Nachlasssache: Erhebung von Gerichtskosten Leitsatz Gemäß § 81 FamFG sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Gerichtskosten in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen. Ergibt sich die Kostentragungspflicht für Gerichtskosten jedoch unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf es im Grundsatz keiner gerichtlichen Entscheidung darüber. Aus den gesetzlichen Regelungen lässt sich teilweise ableiten, dass die entsprechenden Kosten unabhängig vom Gedanken des Obsiegens oder Unterliegens vom jeweiligen Veranlasser zu tragen sind. Eine hiervon abweichende Ermessensentscheidung kommt dann nicht in Betracht. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 9. September 2013, 72-76 VI 3589/10 Tenor 1.) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 72-76, vom 9.September 2013 (Az. 72-76 VI 3589/10) hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert: Die Gerichtskosten für das Erbscheinsverfahren und für das Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses werden nach der Kostenordnung erhoben. Der Beteiligte zu 3) trägt die für die Beweisaufnahme erster Instanz angefallenen gerichtlichen Auslagen (Sachverständigenkosten und Zeugenentschädigungen). Der Beteiligte zu 3) hat der Beteiligten zu 5) die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu erstatten. Der Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten, insbesondere für die anwaltliche Vertretung im Beweisaufnahmetermin vom 3.6.2013 zu erstatten. Der Beteiligte zu 3) hat den Beteiligten zu 2), 4) und 6) ihre außergerichtlichen Kosten für den Termin am 3.6.2013 zu erstatten, sofern solche angefallen sind. Die Erstattung weiterer außergerichtlicher Kosten der Beteiligten für die erste Instanz findet nicht statt. 2.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3.) Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Gründe Randnummer 1 Die auf den Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidung beschränkte Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist gemäß §§ 58 Abs.1, 59, 61 Abs.1, 63 Abs.1, 64 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist angesichts des Nachlasswerts von ca. 1,4 Millionen € und der entstandenen Sachverständigenkosten der Beschwerdewert von mehr als € 600,- jedenfalls erreicht. Randnummer 2 In der Sache selbst hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen. I.) Randnummer 3 Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Randnummer 4 Soweit die Kostenfrage betroffen ist, seien die maßgeblichen Umstände wie folgt zusammengefasst: Randnummer 5 Unter dem 15.11.2010 stellte der Beteiligte zu 1) einen notariellen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (Bl.27 ff d.A.). Hiergegen erhoben Einwände der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten (Bl.60 ff d.A.) sowie der Beteiligte zu 3) vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten (Bl.206 f d.A.). Randnummer 6 Unter dem 4.11.2010 beantragte der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten einen Erbschein für sich als Alleinerbe (Bl.64 ff und Bl.93 ff d.A.), hilfsweise mit dem Zusatz der Testamentsvollstreckung (Bl.362 d.A.). Randnummer 7 Der Beteiligte zu 3) erhob mit Schreiben vom 10.1.2011 (Bl.112 ff d.A.) Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins und machte geltend, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der maßgeblichen testamentarischen Verfügungen nicht testierfähig gewesen, und zwar wegen Alkoholabhängigkeit, M. K. bzw. Demenz. Mit einem am 14.2.2011 eingegangenen Schreiben beantragte der Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2), 3) und 4) als Erben zu gleichen Teilen ausweist (Bl.117 d.A.). Randnummer 8 Im Hinblick darauf kam es zur Beweisaufnahme (Einholung schriftlicher Äußerungen von Ärzten, Sachverständigengutachten, Zeugenbefragung, Anhörung der Beteiligten). Randnummer 9 In Würdigung der erhobenen Beweise ist das Nachlassgericht zum Ergebnis gekommen, Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit lägen nicht vor, die testamentarischen Verfügungen wie auch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers seien wirksam. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 9.9.2013 hat das Nachlassgericht Randnummer 11 - die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins (als Alleinerbe, mit Testamentsvollstreckervermerk) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, - den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen, - die zur Erteilung des vom Beteiligten zu )1 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, - die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft zurückgestellt und - hinsichtlich der Kosten ausgesprochen, der Beteiligte zu 3) habe "die Kosten des Verfahrens zu tragen" (Bl.466 d.A.). Randnummer 12 Hierzu wird ausgeführt, der Beteiligte zu 3) sei mit seinen Anliegen (eigener Erbscheinsantrag, Verhinderung des Erbscheins für den Beteiligten zu 2), Verhinderung des Testamentsvollstreckerzeugnisses) erfolglos gewesen. Darüber hinaus hätten Umfang und Dauer der Beweisaufnahme in erster Linie auf den Einwendungen des Beteiligten zu 3) beruht. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens einzig dem Beteiligten zu 3) aufzuerlegen (Bl.471 R d.A.). Randnummer 13 Mit der auf den Kostenausspruch beschränkten Beschwerde (Bl.480, Bl.486 d.A.) macht der Beteiligte zu 3) geltend, die Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft. § 81 Abs.2 FamFG grenze den Ermessensspielraum des Gerichts ein. Ein Fall der genannten Regelbeispiele liege nicht vor. Weil diese Regelbeispiele auf einem Verschulden beruhten, rechtfertige der Umstand allein, dass der Beteiligte zu 3) Nachfragen hinsichtlich der Testierfähigkeit gestellt habe, nicht die Kostentragung. Randnummer 14 Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 5.11.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, aus § 81 Abs.2 FamFG lasse sich nicht ableiten, dass das Gericht in anderen Konstellationen die Kosten nicht einem Beteiligten allein auferlegen dürfe. Randnummer 15 Die Beteiligten zu 2) und 5) verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Randnummer 16 Die übrigen Beteiligten haben vom Nachlassgericht Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich jedoch nicht geäußert. II.) Randnummer 17 Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen konnte sie keinen Erfolg haben. Randnummer 18 1.) Rechtlich zutreffend ist das Nachlassgericht für die Kostenentscheidung von § 81 Abs.1 S.1 FamFG ausgegangen, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann. Randnummer 19 Eine nach § 81 Abs.1 und Abs.2 FamFG vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich. Sie beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des Ermessens würde nämlich verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessenfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Allein im Falle eines derartigen Ermessensfehlers ist das Beschwerdegericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (OLG Düsseldorf vom 23.7.2013, 3 Wx 97/12, nach juris; OLG Frankfurt, MDR 2013, 530 f; OLG Hamm, MDR 2013, 469; OLG Celle, FamRB 2012, 281). Randnummer 20 2.) Vorliegend hat das Nachlassgericht die Grenzen seines Ermessens teilweise überschritten. Randnummer 21 So hat es in der Kostenentscheidung nicht entsprechend § 80 FamFG nach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) einerseits und den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen der Beteiligten andererseits differenziert. Hierdurch ist aus dem Blick geraten, dass auch Kosten entstanden sind, die mit dem Verhalten des Beteiligten zu 3) nichts zu tun haben und die unabhängig vom Gedanken des Obsiegens und Unterlagen vom jeweiligen Veranlasser zu tragen sind. Ergibt sich die Kostentragungspflicht für Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf es im Grundsatz keiner gerichtlichen Entscheidung darüber. Zwar sind nach § 81 FamFG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Gerichtskosten in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen. Für eine Ermessensentscheidung dahin, die Kosten entgegen der jeweils geltenden speziellen gesetzlichen Regelung zu verteilen, ist jedoch kein Raum. Soweit eine unzutreffende Entscheidung über die Gerichtskosten getroffen wurde, ist diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abzuändern. Soweit das Nachlassgericht eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten getroffen hat, ist sie nur bei Vorliegen eines Ermessensfehlers vom Beschwerdegericht zu korrigieren. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.