dem die Beklagte am
der Einsatzmöglichkeit des Schiffs als Sportanglerfahrzeug im 5-Seemeilen-Bereich für die Zeit
dem
dem
Ablauf der Übergangsfrist am
dem 1. Juli 2007 weiter betrieben werden, sofern die in dem Schreiben genannten Auflagen beachtet würden. Die Klägerin könne das Schiff deshalb auch
dem 1. Juli 2007 im Fahrtgebiet C betreiben. Die in dem Schreiben gemachten Auflagen würden eingehalten. Die Beklagte werde deshalb gebeten, von der Forderung
einer Klassifikation Abstand zu nehmen. Randnummer 7 Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2009, dass sie an der Forderung
Klassifikation der MS „X “ festhalte. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
einer Begehung des Schiffs am
frage des Bevollmächtigten der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom
gewiesene Einhaltung der Klassevorschriften nicht verlängert werden. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte daraufhin am
SV als auch
1 lit. a EG-Fahrgastschiffsrichtlinie müssten Fahrgastschiffe den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Von dieser Vorgabe könne die Beklagte nicht abweichen. Die MS „X “ besitze keine gültige Klasse. Von einer Bescheidung des Antrags auf Verlängerung des Fahrterlaubnisscheins werde, das Einverständnis der Klägerin vorausgesetzt, vorläufig abgesehen, weil er ihr isoliert nicht weiterhelfe. Randnummer 12 Dagegen erhob die Klägerin am
dem
ihren Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt („UVV See“) einen bis zum
VfG zurückgenommen worden. Die Zusicherung sei rechtswidrig, da die MS „X “ der Klassenpflicht unterliege. Bereits mit Schreiben vom
nur auf Schiffe anwendbar, die vollständig aus Stahl gefertigt seien. Die MS „X “ sei dagegen ein in Kompositbauweise gefertigtes Schiff, bei dem wesentliche Teile aus Holz bestünden. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
GO durch den Einzelrichter entscheiden. II. Randnummer 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 25 Die Klägerin hat für das Schiff MS „X “ keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe. Der geltend gemachte Anspruch folgt weder aus den für Fahrgastschiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
A.1.VI. Nr. 23 lit. a der Anlage 2 zur SchSV auch das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
1 und 2 RL 2009/45/EG.
1 Satz 1 RL 2009/45/EG müssen alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dieser Richtlinie mit sich führen. Die MS „X “ unterfällt dem Anwendungsbereich der RL 2009/45/EG (unten a) , die Voraussetzungen für die Erteilung des Sicherheitszeugnisses
1 und 2 RL 2009/45/EG liegen jedoch nicht vor (unten
1 Satz 1 lit. b RL 2009/45/EG gilt die Richtlinie für vorhandene (vgl. Art. 2 lit. h und i RL 2009/45/EG) Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern. Die 1953 gebaute MS „X “ ist 26,38 Meter lang. Als Fahrgastschiff definiert Art. 2 lit. e RL 2009/45/EG „ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert“. Diese Voraussetzung erfüllt die MS „X “ ebenfalls, da sie bis zu 47 Fahrgäste befördert. Randnummer 29 bb) Die MS „X “ fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG. Danach gilt die Richtlinie nicht für Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht die Normen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschließung MSC.36[63] oder MSC.97[73]) oder für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (Entschließung A.373 [X]) gelten. Die MS „X “ ist kein Schiff aus anderem Baumaterial als Stahl im Sinne dieser Vorschrift. Ein Schiff ist erst dann aus einem anderen Baumaterial als Stahl, wenn es in seinen wesentlichen Konstruktionselementen nicht mehr überwiegend aus Stahl besteht (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 15 E 1156/12 , juris Rn. 20 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2013, 3 Bs 263/12) . Dies ist bei der MS „X “, deren tragende Elemente ganz überwiegend aus Stahl sind, nicht der Fall. Zur Klärung dieser Frage war die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Randnummer 30
