G a. F. Leitsatz 1. Liegt zwischen einer ersten Anteilsübertragung i. S.
G a. F. in Höhe von 10 % und der Zuführung neuen Betriebsvermögens sowie zwischen dieser Betriebsvermögenszuführung und einer weiteren Anteilsübertragung von mehr als 40 % jeweils ein Zeitraum von weniger als einem Jahr, wird der sachliche Zusammenhang zwischen der jeweiligen Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung und damit auch der sachliche Zusammenhang zwischen den - mehr als ein Jahr auseinander liegenden - Anteilsübertragungen widerleglich vermutet (Rn.52) (Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.58) (Rn.62) (Rn.63) .
Unternehmens in "die Entwicklung, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung sowie der An- und Verkauf von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" geändert. Der Ort der Geschäftsleitung wurde in die W-Straße ... in B, die Adresse
Herrn E, verlegt. Ferner wurde Frau G als weitere Geschäftsführerin neben Herrn C bestellt. Randnummer 6 3. Der Anteilsverkauf an Herrn E stand im Zusammenhang mit einem geplanten Immobilienprojekt. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2002 (...) Geschäftsanteile an der H GmbH unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Gesellschaft einen Grundstückskaufvertrag über ein in der X-Straße ... in B belegenes Grundstücks abschließt, das sie entwickeln sollte (...). Weitere Gesellschafter der H GmbH sollten die Bank-1 sowie die Bank-2 werden. Zu dem Grundstückskauf und damit zur Wirksamkeit
Geschäftsanteilskaufs durch die Klägerin kam es in der Folge jedoch nicht. Randnummer 7
Kaufpreises ein Bankdarlehen auf, das durch Bürgschaften der Gesellschafter besichert wurde. Nutzungen und Lasten
Grundstückes gingen am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung, dem ... 2003, auf die Klägerin über. Die Klägerin schloss mit Herrn E am ... 2003 einen Architektenvertrag zur Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes und zur Erstellung eines Bebauungsplanes für dieses Grundstück (...).
Weiteren schloss sie am ... 2003 mit der J Projektentwicklungsgesellschaft ... mbH (Im Folgenden: J) einen Projektentwicklungs- und Betreuungsvertrag für das Bauvorhaben in B-1 ab (...). Gesellschafter der J sind Herr E und Frau G. Randnummer 10
G) a. F. zu diesem Zeitpunkt verloren habe. Durch den Erwerb
Grundstücks in B-1 sei der Klägerin überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden, da der Wert
Grundstücks die Teilwerte
Betriebsvermögens der Klägerin vor dem Erwerb um ein Vielfaches überschritten habe. Ferner seien mehr als 50 % der Geschäftsanteile der Klägerin übertragen worden.
Weiteren habe die Klägerin einen Branchenwechsel vollzogen. Mit der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens im Mai 2003 habe die Klägerin somit ihre wirtschaftliche Identität verloren. Ein Verlustabzug der zuvor erwirtschafteten Verluste (aus 2002 und anteilig für 2003 in Höhe von 22.713,00 €) sei daher ausgeschlossen. Randnummer 15
unstreitigen Verlustes für 2003 nach Betriebsprüfung in Höhe von 49.956,00 €). Die steuerlichen Verlustvorträge zur Körperschaft- und Gewerbesteuer der Klägerin zum 31.12.2002 wurden aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen auf jeweils 128.894,00 € reduziert. III. Randnummer 16 1. Gegen diese Änderungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2010 Einspruch ein. Die Tatbestandsvoraussetzungen
G a. F. seien nicht erfüllt, da sie nicht kumulativ vorlägen. Die Zuführung
neuen Betriebsvermögens stehe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Branchenwechsel.
