tels gem. § 11a AMG ist von der Legitimationswirkung des Verwaltungsakts über die Zulassung des Arzneimittels umfasst. Denn der gem. § 22 Abs. 7 Satz 1 AMG im Zulassungsverfahren vorzulegende Entwurf der Fachinformation ist Gegenstand der behördlichen Prüfung. Wegen der Verwendung der durch die Zulassungsbehörde gebilligten Fachinformation kann deshalb Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage (hier: wegen Irreführung über die wissenschaftliche Erwiesenheit einer Äquivalenzbehauptung) nicht verlangt werden (vgl. BGH, 23. Juni 2005, I ZR 194/02, GRUR 2005, 778 - Atemtest). (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 8. März 2012, 416 HKO 3/12, Urteil nachgehend BGH, 7. Mai 2015, I ZR 29/14, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 8.3.2012, Geschäfts-Nr. 416 HKO 3/12 , abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung von Angaben in der Fachinformation des Arzneimittels X.® 50 LD50-Einheiten (nachfolgend bezeichnet als X.® 50). Randnummer 2 Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Zulassung für das Arzneimittel B.® (Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A). Sie hat die Fa. P.-A. GmbH beauftragt, ihre Interessen im Zusammenhang mit diesem Arzneimittel in Deutschland wahrzunehmen. B.® ist u.a. zugelassen für die Behandlung von Blepharospasmus (krampfartiger Lidschluss), zervikale Dystonie (Torticollis spasmodicus; „Schiefhals“) und fokaler Spastizität des Handgelenks und der Hand bei erwachsenen Schlaganfallpatienten. Randnummer 3 Die Beklagte zu 1. ist Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel X.®100 LD50-Einheiten (nachfolgend bezeichnet als X.® 100), dessen Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A ist. Die Beklagte zu 1. hat ferner im Wege des sog. dezentralen Verfahrens, innerhalb dessen Deutschland zusammen mit weiteren Staaten (darunter Großbritannien) als Reference Member State beteiligt war, durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Zulassung für das Arzneimittel X.® 50 LD50-Einheiten (nachfolgend bezeichnet als X.® 50) erhalten (Anlage K 4), dessen Wirkstoff ebenfalls Botulinumtoxin Typ A ist. X.® 50 ist zugelassen für die „symptomatische Behandlung von Blepharospasmus, zervikaler Dystonie mit überwiegend rotatorischer Komponente (Torticollis spasmodicus) sowie Spastik der oberen Extremitäten nach Schlaganfall mit Handgelenkbeugung und gefausteter Hand bei Erwachsenen“. Die Beklagte zu 2. hat bis Juni 2004 B.® in Deutschland für die Klägerin vertrieben; seit Juli 2005 vertreibt sie X.® 100. X.® 50 wird in Deutschland seit dem 15.1.2012 vertrieben. Randnummer 4 In der Fachinformation für X.® 50 für Großbritannien heißt es u.a. (Anlage K 3, dort Ziff. 4.2): Randnummer 5 „Comparative clinical study results suggest that X. and the comparator product containing conventional Botulinum toxin type A complex (900 kD) are of equal potency when used with a dosing conversion ratio of 1:1.“ Randnummer 6 In der deutschen Fachinformation fürX.® 50 (Stand August 2011) heißt es u.a. (Ziff. 4.2): Randnummer 7 „Aufgrund der unterschiedlichen LD50-Testmethoden sind X.-Einheiten spezifisch für X. und daher nicht auf andere Botulinumtoxin-Präparateübertragbar.“ Randnummer 8 sowie Randnummer 9 „Ergebnisse vergleichender Studien legen nahe, dass X. und das Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum-Toxin-Typ-A-Komplex (900 kDa) äquipotent sind, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“ Randnummer 10 In der deutschen Fachinformation fürX.® 50 (Stand Dezember 2011) heißt es u.a. (Ziff. 4.2): Randnummer 11 „Ergebnisse vergleichender Studien weisen auf eine Äquipotenz von X. und dem Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum-Toxin-Typ-A-Komplex (900 kDa) hin, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“ Randnummer 12 In der Fachinformation mit dem Stand April 2012 heißt es nunmehr u.a.: Randnummer 13 [Ziffer 4.2] Randnummer 14 „Für detaillierte Informationen zu klinischen Studien mit X. im Vergleich zum herkömmlichen Botulinumtoxin Typ A-Komplex (900 kD) siehe Abschnitt 5.1.