G (Rn.141) . 8. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei zu entscheiden, ob er Gesellschaftsanteile an- und verkaufen oder vermitteln möchte. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Arten
Geschäften. Ein Missbrauch im Sinne
AO liegt deswegen nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige für den An- und Verkauf
Anteilen entscheidet, um die Steuervorteile des § 5a EStG (Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes) zu nutzen (Rn.146) . Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 42/13). Verfahrensgang nachgehend BFH, 22. Juni 2017, IV R 42/13, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat, weil die Klägerin nicht Mitunternehmerin der Beigeladenen geworden ist, oder ob die Klägerin in die gesonderte und einheitliche Feststellung 2008 der Beigeladenen einzubeziehen ist. Randnummer 2 Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2007 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf sowie die Vermittlung
Beteiligungen aller Art, insbesondere Schiffsbeteiligungen. Die Klägerin erwarb im Streitjahr 2008 Kommanditbeteiligungen an der Beigeladenen und veräußerte sie noch im selben Jahr weiter. Randnummer 3 Die Beigeladene ist eine 1994 gegründete ... Gesellschaft, die am ... 1994 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg ... (HRA ...) eingetragen wurde. 1998 betrieb sie ihr Schiff erstmalig. Laut Emissionsprospekt sollte dieses nach ca. 13 Jahren veräußert werden. Der Verkauf des Schiffes erfolgte im August 2012 und die Übergabe am
ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung als Kommanditisten in das Handelsregister sind sie als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages finden bereits für diesen Zeitraum entsprechende Anwendung. Randnummer 7 § 9 Gewinn- und Verlustrechnung Randnummer 8 Der nach Abzug aller Kostenerstattungen und Vergütungen gemäß §§ 7 und 8 des Vertrages verbleibende Gewinn und Verlust wird auf alle Kommanditisten im Verhältnis ihrer gezeichneten Pflichteinlagen verteilt. ... Randnummer 9 § 16 Übertragung und Belastung
Kommanditanteilen Randnummer 10 1. Die vollständige oder teilweise Übertragung oder Belastung
Kommanditanteilen ist mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin möglich. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen, der insbesondere dann vorliegt, wenn der Gesellschaft gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen oder wenn der Erwerber ein Unternehmen betreibt, das mit der Gesellschaft oder mit dem Vertragsreeder in Wettbewerb steht. Die Übertragung
Treugeber-Kommanditanteilen i. S. d. § 7 Nr. 7 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom heutigen Tage ist nur zusammen mit der gleichzeitigen Übertragung der Rechte und Pflichten aus jenem Vertrag möglich und
der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Erwerber dem Treuhänder eine Handelsregistervollmacht gem. § 3 Nr. 3 erteilt.
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen bei der Gesellschaft ist jeder Erwerber (z. B. Käufer, Beschenkte, Erbe) der Kommanditbeteiligung verpflichtet, der Gesellschaft diese finanziellen Nachteile durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe
3 % des übertragenen Nominalkapitals auszugleichen. Der Treuhänder ist berechtigt, den Pauschalbetrag für die Gesellschaft beim Erwerber geltend zu machen. Die Ausgleichspflicht entfällt, soweit zum
pauschal € 230,- für jede Übertragung. Sollten sich die
der Beteiligungsgesellschaft zu zahlenden Gebühren erhöhen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, die Pauschale entsprechend anzupassen. Darüber hinaus hat der Übertragungsempfänger eine Abwicklungspauschale in Höhe
brutto € 70,- an den Treuhänder zu zahlen. Der Treuhänder ist berechtigt, den Gesamtbetrag in Höhe
€ 300,- vom Übertragungsempfänger einzufordern und die Kostenpauschale in Höhe
€ 230,- an die Gesellschaft weiterzuleiten. Wird ein Kommanditanteil im Erbfall auf mehrere Erben übertragen, fällt die Gesamtpauschale in Höhe
