1 S. 2 der Waren-Vereins-Bedingungen i.V.m. §§ 16 ff. der Verfahrensordnung für Sachverständige des Waren-Vereins ist kein schiedsrichterliches Verfahren, in dem ein Schiedsgericht an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, sondern es handelt sich vielmehr um ein Schiedsgutachten zur Klärung bestimmter Tatsachen, nämlich der Beschaffenheit der verkauften Ware. (Rn.28)
dem Recht, das
der Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Das gilt gem. Art. 3 Abs. 5 Rom I–VO auch für eine für den Hauptvertrag geschlossene Rechtswahlvereinbarung. (Rn.33)
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 – CISG – soll keine Anwendung finden. Randnummer 8 In § 30 Waren-Vereins-Bedingungen heißt es unter der Überschrift „Schiedsgericht“: Randnummer 9
ausgeliefertem Gewicht (§ 35 Abs. 4) können durch ein
der Verfahrensordnung für Sachverständige erwirktes Gutachten bewiesen werden. Die streitige Beschaffenheit einer Ware oder eines Musters kann nur durch ein derart herbeigeführtes Gutachten bewiesen werden. Randnummer 12
1 S. 2 Waren-Vereins-Bedingungen klären zu lassen, benannte einen eigenen Sachverständigen und forderte die Antragstellerin auf, ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen. Randnummer 16 Die Antragstellerin meint, eine Schiedsklausel sei nicht wirksam vereinbart worden. Die Waren - Vereins-Bedingungen - seien nicht wirksam einbezogen worden. Auch habe die Antragsgegnerin ihr die Schiedsklausel nicht zur Kenntnis gebracht. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren, insbesondere eine „Qualitätsarbitrage“ im Sinne der „Verfahrensordnung des Waren-Verein der Hamburger Börse e.V.“, zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin unzulässig ist, soweit es die Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin Nr. 2000165 vom 11.3.2011 und Nr. 2000308 vom 01.11.2011 betrifft. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 20 den Antrag zurückzuweisen, Randnummer 21 und beantragt ferner, Randnummer 22 festzustellen, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus den Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin 2000165 vom
dieser Vorschrift kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Einleitung eines Schiedsverfahrens
der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins (Anl. Ast 1), das Schiedsgericht hat sich aber noch nicht konstituiert. Randnummer 27 Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist für Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt.
1 der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins (Anl. Ast 1) ist das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zuständig für Entscheidungen über Anträge gem. § 1062 Abs. 1 ZPO. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar vorab um die Klärung, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorliegt. Ist das der Fall, ist das Hanseatische Oberlandesgericht aber als das für Entscheidungen gem. § 1062 Abs. 1 ZPO zuständige staatliche Gericht in der Schiedsvereinbarung bezeichnet. Außerdem bestimmt § 2 Schiedsgerichtsordnung Hamburg als Sitz des Schiedsgerichts. Randnummer 28 b) Der Antrag der Antragstellerin ist hingegen unzulässig, soweit er sich auf die Feststellung richtet, dass eine Qualitätsarbitrage unzulässig ist. § 31 Abs. 1 S. 2 der Waren-Vereins-Bedingungen i.V.m. §§ 16 ff der Verfahrensordnung für Sachverständige des Waren-Vereins sieht zwar eine Qualitätsarbitrage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vor (Anl. Ast 1). Die Antragsgegnerin hat im Anwaltsschriftsatz vom 17.09.2012 auch die Klärung der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Zwiebeln durch die Einholung eines solchen Gutachtens angekündigt (Anl. Ag 1). Die Qualititätsarbitrage ist aber kein schiedsrichterliches Verfahren, in dem ein Schiedsgericht an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, sondern es handelt sich vielmehr um ein Schiedsgutachten zur Klärung bestimmter Tatsachen, nämlich der Beschaffenheit der verkauften Ware (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1029 Rn. 4). Das Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO bezieht sich indes allein auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die begehrte Feststellung der Qualitätsarbitrage ist in diesem Verfahren mithin unstatthaft und damit unzulässig. 2. Randnummer 29 Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin beabsichtigten Schiedsverfahrens
der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins ist unbegründet. Die Parteien haben eine Schiedsvereinbarung getroffen. § 30 der Waren-Vereins-Bedingungen sieht die Entscheidung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht
der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins vor. Die Waren-Vereins-Bedingungen sind auch wirksam in die beiden streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse einbezogen worden. Randnummer 30 a) Die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung durch eine entsprechende Willenseinigung der Parteien zustande gekommen ist, ist bei Fällen mit Auslandsbezug
dem Schiedsvereinbarungsstatut zu beurteilen, das
den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln ist.