Weiteren liege ein solcher nicht vor, da sie, die Klägerin, sich bereits ab Mitte der 90er Jahre ausschließlich mit der Entwicklung, der Bebauung, der Vermietung, der Verwertung, der Verwaltung sowie dem An- und Verkauf von Immobilien beschäftigt habe. Erst im Jahre 2002 habe sie die geänderten Verhältnisse durch die Satzungsänderung förmlich nachvollzogen. Wenn kein Branchenwechsel vorliege, stelle die höchstrichterliche Rechtsprechung bei dem zugeführten Betriebsvermögen nur auf Anlagevermögen ab. Bei dem Grundstück handele es sich aber um Umlaufvermögen. Randnummer 17 2. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 änderte der Beklagte die Feststellung der Verlustvorträge zur Körperschaft- und Gewerbesteuer zum 31.12.2003 dahin, dass die Vorträge niedriger in Höhe von jeweils 16.652,00 € (und zum 31.12.2004 und 31.12.2005 entsprechend niedriger) festgestellt wurden, und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Durch den Kauf
Grundstücks in B-1 sei der Klägerin überwiegend neues Aktivvermögen i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG a. F. zugeführt worden. Dies habe das zuvor vorhandene Betriebsvermögen um ein Vielfaches überstiegen. Auch die Zuführung von Umlaufvermögen sei für den Verlustabzug schädlich, da das Grundstück für die neue Identität prägend sei. Es stehe im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Branchenwechsel. Ein solcher sei auch gegeben, da der Unternehmensgegenstand, die Struktur sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Klägerin grundlegend verändert worden seien. Ein Indiz hierfür sei die Satzungsänderung im Jahr 2002.
Weiteren sei auch von einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und dem Grundstückserwerb auszugehen, da der zeitliche Abstand nicht mehr als zwei Jahre betrage. Unabhängig von diesem Zeitfaktor sei das Vorliegen eines Gesamtplans anzunehmen, welcher mit der ersten Anteilsübertragung begonnen habe. Schädlicher Zeitpunkt für den Verlustabzug sei allerdings, anders als von der Betriebsprüfung angenommen, der zweite Anteilserwerb am ...
Umlaufvermögens durch den Grundstückserwerb in B-1 und der Anteilsübertragung im September 2003 eine sachliche Einheit bildeten. Diese Einheit grenze sich geradezu offenkundig von der ersten Anteilsübertragung ab. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 1. den Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2003 vom 02.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer um 162.198,00 € erhöht und auf 178.850,00 € festgestellt wird; Randnummer 24 2. den Bescheid über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 02.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust um 162.198,00 € erhöht und auf 178.850,00 € festgestellt wird. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und den Schriftverkehr im Vorverfahren Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass die Tatbestandsmerkmale
G a. F. unstreitig gegeben seien. So seien mehr als die Hälfte der Anteile an der Klägerin übertragen und durch den Erwerb
Grundstücks in B-1 überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden. Dass es sich um Umlaufvermögen handele, sei unschädlich. Es könne dahinstehen, ob ein Branchenwechsel stattgefunden habe, da es sich bei dem Grundstück um den einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der Klägerin gehandelt habe, mit
sen Erwerb sie erstmalig ihren neuen Gesellschaftszweck in die Tat habe umsetzen können. Ihre vorherigen Ambitionen im Immobiliengeschäft hätten in nicht belegten Absichten, Gesprächen und Planungen bestanden, die letztlich nicht durchführbar gewesen seien. Die wirtschaftliche Identität sei durch die Nutzung