Anteil und Bedeutung der Baumaterialien gewichtende Auslegung der Norm ist mit ihm jedenfalls ohne weiteres vereinbar. Aus dem Wortlaut folgt insbesondere nicht zwingend, dass jedes Schiff, welches nicht ausschließlich aus Stahl gebaut wurde, also irgendein anderes Baumaterial enthält, als Schiff aus einem „andere[n] Baumaterial als Stahl“ zu betrachten ist. Vielmehr ist auch die entgegengesetzte Auslegung, von einem Schiff aus „anderem Baumaterial als Stahl“ erst auszugehen, wenn in ihm überhaupt kein Stahl verbaut ist, mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Randnummer 31
2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG ausreichend wäre. Randnummer 33 (a) Welcher Zweck
dem Willen des historischen Normgebers mit dem hier in Rede stehenden Ausnahmetatbestand verfolgt wurde, lässt sich anhand der Materialien zur Entstehungsgeschichte der RL 2009/45/EG nicht eindeutig beantworten. Die historische Auslegung spricht jedoch eher gegen eine Auslegung, wonach der Anwendungsbereich der Richtlinie bereits nicht eröffnet sein soll, wenn das Schiff nicht vollständig aus Stahl gebaut ist: Der Ausnahmetatbestand geht auf eine Anregung des Rates der Europäischen Union bei der Entstehung der durch die RL 2009/45/EG neugefassten Vorgängerrichtlinie 98/18/EG des Rates vom
Kap. I, Regel 3 lit. a (iv) der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen fallen – bezogen auf die Baumaterialien – lediglich Holzschiffe einfacher Bauart nicht unter die Regeln des Übereinkommens, im Umkehrschluss dagegen z. B. Holzschiffe nicht einfacher Bauart aber doch. Auch die Sicherheitsanforderungen des Übereinkommens setzen nicht implizit voraus, dass die betroffenen Schiffe vollständig aus Stahl gebaut sind. Eindeutig trifft z. B. Kap. XI-1, Regel 3 Nr. 5.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen im Zusammenhang mit der Markierung des Schiffskörpers mit der Schiffsidentifikationsnummer eine Regelung für Schiffe, die nicht aus Stahl hergestellt wurden („Für Schiffe, die aus einem anderen Werkstoff als Stahl oder Metall hergestellt sind, muss die Verwaltung das Verfahren genehmigen, mittels dessen die Schiffsidentifikationsnummer angebracht wird.“) . Des Weiteren enthält etwa Kap. II-2, Teil A Regel 3.2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen – ebenso wie die an die insoweit an das Übereinkommen angelehnte RL 2009/45/EG – die Bestimmung, dass Trennflächen der Klasse „A“ Schotte und Decks sind, die aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sind, während dieses Materialerfordernis
Kap. II-2, Teil A Regel 3.4.1 und Regel 3.10 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen nicht für Trennflächen der Klasse „B“, zu denen Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen zählen, und der Klasse „C“ gilt (zugelassener nichtbrennbarer Werkstoff). Daraus ergibt sich wie für die RL 2009/45/EG, dass auch Schiffe mit Schotten und Decks, die nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen, in den Anwendungsbereich des SOLAS-Übereinkommens fallen können. Randnummer 34 Somit bleibt zwar die genaue inhaltliche Begründung, die im historischen Richtlinienentstehungsprozess zur Einfügung des hier in Rede stehenden Ausnahmetatbestands geführt haben könnte, unklar. Der Richtliniengeber dürfte jedoch nicht der Auffassung gewesen sein, nur ein vollständig aus Stahl gebautes Schiff falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Es ist anhand der Materialien zur Richtlinienentstehung allerdings nicht erkennbar, in welchem Umfang
