den eingeholten Lärmschutzgutachten mit dem Entstehen eines Immissionskonflikts nicht zu rechnen ist (Rn.163) (Rn.174) (Rn.183) . 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen, das erschlossene, aber unbebaute Grundstücke an einzelne Bauherren veräußert, eine pauschale Gewährleistungsrückstellung für Erschließungsarbeiten und Oberflächenentwässerung in Höhe von rund 1 % des Jahresumsatzes bildet (Rn.159) (Rn.160) . Tatbestand A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten sich um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin in 2006 Aufwand für Rückstellungen für Gewährleistung gegenüber ihren Käufern, für Schadensersatz gegenüber ihren Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahrens und wegen Lärmbelästigung sowie für die Erstellung zweier Lärmschutzwände gewinnmindernd geltend machen darf. I. Randnummer 2 1.
dem am ... 2004 die Grobabstimmung (...), am ... 2004 der Scoping-Termin (...) sowie am ... 2004 eine öffentliche Plandiskussion stattgefunden hatten (...), leitete das Bezirksamt-1 mit Aufstellungsbeschluss vom ... 2005 für die Entwicklung des Wohngebiets und des angrenzenden (neuen) Gewerbegebiets das Bebauungsplanverfahren C ein (...). ... ... ... Randnummer 7 b) Im Rahmen des Planungsverfahrens wurde seitens der Klägerin ein Lärmschutzgutachten bei dem Ingenieurbüro D, E, in Auftrag gegeben. In einem ersten Gutachten kam Herr D zu dem Ergebnis, es sei möglich, das neue Wohngebiet als reines Wohngebiet auszuweisen, da der diesbezügliche Immissionsrichtwert
TA-Lärm eingehalten werde (Gutachten vom 17.07.2004, ...). Randnummer 8 Mit Gutachten vom 29.09.2004 ersetzte Herr D das erste Gutachten vom 17.07.2004. Auch in dem Gutachten vom 29.09.2004 kam Herr D zu dem Ergebnis, dass an allen Immissionspunkten im neuen Wohngebiet der Beurteilungspegel tags und
ts für ein reines Wohngebiet eingehalten werde (Gutachten vom 29.09.2004, ...). Randnummer 9 Die Berechnungen in den beiden Gutachten wurden dabei aber lediglich unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbebetriebe, insbesondere der Firmen F und G, sowie des geplanten Gewerbegebiets unter Einbeziehung des Anlieferverkehrs durchgeführt. Da somit die möglichen Auswirkungen bei einer anderen als der vorhandenen und entsprechend des vorhandenen Planrechts möglichen Nutzung nicht berücksichtigt wurden, wurde ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. In dem Ergänzungsgutachten vom 09.07.2005 kam Herr D unter der Prämisse, dass das gesamte vorhandene Gewerbegebiet den maximal zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB (A) abstrahlen würde, zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel immer noch im zulässigen Bereich für ein reines Wohngebiet liegen würden (...). Randnummer 10 c) Am ... 2005 beschloss das Bezirksamt-1 durch den Bezirksamtsleiter die öffentliche Auslegung des Planentwurfs
GB (...) und kündigte diese am ... 2005 im ... an (...). Randnummer 11 Der Ankündigungstext enthielt folgenden Hinweis: Randnummer 12 "Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen zu dem ausliegenden Bauleitplan-Entwurf bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben." Randnummer 13
Maßgabe dieses Vertrages durch Dritte zu erfolgen hat und Hamburg die Erschließungsanlagen (In Anlage 3 braun angelegt) zu übereignen. Randnummer 26
ihrer Fertigstellung und Abnahme in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 27 § 2 Umfang der Erschließung Randnummer 28
Maßgabe von § 11 dieses Vertrages. Randnummer 29
ihren eigenen Angaben davon ausging,
träglich eine Lärmschutzwand errichten zu müssen (Grundstück ..., vgl. Anlagen 1 und 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...; Kaufvertrag vom ... 2006, ...). Randnummer 43 Bis zur Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 - und auch in der Folgezeit - stellte die Klägerin weder einen Antrag auf Genehmigung einer Lärmschutzwand, noch existierte eine behördliche Auflage zur Errichtung einer Lärmschutzwand (...). Randnummer 44 c) Die Klägerin verkaufte im Jahr 2006 des Weiteren drei Grundstücke, bei denen sie
ihren eigenen Angaben davon ausging,
träglich unter Umständen Schadensersatz wegen Lärmbelästigung durch die Straße-1 sowie durch Gewerbelärm zahlen zu müssen (Grundstücke ..., ... und ..., vgl. Anlagen 2 und 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...). Randnummer 45 Weder bis zur Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 noch in der Folgezeit wurde die Klägerin durch einen der Käufer der betroffenen Grundstücke auf Schadensersatz wegen Lärmbelästigung in Anspruch genommen (...). Randnummer 46 Die Kaufverträge enthalten u.a. folgende Regelung: Randnummer 47 § 6 Verkäuferhaftung für Sach- und Rechtsmängel Randnummer 48
