner nur insoweit erteilt, als er angegeben hat, an welchen Stellen der Haushalt des Landesamtes für Verfassungsschutz im Haushaltsplan bis 2010 aufgeführt wurde und wo er im Haushaltsplan 2013/2014 aufgeführt wird. Außerdem hat er angegeben, in welchen Haushaltspositionen die von der Antragstellerin erbetenen Angaben enthalten sind. Weiter hat er generelle Ausführungen zur Umstellung des Haushaltswesens in Hamburg gemacht. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Randnummer 63 Der allein maßgeblichen Antwort vom 23. November 2012 (Bü-Drs. 20/5872) auf die schriftliche kleine Anfrage der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass dem Antragsgegner eine Antwort auf die Fragen nach den erfolgten und geplanten Erstattungen vom Bund (Frage zu 1.) sowie die erfolgten und geplanten Ausgaben für die jeweils bezeichneten Zwecke (Fragen zu 2. bis 9.) nicht möglich sei, weil die Haushaltspläne hierzu keine Ansätze auswiesen. Zwar hat der Antragsgegner in dem ersten Absatz der Vorbemerkung seiner Antwort dargestellt, dass der Haushalt bis zum Jahr 2010 in der kameralen Titelstruktur veranschlagt und bewirtschaftet worden sei und dass die Sachausgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz global in einem einzigen Titel erfasst worden seien. Auch hat er in dem zweiten Absatz der Vorbemerkung erläutert, dass der Haushalt des Landesamtes für Verfassungsschutz mit dem Haushaltsjahr 2011 in das System der kaufmännischen Buchführung überführt und dieser im Haushaltsplan-Entwurf 2013/2014 im Rahmen der „Strategischen Neuausrichtung des Neuen Haushaltswesens" als gesonderter Aufgabenbereich mit Ergebnis- und Finanzplanung sowie mit Kennzahlen, Stellenplan und Erläuterungen abgebildet worden sei, wodurch sich die Haushalte Hamburgs und Thüringens grundlegend unterschieden. Diesen Erläuterungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die jeweiligen Darstellungen in den Haushaltsplänen es unmöglich machen könnten, die konkret erfolgten sowie geplanten Erstattungen und Ausgaben in den einzelnen Bereichen zu beziffern. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen zu den einzelnen Fragen, in denen der Antragsgegner nur darauf verwiesen hat, unter welchen Positionen die Erstattungen und Ausgaben enthalten sind. Randnummer 64 Diese Angaben lassen sich bei sachgerechtem Verständnis nicht dahingehend deuten, eine Antwort sei nicht möglich, weil die erfragten Ausgaben und Einnahmen im Haushaltsplan nicht ausgewiesen seien. Dass die erfragten Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltplänen nicht ausgewiesen sind, war gerade Anlass für die schriftliche kleine Anfrage. Die Fragen beziehen sich konsequenterweise nicht auf die Darstellung in den Haushaltsplänen, sondern betreffen in allgemeiner Weise die tatsächliche Höhe der konkret bezeichneten Einnahmen und Ausgaben. Auch drängt es sich nicht auf, dass der Antragsgegner wegen fehlender Aufschlüsselung im Haushaltsplan auch tatsächlich keine Kenntnis von der Höhe derartiger Einnahmen und Ausgaben haben könnte. Vielmehr wird aus der Antwort, die der Antragsgegner im folgenden Absatz seiner Vorbemerkung gegeben hat, deutlich, dass er sich grundsätzlich in der Lage sieht, die im Haushaltplan global veranschlagten und nicht näher differenzierten Einnahmen und Ausgaben weiter aufzuschlüsseln. Denn in diesem dritten Absatz der Vorbemerkung hat der Antragsgegner erläutert, dass er Angaben zu den Ansätzen und Ausgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, die über die in den Haushaltsplänen abgedruckten Informationen hinaus gingen, aus Gründen des Staatswohls nur dem PKA zur Zustimmung vorlege. Das ist aber nur möglich, wenn ihm detailliertere Informationen zu den Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Randnummer 65 2. Die unter Hinweis auf das Staatswohl erfolgte Verweigerung einer inhaltlichen Antwort auf die Fragen nach den erfolgten und geplanten Erstattungen vom Bund für Zwecke des Verfassungsschutzes (Frage zu 1.) sowie den erfolgten und geplanten Ausgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz für die jeweils bezeichneten Zwecke (Fragen zu 2. bis 9.) ist nicht hinreichend begründet. Randnummer 66 Der Antragsgegner hat eine Antwort auf die Fragen nach den erfolgten und geplanten Erstattungen vom Bund und Ausgaben für die jeweils bezeichneten Zwecke mit der Begründung verweigert, Gründe des Staatswohls stünden einer Antwort auf diese Fragen entgegen. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass dies mit der Antwort im dritten Absatz der Vorbemerkung zum Ausdruck gebracht und dort nicht nur erläutert werden sollte, dass das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz aus Gründen des Staatswohls vorsehe, dass derartige Informationen nur dem PKA mitgeteilt würden. So hat auch die Antragstellerin die Antwort verstanden. Deshalb legt das Hamburgische Verfassungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass der Antragsgegner eine derartige Antwort gegeben hat. Randnummer 67
