← Deutschland

FG Hamburg 4. Senat 4 K 28/12 EuGH-Vorlage Vorabentscheidungsersuchen: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Beginn der Verjährungsfrist - Voraussetzu

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Zeitpunkt des Eintritts eines Schadens Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rn.14) : 1. Setzt

Artikel 32

Absatz 1 gesetzten Fristen eingehalten wurden, Randnummer 53 b) bei den betreffenden Erzeugnissen oder Waren ein Anspruch auf eine Erstattung in Höhe des gemäß Artikel 29 Absatz 3 festgesetzten oder eines höheren Betrages besteht. Randnummer 54

(3)Außer in Fällen höherer Gewalt gelten folgende Regeln: Randnummer 55 a) Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 27 Absatz 5,

Artikel 32

Absatz 1 festgelegten Fristen iii) wird die Erstattung zuerst um 15 % herabgesetzt. Die restliche Erstattung, nachstehend herabgesetzte Erstattung genannt, wird wie folgt zusätzlich herabgesetzt: Randnummer 56 iii) 2 % der herabgesetzten Erstattung entfallen für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5 überschritten wurde, und iii) 5 % der herabgesetzten Erstattung entfallen für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 32 Absatz 1 überschritten wurde. Randnummer 57 Der verfallene Sicherheitsbetrag ist gleich: Randnummer 58 -der um 20 % erhöhten Erstattungsverminderung nach vorstehendem Unterabsatz. Randnummer 59 Der restliche Sicherheitsbetrag wird freigegeben. Randnummer 60 b) Werden die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt und alle sonstigen Bedingungen eingehalten, so wird ein Betrag in Höhe von 85 % der Sicherheit zurückgezahlt. Randnummer 61 c) Werden die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist eingereicht und wurde außerdem eine Frist nach Artikel 27 Absatz 5 und

Artikel 32

Absatz 1 nicht eingehalten, so wird ein Betrag wie bei alleiniger Anwendung von Buchstabe

  1. b)zurückgezahlt. Dieser Betrag wird um den Sicherheitsbetrag vermindert, der bei alleiniger Anwendung von Buchstabe
  2. a)verfallen würde. Randnummer 62
  3. d)Falls Randnummer 63 -die in Artikel 27 Absatz 5,

Artikel 32

Absatz 1 gesetzten Fristen eingehalten wurden, und -der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung, Randnummer 64 ist die verfallene Sicherheit gleich dem um 20 % erhöhten Unterschied zwischen dem vorfinanzierten Betrag und der tatsächlichen Erstattung. Randnummer 65 e) Falls Randnummer 66 -die in Artikel 27 Absatz 5,

Artikel 32

Absatz 1 gesetzten Fristen nicht eingehalten worden sind und -der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung, Randnummer 67 ist die verfallene Sicherheit gleich dem um 20 % erhöhten Unterschied zwischen der vorfinanzierten Erstattung und der tatsächlichen Erstattung, wobei dieser Betrag um die Sicherheit erhöht wird, die bei alleiniger Anwendung von Buchstabe a) auf die tatsächliche Erstattung verfallen wäre. Randnummer 68 f) Falls Randnummer 69 -die in Artikel 27 Absatz 5,

Artikel 32

Absatz 1 gesetzten Fristen eingehalten wurden, -der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung und -die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen, innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlagefrist eingereicht werden, Randnummer 70 ist der zurückzuzahlende Betrag gleich einem Betrag in Höhe der sich bei alleiniger Anwendung von Buchstabe b) ergebenden Rückzahlung. Dieser Betrag wird um den um 20 % erhöhten Unterschied zwischen dem vorfinanzierten Betrag und der tatsächlichen Erstattung vermindert. Randnummer 71 g) Falls Randnummer 72 -die in Artikel 27 Absatz 5,

Artikel 32

Absatz 1 gesetzten Fristen nicht eingehalten wurden, -der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung und -die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlagefrist eingereicht werden, Randnummer 73 ist der zurückzuzahlende Betrag gleich einem Betrag in Höhe der sich bei alleiniger Anwendung von Buchstabe