€ 300,- lediglich einmal an. Sie ist
der Erbengemeinschaft zu tragen. Randnummer 11 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen in den Fassungen vom
folgenden Verkäufern: a. Frau A und Herr A, b. Herrn B, c. Frau C und Herr C. Randnummer 13 Die Kaufverträge sind jeweils gleichartig gestaltet und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Beteiligungshöhe und der Abtretungsdaten. Diese Beteiligungen veräußerte die Klägerin noch im Jahr 2008 weiter an die D GmbH & Co. KG, Hamburg (AG Hamburg HRA ...), -D KG - weiter. Im Einzelnen stellen sich der Erwerb und die Veräußerungen der Beteiligungen wie folgt dar: Randnummer 14 Zu a) Frau A und Herr A (geboren am ...) wurden am ... 2003 als Kommanditisten der Beigeladenen in das Handelsregister eingetragen; ihre Beteiligungen betrugen nominell jeweils 12.782,30 €. Mit Kaufverträgen vom 19. Februar 2008 veräußerten sie ihre Beteiligungen an die Klägerin zu einem Kaufpreis
jeweils 12.015,36 €. Randnummer 15 Gemäß § 2 des jeweiligen Vertrages erfolgten Verkauf und Abtretung mit Wirkung zum 1. Februar 2008 ("schuldrechtlicher Stichtag") mit der Einschränkung, dass die Abtretung erst zum nächstmöglichen, auf diesen Tag folgenden Termin erfolge, sofern der Übergang nach dem Gesellschaftsvertrag der KG oder dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder zum vereinbarten Termin nicht möglich sei. Randnummer 16 Sämtliche Rechte und Pflichten gingen nach § 4 des jeweiligen Vertrages mit Wirkung vom Übertragungsstichtag auf den Käufer über. Randnummer 17 Nach § 5 des Vertrages wurde der Kaufpreis
12.015,36 € fällig mit Vorliegen * der Zustimmungserklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft, soweit die Zustimmung laut Gesellschaftsvertrag notwendig war, * der Bestätigung der Treuhänderin der Beteiligungsgesellschaft, dass Belastungen Dritter nicht bekannt sind, sowie * der Erklärung einer etwaigen den Beteiligungserwerb der Verkäuferin finanzierenden Bank oder sonstigen Person bzw. Gesellschaft, wonach diese auf Sicherungsrechte an dem Kaufgegenstand rechtswirksam verzichtet. Randnummer 18 § 6 Nr. 2 letzter Satz des Vertrages lautet: "Ab dem schuldrechtlichen Stichtag umfasst die Vollmacht auch das Recht des Käufers, alle sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte auszuüben und alle Handlungen vorzunehmen, die im Hinblick auf Erhaltung und Wertsteigerung der Beteiligung aus Sicht des Käufers sinnvoll sind." Randnummer 19 Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 23. April 2008 (...) wurden die Erklärungen
Frau A als gesetzliche Vertreterin für Herrn A (...) im Kaufvertrag vom 19. Februar 2008 betr. die streitige Beteiligung in Höhe
12.782,30 € einschließlich der erklärten Abtretung familiengerichtlich genehmigt. Randnummer 20 Die Zustimmung der Verwaltung MS "F" ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Beigeladenen und der Treuhänderin erfolgte am
894,76 €; diese wurden entsprechend § 5 Nr. 3 des Vertrages mit der Kaufpreiszahlung verrechnet (s. Kaufpreisabrechnungen vom 2. Juli 2008). Die Auszahlungsbeträge wurden den Konten der Verkäufer am 9. Juli 2008 gutgeschrieben. Randnummer 23 Der (Weiter-)Verkauf der Anteile durch die Klägerin erfolgte mit Kauf- und Übertragungsvertrag (Nr. ...) vom 5. Mai 2008 (Unterschrift der Klägerin datiert vom 30. April 2008) an die D KG. Der Kaufpreis betrug insgesamt 25.564,60 €. Als Übertragungszeitpunkt war nach Nr. 5 dieses Vertrages der 1. März 2008 vereinbart; die Übertragung war aufschiebend bedingt durch:
Zustimmungen Dritter, für die Abgabe
Erklärungen aus und im Zusammenhang mit Vorkaufsrechten Dritter und die etwaig notwendige Ablösung