- a)Eine Begründung war nicht von vornherein deshalb entbehrlich, weil die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Angaben evident wäre. Randnummer 68 Von einer Begründung kann zwar in Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit abgesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132). Es muss dann aber offenkundig sein, dass Angaben zu den gestellten Fragen die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes oder das Staatswohl beeinträchtigen könnten. Das ist hier nicht der Fall. Es drängt sich nicht auf, dass Angaben zur Höhe der in den Fragen zu 1. bis 9. genannten Einnahmen und Ausgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz Rückschlüsse auf die Arbeit dieses Amtes zulassen, durch die dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung beeinträchtigt würden. Denn genau derartige Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplanentwurf des Landes Thüringen dargestellt und sind öffentlich zugänglich. Selbst wenn - wie der Antragsgegner im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt hat - aufgrund dieser Angaben Rückschlüsse auf die Organisations- und Personalstruktur, die Arbeitsweise sowie die technische Ausstattung des Landesamtes für Verfassungsschutz objektiv möglich sein sollten, ist es angesichts der in Thüringen gleichwohl bestehenden Veröffentlichungspraxis jedenfalls nicht offensichtlich, dass diese Rückschlüsse dessen Aufgabenerfüllung ernsthaft gefährden könnten. Randnummer 69 Die Evidenz der Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass - worauf der Antragsgegner im verfassungsgerichtlichen Verfahren weiter hingewiesen hat - es vor dieser schriftlichen kleinen Anfrage eine parlamentarische Debatte in der Bürgerschaft dazu gegeben hat, dass Details aus dem Haushalt des Landesamtes für Verfassungsschutz aus Geheimschutzgründen weder im Innenausschuss noch im Haushaltsausschuss öffentlich erörtert werden sollten, und dass dies von keiner Fraktion infrage gestellt worden sei. Daraus lässt sich bereits nicht folgern, dass Einvernehmen darüber bestanden hat, dass gerade die von der Antragstellerin erbetenen Informationen geheimhaltungsbedürftig sind. Auch folgt daraus nicht, dass anerkanntermaßen jegliche Haushaltsdaten, die detaillierter sind als die im Haushaltsplan wiedergegebenen, stets und zwangsläufig der Geheimhaltung unterliegen müssen. Auch könnte aus einem Schweigen der Antragstellerin in einer derartigen parlamentarischen Debatte nicht geschlossen werden, dass sie die Auffassung des Antragsgegners zur Geheimhaltungsbedürftigkeit selbst teilt. Eine parlamentarische Debatte hat eine andere Zielrichtung und unter Umständen andere Beteiligte als eine schriftliche kleine Anfrage und bindet die Beteiligten nicht. Randnummer 70
- b)Die Antwort, Gründe des Staatswohls stünden einer Beantwortung der Fragen entgegen, ist unzureichend und verletzt deshalb die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 25 Abs. 1 und 3 Satz 2 HV. Mit dieser Antwort hat der Antragsgegner den genannten formellen Begründungsanforderungen an die Versagung einer inhaltlichen Antwort nicht entsprochen. Die Begründung ist formelhaft und angesichts der von der Antragstellerin genannten Haushaltspraxis in Thüringen weder plausibel noch nachvollziehbar. Randnummer 71 Wie ausgeführt, muss die Antwort den fragenden Abgeordneten mit einer dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Begründungstiefe die Beurteilung und Entscheidung ermöglichen, ob sie die Verweigerung der inhaltlichen Antwort akzeptieren oder in welcher anderen Weise sie hierauf politisch-parlamentarisch reagieren. Das setzt eine Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Begründung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132, zu kleinen Anfragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages). Randnummer 72 Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Bürgerschaftsdrucksache für seine Auffassung, Gründe des Staatswohls stünden einer Antwort entgegen, keinerlei Argumente genannt, die es nachvollziehbar machen, warum das Staatswohl gefährdet wäre, wenn die Höhe der erfolgten und geplanten Erstattungen vom Bund (Frage zu 1.) und Ausgaben für die jeweils bezeichneten Zwecke (Fragen zu 2. bis 9.) öffentlich bekannt würden. Der pauschale Hinweis auf das Staatswohl ist in dieser Allgemeinheit auch nicht plausibel oder nachvollziehbar, da im Land Thüringen derartige Einnahmen und Ausgaben öffentlich gemacht werden und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage der Gefährdung des Staatswohls dort anders zu beurteilen sein könnte als in Hamburg. Randnummer 73 3. Im Übrigen hat der Antragsgegner die inhaltliche Beantwortung der Anfrage damit abgelehnt, dass Angaben zu den Ansätzen und Ausgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, die über die in den Haushaltsplänen abgedruckten Informationen hinausgingen, aus Gründen des Staatswohls nur dem für die parlamentarische Kontrolle eingerichteten PKA zur Zustimmung vorgelegt würden und dass er die einzelnen Fragen deshalb nur beantworten könne, soweit nicht die Zuständigkeit dieses Ausschusses gegeben sei. Randnummer 74 Mit dieser Antwort hat der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum verletzt. Er war nicht berechtigt, eine inhaltliche Antwort mit dieser Begründung zu verweigern. Zu Unrecht hat der Antragsgegner sich durch § 26 Abs. 1 HmbVerfSchG (vom 7.3.1995, HmbGVBl. S. 45, mit der im Zeitpunkt der Antworterteilung letzten Änderung vom 30.5.2012, HmbGVBl. S. 203) gehindert gesehen, die schriftliche kleine Anfrage der Antragstellerin zu beantworten. § 26 Abs. 1 HmbVerfSchG ist eine derartige Sperrwirkung gegenüber dem Parlament und den Abgeordneten weder nach Wortlaut und Zweck (
- a)noch im Wege historischer Auslegung (
- b)zu entnehmen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der hamburgische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die Verfassung das Informationsrecht der Bürgerschaft und ihrer Abgeordneten dahingehend hätte beschränken dürfen, dass schriftliche kleine Anfragen zu Einnahmen und Ausgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht beantwortet werden müssten oder sogar nicht beantwortet werden dürften. Randnummer 75
- a)§ 26 Abs. 1 HmbVerfSchG lautet: Randnummer 76 Aufgaben des Ausschusses Randnummer 77