  1. b)ergebenden Rückzahlung. Randnummer 74 Dieser Betrag wird um den um 20 % erhöhten Unterschied zwischen dem vorfinanzierten Betrag und der tatsächlichen Erstattung sowie um die Sicherheit vermindert, die bei alleiniger Anwendung von Buchstabe
  2. a)auf die tatsächliche Erstattung verfallen würde. Randnummer 75

(4)Bei Anwendung des Mindestzuschlags nach Artikel 31 Absatz 1 zweiter Satz wird bei jeder Verweisung auf den Prozentsatz nach Artikel 31 Absatz 3 anstelle des Prozentsatzes von 20 % der Prozentsatz zugrunde gelegt, der dem Verhältnis des Mindestzuschlags zum vorfinanzierten Betrag entspricht. Randnummer 76
(5)Ist als Folge eines Falles höherer Gewalt der Erstattungsbetrag niedriger als die vorfinanzierte Erstattung, so ist die verfallene Sicherheit gleich dem Unterschied zwischen: Randnummer 77 -der vorfinanzierten Erstattung und -der tatsächlich fälligen Erstattung. Randnummer 78 Dies gilt ebenfalls für die Fälle, in denen ein Anspruch auf eine Erstattung besteht, die niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung, und in denen die in Artikel 27 Absatz 5,

Artikel 32Absatz 1 gesetzten Fristen als Folge höherer Gewalt nicht eingehalten worden sind. Randnummer 79