Sicherungsrechten Dritter im Zusammenhang mit einer etwaigen Fremdfinanzierung der Beteiligung. 7.3 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die Fondsgesellschaft wie auch den Treuhänder anzuweisen, sämtliche Mitteilungen und Informationen, die die Beteiligung und die Fondsgesellschaft betreffen, ab dem Stichtag anstelle des Verkäufers dem Käufer zuzuleiten. 7.4 Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, auf die Beteiligung entfallende Stimm- und Weisungsrechte ab dem Stichtag auszuüben, wenn und soweit dies nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und dem Treuhandvertrag zulässig ist. Im Übrigen verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer, auf die Beteiligung entfallende Stimm- und Weisungsrechte ab dem Stichtag nur nach Weisung des Käufers auszuüben." Randnummer 26 Die Unterschriften der Treuhänderin und der Komplementärin auf dem Kaufvertrag vom 5. Mai 2008 sind nicht datiert und erfolgten am 1. Juli 2008. Randnummer 27 Die Eintragung der D KG als Kommanditistin der Beigeladenen im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der ausgeschiedenen Kommanditistin Frau A ins Handelsregister erfolgte am ... 2008. Randnummer 28 Zu b) Herr B wurde am ... 2004 als Kommanditist der Beigeladenen in das Handelsregister eingetragen; seine Beteiligung betrug nominell 15.338,76 €. Mit Kaufvertrag vom 19. Februar 2008 (Unterschrift der Klägerin vom 18. Februar 2008) veräußerte er seine Beteiligung an die Klägerin zu einem Kaufpreis
14.100 €. Randnummer 29 Gemäß § 2 des Vertrages erfolgten Verkauf und Abtretung mit Wirkung zum 1. März 2008 ("schuldrechtlicher Stichtag") mit der Einschränkung, dass die Abtretung erst zum nächstmöglichen, auf diesen Tag folgenden Termin erfolge, sofern der Übergang nach dem Gesellschaftsvertrag der KG oder dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder zum vereinbarten Termin nicht möglich sei. Randnummer 30 Sämtliche Rechte und Pflichten gingen nach § 4 des Vertrages mit Wirkung vom Übertragungsstichtag auf den Käufer über. Randnummer 31 Die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien gemäß § 5 des Vertrages zur Fälligkeit des Kaufpreises
14.100,- € entsprechen den diesbezüglichen Darstellungen zu a). Randnummer 32 Die Zustimmung der damaligen Komplementärin der Beigeladenen wurde am
€ 15.338,76. Die Unterschriften der Treuhänderin und der Komplementärin auf dem Kaufvertrag sind nicht datiert und erfolgten am 10. April 2008. Die Käuferin erfasste am 5. März 2008 den Vorgang in ihrer Buchhaltung. Randnummer 34 Als Übertragungszeitpunkt war nach Nr. 5 des Vertrages der 1. März 2008 vereinbart; wegen weiterer Einzelheiten zu Nr. 5 des Vertrages wird auf die entsprechenden Ausführungen zu
jeweils 6.825 €. Randnummer 36 Gemäß § 2 des jeweiligen Vertrages erfolgten Verkauf und Abtretung mit Wirkung zum 9. Januar 2008 ("schuldrechtlicher Stichtag") mit der Einschränkung, dass die Abtretung erst zum nächstmöglichen, auf diesen Tag folgenden Termin erfolge, sofern der Übergang nach dem Gesellschaftsvertrag der KG oder dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder zum vereinbarten Termin nicht möglich sei. Randnummer 37 Sämtliche Rechte und Pflichten gingen nach § 4 des jeweiligen Vertrages mit Wirkung vom Übertragungsstichtag auf den Käufer über. Randnummer 38 Die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien gemäß § 5 des jeweiligen Vertrages zur Fälligkeit des Kaufpreises
6.825 € entsprechen den diesbezüglichen Darstellungen zu a). Randnummer 39 Die Komplementärin der Beigeladenen stimmte der Übertragung der Beteiligungen am
insgesamt 14.725,21 €. Die Unterschriften der Treuhänderin und der Komplementärin auf dem Kaufvertrag sind nicht datiert und erfolgten am
3.847,85 €. Randnummer 44 Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die Beigeladene ging am 31. August 2009 beim Beklagten ein. Der Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 1 EStG wurde mit 31.988,40 € erklärt. Für die Klägerin wurden anteilige Einkünfte in Höhe
4,85 € für die
