Anlagevermittlungsvertrag: Pflicht zur Plausibilitätsprüfung bei Vertrieb einer Anlage anhand eines Prospekts Orientierungssatz Vertreibt ein Anlagevermittler eine Anlage anhand eines Prospekts, ist er verpflichtet, das Anlagekonzept und sonstige Angaben des Prospekts auf "Plausibilität" hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Prüfung muss er in den Blick nehmen, ob das Anlagekonzept wirtschaftlich tragfähig ist und ob der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsprojekt gibt (vgl. BGH, 13. Januar 2000, III ZR 62/99, BGH, 12. Februar 2004, III ZR 359/02). (Rn.51) Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I..D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG, Treuhandregister Nr. 4...0, i. H. v. nominal 40.000,-- €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I..D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG Treuhandregister Nr. 4...0 in Verzug befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von einer etwaigen Rückforderung von Ausschüttungen/Auszahlungen bezogen auf die Beteiligung an der I..D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG Treuhandregister Nr. 4...0, freizustellen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu bezahlen. 5. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu 29/42, der Kläger trägt sie zu 13/42. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 7. Der Streitwert beträgt 29.000 Euro. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Kapitalanlage. Randnummer 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der I..D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2 nimmt er als Gründungs- und Treuhandkommanditistin aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden in Anspruch. Randnummer 3 Der 1930 geborene Kläger ist promovierter Chemiker, die Beklagte zu 1 war eine Bank mit Banklizenz in der Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte zu 2 ist eine Treuhandgesellschaft. Randnummer 4 Die streitgegenständliche Fondsgesellschaft investierte in eine Büroimmobilie aus dem Jahr 1987 mit etwa 25.000 m² Fläche. Gewinne sollten durch Vermietung und ggf. abschließenden Verkauf der Immobilie erzielt werden. Das Investitionsvolumen betrug 56,5 Mio. €, davon entfielen 30 Mio. € auf Eigenkapital und 26,5 Mio. € auf Fremdkapital. Prospektiert wurden Ausschüttungen von zunächst 6 %, die auf 6,5 % ansteigen sollten. Randnummer 5 Der Kläger erhielt ein Massenmailing der Beklagten zu 1), in dem die streitgegenständliche Anlage beworben wurde, forderte den Prospekt an und erhielt diesen von der Beklagten zu 1). Randnummer 6 Wie aus Anlage K 1 zu ersehen, zeichnete er sodann am 19.01.2004 eine Beteiligung an der I..D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG in Höhe von 40.000,-- € + 5% Agio. Gleichzeitig beauftragte der Kläger die Beklagte zu 2, als Treuhänderin die Beteiligung zu erwerben und die erworbenen Rechte gemäß dem Treuhandvertrag treuhänderisch zu verwalten. Dieser Antrag wurde durch die Beklagte zu 2) angenommen am 28. Januar 2004. Randnummer 7 Grundlage war der Prospekt, der als Anlage K 2 zur Akte gereicht wurde. Auf S. 8 des Prospekts befindet sich folgender Hinweis an den Anleger: Randnummer 8 „Diese Emission bietet dem Anleger die Möglichkeit zur Beteiligung an der I.. D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG in H.. mit einem Gesellschaftskapital von € 30.000.000, die sich zu 99,00 % an einer österreichischen Objektgesellschaft beteiligt, in deren Eigentum die Fondsimmobilie steht. Randnummer 9 Aufgrund der Transparenz dieser Objektgesellschaft erfolgte in den nachstehenden Ausführungen die Darstellung in der Weise, als würde die deutsche Fondsgesellschaft die