(6)Wird der Nachweis erbracht, dass die Erzeugnisse oder Waren Randnummer 80 -nicht das Gebiet des Mitgliedstaats verlassen haben, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde, so wird die verfallene Sicherheit um den negativen und um 20 % erhöhten Währungsausgleichsbetrag vermindert, wenn der Mitgliedstaat Artikel 31 Absatz 2 nicht anwendet, -das Gebiet des Mitgliedstaats verlassen haben, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde, so wird die verfallene Sicherheit um den um 20 % erhöhten positiven Währungsausgleichsbetrag vermindert. Randnummer 81
  1. Entscheidungserheblichkeit Randnummer 82 Der Senat geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung der der Klägerin zunächst im Wege der Vorfinanzierung, sodann nach Freigabe der Sicherheiten endgültig gewährten Ausfuhrerstattung gegeben sind, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in das Bestimmungsdrittland Jordanien eingeführt worden ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87). Das von der Klägerin mit Schreiben vom 10.08.1993 vorgelegte jordanische Verzollungsdokument Nr. 79/... kann als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in Jordanien (vgl. Art. 17 Abs. 3 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87), nachdem die jordanische Zollverwaltung diese Zollerklärung storniert und durch die Erklärung Nr. 670/... ersetzt hatte, nicht anerkannt werden. Weitere Dokumente betreffend die Abfertigung der ausgeführten Erzeugnisse zum freien Verkehr in Jordanien hat die Klägerin nicht beigebracht. Randnummer 83 Da das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung erst mit Bescheid vom 23.09.1999 zurückgefordert hat, die Klägerin indes die jordanische Zollerklärung Nr. 79/... bereits im August 1993 und damit vor über sechs Jahren vorgelegt hatte, hat der Senat die Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem vom beklagten Hauptzollamt geltend gemachten Rückforderungsanspruch die Einrede der Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 entgegensteht. Diese Verjährungsvorschrift ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch auf die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden, wenn die Unregelmäßigkeit vor Inkrafttreten der VO Nr. 2988/95 begangen worden ist (EuGH, Urteil vom 24.06.2004, C-278/02; Urteil vom 25.09.2008, C-278/07). Randnummer 84 Die Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 beträgt vier Jahre ab "Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1". Sofern für die Annahme einer "Unregelmäßigkeit" und damit für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist allein auf die zu einem Schaden führende Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, in der ein Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung liegt, abzustellen wäre, liefe die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 bereits ab August
  2. Die Vorlage einer unrichtigen Verzollungsbescheinigung zum Nachweis der Überführung einer Ausfuhrsendung in den freien Verkehr des Bestimmungsdrittlandes durch die Klägerin stellt einen Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung (im Streitfall: Art. 18 VO Nr. 3665/87) dar mit der Folge, dass bei diesem Normverständnis die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides im September 1999 ersichtlich abgelaufen wäre; die Klage hätte Erfolg. Randnummer 85 Geht man indes davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 dahin zu verstehen ist, dass - jedenfalls in Fällen, in denen der Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung erst nach Eintritt des Schadens aufgedeckt wurde - eine Unregelmäßigkeit erst dann vorliegt, wenn auch ein Schaden entstanden ist, kommt es darauf an, ob der Schaden bereits in der Zahlung des Vorfinanzierungsbetrags gem. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 565/80 - der nach Art. 25 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 im Streitfall anwendbar ist - im Jahre 1992 bzw. 1993 oder erst in der Freigabe der Sicherheiten gem. Art. 33 VO Nr. 3665/87 im April 1996 bzw. März 1998 zu sehen ist, was sich aus der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ergeben wird. Läge der Schaden erst in der endgültigen Gewährung der Ausfuhrerstattung durch Freigabe der Sicherheit in den Jahren 1996 bzw. 1998, wäre die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides im September 1999 ersichtlich noch nicht abgelaufen; der Klage wäre der Erfolg zu versagen. Randnummer 86