neuen Betriebsvermögens in einem Umfang verändert und geprägt worden, der es rechtfertige, diesen Umstand in die Betrachtung einzubeziehen. Auf den Branchenwechsel komme es nicht mehr an, da der bisherige Geschäftsgegenstand durch die Zuführung erheblich erweitert und der Geschäftsbetrieb mit dem neuen Betriebsvermögen fortgeführt worden sei. Randnummer 28 Weiter sei auch der vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderte sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens gegeben. So werde der sachliche Zusammenhang bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs vermutet. Der BFH fordere für den zeitlichen Zusammenhang einen engen zeitlichen Rahmen und stelle lediglich fest, dass ein solcher bei einem Zeitraum von über einem Jahr nicht ohne weiteres vermutet werden könne. Im vorliegenden Fall sei dieser Zeitraum von einem Jahr nicht überschritten. So liege die Anteilsübertragung vom ... 2002 gut neun Monate vor dem Grundstückserwerb und die Anteilsübertragung vom ... 2003 knapp sieben Monate danach. Die zeitliche Abfolge spiele dabei keine Rolle. Randnummer 29 Aber auch ohne die vom BFH aufgestellte Vermutung sei im vorliegenden Fall von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auszugehen. Der Anteilserwerb vom ... 2002 sei in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Grundstückserwerb und die weiteren Anteilsübertragungen noch nicht geplant gewesen seien. Denn es habe von Anfang an der Wille der Beteiligten bestanden, in passende Bauprojekte einzusteigen. Dies hätten die Zeugenvernehmungen deutlich ergeben. Die Beteiligten hätten sich gekannt und gemeinsam in der Immobilienbrache tätig werden wollen und nicht in dem von der Klägerin betriebenen ...-Handel. Welche konkreten Immobilienprojekte sich der Klägerin bieten würden, sei naturgemäß nicht vorhersehbar. V. Randnummer 30 Das Gericht hat im Erörterungstermin am 24.09.2013 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung
Herrn E. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Erörterungen wird auf die Sitzungsniederschrift
Erörterungstermins vom 24.09.2013 (FGA Bl. 81 ff.) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2013 (FGA Bl. 95 ff.) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Finanzgerichtsakte und den folgenden Steuerakten zur St.-Nr. .../.../..: Randnummer 31 - jeweils Band I der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, - Bände I bis IV der Betriebsprüfungsakten und - Bände I und II der Rechtsbehelfsakten. Entscheidungsgründe B. Randnummer 32 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 33 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat für das Streitjahr zu Recht die gesonderte Feststellung der bis zum 31.08.2003 aufgelaufenen Verluste abgelehnt. Randnummer 34 Die Verlustfeststellung der bis zum 31.08.2003 erwirtschafteten Verluste der Klägerin war gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. (§ 8 Abs. 4 KStG inzwischen aufgehoben und durch § 8c KStG ersetzt durch Gesetz vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) und § 10a Satz 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) a. F. (inzwischen § 10a Satz 6 GewStG 2002 i. d. F.
Gesetzes zur Änderung
Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003, BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) i. V. m. § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) zu versagen. Randnummer 35 Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG a. F. setzt der Verlustabzug nach § 10d EStG bei einer Körperschaft voraus, dass diese nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. ist eine wirtschaftliche Identität insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Für die Gewerbesteuer gilt dies gemäß § 10a Satz 4 GewStG a. F. entsprechend. Randnummer 36 Die Vorschrift
G a. F. ist wirksam (1.) und die Voraussetzungen
Regelbeispiels in Satz 2 sind erfüllt. Es wurden mehr als die Hälfte der Anteile an der Klägerin übertragen (2.). Weiter wurde überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt (3.), und zwischen den Anteilübertragungen und der Zuführung
neuen Betriebsvermögens bestand jeweils ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (4.) Zuletzt wurde der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen wieder aufgenommen (5.). Randnummer 37 1. Zwar wurden die Gesetzgebungsvorschriften bei der Neufassung
G durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) nicht eingehalten. Das Gesetz ist aber dennoch gültig (BVerfG-Beschluss vom 15.01.2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, BGBl I 2008, 481; BFH-Urteil vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965). Randnummer 38