Frau A und Herrn A erworbenen Beteiligungen erklärt. 2008 waren 311 Kommanditisten an der Beigeladenen beteiligt. Randnummer 45 Der Beklagte teilte der Klägerin durch Schreiben vom 4.Oktober 2010 mit, dass eine Einbeziehung der Klägerin in den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid der Beigeladenen nicht möglich sei, da die Klägerin nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft gewesen sei. Randnummer 46 Hiergegen legte die Klägerin am
4,85 € der Klägerin zuzurechnen sei. Durch Schreiben vom
einer Mitunternehmerstellung auszugehen, selbst wenn ihnen keine Anteile am Gewinn zugerechnet werden könnten. Denn bis zur Eintragung in das Handelsregister sei eine atypisch stille Beteiligung gegeben; dies folge aus § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen. Lediglich aus Vereinfachungsgründen sei nach Absprache mit der Finanzverwaltung kein anteiliger Gewinn erklärt worden. Randnummer 53 Die Gestaltung als Kauf und Verkauf sei auch nicht unangemessen im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) gewesen. Maßgeblich seien außersteuerrechtliche Motive gewesen, z. B. Liquidität zu schaffen, um damit beim Rating der Banken eine bessere Note und bessere Kreditkonditionen zu erlangen. Randnummer 54 Der Beklagte arbeite mit nicht haltbaren Unterstellungen, wenn er behaupte, dass der An- und Verkauf ausschließlich steuerrechtlich motiviert gewesen sei. Es habe für sie, die Klägerin, gerade nicht die Sicherheit bestanden, dass sie die Beteiligungen in jedem Fall habe auch zügig weiterveräußern können. Randnummer 55 In der Praxis seien Beteiligungen
den Zweitmarkt-Fonds nicht gekauft worden, wenn sie diese Beteiligungen bereits gehalten hätten. Sie, die Klägerin, habe in allen hier relevanten Fällen erst nach ihrem Beitritt zur Gesellschaft entschieden, die Beteiligung wieder zu veräußern. Die
dem Beklagten angesprochene Vermittlungsgebühr
10 % sei nur pro forma eingesetzt worden, um einen Kostenersatz im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Schiffsgesellschaft zu gewährleisten. Ein solches Recht sei aber in keinem Fall ausgeübt worden. Randnummer 56 Im Streitjahr 2008 ständen den steuerpflichtigen Vermittlungsumsätzen in Höhe
... € steuerfreie Umsätze aus dem Handel in Höhe
... € gegenüber, in 2009 seien dies ... € zu ... € gewesen. Randnummer 57 Betriebsausgaben seien im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Weiterveräußerung der Anteile zu berücksichtigen, so dass lediglich ein Veräußerungsgewinn in Höhe
1.449,49 € entstanden sei. Randnummer 58 Die Klägerin beantragt, den negativen Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die MS "F" ... GmbH & Co. KG vom
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die MS "F" ... GmbH & Co. KG dahingehend zu ändern, dass die Klägerin als Mitunternehmerin berücksichtigt wird. Randnummer 59 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 60 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 61 Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Randnummer 62 Der Klägerin sei es nicht darum gegangen, Gesellschafterin der Beigeladenen zu werden, sondern die
ihr erworbenen Anteile schnell wieder mit Gewinnaufschlag gem. § 5a EStG steuerfrei zu veräußern. 2008 hätten sich für solche Pläne die sog. "Zweitmarkt-Fonds" angeboten. Bereits Anfang 2008 sei der Emissionsprospekt herausgegeben worden, bei dem gebrauchte Schiffsbeteiligungen gesammelt worden seien. Hierfür spreche auch, dass alle hier im Streit befindlichen Anteile an dieselbe Erwerberin übertragen worden seien. Randnummer 63 Der Beklagte gehe in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Klägerin bereits bei Erwerb der Anteile habe sicher sein können, dass sie die Anteile an der D KG weiterveräußern könne. Dies gelte insbesondere für Anteile an Schiffsgesellschaften, die bereits im Initialportfolio vorhanden gewesen seien. Die Erwerberin der Kommanditanteile, die D KG, habe auch weitere Beteiligungen an der Beigeladenen erworben. Auch habe die Klägerin die zum Zeitpunkt 31. Dezember 2008 bilanzierten Anteile alle im Umlaufvermögen aktiviert.