  3. Rechtliche Überlegungen des Senats Randnummer 87 a. Erste Vorlagefrage Randnummer 88 In Bezug auf die erste Vorlagefrage neigt der Senat der Auffassung zu, dass der Lauf der Verjährungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits mit der Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers, die einen Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung darstellt, beginnt. Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 setzt voraus, dass ein Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers einen Schaden bewirkt hat bzw. haben würde. Diese Normierung verdeutlicht zum einen, dass sich der Begriff der "Unregelmäßigkeit" im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95 auf den Verstoß gegen eine Unionsbestimmung in Form einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers bezieht (vgl. hierzu bereits EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-465/10, Rn. 44). Der Normierung des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 ist zum anderen zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Tatbestand der Unregelmäßigkeit nicht an den Eintritt eines Schadens knüpft, was sich daraus ableiten lässt, dass ein Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers auch dann eine Unregelmäßigkeit darstellen kann, wenn es einen Schaden nicht "bewirkt hat", sondern nur "bewirkt haben würde". Wird der Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers vor Eintritt eines Schadens aufgedeckt, kann im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gem. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 zwangsläufig nur auf die Handlung bzw. Unterlassung selbst abgestellt werden. Aus systematischen Gründen spricht viel dafür, in dem Fall, in dem der Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung erst nach Schadenseintritt aufgedeckt wird, ebenfalls auf die Handlung bzw. Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers abzustellen und so die Frage des Beginns der Verjährungsfrist unabhängig vom Schadenseintritt einheitlich zu beantworten. Eine unterschiedliche Behandlung der in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2088/95 geregelten Fallgruppen - Aufdeckung des Verstoßes gegen eine Gemeinschaftsbestimmung vor bzw. nach Schadenseintritt - scheint durch den Wortlaut nicht geboten und würde dazu führen, dass die Verjährungsfrist in den beiden genannten Fällen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnt. Es dürfte nicht gerechtfertigt sein, einen Wirtschaftsteilnehmer, dessen Verhalten zu einem Schaden geführt hat, durch den späten Beginn der Verjährungsfrist schlechter zu stellen, als den Wirtschaftsteilnehmer, dessen Verhalten - nur weil es - aus welchen Gründen auch immer - vor Schadenseintritt aufgedeckt wurde - nicht zu einem Schaden geführt hat. Randnummer 89 Für die vom Senat präferierte Sichtweise spricht auch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95, in der von der "Begehung der Unregelmäßigkeit" die Rede ist. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den Beginn der Verjährungsfrist nicht an den "Eintritt der Unregelmäßigkeit", sondern an die "Begehung der Unregelmäßigkeit" und damit an ein Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers, das in einem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung bestehen muss, geknüpft. Auch die englische Sprachfassung ("... when the irregularity ... was commited") bestätigt die Auslegung des beschließenden Senats, dass nicht der Eintritt eines Ereignis - scil. der Eintritt eines Schadens -, sondern ein bestimmtes Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers - scil. der Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmung - den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 in Gang setzt. Randnummer 90 In seiner Einschätzung bestärkt, dass die Verjährungsfrist nicht erst mit dem Eintritt des Schadens beginnt, wird der Senat durch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 2988/
  4. Dort ist bestimmt, dass die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag beginnt, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Im Sinne dieser Vorschrift beendet dürfte eine Unregelmäßigkeit sein, wenn der Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmung abgeschlossen und der durch diesen Verstoß verursachte Schaden eingetreten ist. Wenn indes - in Fällen der Aufdeckung des Verstoßes gegen eine Gemeinschaftsbestimmung nach Schadenseintritt - immer auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen wäre, liefe diese Bestimmung weitgehend leer. Denn es müsste, wenn andauernde bzw. wiederholte Unregelmäßigkeiten zu einem Schaden führen und auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen wäre, nicht geregelt werden, auf welche Phase der andauernden bzw. wiederholten Unregelmäßigkeit für den Beginn der Verjährungsfrist abzustellen ist. So hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21.12.2011 (C-465/10) in einem Fall, in dem ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Zuschuss empfangen und bei der Auftragsvergabe unionsrechtliche Vorschriften missachtet hatte, erkannt, dass eine andauernde Unregelmäßigkeit i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 2988/95 vorliegt, so dass die vierjährige Verjährungsfrist am Tag der Beendigung der Ausführung des rechtswidrig vergebenen öffentlichen Auftrags beginnt. Auf den - mutmaßlich in der Zahlung des Zuschusses liegenden - Schadenseintritt hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dieser Entscheidung nicht abgestellt. Er hat vielmehr ausgeführt, der Unionsgesetzgeber habe mit Erlass von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 eine allgemeine Verjährungsregelung einführen wollen, mit der