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VG Hamburg 4. Kammer 4 K 887/11 Urteil Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte in EU-Drittstaat § 38a Abs 1 S 1 Au

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte in EU-Drittstaat Leitsatz (Kein) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte in EU-Drittstaat. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist und ob die mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Ablehnung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte rechtswidrig war. Randnummer 2 Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit Nigerias und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels für langfristig Aufenthaltsberechtigte in Spanien (Residente de larga duración – CE). Randnummer 3 Am

  1. April 2009 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung „um zu arbeiten“ und legte dar, dass er seinen Lebensunterhalt von 500,00 Euro bestreiten wolle, die sich auf seinem Konto befänden. Am
  2. April 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Hinweis auf ein Stellenangebot der A. GmbH für eine Anstellung als Reinigungskraft im Hotelgewerbe. Randnummer 4 Die Bundesagentur für Arbeit in Hamburg lehnte am
  3. Juli 2009 die Erteilung der Zustimmung für die begehrte Beschäftigung des Klägers ab mit der Begründung, dass für diese Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  4. Dezember 2009 wurde die gegen den Kläger wegen illegalen Aufenthalts und Urkundenfälschung verfügte Ausweisung vom
  5. September 2000 auf Antrag des Klägers von der Beklagten auf den
  6. Dezember 2009 befristet. Randnummer 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
  7. August 2010 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers vom
  8. April 2009 und
  9. April 2009 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen insbesondere wegen nicht hinreichender Sicherung des Lebensunterhalts ab, forderte den Kläger auf, bis zum
  10. September 2010 das Bundesgebiet zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Nigeria an. Randnummer 7 Den gegen diese Entscheidung ohne nähere Begründung erhobenen Widerspruch vom
  11. September 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  12. März 2011 zurück. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  13. März 2011 zu. Randnummer 8 Mit der am
  14. April 2011, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bevorrechtigter Arbeitnehmer im Sinne des § 39b Abs. 2 Nr. 1b AufenthG sei und die Sicherung seines Lebensunterhalts an der fehlenden Zustimmung zur Arbeitsaufnahme scheitere. Randnummer 9 Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom
  15. Oktober 2011, Randnummer 10 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  16. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  17. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom
  18. Juni 2011, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe ihrer angefochtenen Bescheide. Randnummer 14 Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin zugestimmt (Bl. 16, 22, 34 und 36 d. GA). Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Sachakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO). II. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Es besteht in dem für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwGE 136, 211 vom 30.3.2010, Az. 1 C 6/09, juris) kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 19
  19. Es besteht kein Anspruch aus § 38a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 17 ff. Beschäftigungsverordnung (BeschV). Hierfür ist gemäß § 18 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG jeweils ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich. Bei dem für den Kläger vorgetragenen Arbeitsplatzangebot (Tätigkeit als Reinigungskraft im Hotelgewerbe) handelt es sich aber um eine Tätigkeit, die im Sinne von Abschnitt 2 (§§ 17 - 24) BeschV keine „qualifizierte Berufsausbildung“ voraussetzt und unter keines der in §§ 17 ff. BeschV insoweit genannten Tätigkeitsfelder fällt. Die §§ 32 - 37 BeschV sind nicht einschlägig, insbesondere ist Nigeria keiner der in § 34 BeschV genannten Staaten. Zwischenstaatliche Vereinbarungen mit dem Staat Nigeria im Sinne von §§ 38 - 41 BeschV sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Bundesagentur für Arbeit in Hamburg lehnte am
  20. Juli 2009 die Erteilung der Zustimmung für die begehrte Beschäftigung des Klägers ab mit der Begründung, dass für diese Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Die somit nach deutschem Recht erforderliche - vorliegend aber negativ ausgefallene - (abstrakte) Arbeitsmarktprüfung gemäß §§ 17 ff. BeschV steht nicht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG vom
  21. November 2003, da diese eine abstrakte Arbeitsmarktüberprüfung durch die Mitgliedstaaten nicht ausschließt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 8.12.2009, 3 B 2830/09, NVwZ-RR 2010, 288). Dass diese konkrete - nach der Richtlinie 2003/109/EG in jedem Fall unbedenkliche - Arbeitsmarktprüfung sachlich unzutreffend durchgeführt worden sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 20 Schließlich ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG vom
  22. November 2003 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom
  23. September 2003 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nachgewiesen, sei es durch - von einer Erwerbstätigkeit unabhängige - Einkünfte des Klägers oder durch sonstige Einkünfte des Klägers. Randnummer 21
  24. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9, 9a AufenthG) unabhängig von einer Erwerbstätigkeit besteht angesichts der im für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Be-tracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner hier lebenden sowie nachziehenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Beschl. v. 16.11.2010, 1 C 20/09, juris; VGH München, Beschl. v. 5.10.2010, 10 CS 10.1324, juris). Diese Prognose muss die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts würdigen, soll die zu erwartenden Einkünfte der nachziehenden Familienangehörigen berücksichtigen und darf sich bei einem beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt nicht auf eine Momentaufnahme beschränken (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2010, 1 B 172/10, juris; m.w.N.). Vielmehr bedarf es der Abschätzung auch unter rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft die vom Gesetz verlangte Existenzsicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gewährleistet erscheint (OVG Münster, Beschl. v. 4.12.2007, 17 E 47/07, juris, m.w.N.). Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann nur dann ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urt. v. 7.4.2009, 1 C 17.08, BVerwGE 133, 329). Randnummer 22 Nach Auffassung des Gerichts erscheint die Existenzsicherung des Klägers nicht im Sinne dieser Vorgaben, denen sich das Gericht inhaltlich anschließt, durch eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert, ohne dass es auf die genaue Berechnung des für den beabsichtigten Daueraufenthalt existenzsichernden Lebensunterhalts ankommt. Denn der Kläger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten im Jahr 2009 lediglich 500,00 Euro auf dem Konto. Dieser Betrag genügt ersichtlich nicht für eine nachhaltige Existenzsicherung im o.g. Sinne. Erwerbseinkommen des Klägers im geforderten Sinne ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Randnummer 23
  25. Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis sind für den Kläger nicht ersichtlich. Ansprüche nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (§§ 22 - 26) AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit angesichts des in Spanien bestehenden Daueraufenthaltsrechts des Klägers es unzumutbar sein sollte im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG. Randnummer 24
  26. Die im streitgegenständlichen Bescheid mit der somit rechtmäßigen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 GKG.

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