stehender Ziffer
dem die Bezirksversammlung am ... 2005 dem Bebauungsplanentwurf C zugestimmt hatte und am ... 2006 das Plangebiet aus dem Landschaftsschutz entlassen worden war, wurde der Bebauungsplan C mit Verordnung vom 04.04.2007 festgestellt und am ... 2007 im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt (HmbGVBl.) veröffentlicht (...). Randnummer 55 Das neu geplante Wohngebiet hat einen Mindestabstand zur Straße-1 von ca. 200 Metern. ... ... Randnummer 56 Gemäß § 2 Nr. 9 der Verordnung vom 04.04.2007 sind in dem neuen Gewerbegebiet unzulässig: Randnummer 57 "Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie zum Beispiel Tankstellen und Speditionen), gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom
Vollzug der Planung zu erwarten sind, ob und in welchem Umfang Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen und ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. - Darüber hinaus wurde geprüft, in welchem Maße Gefahren von dem Gewerbegebiet südlich des Plangebiets auf das geplante Wohngebiet einwirken bzw. ob und in welchem Maße die Entwicklungsmöglichkeiten des bestehenden Gewerbegebiets südlich des Plangebiets eingeschränkt werden. - Ferner wurde ermittelt, ob und inwieweit eine Einschränkung der Art der baulichen Nutzung für das geplante Gewerbegebiet im östlichen Planbereich zur Vermeidung von Immissionskonflikten mit der angrenzenden Wohnnutzung festgesetzt werden muss. Randnummer 63 Belastungen aus dem Straßenverkehr für das geplante Wohngebiet: Randnummer 64 Der von der X-Straße ausgehende Verkehr führt weder tags noch
ts zu Überschreitungen der zur Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (
ts weiterhin eingehalten werden. Randnummer 67 Auch von den am nördlichen Rand des Gewerbegebiets vorhandenen Stellplatzanlagen geht für die geplante Wohnnutzung kein unzumutbarer Lärm aus, sodass insgesamt am südlichen Rand des Wohngebiets ein Beurteilungspegel von tagsüber lediglich bis etwa 30dB(A) erreicht wird. Ein
tbetrieb findet nicht statt. Randnummer 68 Die ansässigen Gewerbebetriebe müssen durch die heranrückende Wohnbebauung mit keinen wesentlichen betrieblichen Auflagen rechnen, die ihre wirtschaftliche Existenz gefährden könnten, denn die heranrückende Wohnnutzung wird keiner stärkeren Vorbelastung ausgesetzt sein als die bereits vorhandene Wohnnutzung ... Y-Straße. Die Betriebe befinden sich in einer Gemengelage und müssen bereits heute im Zuge des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die westlich angrenzende Wohnnutzung Rücksicht nehmen. Randnummer 69 Von den im östlichen Bereich des Plangebiets geplanten Gewerbeflächen ist
den gutachterlichen Ermittlungen auch dann keine unzumutbare Beeinträchtigung der in einem reinen Wohngebiet zu erwartenden Wohnruhe zu befürchten, wenn gewerbegebietstypische Schallemissionen angenommen werden. Bei den dem Gewerbegebiet am nächsten liegenden Wohngebietsflächen liegen die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung aller
TA Lärm relevanten Lärmquellen tags bei etwa 43 dB(A) und
ts bei etwa 32 dB(A), also deutlich unterhalb der gemäß TA Lärm in reinen Wohngebieten zulässigen Immissionsrichtwerte. (...) Randnummer 70 7. Im Jahr 2007 haben sich einige Kaufinteressenten unter Hinweis auf die Nähe zur Straße-1 und der damit verbundenen Geräuschbelästigung gegen den Kauf eines Grundstücks von der Klägerin entschieden (...). Randnummer 71 8. In der Folgezeit wurden bis Oktober 2009 - soweit bekannt und feststellbar - weder Rechtsmittel eingelegt gegen die Erteilung von Baugenehmigungen in dem neuen Wohngebiet, mit dem Ziel, die Feststellungen des Bebauungsplans C gerichtlich überprüfen zu lassen, noch die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Bebauungsplan C beantragt (vgl. Auskunft des Bezirksamtes-1vom 09.10.2009, ..., unten IV.1.). Randnummer 72 9. Die Klägerin hat am 17.08.2011 eine Schiedsgerichtsklage gegen die Fa. H erhoben auf Vorschuss in Höhe von ... € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit für die Entfernung von mindestens 29 Überbauungen, die lt. Klagevortrag der Klägerin im Zuge der Übergabe der Straßen an die FHH durch ein Vermessungsbüro festgestellt worden sein sollen (Anlage 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013, ...). II. Randnummer 73 1.