Immobilie unmittelbar erwerben und ihr die mit dieser in Zusammenhang stehenden Erträge direkt zufließen bzw. die Aufwendungen direkt zu tragen sein“. Randnummer 10 Weiter heißt es, ebenfalls auf S. 8 des Prospekts (K 2): Randnummer 11 „Vermietungssituation 100 % Vermietung des Gebäudes an die Republik Ö.. Nutzung durch die Wirtschaftsuniversität W.. [ca. 70 %] und die Universität W.. [ca. 30 %] Mietvertragslaufzeit mindestens 10 Jahre Mietverträge sind vollständig indexiert, ab einer jeweiligen Indexveränderung von 5 %“. Randnummer 12 Auf S. 10 des Prospektes heißt es weiter: Randnummer 13 „Mietvertragsinhalte Mieter Republik Ö.. Mietfläche 25.425 m² Mietvertragsdauer Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Mieter hat bis zum 30.09.2013 auf ihr (sic!) Kündigungsrecht verzichtet. Indexierung der Miete Vollständig ab einer jeweiligen Indexveränderung von 5 % Miete p. a. 2,939933 Mio. €“. Randnummer 14 Auf S. 21 des Prospektes (K 2) heißt es schließlich: Randnummer 15 „Die Mietverträge wurden mit der Universität W.. und der Wirtschaftsuniversität W.. , vertreten durch die Republik Ö.. , abgeschlossen. Aufgrund des neuen Universitätsgesetzes treten die Universität W.. sowie die Wirtschaftsuniversität W.. ab 01.01.2004 direkt in den Mietvertrag ein. Gemäß § 12 Universitätsgesetz bleibt die Republik Ö.. weiterhin zur Finanzierung der Universitäten verpflichtet. Um bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Wirtschaftsuniversität und die Universität W.. als Mieter gewinnen zu können, obwohl sich diese noch bis zum August 2006 in einem Fremdmietverhältnis befinden, haben sich die Verkäuferinnen verpflichtet, die Mietzahlungen bis zur Beendigung dieses Mietverhältnisses vollständig zu übernehmen. Die Verkäuferinnen P.. I.. GmbH und A.. V... Gesellschaft m.b.H. & Co. B.. KG garantieren in Solidarhaftung für den Zeitraum bis einschließlich September 2006 die Mietzahlungen in voller Höhe, einschließlich der Wertsicherung. Diese Pflichten sind durch ein Patronat der Muttergesellschaft P.. P.. und H.. AG abgesichert“. Randnummer 16 Diesen Prospekt erhielt der Kläger vor der streitgegenständlichen Zeichnung von der Beklagten zu 1) überreicht, die ihn zuvor auf das Beteiligungsangebot hingewiesen hatte. Randnummer 17 Mit außergerichtlichem Aufforderungsschreiben vom 20.01.2014 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers namens und in Vollmacht des Klägers die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.02.2014 auf, den entstandenen Schaden auszugleichen (Anlagen K 16/K 17). Randnummer 18 Weiter hat der Kläger am 20.01.2014 - vorab per Telefax - ein Güteverfahren gegen die Beklagten bei der staatlich anerkannten Gütestelle C..C.. GmbH in K.. eingeleitet (vgl. Anlage K 18). In diesem Aufforderungsschreiben heißt es u. a.: Randnummer 19 „Den Sachverhalt und die einzelnen Pflichtverletzungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Aufforderungsschreiben“. Randnummer 20 In dem beigefügten Aufforderungsschreiben heißt es u. a., dass die Haftung der Beklagten sich ergeben soll wegen falscher Angaben zu den Anschaffungskosten im Prospekt. U. a. wird dort ausgeführt, dass zu vermuten sei, dass weitere Beträge für die Übernahme der Mietgarantie durch die Verkäuferinnen P..I.. GmbH und die A..V... Gesellschaft mbH & Co. B.. KG eingepreist worden seien. Randnummer 21 Der Kläger behauptet, dass der Prospekt in vielfältiger Hinsicht fehlerhaft sei. Er rügt insbesondere: Randnummer 22 die fehlende Ausweisung des Totalverlustrisikos (Bl. 8 der Akte, S. 14 des Prospekts) die aus seiner Sicht fehlerhafte Darstellung der Risikostruktur der Anlage (S. 12 des Prospektes) die Darstellung der Kommanditistenhaftung (Bl. 9 der Akte, S. 54 des Prospekts) die fehlerhafte Darstellung der Vertriebskosten (Bl. 10 der Akte, S. 27 des Prospekts) die aus seiner Sicht fehlerhafte Darstellung des Immobilienkaufpreises (Bl. 14 der Akte, S. 3, 8., 10 des Prospekts) die intransparente Darstellung der Erwerbsstruktur, dass nämlich der Erwerb nur mittelbar stattfand (Bl. 15 der Akte) die fehlerhafte Ausweisung von Weichkosten als Substanzwert (Bl. 16 der Akte, S. 27 des Prospekts). Randnummer 23 Insbesondere zu dem letztgenannten Punkt behauptet der Kläger Folgendes: Die Immobilie war - unstreitig - in den Jahren 2003 bis 2006 mietfrei an die Republik Ö.. vermietet. Dies ergibt sich aus S. 21 des Prospekts. Der Kläger behauptet, dass die rd. 6 Mio. € Kosten für die „Mietgarantie“ aus den Weichkosten des Fonds stammen. Die Höhe der Kosten in Höhe von rd. 6 Mio. € rechnet er vor auf S. 17/18 der Klagschrift (= Bl. 19/20 der Akte). Randnummer 24 Weiter behauptet der Kläger, dass er für das eingesetzte Eigenkapital von 42.000,-- € (Zeichnungssumme samt Agio) mit einer alternativen Kapitalanlage einen Gewinn von 4 % pro Jahr generiert hätte. Der Kläger hat - unstreitig - Ausschüttungen in Höhe von 17.000,-- € erhalten. Randnummer 25 Er berechnet den Schaden gemäß Ziff. 1. seines Antrages daher wie folgt: Randnummer 26 Eigenkapital samt Agio € 42.000,-- entgangener Gewinn 4,5 % p. a. € 16.800,-- abzüglich Ausschüttungen € 17.000,-- Summe € 41.800,--. Randnummer 27 Mit dem Antrag zu 4. macht der Kläger die außergerichtlichen Kosten für die Vertretung gegenüber den Beklagten in Höhe von 1.712,89 € geltend. Die Kosten hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers ausgeglichen, der Kläger ist ermächtigt, die Kosten im eigenen Namen geltend zu machen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 31.800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I..D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG, Treuhandregister Nr. 4...0, i. H. v. nominal 40.000,-- €. Randnummer 30 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I.. Dritte Immobilienfonds für Ö.. GmbH & Co. KG Treuhandregister Nr. 4...0 in Verzug befinden, Randnummer 31 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von einer etwaigen Rückforderung von Ausschüttungen/Auszahlungen bezogen auf die Beteiligung an der I..D..I..f..Ö.. GmbH & Co. KG Treuhandregister Nr. 4...0, freizustellen, Randnummer 32 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.712,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen. Randnummer 33 Die Beklagten beantragen, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, dass der Anspruch verjährt sei, weil das außergerichtliche Schreiben vom 20.01.2014 der Beklagten zu 1 erst am 22.01.2014 zuging. Das am 20.01.2014 eingeleitete Güteverfahren habe die Verjährung der von dem Kläger behaupteten Ansprüche nicht hemmen können, denn etwaige Ansprüche seien taggenau am 19.01.2014 verjährt. Randnummer 36 Die Beklagte zu 2 weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 vorvertraglich kein besonderes persönliches Vertrauen entgegenbringen konnte, das eine Grundlage für die behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten zu 2 hätte bilden können. Randnummer 37 Die Beklagte zu 1 behauptet, sie sei ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht nachgekommen. Randnummer 38 Beide Beklagte weisen darauf hin, dass die von der Klägerseite behaupteten Prospektfehler keine Fehler seien. Randnummer 39 Zum Totalverlustrisiko weisen die Beklagten (Bl. 105/Bl. 68 der Akte) darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Totalverlustrisiko bei geschlossenen Immobilienfonds faktisch als ausgeschlossen ansehe. Insbesondere