den 160 Handelsvorgängen im Streitjahr sei eine Vielzahl
Verkäufen an die D KG erfolgt. Der Beklagte gehe deshalb davon aus, dass der Weg über den An- und Verkauf ausschließlich aus steuerrechtlichen Gründen gewählt worden sei. Denn die Klägerin habe keinen Grund für den An- und Verkauf benennen können. Noch immer ungeklärt sei die Frage, wer nach den Ankaufsverträgen eine Vermittlungsgebühr erhalten solle. Randnummer 64 Die
der Klägerin unterzeichnete Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer könne gerade nicht als Indiz für das Mitunternehmerrisiko gewertet werden, da eine solche Verpflichtung die Klägerin ggf. als Käuferin, nicht aber als Gesellschafterin treffen würde. Randnummer 65 Auch Unternehmerinitiative habe die Klägerin nicht entfalten können, denn die Gesellschafterrechte hätten ihr erst nach der Zustimmung der Treuhänderin zugestanden. Randnummer 66 Die Klägerin berufe sich auch zu Unrecht auf § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen, denn dieser regele den Beitritt. Bei den An- und Verkäufen handele es sich demgegenüber aber um Übertragungen, und diese seien in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Danach könnten die Rechte erst mit der Zustimmung des Treuhänders übergehen, vorher bestehende Rechte, z. B. aus Vollmachten, seien gerade keine Gesellschafterrechte. Randnummer 67 Es sei auch fraglich, wie die Klägerin ihr eigentliches Ziel, in den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid einbezogen zu werden, erreichen könne, denn durch die Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids könne sie nur einen Teilerfolg erzielen. Randnummer 68 Der Beklagte sehe zudem keine Möglichkeit, den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid der Beigeladenen zu ändern, denn dieser Bescheid sei bestandskräftig. Es sei auch sehr fraglich, ob die Voraussetzungen
Änderungsnormen vorlägen oder ob das Gericht selbständig den bestandskräftigen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ändern könne. Denn bei dem hier primär angefochtenen negativen Feststellungsbescheid handele es sich um einen anderen Bescheid als den der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Randnummer 69 Die Klägerin habe es unterlassen, einen bezifferten Klageantrag zu stellen. Es müsse ggf. vom Gericht ausdrücklich festgestellt werden, für welchen Zeitraum
einer Mitunternehmerschaft auszugehen sei. Die Beigeladene gehe in ihrer Feststellungserklärung jedoch selbst nicht davon aus, dass den Beteiligten B oder C Anteile zuzurechnen seien. Auch stelle sich die Frage, ob alle Veräußerungsgewinne
G abgedeckt würden, wenn das Gericht entscheide, dass nur für eine Beteiligung eine Mitunternehmerschaft gegeben sei. Randnummer 70 Hilfsweise werde eingewandt, dass ein Missbrauch gem. § 42 AO vorliege. Denn mit der Alternative An- und Verkauf sei gerade nicht der einfachste mögliche Weg gewählt worden. Es sei umständlich, zweimal die Zustimmung der Treuhänderin einzuholen und zweimal eine Handelsregistereintragung durchzuführen. Die Klägerin habe in keinem der Fälle Mitunternehmerin sein, sondern nur an der Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne im Rahmen des § 5a EStG partizipieren wollen. Diese Schlussfolgerung werde insbesondere auch durch den konkreten Zeitablauf bestätigt. Die Klägerin sei an einer Teilhabe am wirtschaftlichen Ergebnis nicht interessiert gewesen. Denn es sei auffällig, dass der Weg über den An- und Verkauf nur bei solchen Gesellschaften genutzt worden sei, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelten. Die Klägerin habe auch nicht ihre Kalkulationsgrundlagen offen gelegt, so dass nicht nachvollziehbar sei, wieso in bestimmten Fällen der Weg über den An- und Verkauf angeblich wirtschaftlich sinnvoller gewesen sei. Gerade bei Beteiligungen, die bereits zum Initialportfolio eines Zweitmarkt-Fonds gehörten, hätte die Klägerin sicher sein können, dass sie diese weiterveräußern könnte. Es ergebe sich aus den vorgelegten Handelsregistereintragungen, dass der Zweitmarktfonds im Oktober 2008 mit ca. 547 T€ an der Beigeladenen beteiligt gewesen sei. Auch die Klägerin gehe im Übrigen
einem Handel aus. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso die im Veräußerungsvertrag benannte H Verwaltungsgesellschaft die Beteiligungen nicht selbst vermittelt habe. Wie die Klägerin Liquiditätsvorteile habe erzielen wollen, wenn sie selbst Verbindlichkeiten aus einem Kaufvertrag eingehe, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Randnummer 71 Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Klägerin sei nicht überzeugend, da nicht der pauschale Ansatz
Allgemeinkosten nach diesem Schlüssel angemessen sei, sondern zunächst die konkreten Kosten ermittelt werden müssten. Randnummer 72 Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Randnummer 73 Durch Beschluss vom
Besteuerungsgrundlagen für 2008 gegenüber der Beigeladenen zu verpflichten, nicht zurückgenommen. Randnummer 78 Nach § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat die Rücknahme der Klage bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Randnummer 79 Im Streitfall hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.05.2013 zwar einen Aufhebungsantrag gestellt und mitgeteilt, dass sie einen weiterführenden Verpflichtungsantrag nicht stellen wolle. Aus dieser Umformulierung ihres Antrags folgt jedoch keine Rücknahme der Klage. Randnummer 80
Bedeutung sind, für die den Beteiligten betreffenden Steuerbescheide bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Randnummer 82 Die einzelnen in einem Feststellungsbescheid i. S.