“ Randnummer 15 [Ziffer 5.1] Randnummer 16 „Ergebnisse klinischer Studien Randnummer 17 Nichtunterlegenheit der Wirksamkeit von X. zum Vergleichsprodukt, welches den herkömmlichen Botulinumtoxin Typ A Komplex OnabotulinumtoxinA (900 kD) enthält, wurde in zwei Phase III Vergleichsstudien nach Einmalgabe gezeigt, eine davon in Patienten mit Blepharospasmus (Studie MRZ 60201-0003; 300 Patienten), die andere in Patienten mit zervikaler Dystonie (Studie MRZ 60201-0013; 463 Patienten). Die Studienergebnisse weisen auch darauf hin, dass X. und dieses Vergleichspräparat ein ähnliches Wirksamkeits- und Sicherheitsprofil bei Patienten mit Blepharospasmus oder zervikaler Dystonie haben, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 angewendet werden.“ Randnummer 18 Mit Schreiben vom 28.7.2011 hat die Klägerin die Angaben in der britischen Fachinformation beanstandet und die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert (Anlagen K 5, K 6). Randnummer 19 Die Klägerin hat geltend gemacht: Die in den Fachinformationen unterschiedlichen Standes enthaltenen Angaben über die vermeintliche Äquipotenz seien irreführend und verstießen daher gegen §§ 3, 5 UWG sowie gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 AMG. Hinsichtlich der aus der britischen Fachinformation in den Antrag übernommenen Formulierung habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Beklagten für die deutsche Fassung die gleiche Aussage treffen würden (Erstbegehungsgefahr). Nunmehr bestehe hinsichtlich der weiteren Fassung Wiederholungsgefahr. Die angegriffenen Angaben beinhalteten auch unter Berücksichtigung der Formulierung „Studien lassen vermuten“ die Behauptung, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass die Arzneimittel X.® 50 und B.® bei gleicher Dosierung auch die gleiche Wirkung entfalteten. Diese Behauptung sei nicht belegt, denn es existierten keine klinischen Studien, die ein Dosisverhältnis oder die Wirksamkeit bei entsprechendem Dosisverhältnis belegten. Allenfalls gebe es Nichtunterlegenheitsstudien, die aber keine Gleichwertigkeit nachweisen könnten. Deshalb werde auch in der Fachinformation darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Einheiten nicht auf andere Botulinumtoxin-Präparate übertragbar seien. Tatsächlich existiere kein Dosierungsverhältnis von 1:1 zwischen B.® und X.®. Hinsichtlich X.® beruhten die Angaben in der Fachinformation auf den Zulassungsstudien von R. und B., die gerade keine 1:1-Dosierung belegten. Der Umstand, dass die beanstandeten Angaben in der Fachinformation enthalten seien, stehe einem Verbot nicht entgegen. Denn die Fachinformation sei als Teil des Zulassungs-Verwaltungsakts nichtig, weil sie offensichtlich an einem schwerwiegenden Fehler leide. Das BfArM habe die beanstandeten Angaben offenbar übersehen, so dass es insoweit nicht zu einer Prüfung gekommen sei. Die Fachinformation sei auch in sich widersprüchlich. Zudem folge aus § 25 Abs. 10 AMG, dass die Zulassung die zivil- und strafrechtliche Verantwortung des pharmazeutischen Unternehmers unberührt lasse. Auch die Verwendung des Wortes „herkömmlich“ sei unzulässig, denn hieraus gehe nicht hervor, welches Vergleichsprodukt hiermit gemeint sein solle. Randnummer 20 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 21 es der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, zu X.® 50 wörtlich oder sinngemäß die Angabe zu machen: Randnummer 22 Die Ergebnisse von vergleichenden klinischen Studien lassen vermuten, dass X. und das zum Vergleich dienende Produkt mit dem herkömmlichen Botulinum-Toxin-Typ-A-Komplex (900 kD) bei Verwendung mit einem Dosis-Konversionsverhältnis 1:1 die gleiche Wirkung entfalten. Randnummer 23 Diesen Antrag hat die Klägerin sodann dahingehend modifiziert, Randnummer 24 dass den Beklagten verboten werden sollte, zu dem Arzneimittel X.® 50 LD50-Einheiten wörtlich oder sinngemäß die Angaben zu machen: Randnummer 25 „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien weisen auf eine Äquipotenz von X. und dem Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900 kDa) hin, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“ Randnummer 26 wie mit der Fachinformation für X.