der Rechtsprechung des BGH führen diese Regeln, wenn wie hier keine Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung getroffen ist, zur Geltung des Statuts des Hauptvertrages (vgl. BGH WM 2010, 2025 Tz. 30 ff; WM 2010, 2032 Tz. 26 ff; SchiedsVZ 2011, 157 Tz. 24). Randnummer 31 Die Entscheidungen erfolgten allerdings noch auf der Grundlage der dort zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff EGBGB a.F. Die seit dem 17.12.2009 und damit auch vorliegend anwendbare Rom I – VO nimmt aber Schiedsvereinbarungen ebenso wie Gerichtsstandvereinbarungen in Art. 1 Abs. 2 e) ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Das ist ein zusätzliches Argument für die im Schrifttum vertretene Auffassung, die die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung unter Hinweis auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO mangels einer Rechtswahl stets
dem deutschen Recht beurteilen will, also auch dann, wenn es nicht um die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines schon erlassenen Schiedsspruchs geht, sondern auch schon im Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 109, 113 f; MünchKommZPO/Münch, ZPO, 3. Aufl., § 1029 Rn. 31 ff; Schmidt-Ahrendts/Höttler, SchiedsVZ 2011, 267 ff; König, SchiedsVZ 2012, 129 ff; differenzierend Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1029 Rn. 28). Randnummer 32 Ob Art. 1 Abs. 2
Waren-Vereins-Bedingungen gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 –CISG- (Anl. Ast 1).
Ob die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts wirksam ist, richtet sich
dem deutschen Recht. Denn gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I - VO beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen
dem Recht, das
der Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Das gilt gem. Art. 3 Abs. 5 Rom I – VO auch für eine für den Hauptvertrag geschlossene Rechtswahlvereinbarung (vgl. Palandt/Thorn, BGB,
deutschem Recht. Danach genügt es im Verkehr zwischen Unternehmern, dass der Verwender dem anderen Teil die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (vgl. BGHZ 102, 304, Tz. 28, zit.
juris; BGH NJW 2002, 370, 372; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 53). Bei Verträgen mit Auslandsberührung ist ein für den ausländischen Vertragspartner verständlicher Hinweis auf die AGB erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 58). Randnummer 35 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Parteien befinden sich seit 2007 in einer ständigen Geschäftsverbindung. Seit Januar 2009 wiesen die Auftragsbestätigungen des Antragsgegnerin deutlich darauf hin, dass sie
den Geschäftsbedingungen des Vereins der Hamburger Börse e.V. Hamburg verkaufe (Anl. Ag 2). Dass die Auftragsbestätigungen und der Hinweis auf die AGB in deutscher Sprache verfasst sind, steht einer Einbeziehung nicht entgegen. Denn die Antragstellerin behauptet nicht, dass sie den Inhalt der Auftragsbestätigungen nicht verstanden habe, weil sie die deutsche Sprache nicht beherrscht. Vor diesem Hintergrund steht der Einbeziehung der Waren-Vereins-Bedingungen in die hier streitigen Verträge durch die in englischer Sprache verfassten Auftragsbestätigungen nicht entgegen, dass der für AGB unübliche Begriff „arrangement“ verwendet wurde (Anl. Ast 3), wie schon zuvor in den Bestätigungen für die seit Januar 2011 abgeschlossenen Geschäfte (Anl. Ag 3). Die Antragstellerin wusste, dass die Antragsgegnerin seit 2009 auf der Grundlage der Waren-Vereins-Bedingungen arbeitete. Die etwas unbeholfene, inhaltlich aber eindeutige Übersetzung des AGB-Hinweises bei der Umstellung der Korrespondenz in die englische Sprache änderte daran nichts. Randnummer 36 c) Es besteht auch kein Anlass, der Anwendung des deutschen Rechts über die Billigkeitskontrolle gem. Art. 10 Abs. 2 Waren-Vereins-Bedingungen die Geltung zu versagen.