erklärung von Zinserträgen vom 18.06.2008 eine Hinzurechnung in Höhe von ... € vornahm, und erließ am 21.07.2008 die Bescheide für 2006 über Körperschaftsteuer (... €), über den Gewerbesteuermessbetrag (... €), über Gewerbesteuer (... €) sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 (... €) und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 (... €), jeweils unter dem Vorbehalt der
prüfung. IV. Randnummer 86 1. In der Zeit vom 08.12.2008 bis zum 15.12.2009 fand bei der Klägerin eine die Jahre 2002 bis 2006 betreffende Betriebsprüfung statt. Randnummer 87 Im Rahmen der Prüfung wandte sich der Betriebsprüfer am 28.09.2009 mit folgendem Auskunftsersuchen an das Bezirksamt-1, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (...): Randnummer 88 (...) In einer von mir durchzuführenden Betriebsprüfung wird von den Vertretern der steuerpflichtigen Gesellschaft vorgetragen, es habe bereits in 2005 und 2006 erhebliche Einwendungen von Bürgern und insbesondere von auf dem benachbarten Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen bzw. den Eigentümern dieser Grundstücke gegen den Bebauungsplan C gegeben, so dass eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan befürchtet werden musste. Zur Begründung des Klagerisikos wurde angeführt, die Schaffung eines reinen Wohngebietes in unmittelbarer
barschaft zu dem bestehenden Gewerbegebiet führte für die ansässigen Unternehmen zu einer Einschränkung des Emissionskontingents. Für die Grundeigentümer könne es deshalb zu einer Wertminderung ihrer Gewerbegrundstücke kommen. Ich bitte Sie in dieser Angelegenheit um die Beantwortung folgender Fragen: Randnummer 89
gekommen wären. Randnummer 103 Daher habe er, der Betriebsprüfer, die Höhe der dem Grunde
zulässigen Gewährleistungsrückstellung für Erschließung und Oberflächenentwässerung im Rahmen der Betriebsprüfung wie folgt ermittelt: Er habe die auf dem Sachkonto-1 "Bauvorhaben ..." gebuchten Aufwendungen im Einzelnen darauf geprüft, ob sie geeignet seien, Gewährleistungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erschließung und der Oberflächenentwässerung zu rechtfertigen. Dabei habe er die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung der Grundstücke, mit Marketing etc. nicht berücksichtigt. Ebenso wenig habe er die Aufwendungen für die Leistungen der Fa. H, des Architektenbüros und der Fa. B, der Fa. L und der Fa. M (...) in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen betrügen insgesamt ... €, (vgl. Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht, ...), davon seien 5% zulässigerweise als Rückstellung zu bilden, d. h. gerundet ... €. In 2006 seien davon - entsprechend des Anteils an verkaufter Fläche - 28,07 %, d. h. ... €, gewinnmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 104 b) Die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines drohenden Normenkontrollverfahrens sei bereits dem Grunde
nicht anzuerkennen. Randnummer 105 Er, der Betriebsprüfer, habe das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass das benachbarte Gebiet optisch durch eine sehr dichte und sehr hohe Baumreihe vom Wohngebiet getrennt sei. Bei den benachbarten Gewerbebetrieben handele es sich nicht um Industriebetriebe; vielmehr befänden sich Verwaltungsgebäude und ggf. Lagergebäude auf den Gewerbegrundstücken. An das parkähnliche Gewerbegebiet schlössen sich ein Supermarkt und ein Baumarkt an. Die Einfahrt zum Gewerbegebiet sei deutlich vom Wohngebiet getrennt worden. Das von der Klägerin vorgetragene Argument einer befürchteten Emissionseinschränkung der Gewerbetreibenden könne daher nicht
vollzogen werden. Das bereits vorhandene Gewerbegebiet grenze bereits an ein bestehendes Wohngebiet (Y-Straße). Randnummer 106 Die von dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung erteilte Auskunft vom 09.10.2009 belege, dass für die Klägerin keine drohende Zahlungsverpflichtung aufgrund eines zu befürchtenden Normenkontrollverfahrens bestanden habe. Randnummer 107 Selbst wenn man eine Zahlungsverpflichtung bejahen würde, wäre die Schadensersatzpflicht der FHH
GB) gegenüber den Käufern zu berücksichtigen. Eine drohende Zahlungsverpflichtung der Klägerin wäre daher - so sie denn überhaupt bestünde - mit einem Rückgriffsanspruch gegen die FHH zu kompensieren. Randnummer 108 c) Die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen Lärmbelästigung sei bereits dem Grunde