® 50 LD50-Einheiten, Stand Dezember 2011 (Anlage K 11) geschehen oder Randnummer 27 „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien legen nahe, dass X.® und das Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900 kD) äquipotent sind, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden: Randnummer 28 wie mit der Fachinformation fürX.® 50 LD50-Einheiten, Stand August 2011 (Anlage B 2) geschehen.“ Randnummer 29 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die Beklagte hat vorgetragen: Es bestehe weder Erstbegehungs- noch Wiederholungsgefahr. Die mit dem Antrag beanstandete Angabe entspreche nicht derjenigen in der deutschen Fachinformation. Die Fachinformation (Stand August 2011) hätten die Beklagten zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Jedenfalls seien die Angaben nicht irreführend. Denn die Studien R. und B. (Anlagen B 3 und B 4) sprächen tatsächlich für eine gleiche Wirksamkeit der Präparate bei Dosierung im Verhältnis 1:1. Die angegriffenen Angaben seien als Bestandteil der Fachinformation von der Genehmigungswirkung der Zulassung umfasst; hieran seien die ordentlichen Gerichte gebunden. Die Genehmigung sei auch nicht nichtig, denn selbst wenn - wie nicht - die Aussage unwahr wäre, so begründete dies noch keinen schwerwiegenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG. Denn keineswegs sei dem Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit auf die Stirn geschrieben. Das BfArM habe die Angaben geprüft und genehmigt. Es könne keine Rede davon sein, die angegriffene Formulierungen seien dem BfArM durchgerutscht oder von diesem übersehen worden. Denn das BfArM habe einer auf die angegriffenen Angaben bezogenen - nach Beanstandung durch das BfArM modifizierten - Änderungsanzeige der Beklagten zugestimmt (Anlagen B 26 bis B 28). Randnummer 32 Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 8.3.2012 der Klage stattgegeben, hierbei allerdings die im Antrag enthaltene Wendung „wörtlich oder sinngemäß“ gestrichen. Hinsichtlich der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Randnummer 33 Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor: Das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das BfArM beide mit dem modifizierten Antrag angegriffenen Formulierungen der Fachinformation genehmigt habe, weshalb diese einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung entzogen seien. Der Gegenstand der Änderungen der Fachinformation gemäß Bescheid des BfArM vom 6.12.2011 ergebe sich aus der Anzeige der Beklagten vom 5.10.2011 (Anlage B 26) und der Nachlieferung vom 5.12.2011 (Anlagen B 41 bis B 43). Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die angegriffenen Angaben irreführend seien. Infolge einer erneuten Änderung der Fachinformation (nunmehr Stand April 2012) fehle es an einer Begehungsgefahr hinsichtlich der streitgegenständlichen Angaben in der Fachinformation Stand 12/2011. Denn der Inhalt der Fachinformation sei Gegenstand der Zulassung und die Beklagten dürften nur die jeweils gültige Fassung der Fachinformation vertreiben. Die Beklagten hätten deshalb die Abgabe der Fassung 12/2011 unverzüglich eingestellt und den Außendienst angewiesen, die überholte Version nicht mehr an Dritte auszuhändigen; sie hätten auf der passwortgeschützten Website www.X..de die für Fachkreise bereitgestellte Fachinformation durch die Neufassung ersetzt. Die Beklagte beabsichtige auch nicht, zu den streitgegenständlichen Fassungen zurückzukehren; dies sei auch ohne Beteiligung der Zulassungsbehörde nicht möglich. Die Abrufbarkeit in der Datenbank AMIS begründe keine Begehungsgefahr, denn hierbei handele es sich um eine behördliche Datenbank, die die bundesweit vorliegenden amtlichen Daten von Arzneimitteln zur Verfügung stelle. Randnummer 34 Die Beklagten beantragen, Randnummer 35 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2012 (Az. 416 HKO 3/12 ) die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im Klageantrag hinter den Worten Anlage K 11 geschehen statt oder