G ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse
Anspruchsberechtigten oder
Kindes. § 70 Abs. 2 EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat (Rn.36) . 2. Die Voraussetzungen
G liegen nicht vor, wenn die Änderungen bereits eingetreten waren bevor das Kindergeld festgesetzt wurde (Rn.45) . Tatbestand Randnummer 1 In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum August 2011 bis August 2012 für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 2.392 € zurückgefordert hat. Randnummer 2 Die Tochter der Klägerin, A, wurde am ... geboren. Randnummer 3 Im Juni 2011 machte sie ihr Fachabitur. Randnummer 4 Die Klägerin teilte der Beklagten durch ihr Schreiben vom 03.11.2011 mit, dass ihre Tochter auf einen Studienplatz warte und zurzeit ein Praktikum bei der ... absolviere. Randnummer 5 Durch ihr Schreiben vom 15.11.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Praktikumsbescheinigung, einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung und eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen 2011 bis zum 29.11.2011 vorzulegen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 29.11.2011 teilte die Klägerin mit, dass ihre Tochter schwanger sei und noch nicht wisse, ob sie studieren werde. Randnummer 7 Die Tochter der Klägerin befand sich von Oktober 2011 bis April 2012 wegen ... Behandlung. Randnummer 8 Die Beklagte bat am 07.12.2011 um eine Erklärung der Tochter über den voraussichtlichen Entbindungstermin und eine Absichtserklärung, ob sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Studium beginnen wolle. Randnummer 9 Am 15.12.2011 erklärte die Tochter, dass sie ab dem Wintersemester 2012/2013 studieren wolle. Randnummer 10 Durch den Bescheid vom 08.02.2012 setzte die Beklagte das Kindergeld für A ab Dezember 2011 fest. Randnummer 11 Der Mutterschutz begann nach der zunächst der Familienkasse vorgelegten Bescheinigung am 23.04.2012. Nach einer später im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung begann der Mutterschutz bereits am 23.02.2012. Randnummer 12 Am ... 2012 gebar die Tochter der Klägerin ihren Sohn. Randnummer 13 Die Beklagte teilte der Klägerin am 12.03.2013 mit, dass das Kindergeld für A im Zeitraum von August 2011 bis August 2012 möglicherweise zu Unrecht gezahlt worden sei und bat um Vorlage von Nachweisen über eigene Bemühungen von A um eine Ausbildung. Randnummer 14 Die Klägerin schrieb am 22.03.2013 an die Familienkasse, dass ihre Tochter Mutter geworden sei und sich
halb der Studienbeginn verzögerte. Randnummer 15 Durch den Bescheid vom 17.04.2013 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab August 2011 auf und forderte Kindergeld für den Zeitraum August 2011 bis August 2012 in Höhe von 2.392 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass A sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Randnummer 16 Hiergegen legte die Klägerin am 25.04.2013 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie die Familienkasse immer über alle Vorgänge informiert habe und sie auch immer darauf hingewiesen habe, dass ihre Tochter erst mit dem Studium beginnen könne, wenn sie bereits älter als 25 Jahre sei. Randnummer 17 Durch die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 18 Am 21.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihre Tochter habe nach dem Erwerb
Fachabiturs an der Fachoberschule das Ziel verfolgt, ein Studium ... an der Hochschule ... zu absolvieren. Das Studium dauere 7 Semester und beginne immer nur im März. Der Bewerbungszeitraum sei jeweils vom
ersten Semesters ihr Kind bekommen würde und
halb nicht die Prüfungen hätte absolvieren können. Wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme habe sie auch nicht, wie zunächst geplant, ihr Studium in 2013 begonnen. Randnummer 20 Eine Bescheinigung für das Praktikum könne sie nicht vorlegen, weil ihre Tochter eine solche Bescheinigung trotz mehrfacher Nachfrage nicht erhalten habe. Randnummer 21 Dies habe sie, die Klägerin, auch der Familienkasse bereits vorher dargelegt und könne daher die Kehrtwende der Familienkasse nicht nachvollziehen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 23 den Aufhebungsbescheid, durch den das Kindergeld für die Tochter A ab August 2011 aufgehoben wurde und den Rückforderungsbescheid, durch den Kindergeld in Höhe von 2.392 € zurückgefordert wurde, jeweils vom 17.04.2013, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2013 aufzuheben. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2013 und trägt ergänzend vor, eine Praktikumsbescheinigung sei trotz mehrfacher Anforderung nicht vorgelegt worden. Randnummer 27 Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Tochter tatsächlich ausbildungswillig gewesen sei. Belege, die eine solche Ausbildungswilligkeit belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden, obwohl die Klägerin hierzu nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen sei. Denn um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
Kindergeldes verhindern zu können, müsse die Ausbildungswilligkeit durch belegbare Bemühungen objektiviert werden. Randnummer 28 Es sei nicht ersichtlich, dass A sich um eine Ausbildung ernsthaft bemüht habe. Ein Beschäftigungsverbot bestünde nicht während der gesamten Schwangerschaft. Randnummer 29 Zudem sei auch nicht geklärt, in welcher Höhe A ab August 2011 Einkünfte gehabt habe. Randnummer 30 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Ausbildungswilligkeit der Tochter und ihre Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch die Zeugenvernehmung der Tochter. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt und auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Auf das Sitzungsprotokoll
Beweisaufnahme- und Erörterungstermins vom 18.11.2013 wird verwiesen. Dem Gericht hat die Kindergeldakte vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 79a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 90 Abs. 2 FGO). I. Randnummer 32 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Aufhebungsbescheid und der angefochtene Rückforderungsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 33 1. Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung liegen nicht vor. Randnummer 34 a) Die Voraussetzungen für eine Änderung gem. § 70 Abs. 2 EStG liegen nicht vor. Randnummer 35 Gem. § 70 Abs. 2 EStG kann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder verändert werden, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Randnummer 36 Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand
Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse
Anspruchsberechtigten oder
Kindes nachträglich unrichtig wird (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81). Eine Änderung der Verhältnisse i. S.
G ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse
Anspruchsberechtigten oder
Kindes. § 70 Abs. 2 EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat. Randnummer 37 Die Klägerin ist grundsätzlich Anspruchsberechtigte gem. § 62 Abs. 1 EStG, da sie ihren Wohnsitz im Inland hat. Gem. § 63 EStG werden Kinder im Sinne
G berücksichtigt. Die Klägerin begehrt für ihre Tochter A Kindergeld. Weil A bereits im streitigen Zeitraum das 21. Lebensjahr vollendet hatte, müssen zusätzlich die Voraussetzungen
G gegeben sein. Randnummer 38 aa) August bis November 2011 Randnummer 39 Das Kindergeld für diesen Zeitraum wurde noch auf Grund der alten Kindergeldfestsetzung ausgezahlt, denn durch den Bescheid vom 08.02.2013 wurde das Kindergeld erst ab Dezember 2011 festgesetzt. Durch den Abschluss
Fachabiturs ist zwar grundsätzlich ein neuer Umstand eingetreten, denn die Tochter erfüllte danach nicht mehr die Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Randnummer 40 Eine Änderung gem. § 70 Abs. 2 EStG setzt aber voraus, dass die Tochter der Klägerin nicht eine andere Voraussetzung gem. § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Nach der Erlangung
Fachabiturs lagen indes die Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vor. Randnummer 41 Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht. Dabei ist im Grundsatz jeder Ausbildungswunsch
Kindes zu berücksichtigen. Ein ernsthaftes Bemühen erfordert aber zudem, dass der Ausbildungsplatz im Erfolgsfall angetreten werden kann. Die Voraussetzungen
G liegen demnach nicht vor, wenn das Kind --die Verfügbarkeit
Ausbildungsplatzes unterstellt-- diesen ohnehin nicht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür nicht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert. Zudem liegt ein ernsthaftes Bemühen in Fällen, in denen eine Ausbildung --wie z. B. ein Studium-- nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden kann, nur dann vor, wenn sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt (BFH-Urteil vom
G erfüllt, so dass für die Monate August bis November 2011 die Kindergeldberechtigung der Klägerin bestand. Es reicht zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aus, dass an einem Tag
Monats die Berücksichtigungsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 EStG erfüllt sind; eine Kürzung ist nur dann erlaubt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag
Monats vorliegen (siehe BFH-Urteil vom 05.09.2013 XI R 7/12, zitiert nach juris m. w. N.) Randnummer 43 Es kann daher an dieser Stelle dahin gestellt bleiben, ob die Tochter der Klägerin tatsächlich ein Praktikum im November absolviert hat, so dass zusätzlich die Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 4
halb keine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sein kann, da dieser Zeitraum bei der Festsetzung
Kindergeldes schon abgeschlossen war. Randnummer 46 cc) März bis August 2012 Randnummer 47 Aber auch der Zeitraum von März bis August 2012 konnte nicht durch den Bescheid vom 17.04.2013 gem. § 70 Abs. 2 EStG geändert werden, denn auch in diesem Zeitraum ist keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Der Bewerbungszeitraum für das geplante Studium war bereits am 15. Januar abgelaufen. Weil das Studium nur einmal im Jahr begonnen werden konnte, bestand für die Tochter der Klägerin im Zeitraum Februar bis August keine Möglichkeit sich zu bewerben. Auch dieser Umstand war der Familienkasse bereits bei der Festsetzung
Kindergeldes am 08.02.2012 bekannt. Die Familienkasse hat lediglich eine andere rechtliche Würdigung vollzogen, welche aber nicht durch neue Umstände begründet worden ist. Randnummer 48
AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen sind dagegen rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere juristische Wertungen und Subsumtionen oder eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d.h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BStBl II 2007, 714). Randnummer 51 Eine neue Tatsache liegt nicht vor. Die Klägerin hat die Familienkasse laufend unterrichtet. Erst teilte sie mit, dass ihre Tochter ein Studium beginnen wolle, anschließend teilte sie mit, dass ihre Tochter schwanger geworden sei und sie
halb das geplante Studium zunächst nicht anfangen würde. Damit waren der Familienkasse alle relevanten Tatsachen bekannt. Die Beurteilung der Frage, ob dieser Sachverhalt für eine Ausbildungswilligkeit ausreichend ist, ist eine rechtliche Bewertung und keine Tatsache. Randnummer 52 2. Wegen der Rechtswidrigkeit
Aufhebungsbescheides liegt auch kein Rechtsgrund für die Rückforderung
gezahlten Kindergeldes vor, denn das zurückgeforderte Kindergeld wurde nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. II. Randnummer 53 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 54 Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.