nicht zu berücksichtigen, weil keine konkreten Hinweise auf bevorstehende Schadensersatzklagen am Bilanzstichtag 31.12.2006 vorgelegen hätten. Der in § 6 der betroffenen Grundstückskaufverträge enthaltene Haftungsausschluss sei im Hinblick auf eine etwaige Lärmbelästigung der Grundstückskäufer durch die sich in der Nähe befindliche Straße-1 als wirksam vereinbart anzusehen. Da die Straße-1 bereits im Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe existiert habe, sei zu unterstellen, dass den Käufern im Zeitpunkt des Erwerbs eine mögliche Lärmbelästigung bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt gewesen sein müssen. Eine möglicherweise vorhandene Beeinträchtigung der Grundstücksqualität durch Verkehrslärm sei offensichtlich gewesen. Ein derartiger Mangel werde üblicherweise bereits über die Höhe des Kaufpreises geregelt. Randnummer 109 d) Die Rückstellung für die Errichtung zweier Lärmschutzwände sei auch bereits dem Grunde
nicht zu berücksichtigen, weil für die Klägerin am Bilanzstichtag 31.12.2006 weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche Verpflichtung bestanden habe, zukünftig Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren. Es habe keine behördliche Auflage zur Schaffung der Lärmschutzmaßnahmen existiert, und seitens der Klägerin habe auch keine vertragliche Verpflichtung gegenüber einer Käuferpartei bestanden. Zudem habe die Klägerin weder zum 31.12.2006 noch bis zum Abschluss der Betriebsprüfung einen Antrag auf eine Baugenehmigung für die Lärmschutzwände gestellt. Dabei sei die Klägerin durchaus finanziell in der Lage gewesen, den Bau der Lärmschutzwände zu finanzieren, denn die Bilanz der Klägerin auf den 31.12.2007 weise Darlehensforderungen gegen ihre Gesellschafter in Höhe von 810.000,00 € aus. Diese Tatsachen indizierten rückwirkend zum 31.12.2006 die Unwahrscheinlichkeit einer Realisierung des Lärmschutzbauvorhabens. Randnummer 110 3. Das FA erließ daraufhin am 02.03.2010 entsprechend geänderte Bescheide für 2006 (...) und hob jeweils den Vorbehalt der
prüfung auf. V. Randnummer 111 1. Gegen die Änderungsbescheide für 2006 vom 02.03.2010 legte die Klägerin am 01.04.2010 Einspruch ein, den sie wie folgt begründete (...): Randnummer 112
allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen in Höhe von 50.000,00 € gebildet worden. In 2006 sei damit ein Betrag in Höhe von 14.035,00 € (28,07 % von 50.000,00 €) gewinnmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 114
seiner Auffassung ihr, der Klägerin, Rückgriffsansprüche gegen eingeschaltete Subunternehmer zustünden. Es müsse in diesem Zusammenhang nämlich berücksichtigt werden, dass sich potentielle Anspruchsteller zunächst direkt an die Klägerin wenden würden und zudem erfahrungsgemäß erhebliche Unsicherheiten bei der Durchsetzung der Rückgriffsansprüche bestünden, da die Einschaltung von Subunternehmern zwar einerseits möglicherweise kostengünstig sei, andererseits aber erfahrungsgemäß erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringe, wenn Rückgriffsansprüche aufgrund eingetretener Insolvenzen/Liquidationen nicht mehr zu realisieren seien. Die Schiedsgerichtsklage gegen die Fa. H vom 17.08.2011 belege, dass die vertraglichen Rückgriffsansprüche entgegen der Ansicht des FA nicht problemlos durchzusetzen seien. Randnummer 124 2. Bezüglich der Bildung der Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines drohenden Normenkontrollverfahrens wiederholt die Klägerin ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumente und trägt ergänzend vor, der Parkstreifen südlich des neuen Wohngebiets und nördlich des bisherigen Gewerbegebiets dürfte in dem Streitjahr noch nicht so dicht bewaldet gewesen sein; im Übrigen sei der Grundstücksinhaber und Verpächter des bestehenden Gewerbegebiets Rechtsanwalt, so dass sie, die Klägerin, von einem erhöhten Klagerisiko habe ausgehen müssen. Randnummer 125 Mit Schriftsatz vom 02.09.2013, eingegangen bei Gericht am 04.09.2013, hat die Klägerin angekündigt, die Einholung eines Gutachtens zu beantragen, zum Beweis der Tatsachen, dass die Ausweisung eines reinen Wohngebietes direkt angrenzend an ein uneingeschränktes Gewerbegebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer negativen werttechnischen Beeinflussung zu Lasten der Grundstücke des Gewerbegebiets führe und diese Beeinflussung ein "erhöhtes manifestes Risiko" impliziere, dass Grundstückseigentümer aus dem allgemeinen Gewerbegebiet mittels eines Normenkontrollverfahrens den Ausweis eines reinen Wohngebietes bekämpfen wollten und bereits im Zeitpunkt der Initiierung eines Normenkontrollverfahrens eine negative werttechnische Beeinträchtigung der Grundstücke und Immobilien im reinen Wohngebiet eintrete (Sachverständige Dipl.