BFH ist unter dem Betriebsvermögen i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. das Aktivvermögen zu verstehen. Überwiegend neues Betriebsvermögen liegt daher vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand
vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt (BFH-Urteile vom 05.06.2007 I R 106/05, BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986; vom 13.08.1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829). Der Betriebsvermögenszuwachs ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteile vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965; vom 08.08.2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392). Die wirtschaftliche Identität der Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107). Das Tatbestandsmerkmal der Zuführung neuen Betriebsvermögens zielt nicht darauf ab, einer Verlagerung zusätzlichen Ertrags- und damit Verlustverrechnungspotentials in die Gesellschaft zu begegnen. Vielmehr sind jegliche Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung
Betriebsvermögens zu erfassen. Denn diese Änderungen lassen typischerweise darauf schließen, dass bei der Anteilsübertragung letztlich nicht der Geschäftsbetrieb in seiner bisherigen Form erworben werden sollte. Entscheidend ist damit die Nämlichkeit
Betriebsvermögens. Das rechtfertigt es, auf die einzelnen im Betrieb verwendeten Vermögensgegenstände abzustellen und den Begriff
Betriebsvermögens in entsprechender Weise normspezifisch zu verengen (BFH-Urteile vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, DStR 2008, 2107). Randnummer 41 bb) Allerdings führt nicht jede Ersetzung von Wirtschaftsgütern zur Annahme der Zuführung neuen Betriebsvermögens i. S.
G a. F. Die einzelnen Betriebsvermögensmehrungen sind vielmehr daraufhin zu untersuchen, ob sie die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft berühren. Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt, kann sich aber auch auf Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteil vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838), nämlich jedenfalls dann, wenn es zu einem Branchenwechsel gekommen ist (dazu unten cc; BFH-Urteil vom 05.06.2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988). Allerdings sind solche Vermehrungen
Umlaufvermögens aus dem Tatbestand auszuklammern, die sich als Ergebnis eines fortlaufenden Wirtschaftens mit dem nämlichen Betriebsvermögen darstellen bzw. sich auf ein nicht die wirtschaftliche Identität
Unternehmens prägendes Umlaufvermögen beziehen (BFH-Urteile vom 12.10.2010 I R 64/09, DStRE 2011, 229; vom 01.07.2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838; FG Münster, Urteil vom 18.07.2011 9 K 2404/09, EFG 2012, 650). Randnummer 42
zum 31.12.2002 vorhandenen Restaktivvermögens von insgesamt 21.845,01 €. Randnummer 46 bb)
Weiteren ist das fremdfinanzierte Umlaufvermögen in die Betrachtung einzubeziehen, da die Klägerin einen Branchenwechsel vollzogen und das neu zugeführte Umlaufvermögen die Klägerin geprägt hat. Randnummer 47 aaa) Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Klägerin war zunächst der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit ... Dieser wurde dann im Zusammenhang mit der ersten Anteilsübertragung an Herrn E (oben A.I.2.) in die Entwicklung, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung sowie der An- und Verkauf von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geändert. In diesem Wechsel vom Waren bzw. ...-Handel zur Immobilienprojektentwicklung liegt mithin ein ebenso eindeutiger Wechsel wie in den genannten Beispielen vor (oben a) cc)). Randnummer 48 Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei bereits seit 1999 im Immobiliengeschäft tätig gewesen, ist dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. So ergeben sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 keine Betriebsausgaben, die auf Immobiliengeschäfte schließen ließen. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben hinsichtlich