die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden solle (Urteil vom 21.12.2011, C 465/10, juris Rn. 52). Dies könnte bezogen auf den Ausgangsfall so verstanden werden, dass das Begehen der Unregelmäßigkeit, also die Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers, und nicht die streitige Zahlung, die typischerweise den Schaden für den Haushalt herbeiführt, für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Randnummer 91 Der Senat übersieht nicht, dass die Frage des Verjährungsbeginns in Fällen, in denen der Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen erst nach Schadenseintritt aufgedeckt wurde, auch anders beurteilt werden kann. So ließe sich argumentieren, dass der Tatbestand der Unregelmäßigkeit in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 definiert werde durch einen Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung, der bei einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers vorliege, die einen Schaden bewirkt habe, so dass in diesen Fällen als kumulative Voraussetzungen für die Annahme einer Unregelmäßigkeit sowohl ein Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers als auch ein daraus resultierender Schaden vorliegen müssen. In diesem Sinne dürfte wohl auch der Unabhängige Finanzsenat in Österreich den Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 verstehen. Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner Berufungsentscheidung vom 06.02.2007 (GZ. ZVR/0047-Z3K/05) nämlich erkannt, dass im Bereich der Ausfuhrerstattung eine Unregelmäßigkeit begangen werde, wenn Zahlungen unrechtmäßig erfolgt seien, also ein für den Ausführer positiver Erstattungsbescheid ergangen sei (argumentum: bewirkt hat), oder die Handlung oder Unterlassung des Ausführers im Falle der Nichtaufdeckung zu einer unrechtmäßigen Zahlung geführt hätte (argumentum: bewirkt haben würde). Für die vierjährige Verjährungsfrist gem. Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 bedeute dies, dass in Fällen der Aufdeckung der Unregelmäßigkeit nach erfolgter Zahlung die Frist in Normalfällen mit der bescheidmäßigen Zuerkennung, also mit der Zustellung des Erstattungsbescheides zu laufen beginne. Abweichend davon sei in Vorschussverfahren der Tag der Freigabe der Sicherheit der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebende Tag. Diese Überlegungen des Unabhängigen Finanzsenats dürften für den Fall, dass die Ausfuhrerstattung vorfinanziert wurde, entsprechend gelten. Randnummer 92 b. Zweite Vorlagefrage Randnummer 93 Sofern die Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 erst mit Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, stellt sich die weitere Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden bereits die Zahlung des der Ausfuhrerstattung entsprechenden Vorfinanzierungsbetrages oder erst die endgültige Gewährung der Ausfuhrerstattung durch Freigabe der Sicherheit als Schaden i. S. v. Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 anzusehen ist. Randnummer 94 In Bezug auf diese Frage neigt der Senat der Auffassung zu, dass ein Schaden noch nicht durch die Zahlung der Vorfinanzierung, sondern erst durch die Freigabe der Sicherheiten eingetreten ist. Randnummer 95 Die Vorfinanzierung stellt noch keine endgültige Gewährung einer Ausfuhrerstattung dar. Bereits aus Art. 6 Unterabs. 1 VO Nr. 565/80 ergibt sich, dass für den Erhalt der Vorfinanzierung die Stellung einer Kaution erforderlich ist, durch die die Rückzahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten Betrages, zuzüglich eines Zusatzbetrags, sichergestellt wird. Die Kaution verfällt gemäß Art. 6 Unterabs. 2 VO Nr. 565/80, wenn kein Erstattungsanspruch oder nur ein Anspruch auf eine geringere als die beantragte Erstattung besteht. Auch in Absatz 5 der Begründungserwägungen zur VO Nr. 565/80 wird deutlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorfinanzierung lediglich um einen der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag handele. Weiter heißt es in Absatz 5 der Begründungserwägungen, die Zahlung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages berühre keineswegs den Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung. Durch Stellung einer Kaution solle gewährleistet werden, dass ein Betrag, der zumindest gleich dem gezahlten Betrag sei, zurückerstattet werde, falls später kein Anspruch auf die Ausfuhrerstattung festgestellt werde oder die Erzeugnisse oder Waren, für die die Vergünstigungen gewährt worden seien, nicht tatsächlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist aus der Gemeinschaft ausgeführt würden. Einzelheiten zur Sicherheitsleistung und zur Freigabe bzw. zum vollständigen oder teilweisen Verfall der Sicherheit finden sich in den Art. 31 und 33 VO Nr. 3665/
  5. Randnummer 96 Ein Ausfall des Rückzahlungsanspruchs dürfte, sollte dem Ausführer kein oder nur ein geringerer Ausfuhrerstattungsanspruch zustehen, durch die zu leistende Sicherheit regelmäßig ausgeschlossen sein. Die Sicherheit deckt dabei nicht nur den als Vorfinanzierung gezahlten Betrag ab, sondern übersteigt diesen um einen Zusatzbetrag gem. Art. 6 VO Nr. 565/80 bzw. einen Zuschlag von 20 % gem. Art. 31 Abs. 1 VO Nr. 3665/