-Ing. P aus R sowie Dipl.-Ing. S aus E; ...). Randnummer 126 In dem Erörterungstermin am 01.11.2013 hat die Klägerin den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag um die Beweistatsache ergänzt, dass auch die Eigentümer der neuen Wohngrundstücke aufgrund der Ausweisung des reinen Wohngebiets direkt angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet mit einer negativen werttechnischen Beeinflussung ihrer Grundstücke hätten rechnen müssen und daher auch mit einer Initiierung eines Normenkontrollverfahrens durch die Wohngrundstückseigentümer zu rechnen gewesen sei (...). Randnummer 127 Ergänzend trägt die Klägerin vor, die Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines Normenkontrollverfahrens sei
Ablauf der Antragsfrist für ein Normenkontrollverfahren erfolgswirksam aufgelöst worden, da ein Normenkontrollverfahren tatsächlich nicht angestrengt worden sei. Randnummer 128
Ablauf des Betriebsprüfungszeitraums von selbst erledigt: Die Bepflanzung auf den von Anfang an zur (Lärm-)Abschottung der entsprechenden Grundstücke vorgesehenen kleinen Erdwällen habe sich derart gut entwickelt, dass sie einen hinreichenden Lärmschutz biete. Die Rückstellung sei erfolgswirksam aufgelöst worden, als sich dies herausgestellt habe. Randnummer 131 Die Klägerin beantragt, Randnummer 132 den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006, jeweils vom 02.03.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006, jeweils vom 02.03.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 und der Änderungsbescheide vom 02.09.2011 dahin zu ändern, dass folgender Aufwand zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt wird: Randnummer 133 - weiterer Aufwand für die Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern bezüglich Erschließung und Oberflächenentwässerung in Höhe von 30.596,30 € über den vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung anerkannten Aufwand in Höhe von 4.491,20 € hinaus, Randnummer 134 - Aufwand für die im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannte Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern aufgrund eines denkbaren Normenkontrollverfahrens in Höhe von 1.092.267,00 €, Randnummer 135 - Aufwand für die im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannte Rückstellung für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen Lärmbelästigung in Höhe von 60.000,00 € und Randnummer 136 - Aufwand für die im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannte Rückstellung für die Erstellung zweier Lärmschutzwände in Höhe von 70.000,00 €. Randnummer 137 Das FA beantragt, Randnummer 138 die Klage abzuweisen. Randnummer 139 Das FA nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, die Bildung einer Rückstellung für die Errichtung zweier Lärmschutzwände sei im Übrigen durch § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen, da insoweit die Aufwendungen als Herstellungskosten der Lärmschutzwände zu aktivieren seien. Randnummer 140 Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften der Erörterungstermine vom 12.08.2013 (...) und vom 01.11.2013 (...) und der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2013 (...) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der FGA und den folgenden Steuerakten zur St.-Nr.: .../.../..: - ... - ... - ... - ... - ... Randnummer 141 sowie den folgenden Planungsakten des Bezirksamtes-1 ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... ... Entscheidungsgründe B. Randnummer 142 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Randnummer 143 Die angefochtenen Bescheide vom 02.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2011 bzw. in Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.09.2011 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), soweit der Aufwand für eine Rückstellung für Gewährleistung gegenüber den Käufern beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (1.) lediglich in Höhe von 4.491,20 € und nicht in Höhe von zusätzlich 30.596,30 € gewinnmindernd berücksichtigt wurde (2.). Den geltend gemachten Rückstellungsaufwand für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahren in Höhe von 1.092.267,00 € und wegen Lärmbelästigung in Höhe von 60.000,00 € sowie für die Errichtung von zwei Lärmschutzwänden in Höhe von 70.000,00 € hat das FA zu Recht nicht anerkannt (3. - 5.). Randnummer 144 1.