Bauprojekts Y-Straße können dies ebenso wenig beweisen, da sie an den Geschäftsführer Herrn C als natürliche Person adressiert sind. Herr C hat im Erörterungstermin bekundet, dass er - als natürliche Person - bereits seit den 80er Jahren im Immobiliengeschäft tätig sei und laufend Immobilienangebote erhalte. Die Klägerin ist somit mit dem Projekt Y-Straße nicht in Verbindung zu bringen. Erst mit der Satzungsänderung wurde der Betätigungswechsel nach außen ersichtlich. Randnummer 49 bbb) Im Ergebnis kommt es auf die Frage, wann die Klägerin den Branchenwechsel vorgenommen hat, aber auch nicht an. Denn auch wenn ab 1999 die Absicht bestanden hätte, künftig auf dem Immobilien- statt auf dem ... Sektor tätig zu werden, hätte die Klägerin jedenfalls bis zum Erwerb
Grundstücks über kein Betriebsvermögen verfügt, das für das neue Betätigungsfeld prägend gewesen wäre, sondern lediglich über eine Computeranlage und einen Pkw (oben A.I.4.). Die Zuführung
Grundstücks in B-1 prägte das Betriebsvermögen der Klägerin, die damit erstmalig ihrem neuen Gesellschaftszweck nachgehen konnte, und stellt sich nicht als Ergebnis eines fortlaufenden Wirtschaftens mit dem nämlichen Betriebsvermögen dar (oben a) bb)). Randnummer 50 4. Zwischen den Anteilübertragungen und der Zuführung
neuen Betriebsvermögens bestand jeweils ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Randnummer 51 a) Nach ständiger Rechtsprechung
BFH kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht
wegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (BFH-Urteil vom 26.05.2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085), wenn also die einzelnen Teilschritte
Tatbestands
G a. F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Wegen
typisierten Missbrauchsverhinderungszwecks der Regelung bedarf es eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung. Hierbei ist bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs von bis zu einem Jahr der erforderliche sachliche Zusammenhang (widerleglich) zu vermuten (BFH-Urteile vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, HFR 2008, 1258; vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Bei einem Zeitraum von über einem Jahr hängt es von den Gegebenheiten
jeweiligen Einzelfalls ab, ob der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang noch vorliegt (BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Eine bestimmte zeitliche Abfolge setzt das Regelbeispiel
G a. F. nicht voraus. Ob die Betriebsvermögenszuführung der Anteilsübertragung voraus- oder nachgeht, ist für den Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht von Bedeutung (BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188). Randnummer 52
Grundstücks ist der von der Rechtsprechung vorgegebene Zeitraum von einem Jahr zwar überschritten, aber nur um wenige Tage. Vor dem Hintergrund, dass sich der Entschluss der Klägerin zum Grundstückserwerb zudem bereits durch den Abschluss
Kaufvertrages am ... 2003 (oben A.I.5.) und damit nur gut neun Monate nach der Anteilsübertragung manifestiert hat, greift die Vermutungswirkung auch insoweit ein. Randnummer 55 bb) Aber auch wenn man nicht auf den jeweiligen zeitlichen Abstand zwischen den Anteilsübertragungen und dem Grundstückserwerb abstellte, sondern auf den Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten zwischen der ersten Anteilsübertragung am ... 2002 und der zweiten Anteilsübertragung am ... 2003, läge der erforderliche sachliche Zusammenhang vor. Randnummer 56 aaa) Nach der Rechtsprechung hängt es bei einem Zeitraum von über einem Jahr von den Gegebenheiten
jeweiligen Einzelfalls ab, ob der erforderliche sachliche Zusammenhang noch vorliegt. Welche Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ein derartiger Zusammenhang soll jedenfalls dann bestehen, wenn die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner den Geschehensablauf nach Maßgabe eines Gesamtplans beherrschen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602). Damit ist der sachliche Zusammenhang jedoch nicht abschließend umschrieben, denn der Gesetzestatbestand setzt ein planvolles Handeln zur Verlustverwertung nicht voraus. Eine gemeinsame Beherrschung
