Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Besteuerung von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg Leitsatz Nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg bilden die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr bei Ausrichtung eines sog. "Osterfeuers" bzw. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtigen Verein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 18.12.1996 - I R 16/96, BStBl II 1997, 361) (Rn.34) (Rn.40) . Orientierungssatz Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erstreckt sich die Beteiligtenfähigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren auf jeden, der tatsächlich steuerlich in Anspruch genommen wurde, unabhängig davon, ob die angefochtenen Steuerbescheide evtl. nichtig sind, weil sie sich gegen eine nicht existierende Person richten (Rn.25) (Rn.28) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Gewinne aus dem Verkauf von Speisen und Getränken durch Mitglieder einer Freiwillige Feuerwehr aus Anlass eines jährlich veranstalteten Osterfeuers der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. Randnummer 2 Die Freiwillige Feuerwehr A veranstaltete in den Streitjahren 2003 bis 2007 jeweils am Abend des Karsamstags ein Fest mit dem Namen "... Osterfeuer". Vorbereitung und Durchführung dieser Feste wurden als dienstliche Veranstaltung behandelt: Die Feste waren in den jeweiligen Jahresdienstplänen als Dienstveranstaltung aufgeführt, Vorankündigungen sowie Plakate und Schilder vor Ort wiesen die Freiwillige Feuerwehr A als Veranstalter aus, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr A trugen anlässlich der Veranstaltungen Uniformen, es wurden dabei Fahrzeuge und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr A genutzt und die Protokolle der Jahreshauptversammlungen der Freiwilligen Feuerwehr A enthielten Beiträge und Berichte über die Abwicklung der Veranstaltungen. Auf die als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.07.2013 vorgelegten Bilder wird Bezug genommen (s. Anlagenband zur Gerichtsakte). Randnummer 3 Die Einnahmen und Ausgaben aller Osterfeuer wurden über die sog. Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A abgerechnet. Die Einkäufe wurden teilweise aus der Kameradschaftskasse verauslagt, teilweise im Anschluss an die Veranstaltungen erstattet. Das Wechselgeld für die einzelnen Stände wurde aus der Kameradschaftskasse bereitgestellt. Am Ende der Veranstaltungen wurde das Geld vom Kassenwart wieder eingesammelt, von diesem oder vom Wehrführer gezählt und nach Begleichung noch offener Rechnungen auf das Konto der Kameradschaftskasse eingezahlt. Über die Höhe der Einnahmen wurde im Rahmen der vierzehntägig stattfindenden Dienstabende berichtet; eine detaillierte Information über die Einnahmen aus der Veranstaltung erfolgte im Rahmen des Kassenberichts anlässlich der jeweiligen Jahreshauptversammlung. Randnummer 4 Folgende Gewinne erzielte die Klägerin in den Streitjahren: Randnummer 5 2003: ... €, 2004: ... €, 2005: ... €, 2006: ... €, 2007: ... €. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 08.10.2009 vertrat der Beklagte gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Umsätze und Gewinne aus den Veranstaltungen umsatz-, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig seien. In dem Schreiben wurde unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361) dargelegt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei wirtschaftlicher Tätigkeit anlässlich von Festveranstaltungen einen nichtrechtsfähigen Verein bildeten, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeinde- oder Landeshaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt würde. Da bislang keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, stünde eine strafbare Steuerhinterziehung im Raum; Straffreiheit sei voraussichtlich nur dann gegeben, wenn eine Selbstanzeige erfolge. Randnummer 7 Am 15.01.2010 gingen bei dem Beklagten für die Streitjahre Gewinnermittlungen und Steuererklärungen ein. Randnummer 8 Der Beklagte erließ daraufhin am 12.03.2010 an die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)" gerichtete Steuerbescheide mit folgenden Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen: Randnummer 9 2002: ... € (KSt) ... € (GewSt), 2003: ... € (KSt) ... € (GewSt), 2004: ... € (KSt) ... € (GewSt), 2005: ... € (KSt) ... € (GewSt), 2006: ... € (KSt) ... € (GewSt), 2007: ... € (KSt) ... € (GewSt). Randnummer 10 Die streitigen Steuerschulden wurden teilweise aus der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A und teilweise durch das Amt Feuerwehr beglichen. Randnummer 11 Gegen die Steuerbescheide legte die Klägerin am 13.04.2010 Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sich das von dem Beklagten angeführte Urteil des Bundesfinanzhof auf das nordrhein-westfälische Landesrecht beziehe und dass die gesetzlichen Regelungen über die Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg von denen Nordrhein-Westfalens in wesentlichen Punkten abwichen. Randnummer 12 Die Behörde für Inneres und Sport leitete zur Aufklärung der Vorgänge ein Verwaltungsverfahren nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz ein. Die Durchführung dieses Verfahrens wurde dem damaligen Leiter des Rechtsreferats der Innenbehörde, Herrn Dr. B, übertragen. Dieser stellte in seinem zusammenfassenden Bericht vom 20.05.2010 im Wesentlichen fest: Die Führung der Kameradschaftskasse sei nicht zu beanstanden; sie entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Gewinne der Osterfeuer seien der Kameradschaftskasse zugeflossen und hätten dem