Ansicht des Rates der Europäischen Union ein Schiff aus Stahl gefertigt sein muss, damit die Richtlinie auf es anwendbar ist. Randnummer 35 (b) Die objektiv-teleologische Auslegung der RL 2009/45/EG führt dagegen in Verbindung mit der bereits dargelegten systematischen Auslegung zu dem eingangs zugrunde gelegten Verständnis des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG: Das übergeordnete Ziel, das mit der RL 98/18/EG und ihrer
folgerrichtlinie RL 2009/45/EG verfolgt wird, ist die Garantie eines einheitlich hohen Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft auf in der Inlandfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen zum Schutz von Leben und Eigentum (vgl. Erwägungsgründe 2, 3, 6 und Art. 1 RL 2009/45/EG). Dabei orientiert sich der Richtliniengeber hauptsächlich an den – für in der Auslandsfahrt eingesetzte Schiffe geltenden – Regeln des SOLAS-Übereinkommens (vgl. Erwägungsgrund 11 der RL 2009/45/EG). Der gesetzgeberischen Absicht einer Harmonisierung hoher Sicherheitsstandards für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt und der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter würde es zuwider laufen, den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG so auszulegen, dass schon die Verwendung anderer Materialien als Stahl in untergeordnetem Umfang zur Nichtanwendung der Richtlinie führen würde. Denn die Geltung ihrer Sicherheitsanforderungen wäre dann auch durch nur geringfügige Umbauten steuerbar. Eine solche Auslegung würde mithin Umgehungsmöglichkeiten eröffnen, die nicht beabsichtigt gewesen sein können. Zwar geht die Richtlinie davon aus, dass für einige Kategorien von Schiffen, für die eine Anwendung ihrer Bestimmungen technisch unangemessen oder unter wirtschaftlichen Aspekten untragbar wäre, eine Ausnahmeregelung erforderlich ist (vgl. Erwägungsgrund 9 der RL 2009/45/EG) . Diesen allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgedanken hat der Richtliniengeber allerdings vor allem dadurch konkretisiert, dass zwischen neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen differenziert wurde. Dem Richtliniengeber war bewusst, dass die Ausdehnung der Vorschriften für neue Schiffe auf vorhandene Schiffe so umfangreiche Änderungen struktureller Art
sich ziehen würde, dass diese Schiffe betriebswirtschaftlich nicht mehr rentabel wären (so Erwägungsgrund 12 der RL 2009/45/EG) . Er hat sich jedoch dafür entschieden, dieses Problem der finanziellen und technischen Auswirkungen der Anpassung vorhandener Schiffe an die in der Richtlinie vorgesehenen Normen zu regeln, indem er für diese Schiffe gewisse Übergangszeiten vorsah (vgl. Erwägungsgründe 12 und 13 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. f RL 2009/45/EG) . Vor diesem Hintergrund erscheint eine zusätzliche weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG nicht geboten. Insbesondere ergibt sich aus der Richtlinie nicht, dass finanzielle Härten, die durch notwendige Umrüstungen – etwa von hölzernen zu nichtbrennbaren Baumaterialien – zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entstehen, stets durch Ausnahmeregelungen verhindert werden sollen. Angesichts des Ranges der durch die Richtlinie geschützten Rechtsgüter gebietet dies auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht. Randnummer 36 Deshalb legt auch die objektiv-teleologische Auslegung bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG eine gewichtende Betrachtung der Konstruktionsmaterialien nahe. Da die systematische Auslegung der technischen Anforderungen der RL 2009/45/EG gezeigt hat, dass teilweise auch wesentliche Bauelemente, darunter auch Schotte und Decks, bei bestimmten Schiffen nicht zwingend aus Stahl sein müssen (s. o. 1.a.bb.[2]) , ist bei dieser gewichtenden Betrachtung darauf abzustellen, ob das jeweilige Schiff in seinen wesentlichen Konstruktionselementen noch überwiegend aus Stahl oder einem entsprechenden Stoff gefertigt wurde oder ob das Gesamtgepräge des Schiffes durch ein anderes Material oder einen ausgewogenen Verbund verschiedener Materialien bestimmt wird. Diese Auslegung reflektiert auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in hinreichender Weise, da bei Schiffen, die überwiegend nicht aus Stahl oder einem entsprechenden Stoff gebaut sind, im Hinblick auf die Brennbarkeit der verwendeten Materialien Umrüstungen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der RL 2009/45/EG nötig sein können, die einer Neukonstruktion des Schiffes gleichkämen. Randnummer 37