  6. Ein Schaden im Sinne eines endgültigen Verlustes der Mittel ist, sofern sie denn zu Unrecht gezahlt worden sind, infolge der Sicherheiten bis zu deren Freigabe regelmäßig nicht zu befürchten, da die Zollverwaltung auf die Sicherheiten zurückgreifen kann. Die Sicherheit verfällt, soweit der Ausfuhrerstattungsanspruch nicht besteht. Erst nach Freigabe der Sicherheit muss sich die Zollverwaltung auf eine - allerdings möglicherweise erfolglose - Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs verweisen lassen; sie läuft praktisch erst dann Gefahr, den Rückzahlungsanspruch nicht realisieren zu können. Erst ab Freigabe der Sicherheit und damit endgültiger Gewährung der Ausfuhrerstattung besteht das Risiko des endgültigen Verlustes des gezahlten Betrages. Randnummer 97 Auch der Unabhängige Finanzsenat dürfte in seiner Berufungsentscheidung vom 06.02.2007 (GZ. ZVR/0047-Z3K/05) so zu verstehen sein, dass in einem Vorschussverfahren erst ab Freigabe der Sicherheit ein Schaden vorliegt, da er - im Falle des Aufdeckens des Verstoßes gegen Gemeinschaftsbestimmungen nach Schadenseintritt - einerseits den Eintritt des Schadens und andererseits den Tag der Freigabe der Sicherheit als für den Beginn der Verjährungsfrist gem. Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 maßgeblich ansieht. Randnummer 98 Das Argument der Klägerin, es könne nicht auf die Freigabe der Sicherheiten abgestellt werden, weil der Verjährungsbeginn - so es dafür auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts ankommt - nicht von einer Handlung der Behörde abhängen dürfe, überzeugt nicht. Ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich und tritt der Schaden durch die Begünstigung eines Wirtschaftsteilnehmers ein, hängt dieser Zeitpunkt immer von einem behördlichen Handeln ab - sei es nun die Freigabe der Sicherheit oder die Gewährung der Ausfuhrerstattung. In jedem Fall erfolgt die Leistung nicht zu einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, sondern hängt von einer Entscheidung der Behörde ab, die diese freilich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen hat. Randnummer 99 Die Zahlung der Vorfinanzierung als Schaden i. S. v. Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 anzusehen, erscheint - in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens - auch deshalb als problematisch, weil sie bereits vor der Handlung des Wirtschaftsteilnehmers erfolgt ist. Die Zahlung der Vorfinanzierung erfolgte im Streitfall vor der Vorlage des jordanischen Verzollungsdokuments im August
  7. Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 setzt indes voraus, dass ein Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers einen Schaden bewirkt hat, der Schadenseintritt muss dem Verhalten also zeitlich nachfolgen. Die Klägerin dürfte die Vorfinanzierung auch nicht zu Unrecht erhalten haben. Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 565/80 setzt insoweit nur voraus, dass die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen worden sind und damit sichergestellt ist, dass die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 565/80 bestimmt weiter, dass die Vorfinanzierung gezahlt wird, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zolllagerverfahren oder einem Freizonenverfahren unterworfen worden sind. Mit Aufnahme der Waren in ihr Erstattungslager dürfte die Klägerin die Voraussetzungen für die Vorfinanzierung erfüllt haben, unabhängig von der Frage, inwieweit ihr später der Nachweis der Überführung der Waren in den freien Verkehr des Bestimmungsdrittlandes gelingt. Die Klägerin hat die Zahlung der Vorfinanzierung insofern nicht durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen erwirkt. Randnummer 100 Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Zahlung der Vorfinanzierung zwangsläufig einen Abfluss von Mitteln aus dem Unionshaushalt und insoweit eine Belastung des Unionshaushalts bedeutet. Dass die Vorfinanzierung eine Belastung des Haushalts darstellt, gilt erst recht, soweit dafür eine Zinsbelastung entsteht. Insofern könnte man unter Hintanstellung der zuvor geäußerten Bedenken bei entsprechend weitem Verständnis des Schadensbegriffs einen Schaden annehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 21.12.2011 (C-465/10, juris Rn. 46 und 47) erkannt, dass eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden darstelle und dass auch Unregelmäßigkeiten, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen hätten, die finanziellen Belange der Union ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies könnte für einen weiten Schadensbegriff sprechen, der möglicherweise auch die Zahlung einer Vorfinanzierung erfasst. Freilich musste der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung nicht zwischen einer durch eine Kaution gesicherten Vorfinanzierung und der endgültigen Gewährung einer Erstattung differenzieren, so dass das Urteil die zweite Vorlagefrage noch nicht beantwortet.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.