Budgetrecht der Wehrversammlung unterlegen. Hinweise, dass Einnahmen der Osterfeuer außerhalb der Kameradschaftskasse verwendet worden seien, hätten sich nicht ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bericht Bezug genommen (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.07.2013, Anlagenband). Randnummer 13 Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 07.04.2011 als unbegründet zurück. Randnummer 14 Die Klägerin hat am 06.05.2011 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Durchführung der Osterfeuer in A sei von den gesetzlichen Zuständigkeiten der Freiwilligen Feuerwehren gedeckt und gehöre daher zu ihren hoheitlichen Aufgaben. Sie stelle demzufolge keine wirtschaftliche steuerpflichtige Geschäftstätigkeit dar. In Hamburg seien die Freiwilligen Feuerwehren direkte Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg; eine Trennung zwischen staatlicher und gemeindlicher Verwaltung sehe die Hamburgische Verfassung nicht vor. Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassten vor allem zwei Bereiche: Zum einen die Unterstützung beim Brandschutz und zum anderen die kulturelle, sportliche und soziale Betätigung. Die Veranstaltung eines Osterfeuers diene jedenfalls auch dem Brandschutz, da sie private "Konkurrenz-Osterfeuer", von denen eine Brandgefahr ausgehe, verhindere. Einen nichtrechtsfähigen Verein in Form einer Kameradschaftskasse gebe es nicht; es fehle schon an einem Willensakt zur Vereinsgründung. Auch sei unklar, wer Mitglied eines solchen Vereins sein solle. Zwar existiere eine Kameradschaftskasse, es müsse sie nach der einschlägigen Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg sogar geben. Diese Kasse unterliege jedoch als behördliche Kasse einer Abteilung der Behörde für Inneres und Sport der öffentlichen Kontrolle und es bestünden Mittelverwendungsvorgaben. In einem nichtrechtsfähigen Verein wäre eine solche Bindung der Verwendung der Kassengelder nicht möglich. Außerdem hätten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr keinen Ausschüttungs- oder Auseinandersetzungsanspruch über das Kassenvermögen; auch dies widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des nichtrechtsfähigen Vereins. Selbst wenn ein solcher Verein bestünde, wäre er aber jedenfalls gemeinnützig; die Durchführung des Osterfeuers wäre dann ein Betrieb gewerblicher Art des gemeinnützigen Vereins. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse das beklagte Finanzamt der Klägerin Gelegenheit geben, eine den Anforderungen über die Gemeinnützigkeit entsprechende Satzung zu erstellen. Im Grunde müsste jedoch die Verkaufstätigkeit anlässlich der Osterfeuern, soweit man sie nicht dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuordne, bei lebensnaher Sachverhaltswürdigung ohnehin dem als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr A e.V. zugerechnet werden, da dies die einzige den Mitgliedern bekannte weitere Organisation sei. Ungeachtet all dessen bestehe Vertrauensschutz; denn Einnahmen aus dem Osterfeuer seien immer steuerfrei gewesen. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 habe der Beklagte Fragebögen an einzelne, wenige Freiwilligen Feuerwehren verschickt. Körperschaftsteuer sei einzig für die Klägerin festgesetzt worden, die von ihrer Steuerpflicht somit erst durch die Bescheide im Jahre 2010 erfahren habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer und über Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005 vom 12.03.2010 und für 2006 und 2007 vom 25.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2011 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte erwidert im Wesentlichen: Durch den Verkauf von Speisen und Getränken sei ein nichtrechtsfähiger und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtiger Verein entstanden; eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG liege nicht vor. Der mit den Osterfeuern zusammenhängende Warenverkauf diene weder der Kameradschaftspflege noch würden damit sonstige Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung erfüllt. Es könne insbesondere nicht nachvollzogen werden, dass die Freiwillige Feuerwehr anlässlich eines Osterfeuers selbst Waren verkaufen müsse. Tue sie es aber doch, so seien die Mitglieder der Einsatzabteilung insoweit als Verein anzusehen. Ein bewusster Gründungsakt sei hierfür nicht erforderlich. Entscheidend sei entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht, dass die Verwendung der Kassenmittel der behördlichen Kontrolle unterliege; es gehe vielmehr darum, wie die Gelder in die Kasse gelangten. Nach den gesetzlichen Regelungen könnten Einnahmen für die Kameradschaftskasse insbesondere Beiträge, Spenden und Zuwendungen sein. Der Erlös von Warenverkäufen falle nicht darunter. Dieser beruhe eindeutig auf der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder der Einsatzabteilung als nichtrechtsfähiger Verein. Auch werde die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A nicht im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg geführt. Ein etwaiger Vertrauensschutz sei wegen der für die Körperschaftsteuer geltenden Abschnittbesteuerung nicht relevant. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. Randnummer 19 Der Streitfall ist mit den Beteiligten am 24.07.2013 erörtert worden; auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird ebenfalls Bezug genommen. Randnummer 20 Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. Sie haben zudem einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Randnummer 21 Dem Gericht haben je ein Band Körperschaftsteuerakten, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, Rechtsbehelfsakten und "Allgemeines" vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 24 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)" beteiligtenfähig. Randnummer 25 Die Beteiligtenfähigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 57 FGO. Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (§ 50 Abs. 1 ZPO) und zur Verwaltungsgerichtsordnung (§ 61 VwGO) schränkt die Finanzgerichtsordnung die Beteiligtenfähigkeit durch keine explizite gesetzliche Regelung ein. Sie erstreckt sich daher, auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, auf jeden, der tatsächlich steuerlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1996 - VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10; s. auch Spindler, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 57 FGO Rz. 26; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 57 FGO Tz. 4; von Groll, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 57 Rz. 8 - alle mit weiteren Nachweisen). Randnummer 26 Im vorliegenden Streitfall waren die angefochtenen Steuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 an die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)" adressiert; die gesamte Steuerschuld wurde bereits beglichen. Die Klägerin ist daher ohne Rücksicht auf die Frage nach ihrer rechtlichen Einordnung als Adressatin der angefochtenen Bescheide beteiligtenfähig. Randnummer 27 2. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 28 Ob die angefochtenen Bescheide darüber hinaus nichtig sind, weil sie sich gegen eine nicht existierende Person richten (s. dazu Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 125 AO Tz. 16, mit weiteren Nachweisen) kann dahingestellt bleiben; denn auch in diesem Fall wären die Bescheide zur Beseitigung des Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit aufzuheben. Randnummer 29 a) Die Bescheide richten sich gegen die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse". Ein solches Steuersubjekt gibt es nicht, auch nicht in Form eines konkludent gegründeten und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen nichtrechtsfähigen Vereins. Randnummer 30 aa) Gem. § 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23.06.1986 in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (HmbGVBl. 1986, 137 - im Folgenden: FeuerwG-HH) sind Freiwillige Feuerwehren Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie haben die Aufgaben, die Berufsfeuerwehr beim Brandschutz zu verstärken, bei deren sonstigen Aufgaben zu unterstützen und beim Katastrophenschutz mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 FeuerwG-HH); andere Aufgaben dürfen sie nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung der in § 3 Abs. 3 FeuerwG-HH genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 4 FeuerwG-HH). Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich; die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg (§ 11 Abs. 1) und sind verpflichtet, ihren Dienst ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeuerwG-HH). Weitere Vorschriften über die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren können gem. § 18 Abs. 1 FeuerwG-HH in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden. Randnummer 31 Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde die Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 28.08.2001 erlassen (HmbGVBl. 2001, 315 - im Folgenden: FFw-VO). Dieser Verordnung zufolge sind die Freiwilligen Feuerwehren Einrichtungen der zuständigen Behörde und unterliegen deren Dienst- und Fachaufsicht (§ 1 FFw-VO). Sie sollen die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr" verbunden mit dem Namen eines Ortsteils führen, in dem das ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesene Einsatz- oder Einzugsgebiet liegt (§ 2 Abs. 1 FFw-VO). Das innere Gefüge der Freiwilligen Feuerwehren beruht vom Grundsatz her auf Freiwilligkeit und Selbstverwaltung (§ 3 FFw-VO). Die Freiwilligen Feuerwehren dürfen sich im Rahmen von § 3 Abs. 4 FeuerwG-HH auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten betätigen (§ 5 Satz 1 FFw-VO). Randnummer 32 § 7 Abs. 1 Satz 1 FFw-VO legt zudem fest, dass jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einrichten "muss"; Einnahmen können "insbesondere etwaige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen" sein (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FFw-VO). Gem. § 7 Abs. 2 werden die Kassenmittel eigenverantwortlich verwaltet und sollen gemeinschaftliches Vermögen der jeweiligen Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein; einzelne Angehörige haben keinen Auseinandersetzungsanspruch. Randnummer 33 Schließlich bestimmen §§ 13 bis 16 FFw-VO, dass jede Freiwillige Feuerwehr von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geleitet wird und dass die Wehrversammlung, die aus den Angehörigen der Einsatzabteilung besteht, über sämtliche Angelegenheiten im Rahmen der ihr zugewiesenen Selbstverwaltung beschließt, insbesondere auch über die Verwaltung und Prüfung der Kameradschaftskasse sowie über die Verwendung der Kassenmittel (§16 Abs. 2 Nr. 4 FFw-VO). Randnummer 34 bb) Nach Maßgabe dieser landesrechtlichen Bestimmungen handelten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr A bei der Veranstaltung der streitgegenständlichen Osterfeuer und insbesondere auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen der ihnen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der in den Streitjahren zuständigen Behörde für Inneres und Sport. Randnummer 35
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