diesem Maßstab ist die MS „X “ als Stahlschiff anzusehen. Ihre wesentlichen Konstruktionselemente bestehen ganz überwiegend aus Stahl. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die reine Menge der verwendeten Baumaterialien als auch im Hinblick auf die Bedeutung der einzelnen Konstruktionselemente: Der gesamte Schiffsrumpf und alle Schotten sind aus Stahl. Die Decksbalken, auf denen das Deck ruht, sind ebenfalls aus Stahl. Auch das Hauptdeck hinter und neben dem Decksaufbau ist aus Stahl. Nur ein im Vergleich hierzu untergeordneter Teil des Schiffes besteht aus Holz, nämlich das Hauptdeck vor dem Aufbau, der Boden des Steuerhauses und des Aufenthaltsraums hinter dem Steuerhaus sowie die Decke des Maschinenraums. Zwar erfüllt auch das Deck eines Schiffes über den Verschluss des Schiffes hinaus eine wichtige Funktion für die Festigkeit des Rumpfes. Dennoch bestehen auch unter dem statischen Aspekt der Längs- und Querfestigkeit die wesentlichen Konstruktionselemente der MS „X “ – wie oben aufgezählt – ganz überwiegend aus Stahl. Randnummer 38
PO, der im Verwaltungsprozess analog gilt, ist ein Beweisantrag abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beweisantrag nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine dem Gericht obliegende rechtliche Wertung gerichtet ist (vgl. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 148) . Die Frage, ob „wesentliche“ Teile des Schiffes aus Holz gefertigt sind, bezieht sich auf eine rechtliche Wertung bei der Subsumtion unter die Norm des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iii) RL 2009/45/EG, die Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus nimmt. Es ist im vorliegenden Fall, wie sich aus dem Beteiligtenvortrag und den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Feststellungen zum Zusammenbau des Schiffes (auf die der Beweisantrag auch ausdrücklich Bezug nimmt) ergibt, unstreitig, welche Teile des Schiffes aus Stahl und welche aus Holz sind. Das Gericht geht bei seiner Würdigung auch davon aus, dass die aus Holz gefertigten Teile für Statik und Brandschutz relevant sind. Die zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff“ notwendige gewichtende Betrachtung, ob dass das Schiff in seinen „wesentlichen“ Konstruktionselementen nicht mehr überwiegend aus Stahl besteht, ist dagegen eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Soweit sich der Antrag außerdem auf die Feststellung einer „Kompositbauweise“ richtet, gilt nichts anderes: Soll damit die Tatsache ermittelt werden, dass das Schiff aus verschiedenen Materialien errichtet wurde, so ist diese Tatsache schon erwiesen und bedarf keines Beweises (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 StPO analog). Soll mit dem Begriff „Kompositbauweise“ dagegen ausgedrückt werden, dass Schiff bestehe eben nicht mehr in einem für den Anwendungsbereich der RL 2009/45/EG hinreichenden Umfang aus Stahl, so handelt es sich – wie ausgeführt – um eine Rechtsfrage. Randnummer 40 cc) Aus dem Obenstehenden ergibt sich zugleich, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. a (iv) RL 2009/45/EG nicht erfüllt ist. Danach gilt die Richtlinie nicht für Schiffe einfacher Bauart aus Holz. Die MS „X “ ist jedoch wie ausgeführt als Stahlschiff zu qualifizieren. Randnummer 41 dd) Die MS „X “ zählt auch nicht zu den historischen Fahrgastschiffen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a (v) RL 2009/45/EG.
dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung. Diese Voraussetzungen sind für die MS „X “ weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das 1953 gebaute Schiff ist erst 1978 zum Sportanglerfahrzeug, insbesondere durch die Hinzufügung von Aufbauten, umgebaut worden. Damit hat es seine ursprüngliche historische Gestalt verloren. Die MS „X “ wurde also nicht bis heute in einem hauptsächlich aus Originalwerkstoffen bestehenden Zustand erhalten, welcher der ursprünglichen historischen Gestalt eines vor 1965 vorhandenen Schiffes entspricht. Randnummer 42 b) Die Voraussetzungen für die Erteilung des Sicherheitszeugnisses
dem somit anwendbaren Art. 13 Abs. 1 und 2 RL 2009/45/EG liegen nicht vor. Schiffe, auf welche die RL 2009/45/EG anwendbar ist, müssen den Sicherheitsanforderungen
Randnummer 43 Bereits die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a RL 2009/45/EG sind nicht erfüllt. Danach gilt für neue und vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D, dass der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen dem Standard entsprechen müssen, den die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation oder die von einer Verwaltung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen ( ABl. Nr. L 319 v. 12.12.1994, S. 20 – RL 94/57/EG, aufgehoben und neugefasst durch die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.4.2009, ABl. Nr. L 131 v. 28.5.2009. S. 47 – RL 2009/15/EG, vgl. dort Art. 14 zur Aufhebung der Vorgängerrichtlinie) angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben. Randnummer 44 Die MS „X “ ist ein vorhandenes Fahrgastschiff der Klasse C, weil sie vor dem 1. Juli 1998 auf Kiel gelegt wurde (Art. 2 lit. h und i RL 2009/45/EG) und in dem für die Klasse C
1 RL 2009/45/EG maßgeblichen Seegebiet eingesetzt wird. Es ist jedoch von der Klägerin nicht
gewiesen worden, dass die MS „X “ den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation oder den von einer Verwaltung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG (jetzt Art. 11 Abs. 2 RL 2009/15/EG) angewandten gleichwertigen Regeln entspricht. Eine „anerkannte Organisation“ ist
v RL 2009/45/EG eine Organisation, die gemäß Art. 4 RL 94/57/EG (jetzt Art. 3, 14 Abs. 2 RL 2009/15/EG) anerkannt ist. Für die MS „X “ fehlt jedoch der notwendige
weis der Einhaltung der insoweit geltenden Klassifikationsregeln. Randnummer 45 2. Der Anspruch auf Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe folgt
dem Vorstehenden auch nicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 SchSV i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchSV i. V. m. der Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt vom 10. September 1999 (VkBl. 1999, S. 647, m.
f. Änd. – Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie) . Randnummer 46
SV bescheinigt die Beklagte für Schiffe, für die Richtlinien
SV erlassen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis – erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen –, dass das Schiff den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicherheitsnormen entspricht.
SV erlässt, soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die Beklagte zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 SchSG, wenn erforderlich, Richtlinien für als Fahrgastschiffe eingesetzte Seeschiffe. Randnummer 47 Die MS „X “ unterliegt jedoch internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes. Internationale Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes sind
SG die in den Abschnitten A bis C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. Als Fahrgastschiff mit den oben dargelegten Eigenschaften fällt die MS „X “ unter die von § 5 i. V. m. Anlage D Nr. 12 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860 mit spät. Änd. – SchSG) in Bezug genommenen Regelungen der RL 2009/45/EG. Demgemäß gilt auch die Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie
deren Ziff. 1.1 Satz 1 nur für Fahrgastschiffe unter Bundesflagge einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge in der Inlandfahrt, soweit sie nicht der Richtlinie 98/18/EG (gemäß der Entsprechungsfiktion des Art. 17 Abs. 2 RL 2009/45/EG ist dies als Verweis auf die RL 2009/45/EG zu lesen) unterliegen. Dies sind
Ziff. 1.1 Satz 2 Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie bestimmte Schiffe
Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 98/18/EG und Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 98/18/EG, deren Kiel vor dem 1. Juli 1998 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, mit einer Länge von weniger als 24 Metern. Die 26,38 Meter lange MS „X “, für die die Übergangsfrist