dieser Vorschrift kann sich eine Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung ihres Verhaltens
dem in Art. 10 Abs. 1 Rom I – VO bezeichneten Recht zu bestimmen. Zweck der Vorschrift ist es, der Partei für ihr Verhalten bei Vertragsschluss das ihr vertraute Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes zugutekommen zu lassen. Die Partei soll nicht
einem ihr fremden Recht rechtsgeschäftlich gebunden werden, mit dessen Geltung sie noch nicht zu rechnen brauchte, so dass sie ihr Verhalten nicht
diesen fremden rechtsgeschäftlichen Verhaltensregeln ausrichten musste. Das betrifft auch die Einbeziehung von AGB (vgl. BGH NJW 1997, 1697, 1699 f zu Art. 31 Abs. 2 EGBGB a.F.). Randnummer 37 Da die Antragstellerin ihren ständigen Aufenthalt in Tschechien hat, fände das tschechische Recht Anwendung, das eine Einbeziehung der Waren-Vereins-Bedingungen möglicherweise verneinen würde. Denn die tschechische Republik ist Vertragspartner des CISG mit der Folge, dass dieses internationale Einheitsrecht unmittelbar in den Vertragsstaaten gilt (vgl. MünchKommBGB/ Westermann, 6. Aufl., vor Art. 1 CISG, Rn. 1 und 7). Die hier in Rede stehenden Kaufverträge über getrocknete Zwiebeln fallen auch in den gem. Art. 1 Abs. 1 a) CISG bestimmten Anwendungsbereich des Übereinkommens, weil es sich um Kaufverträge über Waren zwischen Personen handelt, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben, nämlich der Bundesrepublik und der tschechischen Republik. Randnummer 38 Das CISG enthält zwar keine besonderen Regeln über die Einbeziehung von AGB. Dessen ungeachtet richtet sich die Einbeziehung von AGB in einem dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag
der Grundsatzentscheidung des BGH vom 31.10.2001
den für diesen geltenden Vorschriften der Art. 14, 18 CISG für den Vertragsschluss (BGH NJW 2002, 370). Im Rahmen des CISG fordert der BGH, über die Anforderungen des deutschen unvereinheitlichten Rechts hinausgehend, dass der Verwender dem Erklärungsgegner eines Vertragsangebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen, den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGH NJW 2002, 370, 371; OLG Celle, NJW-RR 2010, 136 Tz. 15 ff; MünchKommBGB/Westermann, a.a.O., Art. 4 CISG Rn. 5). Randnummer 39 Unstreitig hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Text der Waren-Vereins-Bedingungen nicht übersendet. Es kann auch offen bleiben, ob ein Verwender seine AGB dadurch „anderweitig zugänglich macht“, dass er auf einen Internet-Link zu den AGB hinweist (vgl. zur Problematik OLG Celle, NJW-RR 2010, 136 Tz. 15 ff; MünchKommBGB/Gruber, 6. Aufl., Art. 14 CISG Rn. 30 f). Denn die Antragstellerin bestreitet den Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 02.02.2009, das auf den Link zum Abruf der Waren-Vereins-Bedingungen im Internet hinweist (Anl. Ag 1). Randnummer 40 Die Sonderanknüpfung
2 Rom I – VO kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die Beurteilung der Einbeziehung der AGB
dem durch Art. 10 Abs. 1 Rom I – VO berufenen deutschen Recht nicht gerechtfertigt wäre. Dann müsste es nämlich
den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere den bisherigen Gepflogenheiten der Parteien unbillig sein, die streitige Zustimmung der Antragstellerin ausschließlich
dem ihr fremden deutschen Vertragsstatut zu bemessen (vgl. Palandt /Thorn, a.a.O., Rom I 10 Rn. 4). Das ist aber nicht der Fall. Die Parteien stehen seit 2007 in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Seit 2009 findet sich in den Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin ein Hinweis auf die Waren-Vereins-Bedingungen. Die Antragstellerin wusste oder musste wissen, dass die Antragsgegnerin ihre AGB einbeziehen wollte. Sie konnte auch damit rechnen, dass sich in den AGB eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG befinden würde. Um Klarheit zu erhalten, hätte sie die Antragsgegnerin um Übersendung der Waren-Vereins-Bedingungen bitten können. Sie hätte die Waren-Vereins-Bedingungen auch im Internet aufrufen können, was mittels einer Suchmaschine auch ohne Kenntnis des Link möglich ist. Angesichts der ständigen Geschäftsbeziehung mit einem deutschen Lieferanten, der in seinen Schreiben stets auf AGB Bezug nimmt, erscheint es nicht unbillig i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Rom I – VO, die Einbeziehung der AGB
dem gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I - VO berufenen deutschem Recht zu entscheiden. Randnummer 41 Der Senat setzt sich mit dieser Wertung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH (NJW 2002, 370). Denn dort gab es in den AGB keine Rechtswahl. In den hier zu beurteilenden AGB findet sich hingegen eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts mit einem ausdrücklichen Ausschluss des CISG, was gem. Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom – VO zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts - ohne die Bestimmungen des CISG - auch für die Frage führt, ob die AGB überhaupt einbezogen wurden. Die dargestellten Erwägungen erfolgen also auf einer anderen Ebene, nämlich einer Überprüfung des grundsätzlich anwendbaren Rechts im Hinblick auf eine etwaige Unbilligkeit (Art. 10 Abs. 2 Rom I – VO). Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.