, 180 AO gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind selbst Regelungsgegenstand dieses Steuerverwaltungsakts (§ 157 Abs. 2 AO) und können Streitgegenstand einer Klage sein. Das gilt u. a. für Regelungen zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764). Der Feststellungsbescheid stellt sich daher als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen
Besteuerungsgrundlagen dar, die auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen (BFH-Beschluss vom 26. August 2013 IV B 62/13, juris). Randnummer 83 c) Werden einzelne in einem Feststellungsbescheid i. S.
, 180 AO gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen, die selbst Regelungsgegenstand dieses Steuerverwaltungsakts sind, für jemanden, der geltend macht, Feststellungsbeteiligter zu sein, durch einen Bescheid abgelehnt, bringt ein solcher "negativer Feststellungsbescheid" (Grundlagenbescheid) mit bindender Wirkung i. S. d. § 182 Abs. 1 AO zum Ausdruck, dass es einer gesonderten Feststellung dieser Besteuerungsgrundlagen für diese Person nicht bedarf; er "entlässt" auf diese Weise für die betroffene Person die Beteiligungseinkünfte aus dem Regelungsbereich des Feststellungsverfahrens (vgl. BFH-Urteile vom
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die Beigeladene zu erreichen. Ihre Klage hatte erkennbar zum Ziel, als Mitunternehmerin in die einheitliche und gesonderte Feststellung
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die Beigeladene einbezogen zu werden. Da
der Klägerin das
ihr erklärtermaßen angestrebte Ziel nur mit einer Verpflichtungsklage erreicht werden konnte, musste die Klage in diesem Sinne verstanden werden. Randnummer 87
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die MS "F" ... GmbH & Co. KG dahingehend zu ändern, dass die Klägerin als Mitunternehmerin berücksichtigt wird (§ 101 FGO). Randnummer 89 Die Klägerin ist aufgrund des Erwerbs der Beteiligungen an der Beigeladenen Mitunternehmerin der Beigeladenen geworden, so dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen auch ihr gegenüber gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu erfolgen hat. Randnummer 90 2.1. Der Beklagte durfte über die Mitunternehmerstellung der Klägerin in einem
dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die Beigeladene getrennten Feststellungsbescheid entscheiden. Randnummer 91 Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden gesondert festgestellt die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Unmittelbar an einer gemeinsamen Einkunftsquelle beteiligt sind Personenmehrheiten, beispielsweise eine GmbH & Co KG, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind ( FG Hamburg, Urteil vom
dem Gewinnfeststellungsbescheid gegenüber der Beigeladenen getrennten Feststellungsbescheid erfolgen. Randnummer 94 2.