3 lit. f (ii) RL 2009/45/EG abgelaufen ist, fällt nicht hierunter. Randnummer 48 Aus denselben Gründen ist auch die Vorschrift des § 6 Abs. 5 SchSV, die eine Privilegierung von Sportanglerfahrzeugen enthält, nicht auf die MS „X “ anzuwenden. Danach müssen die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchSV genannten Schiffe, mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten, so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Die Verweisung auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchSV genannten Schiffe erfasst ebenfalls nur Schiffe, die – anders als die MS „X “ – nicht internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen. Randnummer 49
VfG vorläge. Randnummer 50
VfG ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Eine Zusage kann sich – als Oberbegriff – auch auf sonstiges Tun oder Unterlassen der Behörde ohne Verwaltungsaktqualität beziehen (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
Maßgabe dieser Grundsätze enthält das Schreiben vom 18. Juli 2006 keine Zusicherung der Beklagten, sie werde
dem
objektivem Empfängerhorizont nicht darauf schließen, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt eine derartige Selbstverpflichtung begründen wollte. Bereits die formale Gestaltung (ohne die Bezeichnung als „Bescheid“, „Zusage“ o. ä. oder eine Rechtsbehelfsbelehrung) und Einleitung des Schreibens („Ihre Anfrage zu o. g. Fahrzeug beantwortet die See-BG wie folgt“) spricht für die Qualifizierung des Schreibens als Auskunft und gegen die Annahme, die Beklagte habe durch Verwaltungsakt eine rechtsverbindliche Regelung treffen wollen (vgl. zu diesen Kriterien auch VG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.8.2001, 12 E 784/01
dem 01.07.2007 weiter betrieben werden“, wenn bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Vorgaben zu Rettungsmitteln und Ausrüstung mit dem Automatischen Identifikationssystem (AIS) beachtet würden, enthalten keine ausdrückliche oder zumindest unzweifelhaft schlüssige Selbstverpflichtung der Beklagten, sondern lassen sich ebenso gut als Hinweis auf die zukünftige Rechtslage lesen. Das Ende des Schreibens, der Voreigentümer des Schiffs habe im Fahrtgebiet C der Fahrgastschiffsrichtlinie „im Bereich Schiffbau und Brandschutz … keine Umrüstungen zu erwarten“, liest sich eher als Hinweis auf eine zukünftige Rechtslage und lässt den eine Zusage charakterisierenden Willen zur bereits endgültigen Selbstverpflichtung vermissen („erwarten“ statt z. B. „garantieren“, „bereits jetzt fest zusagen“ o. ä.). Der letzte Satz des Schreibens („Unsere Referate Schiffbau und Brandschutz sind bei auftretenden Fragen zuständig“) spricht schließlich deutlich gegen die Annahme, die Beklagte habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend verpflichten wollen, in Zukunft das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe in jedem Fall fortlaufend zu erneuern, ohne hinsichtlich des Schiffbaus und Brandschutzes der MS „X “ Anforderungen zu stellen, die nicht bereits in diesem Schreiben aufgeführt sind. Denn dieser Satz lässt für den Bereich Schiffbau und Brandschutz die Möglichkeit noch „auftretende[r] Fragen“ gerade ausdrücklich offen und verweist zur Beantwortung dieser Fragen auf ein anderes zuständiges Referat. Randnummer 53 Ein Bindungswille der Beklagten ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den Begleitumständen des Schreibens vom 18. Juli 2006. Solche Begleitumstände, die für einen konkludenten Bindungswillen sprechen können, liegen z. B. vor, wenn das versprochene Handeln der Behörde eine „Gegenleistung“ für ein Tun oder Unterlassen des Adressaten oder dessen Verzicht auf eine andere Rechtsposition darstellt. Dies war hier nicht der Fall. Eine Gegenleistung des Voreigners für eine etwaige Zusicherung oder Zusage stand nicht im Raum. Auch sonstige objektive Begleitumstände, welche die Annahme einer Zusicherung oder Zusage nahe legen würden, sind nicht ersichtlich. Anfrage und Auskunft erfolgten außerhalb eines im Hinblick auf das Schiffssicherheitszeugnis laufenden konkreten Verwaltungsverfahrens. Das Schiffssicherheitszeugnis war gerade am 16. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2007 erneuert worden. Die Frage der Einsatzmöglichkeit als Sportanglerfahrzeug im 5-Seemeilen-Bereich bezog sich auf die Rechtslage ab dem 1. Juli 2007, also dem Ablauf der Übergangsfrist
3 lit.