G) - für die Gewerbesteuer i. V. m. § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) - i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat die Klägerin in ihrer Steuerbilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Randnummer 145 a) aa) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entweder das - im Streitfall unstreitig nicht gegebene - Bestehen einer dem Betrag
ungewissen, dem Grunde
aber bestehenden Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer - ggf. zugleich auch ihrer Höhe
noch ungewissen - Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Darüber hinaus muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2012 I R 28/11, BFHE 240, 22, DStR 2013, 575; vom 25.04.2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371). Randnummer 146
Fallgruppen: Während danach bei vertraglichen (Primär-)Ansprüchen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Rechte geltend macht, dürfen Rückstellungen wegen zivilrechtlicher Schadensersatzverpflichtungen erst gebildet werden, wenn derjenige, der Inhaber des gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Anspruchs ist, von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht, so dass eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 22.08.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76; vom 25.04.2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749; vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 5 Rn. 379). Randnummer 151 b) Aufgrund des in § 5 Abs. 1 S. 1 EStG geregelten Maßgeblichkeitsgrundsatzes sind die
HGB anzusetzenden Rückstellungen auch in der Steuerbilanz zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervorschriften nicht entgegenstehen. Steuerliche Sondervorschriften des EStG, die den (Nicht-)Ansatz bzw. die Bewertung von Rückstellungen in der Steuerbilanz besonders regeln, sind § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b und 6, § 6a EStG. Z. B. dürfen
G Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, in der Steuerbilanz nicht gebildet werden. Randnummer 152 c) aa) Die steuerrechtliche Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen richtet sich
G sowie ergänzend
G. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist danach regelmäßig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, wobei grundsätzlich das Gebot der Einzelbewertung gilt (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; BFH-Urteile vom 11.10.2012 I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676; vom 15.09.2004 I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100). Randnummer 153 bb) aaa) Bei Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber einem Vertragspartner ist anerkannt, dass neben den Einzelrückstellungen für alle bis zur Bilanzerstellung bekannt gewordenen Gewährleistungsfälle ergänzend eine Pauschalrückstellung zu bilden ist, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Gewährleistungsinanspruchnahmen rechnen muss (EuGH-Urteile vom 07.01.2003 C-306/99 "BIAO" BStBl II 2004, 144, DB 2003, 181; vom 14.09.1999 C-275/97 "DE+ES" DStR 1999, 1645; BFH-Beschluss vom 06.05.2003 VIII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313). Randnummer 154 Dabei ist
G bei der Bewertung von Rückstellungen für derartig gleichartige Verpflichtungen auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird. Randnummer 155 bbb) Seitens der Rechtsprechung sind pauschale Gewährleistungsrückstellungen gebilligt worden bei einem Bauunternehmen in Höhe von 0,5% bis 1% des garantiebehafteten Jahresumsatzes (0,5%: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2011 12 K 12267/07, EFG 2011, 1737; Urteil des Sächsischen FG vom 16.08.2005 3 K 1318/02, juris; Urteil des FG Köln vom 29.05.2002 14 K 1483/96, DStRE 2005, 861,
folgend bestätigt durch BFH-Beschluss vom 06.05.2003 VIII B 163/02 BFH/NV 2003, 1313; 1%: Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 14.01.2004 2 K 2190/02, EFG 2004, 638), bei einem Unternehmen, das auf der Grundlage einer vorgegebenen Konstruktionszeichnung einen Prototypen fertigte, in Höhe von 2% aller Nettoumsätze (Urteil des FG Hamburg vom 23.07.2008 2 K 38/07, juris) sowie bei einem Unternehmen, das begeh- und befahrbare Beläge für Bauten herstellte, in Höhe von 3% des Jahresumsatzes (BFH-Urteil vom 07.10.1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104). Randnummer 156 cc)
G sind bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Forderungen zu aktivieren sind. Wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche mindern demnach den Wert der Rückstellung, wenn sie der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig und spiegelbildlich
folgen und vollwertig sind, d. h. vom Rückgriffsschuldner, der von zweifelsfreier Bonität sein muss, nicht bestritten werden (BFH-Urteile vom 08.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349; vom 08.02.1995 I R 72/94, BFHE 176, 575, BStBl II 1995, 412). Randnummer 157 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze durfte die Klägerin für die Gewährleistungsverpflichtung gegenüber ihren Käufern bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung dem Grunde