einem Kommanditisten getragen, indem er einerseits am laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation auch an den stillen Reserven (§§ 168, 161 Abs. 2 i. V. m. § 155 des Handelsgesetzbuchs (HGB), §§ 738 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), andererseits nach Maßgabe des § 167 Abs. 3 HGB am Verlust beteiligt ist (BFH-Beschluss des Großen Senats, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 - VII R 32/07 -, BFH/NV 2009, 355). Randnummer 98 Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z. B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung
Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen, oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15 Rz 263, m. w. N.; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 32/07, a. a. O.). Randnummer 99 Da der gesetzlich nicht erläuterte Begriff des Mitunternehmers einer abschließenden Definition, d. h. einer tatbestandlichen Kennzeichnung durch eine begrenzte Anzahl
Kriterien, nicht zugänglich ist, können die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (sog. Typusbegriff; z. B. BFH-Urteil vom
vornherein auf eine kurze Zeitdauer abgestellt ist (z. B. BFH-Beschluss vom
der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines entnahmefähigen laufenden Gewinns oder eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens oder eines zu erwartenden Gewinns aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils fehlen (BFH-Beschluss Großer Senat vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl II 1984,751; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juli 2010 2 K 179/08 , EFG 2011, 331 ). Randnummer 102
Frau A und Herrn A erworbenen Beteiligungen in der Zeit vom
dem steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1984 VIII R 119/81, BStBl II 1985, 55) liegt nicht vor. Insbesondere dient die Rückbeziehung des Ankaufs der Beteiligungen durch die Klägerin nicht lediglich der technischen Vereinfachung der Besteuerung. Auch trifft es nicht zu, dass sich in der Zwischenzeit nichts ereignet hat, was möglicherweise für die Besteuerung noch erheblich ist. Als Ereignis in der Zwischenzeit ist die Zurechnung der Beteiligung bei der Klägerin anzusehen. Randnummer 110 bbb) Die nach dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen für die Wirksamkeit eines Kaufvertrags erforderliche Zustimmung der Komplementärin wurde am 1. Juli 2008 erteilt. Randnummer 111
der rückwirkenden Vereinbarung, die steuerrechtlich grundsätzlich deshalb nicht anzuerkennen ist, weil der Steuerpflichtige auf einen entstandenen Steueranspruch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen kann (vgl. § 38 AO; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586 m. w. N.). Im Streitfall hingegen ist der Vertragsabschluss bindend, unbeschadet dessen, dass er zunächst schwebend unwirksam ist und erst später - ex tunc - Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Hensel in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Rn. 284). Randnummer 116 Hinzu kommt, dass die Komplementärin der Beigeladenen auch vertraglich verpflichtet war, die Genehmigung zu erteilen, da ein wichtiger Grund im Sinne
Ein wichtiger Grund wäre insbesondere dann anzunehmen gewesen, wenn der Gesellschaft gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche zugestanden hätten oder wenn der Erwerber ein mit der Gesellschaft oder mit dem Vertragsreeder in Wettbewerb stehendes Unternehmen betrieben hätte. Beide Gründe waren im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge nicht gegeben, so dass die Erteilung der Genehmigung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sicher war. Randnummer 117
Frau A und Herrn A erworbenen Beteiligungen an der Beigeladenen sind aus einem weiteren Grund der Klägerin ab dem Datum der Kaufverträge (
der Beigeladenen nicht als Gesellschafterin betrachtet worden ist, die Klägerin dementsprechend auch nicht zu Gesellschafterversammlungen eingeladen worden wäre und sie deshalb nicht unmittelbar Mitunternehmerinitiative hätte entfalten können. Entscheidend ist, dass sie im Innenverhältnis zu den Verkäufern Weisungen erteilen konnte. Randnummer 122
der Klägerin zu zahlenden Kaufpreise angerechnet wurden. Auch partizipierte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt an den stillen Reserven. Sie trug z. B. das Risiko des Verlustes des Schiffes und ein entsprechendes Haftungsrisiko. Randnummer 123 ddd) Die Eintragung in das Handelsregister ist in den Ankaufsverträgen - anders als bei den Verkaufsverträgen - nicht als aufschiebende Bedingung vereinbart worden. Nur dann wäre das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber übergegangen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BStBl II 2010, 182). Randnummer 124 § 3 des Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen aber findet für den Verkauf der Gesellschaftsanteile keine Anwendung. Nicht § 3 regelt die Übertragung
Gesellschaftsanteilen, sondern § 16 des Gesellschaftsvertrags. Randnummer 125 bb) Die Mitunternehmerstellung der Klägerin endete am 5. Mai 2008. Randnummer 126
diesem Tag an konnte die Klägerin ihre Mitunternehmerinitiative nicht mehr ausüben, da sie ihre Beteiligungen durch Kaufvertrag vom
Herrn B erworbenen Beteiligungen in der Zeit vom 1. März 2008 bis 25. März 2008 Mitunternehmerin der Beigeladenen. Randnummer 132
Frau C und Herrn C erworbenen Beteiligungen in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 4. Februar 2008 Mitunternehmerin der Beigeladenen. Randnummer 136
Gesellschaftsanteilen nur zum Monatsbeginn erfolgen konnte, auf den
Frau C und Herrn C erworben hat, nur für drei Tage Mitunternehmerin. Auch diese drei Tage genügen jedoch nach Ansicht des Senats, da keine Mindesthaltensdauer erforderlich ist. Randnummer 140 2.