objektivem Empfängerhorizont unzweifelhaft der konkludente Selbstbindungswille der Beklagten abgeleitet werden kann. Das Ersuchen um eine rechtliche Auskunft zu einem bestimmten Sachverhalt beruht vielmehr regelmäßig auf dem Motiv, im Hinblick auf die gestellte Frage Rechtssicherheit zu erlangen. Die Rechtsauskunft einer Behörde wird auch in den meisten Fällen die Erwartung wecken, die Behörde werde auch bei zukünftigem Handeln von der geäußerten Rechtsaufassung ausgehen. Für die Annahme einer Zusicherung oder Zusage muss jedoch zusätzlich der Wille der Behörde objektiv erkennbar sein, dem Bedürfnis
Planungssicherheit gerade durch die besonders weitgehende Form einer Selbstverpflichtung und nicht nur durch die Abgabe einer behördlichen Einschätzung der Rechtslage zu entsprechen (vgl. zum Ganzen Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 2 f.) . Randnummer 54 Die Annahme einer bloßen Rechtsauskunft führt in diesen Fällen auch nicht zu unzumutbaren Ergebnissen für den Betroffenen, der auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und entsprechend disponiert hat. Eine falsche Auskunft ist nämlich grundsätzlich geeignet, unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich des im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft erlittenen Schadens einen Amtshaftungsanspruch
G, Urt. v. 20.6.2000, 10 C 3/99, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.6.2010, 13 A 1047/08, juris Rn. 70 ) , der vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen ist. Denn jeder Amtsträger hat die Pflicht, Auskünfte richtig, unmissverständlich und vollständig zu erteilen (so BGH, Urt. v. 5.5.1994, III ZR 28/93, juris Rn. 43). Die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte ist indes von der Pflicht, eine bestimmte hoheitliche Handlung vorzunehmen, weil sich die Behörde hierzu rechtsverbindlich verpflichtet hat, zu trennen. Randnummer 55 Zuletzt spricht auch der Regelungshintergrund, auf den sich die Auskunft der Beklagten im Schreiben vom 18. Juli 2006 bezog, gegen die Annahme einer konkludenten Zusage. Die Anforderungen im Bereich Schiffbau und Brandschutz haben wesentliche Bedeutung für die von der EG-Fahrgastschiffsrichtlinie angestrebte Einhaltung eines einheitlich hohen Sicherheitsstandards zum Schutz von Leben und Eigentum.
objektivem Empfängerhorizont ist angesichts des Gewichts dieser betroffenen Schutzgüter zu erwarten, dass die Selbstverpflichtung einer Behörde, auch zukünftig nur die Einhaltung bestimmter benannter Anforderungen für die Erteilung von Sicherheitszeugnissen zu verlangen, auch wenn das Recht tatsächlich strengere Anforderungen stellt, eindeutig und unmissverständlich erklärt wird. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einer solchen eindeutigen Erklärung, so besteht deshalb aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Anlass, die Behörde zur Klarstellung aufzufordern, ob sie sich bereits jetzt verbindlich verpflichten will, bei der Erteilung zukünftiger Sicherheitszeugnisse nur bestimmte Sicherheitsanforderungen zu stellen. Randnummer 56
einer regelmäßigen Besichtigung erneuert werden muss. Bei der Erneuerung müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen der Zeugniserteilung erfüllt sein (vgl. auch, im Zusammenhang mit der vorher erforderlichen Besichtigung, Art. 12 Abs. 5 RL 2009/45/EG: „[…] um sicherzustellen, dass alle geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind“). Schon wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung
3 GG ist allein maßgeblich, ob diese Tatbestandsvoraussetzungen im Zeitpunkt der erneuten Erteilung vorliegen; eine Bindung der Behörde an vorhergehende, gegebenenfalls fehlerhafte Erteilungen scheidet deshalb aus (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.12.1979, I C 84.77, juris Rn. 13; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009, 1 Bs 174/09, juris Rn. 16) .Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der z. B. bei der Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte zu berücksichtigen wäre, kann der Klägerin nicht zu dem begehrten Anspruch verhelfen. Das Vertrauen darauf, dass ein zeitlich befristeter Verwaltungsakt
Ablauf der Geltungsdauer wieder erlassen wird, wird grundsätzlich nicht geschützt. Dies würde dem mit der Befristung gesetzlich verfolgten Zweck, der Verwaltung
Ablauf der Geltungsdauer die Möglichkeit einer neuen Regelung für die Zukunft zu eröffnen, widersprechen (vgl. BVerwG, a. a. O.) . III. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging
GO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.