Geschehensablauf durch den bisherigen und die neuen Gesellschafter ist daher nicht notwendig (BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188). Kein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Zuführung neuen Betriebsvermögens auch unabhängig von der Anteilsübertragung aus eigener Wirtschaftskraft der Kapitalgesellschaft vorgenommen worden wäre und die zeitliche Nähe sich nur zufällig ergeben hat (BFH-Urteile vom 12.10.2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, BFH/NV 2011, 525; vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965). Vollzieht sich die Übertragung der Anteilsmehrheit in mehreren Schritten, müssen die einzelnen Erwerbsakte auf einem einheitlichen Konzept der Beteiligten beruhen (Frotscher in Frotscher/ Maas, Kommentar zur KStG § 8 Rn. 185b KStG). Randnummer 57 bbb) Dass zwischen dem Grundstückserwerb und der nachfolgenden Anteilsübertragung ein sachlicher Zusammenhang i. S. eines Gesamtplans besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Nach den Bekundungen
Zeugen E sollte er in Anerkennung
Umstands, dass er das Objekt B-1 akquiriert hatte, ungefähr hälftig an der Klägerin beteiligt werden. Frau G sollte in Anerkennung ihrer Arbeitsleistung im Zusammenhang mit diesem Projekt ebenfalls einen Geschäftsanteil erwerben. Randnummer 58 ccc) Nach Auffassung
erkennenden Senates liegt ein sachlicher Zusammenhang aber auch zwischen der ersten Anteilsübertragung auf Herrn E und der Betriebsvermögenszuführung und damit auch im Verhältnis zu der zweiten Anteilsübertragung vor. Randnummer 59
Ortes der Geschäftsleitung und die Bestellung von Frau G zur Geschäftsführerin (oben A.I.2.). Insbesondere wollten sich weder Frau G noch Herr E an einem ...-Handel beteiligen. Randnummer 60
halb wurde die Klägerin nach dem Scheitern
Projektes X-Straße auch nicht aufgelöst und der Geschäftsanteil von Herrn E nicht zurückübertragen. Im Bereich der Immobilienprojektentwicklung ist es im Übrigen auch nicht möglich, die Projekte im Voraus genau zu planen, da sie oft in Ausschreibungs- oder Bieterverfahren vergeben werden. In der Folgezeit kam es dann auch zu dem von Herrn E akquirierten Projekt in B-1. Dies macht deutlich, dass eine Ausweitung der Immobiliengeschäfte jederzeit möglich und auch geplant war. Dementsprechend haben die Anteilseigner übereinstimmend bekundet, dass es nach dem Projekt in B-1, welches zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein soll, zu weiteren Projekten der Klägerin kommen könne. Randnummer 62
neuen Betriebsvermögens nicht nur fortgeführt, sondern ihn wieder aufgenommen, nachdem er eingestellt worden war. Randnummer 65 a) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufhört, werbend tätig zu sein. Zu einer Wiederaufnahme
Geschäftsbetriebs kommt es, wenn eine neue Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht aufgenommen wird, die das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (BFH-Urteile vom 29.11.2006 I R 16/05, DStR 2007, 531; vom 05.06.2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822). Randnummer 66 b) Nach diesen Grundsätzen stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein, als sie in den Jahren 1999 bis 2001 mit der bisherigen Handelstätigkeit keine Umsätze mehr erzielte und nicht mehr werbend tätig war. Mit der Immobilienprojektentwicklung nahm sie dann im Anschluss an die erste Anteilsübertragung ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Randnummer 67 6. Dass die Gesellschafter der Klägerin die Anteilsübertragungen möglicherweise nicht gezielt vorgenommen haben, um die Verlustvorträge nutzen zu können, wie die Klägerin unter Hinweis auf die geringfügige Überschreitung der 50 %-Grenze vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar bezweckt die Vorschrift
G a. F. in erster Linie, missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen und den "Handel" mit vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden. Jedoch ist diese Regelung auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall ein missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt und das Umstrukturierungskonzept nicht von einem Steuervermeidungsziel getragen wurde (BFH-Urteile vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 24.11.2009 I R 56/09, BFH/NV 2010, 1123). Randnummer 68
G a. F., deren Geltung nach § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG ausläuft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage eine erhebliche Zahl noch anhängiger Verfahren beträfe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.