der Beigeladenen gewählten Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a EStG erfordert auch nicht das Vorliegen einer weiteren Voraussetzung. Der Begriff "Gesellschafter" in Abs. 4a Satz 2 der Vorschrift ist nicht anders zu verstehen ist als der "Mitunternehmer" i. S.
G. Da § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG aber ausdrücklich auf die Gesellschaft abstellt, die als Mitunternehmerschaft i. S.
G anzusehen ist, kann auch ihr Gesellschafter, dem der nach der Tonnage ermittelte Gewinn entsprechend seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist, nur der mitunternehmerische Gesellschafter sein ( FG Hamburg, Urteil vom
der gewählten rechtlichen Gestaltung auszugehen. Das Motiv, Steuern zu sparen, ist legitim. Es ist jedem unbenommen, sein Verhalten so einzurichten, dass es zu einer möglichst geringen Steuerbelastung kommt (FG Köln, Urteil vom 19. Juni 1996 13 K 739/94, EFG 1997, 291). Die steuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Gestaltungen, die durch Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 Grundgesetz geschützt ist, findet ihre Grenze nur bei einer missbräuchlichen Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung. Eine solche missbräuchliche Rechtsgestaltung ist jedoch nur dann denkbar, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit den vom Steuergesetz erfassten, "angemessenen" Weg vermeiden und stattdessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt. Dagegen kommt ein Gestaltungsmissbrauch
vornherein dann nicht in Betracht, wenn lediglich
dem im Steuerrecht selbst eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht wird (BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 II R 31/92, BFH/NV 1996, 17). Randnummer 146 b) Für den Streitfall folgt hieraus, dass die Voraussetzungen für einen Missbrauch nicht vorliegen; eine unangemessene rechtliche Gestaltung ist nicht gegeben. Grundsätzlich steht es der Klägerin frei zu entscheiden, ob sie Gesellschaftsanteile an- und verkaufen oder vermitteln möchte. Es handelt sich hierbei auch um unterschiedliche Arten
Geschäften. Insbesondere ergeben sich bei einem An- und Verkauf andere Rechtsfolgen als bei einer Vermittlung. Bei der
der Klägerin im Streitfall gewählten Variante entsteht z. B. ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko, was insbesondere
Insolvenzverwaltern in der letzten Zeit vermehrt aufgegriffen wurde. Es besteht deshalb keine Gleichheit des Wirtschaftserfolges (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler-Fischer, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 42 AO Rn. 90). Randnummer 147 Die Entscheidung konnte auch ergehen, obwohl der zunächst geladene Zeuge nicht vernommen werden konnte. Selbst wenn der Zeuge bestätigt hätte, dass eine grundsätzliche Kaufabsicht der D KG bestanden hat, wäre die Klägerin gleichwohl nicht verpflichtet gewesen, statt eines An- und Verkaufs eine Vermittlung durchzuführen. Randnummer 148 2.7. Eine über die ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des Feststellungsbescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen für 2008 betreffend die Beigeladene hinausgehende Verpflichtung zur Feststellung der Klägerin zuzurechnender Gewinne hatte das Gericht nicht vorzunehmen. Vielmehr wird der Beklagte zu prüfen haben, welche Feststellungen des Feststellungsbescheids infolge der Entscheidung des Senats nach § 174 AO, der nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO auf die einzelnen Feststellungen eines Feststellungsbescheids entsprechend anzuwenden ist, zu ändern sind. Gegen die geänderten Feststellungen in einem solchen Änderungsbescheid stehen den Feststellungsbeteiligten dann die Rechtsbehelfe der AO und der FGO zur Verfügung (vgl. BFH vom 28. Februar 2013 IV R 50/09, BStBl II 2013, 494). II. Randnummer 149 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Beigeladenen werden gem. § 135 Abs. 3 FGO keine Kosten auferlegt und ihre außergerichtlichen Kosten werden gem. § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattet, da sie keinen Antrag gestellt hat. Randnummer 150 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 151 Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.