eine Pauschalrückstellung bilden, wobei insoweit eine einheitliche Bewertung bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung vorzunehmen ist. Für die von der Klägerin vorgenommene getrennte Ermittlung der Gewährleistungsrückstellung für Erschließung einerseits und Oberflächenentwässerung andererseits hat die Klägerin keinen plausiblen Grund angeführt; ein solcher ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die Oberflächenentwässerung in der Erschließung enthalten war (oben A.I.1.g)), auch nicht ersichtlich. Randnummer 158 Die Höhe des von der Klägerin in 2006 geltend gemachten Aufwandes für Gewährleistungsrückstellung gegenüber ihren Käufern bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung in Höhe von insgesamt 35.087,50 € ist nicht zu beanstanden, so dass der vom FA anerkannte Rückstellungsaufwand für Gewährleistung gegenüber den Käufern bzgl. der Erschließung und der Oberflächenentwässerung von 4.491,20 € um 30.596,30 € auf insgesamt 35.087,50 € zu erhöhen ist. Randnummer 159 Dieser Aufwand entspricht rund 1% des garantiebehafteten Umsatzes der Klägerin aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von ... € und bewegt sich damit in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen (oben I.1.c)bb)bbb)). Randnummer 160 Zwar ist die durch das FA gewählte Vorgehensweise zur Ermittlung der betrieblichen Belastung durch Gewährleistungsansprüche unter besonderer Berücksichtigung von möglichen Rückgriffsrechten gegenüber Subunternehmern (oben IV.2.a)) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegend kann sich das FA jedoch zumindest im Hinblick auf die Zahlungen an die Fa. H in Höhe von insgesamt rund ... € (oben A.I.3.b)) nicht mit Erfolg darauf berufen, das Risiko der Inanspruchnahme sei aufgrund werthaltiger Rückgriffsansprüche gegenüber Subunternehmern erheblich vermindert gewesen. Die erhobene Schiedsgerichtsklage vom 17.08.2011 gegen die Fa. H (oben A.I.8.) belegt, dass die Rückgriffsansprüche gegen die Fa. H gerade nicht vollwertig gewesen sind, so dass insoweit die Voraussetzungen für eine wertmindernde Berücksichtigung von Rückgriffsforderungen nicht vorliegen (oben I.1.c)cc)). Randnummer 161 Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin nur erschlossene aber unbebaute Grundstücke veräußerte und damit nicht den für ein Bauunternehmen typischen Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln ausgesetzt war, so ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei dem durch die Klägerin berücksichtigten Rückstellungsaufwand in Höhe von 35.087,50 € um einen relativ geringen Betrag handelt, der - wie die Schiedsgerichtsklage gegen die Fa. H zeigt - bereits bei nur einem geltend gemachten Mangel ohne weiteres zur Beseitigung anfällt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit insgesamt 21 Grundstückskäufern Verträge schloss. Die Klägerin war damit einer relativ hohen Zahl potentieller Gewährleistungsgläubiger ausgesetzt, so dass damit in 2006 eine Rückstellung in Höhe von 1.670,80 € pro verkauftem Grundstück nicht zu hoch bemessen war. Randnummer 162 3. Das FA hat den von der Klägerin geltend gemachten Rückstellungsaufwand für Schadensersatz gegenüber den Käufern wegen eines denkbaren Normenkontrollverfahrens in Höhe von 1.092.276,00 € zu Recht nicht anerkannt. Randnummer 163 a) Das Entstehen einer Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber den Grundstückskäufern aufgrund eines denkbaren Normenkontrollverfahrens und die entsprechende Inanspruchnahme der Klägerin durch die Käufer waren nicht hinreichend wahrscheinlich. Randnummer 164 aa) Zwar war bei der Bilanzerstellung zum 31.12.2006 die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan C grundsätzlich denkbar. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. (Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl I S. 3316), - die
GO bereits anwendbar war -
der ein Antrag auf eine Normenkontrolle innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen ist, begann erst mit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes am ... 2007. Randnummer 165 bb) Die von der Klägerin als mögliche Antragsteller genannten Wohngrundstückseigentümer und Gewerbetreibenden wären grundsätzlich antragsbefugt
GO gewesen: Die Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet hätten sich darauf berufen können, dass der Bebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Eigentums gemäß Art. 14 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bestimme; die Gewerbetreibenden auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB), dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 16.06.2011 4 CN 1/10, BVerwGE 140, 41, DVBl 2011, 1414; BVerwG-Beschluss vom 04.02.2010 4 BN 68/09, juris). Randnummer 166 cc) Allerdings ist bereits fraglich, ob die potentiellen Antragsteller im Zeitpunkt der Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 mit ihren Einwänden nicht bereits präkludiert waren.