heißen soll und/oder sowie - vorsorglich - die Revision zuzulassen. Randnummer 38 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass es sich bei den angegriffenen Formulierungen um irreführende Angaben i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG handele. Eine Genehmigung dieser Angaben durch das BfArM bestehe jedenfalls deshalb nicht mehr, weil die Fachinformation mit dem Stand April 2012 einen anderen Wortlaut habe. Die streitgegenständlichen Angaben seien mithin zumindest nicht mehr genehmigt. Jedenfalls wäre, so die Klägerin weiter, eine etwaige Genehmigung nichtig. Denn die angegriffenen Angaben seien wissenschaftlich nicht belegt und daher nicht gerechtfertigt. Damit sei offenkundig, dass die entsprechenden Teile der Fachinformation unter einem schwerwiegenden Fehler litten, der sich geradezu aufdränge. Zumindest für die Indikation „Spastik“ sei eine Wirkäquivalenz bei gleicher Dosierung nicht nachgewiesen, denn die Zulassungsstudie von K. sei lediglich placebokontrolliert und daher nicht vergleichend gewesen. Keinesfalls könne aus Nichtunterlegenheitsstudien auf Äquivalenz geschlossen werden. Bezüglich der von den Beklagten geltend gemachten Änderungen der Fachinformation werde mit Nichtwissen bestritten, ob und dass sich der Zustimmungsbescheid vom 6.12.2011 überhaupt auf die hier in Rede stehende Aussage beziehe. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 7.11.2013 hierzu noch vorgetragen hätten, sei dieser Vortrag verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Wiederholungsgefahr bestehe weiterhin bezüglich beider angegriffener Angaben, denn beide Fachinformationen seien über die für jedermann zugängliche AMIS-Datenbank des BfArM abrufbar gewesen. Randnummer 39 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 40 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche bestehen nicht. Randnummer 41 1. Die Beklagten wenden sich gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, Randnummer 42 - zu dem Arzneimittel X.® 50 LD50-Einheiten die Angaben zu machen: - „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien weisen auf eine Äquipotenz von X. und dem Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900 kDa) hin, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“ - wie mit der Fachinformation fürX.® 50 LD50-Einheiten, Stand Dezember 2011 (Anlage K 11) geschehen und/oder - „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien legen nahe, dass X.® und das Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900 kD) äquipotent sind, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“ - wie mit der Fachinformation fürX.® 50 LD50-Einheiten, Stand August 2011 (Anlage B 2) geschehen. Randnummer 43 Mit ihrem dem Verbot zugrundeliegenden Antrag wendet sich die Klägerin gegen die Verwendung der genannten Angaben im Gewande der Fachinformation des jeweils genannten Standes, auf die die beiden Antragsteile als konkrete Verletzungsformen zurückbezogen sind. Die Klägerin wendet sich also gegen den Inhalt der Fachinformation selbst, nicht (lediglich) gegen werbliche Angaben unter Bezugnahme auf die Fachinformation. Im Angriff auf die Fachinformationen unterschiedlichen Standes, mithin zwei unterschiedliche Veröffentlichungen, liegen zwei Streitgegenstände, die - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz klargestellt hat - im Antrag durch „und/oder“ verknüpft sind, woraus hervorgeht, dass die Klägerin in zulässiger Weise eine Entscheidung über beide Angaben auch unabhängig voneinander begehrt. Randnummer 44 2. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 5, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3a HWG oder § 8 AMG wegen irreführenden Gehalts der ersten im Antrag genannten Angabe in der Fachinformation Stand Dezember 2011. Die Legitimationswirkung der für das Arzneimittel X.® 50 ergangenen Zulassungsentscheidung des BfArM erstreckt sich auf den im vorliegenden Fall angegriffenen Inhalt der Fachinformation, so dass dieser der wettbewerbsrechtlichen Prüfung entzogen ist. Randnummer 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.