habe sich hier auch kein Total verlust realisiert, vielmehr habe der Fonds erheblich ausgeschüttet, wenn auch nicht wie prospektiert und nicht zu 100 %. Randnummer 40 Betreffend die Kommanditistenhaftung habe sich zum einen eine mögliche Pflicht gar nicht realisiert (Bl. 70 der Akte), jedenfalls sei eine Aufklärung zumindest durch den Gesellschaftsvertrag geschehen (Bl. 106 der Akte). Randnummer 41 Betreffend die Vertriebskosten weisen die Beklagten darauf hin, dass der prozentuale Bezug der Vertriebskosten auf die eingesammelten Anlegergelder sich durch eine einfache Dreisatzrechnung (des in einer Naturwissenschaft promovierten Klägers) ermöglichen lasse (Bl. 109 der Akte/Bl. 71 der Akte). Randnummer 42 Zum Vorwurf des Klägers, Weichkosten würden als Substanzwert dargestellt, weist insbesondere die Beklagte zu 2 darauf hin, dass durch die von der Objektgesellschaft erworbene Projektgesellschaft werterhöhende Investitionen vorgenommen worden seien, die den Kaufpreis der Anteile rechtfertigen würden. Die Struktur als Share-Deal sei im Prospekt hinreichend dargestellt (S. 8 des Prospekts). Mittel seien lediglich dafür genutzt worden, eine sanierte, vermietete Immobilie im Eigentum der zu erwerbenden Gesellschaft stehen zu haben, statt einer unvermieteten, unsanierten Immobilie im Eigentum der zu erwerbenden Gesellschaft. Randnummer 43 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört gemäß § 141 ZPO. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom 28.11.2014. Randnummer 44 Die Klagen wurden den Beklagten jeweils am 29.07.2014 zugestellt (Bl. 28 R und 29 R d.A.). Randnummer 45 Im Übrigen wird verwiesen auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger unterliegt bezüglich Zinsbeginn und entgangenem Gewinn, obsiegt aber im Übrigen. Randnummer 47 Die Beklagten haften wegen wenigstens eines Prospektfehlers. Die Beklagte zu 1 haftet wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB), die Beklagte zu 2 wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem vorvertraglichen Verhältnis, in dessen Rahmen sie besonderes Vertrauen gegenüber dem Kläger in Anspruch genommen hat. Randnummer 48 I. Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach Randnummer 49 1. Pflichten im Anlagevermittlungsvertrag Randnummer 50 Der Kläger und die Beklagte zu 1 schlossen einen Anlagevermittlungsvertrag. Randnummer 51 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Anlagevermittler im Rahmen eines Auskunftsvertrags zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, gehört dazu vor allem, dass er das Anlagekonzept und sonstige Angaben des Prospekts auf "Plausibilität" hin überprüft. Im Rahmen dieser Prüfung muss er in den Blick nehmen, ob das Anlagekonzept wirtschaftlich tragfähig ist und ob der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsprojekt gibt (vgl. Urteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; BGHZ 158, 110, 116; vom 22. März 2007 aaO Rn. 4). Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach den vorauszusetzenden Kenntnissen des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen einer Ermittlungspflicht im einzelnen Fall zu ziehen sind, wird weitgehend davon abhängen, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt. Einer Überforderung kann der Vermittler im Übrigen dadurch begegnen, dass er wahrheitsgemäß unzureichende Kenntnisse offen legt (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 – III ZR 230/07 –, Rn. 5, juris). Randnummer 52 2. Fehlende Plausibilität Randnummer 53 An Plausibilität mangelt es dem Prospekt insbesondere, wenn er sich selbst widerspricht. Dies ist gegeben, denn der im weiteren unter
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