GO n. F. ist ein Antrag bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Rechtsfolge im Einzelnen - die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages bei einem unterlassenen bzw. verspäteten Vorbringen von Einwendungen - ist bei der Beteiligung zwar unterblieben, eine Ausschlussfrist für die Stellungnahmen wurde gleichwohl gesetzt (oben A.I.1.c)). Randnummer 167 dd) Auch wenn eine Präklusion vorliegend nicht gegeben sein sollte (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2010 OVG 10 A 13.07, juris), so ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Entstehung einer Schadensersatzverbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihren Käufern aufgrund eines denkbaren Normenkontrollverfahrens und die entsprechende Inanspruchnahme der Klägerin durch ihre Käufer auf Schadensersatz wahrscheinlich war, zu berücksichtigen, dass die Gewerbetreibenden bis zum 31.12.2006 nicht gegen einzelne für das reine Wohngebiet erteilte Baugenehmigungen vorgegangen sind und insoweit den Bebauungsplan angegriffen haben. Dabei wurde mit den Erschließungsarbeiten im ... bereits im Mai 2006 begonnen und im November 2006 befanden sich bereits 12 Gebäude im Bau (oben A.I.5.), so dass den Gewerbetreibenden insoweit eine Verwirkung ihrer Drittanfechtungsrechte drohte (vgl. zu den Auswirkungen der Verwirkung des Drittanfechtungsrechts auf das Rechtsschutzbedürfnis einer Normenkontrollklage: BVerwG-Beschluss vom 28.08.1987 4 N 3/63, BVerwGE 78, 86, BauR 1987, 661). Randnummer 168 Das verfahrensrechtliche Recht des
barn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Klage erheben zu können, kann nämlich durch eine sog. Verwirkung verloren gehen. Hat der
bar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht behördlich bekannt gegeben wurde, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt oder hätte er diese erlangen müssen, so muss er sich in aller Regel unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
Treu und Glauben bezüglich der Klageerhebung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung bekannt gegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt läuft für ihn regelmäßig die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2010 2 A 1419/09, DVBl 2011, 570). Randnummer 169
weis des erhöhten Risikos eines Normenkontrollverfahrens und der negativen werttechnischen Beeinträchtigung der Grundstücke und Immobilien im reinen Wohngebiet bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens (oben A.VI.2.). Randnummer 178 aaa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen mit der Beantragung/Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 VwGO zu rechnen ist, eine rechtliche Beurteilung auf dem Gebiet des Bau(planungs-)rechts erfordert, die in erster Linie dem Senat selbst obliegt und weder regelmäßig noch in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorbereitet werden muss. Randnummer 179 bbb) Hinzu kommt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. In den durch den Senat herangezogenen 22 Planungsakten befinden sich ausreichend Informationen, die dem Senat - der im Übrigen die Sonderzuständigkeit für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte hat - zur Beantwortung der hier relevanten Fragen die nötige konkrete Sachkunde vermitteln und die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht erforderlich machen; unter diesen Voraussetzungen kann
der Rechtsprechung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2008 X B 168/07, juris; vom 26.06.2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707; vom 11.09.1997 IV B 93/96 BFH/NV 1998, 467). Randnummer 180 Die vorliegenden Unterlagen bieten genügend Anhaltspunkte für die Feststellung, dass bei der Bilanzerstellung auf den 31.12.2006 weder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens noch für die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Grundstückskäufer bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens bestand. Randnummer 181
hinein einen Schadensersatzanspruch wegen Lärmbelästigung durch die Straße-1 gegen die Klägerin geltend machen, ist daher unwahrscheinlich. Randnummer 191 bbb) Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist dies aus den vorhanden Unterlagen ersichtlich, dass eine Käuferpartei auch nur erwogen hat, Schadensersatzansprüche wegen Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Straße-1 gegen die Klägerin geltend zu machen. Randnummer 192 bb) aaa) Soweit die Klägerin bezüglich des Gewerbelärms vorträgt, möglicherweise hätten die Grundstückskäufer die "Belästigungen" durch das Gewerbegebiet bei den üblicherweise nicht zu den Betriebszeiten der Gewerbebetriebe, sondern meist
Feierabend bzw. am Wochenende stattfindenden Besichtigungen des Wohngebietes nicht in Gänze wahrgenommen, so begründet letzterer Vortrag - selbst wenn man ihn als zutreffend unterstellt - nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Käufern sowie einer entsprechenden Inanspruchnahme der Klägerin. Randnummer 193 bbb) Die Klägerin hat darüber hinaus nicht vorgetragen, dass auch nur einer der Käufer der betroffenen Grundstücke an sie herangetreten sei und Schadensersatz wegen einer Lärmbeeinträchtigung durch das bestehende Gewerbegebiet verlangt habe. Randnummer 194 5. Die Klägerin durfte auch für die Errichtung zweier Lärmschutzwände keinen Rückstellungsaufwand gewinnmindernd geltend machen. Randnummer 195
vollziehen, dass im Jahr 2006, als der Verkauf der Grundstücke in der 2. Jahreshälfte begann, zunächst vorrangig die besonders attraktiven Baugrundstücke, die ruhig gelegen und gut ausgerichtet waren, veräußert wurden (Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013 ...). Dass aufgrund der noch großen Auswahl an Grundstücken das Interesse der Käufer an den attraktiveren Grundstücken naturgemäß stärker ausgeprägt war, liegt auf der Hand. Aus dieser in 2006 noch zurückhaltenden
frage bezüglich der in der Nähe der Straße-1 gelegenen Grundstücke lässt sich demnach nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit von der Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen herleiten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht substantiiert belegt hat, dass es Kaufinteressenten der betroffenen Grundstücke gegeben hat, die ihre Kaufentscheidung von der Ergreifung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen seitens der Klägerin abhängig gemacht haben. Randnummer 201
Material und Gestaltung kostet 1 m2 Lärmschutzwand zwischen 300,00 - 600,00 €") und daher nicht geeignet, eine zumindest hinreichend wahrscheinliche Umsetzung des Bauvorhabens bezüglich zweier Lärmschutzwände zu belegen. II. Randnummer 202
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.