Einstellung einer Leiharbeitskraft - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Vorübergehende Überlassung Orientierungssatz 1. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes kann seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nach § 14 Abs 3 S 1 AÜG verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 S 2 AÜG vorliegt. (Rn.35) 2. § 1 Abs 1 S 2 AÜG dahingehend auszulegen, dass eine Beschäftigung von Leiharbeitskräften auf Dauerarbeitsplätzen, auf denen nicht nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf besteht, keine vorübergehende Überlassung im Sinne der Vorschrift ist. (Rn.37) Der vom Gesetz verfolgte Zweck entspricht diesem Verständnis der Regelung. Das Gesetz soll klarstellen, dass europarechtlichen Vorgaben entsprochen wird. Nach Art 5 Abs 5 EGRL 104/2008 sollen unter anderem aufeinander folgende Überlassungen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgangen werden sollen, verhindert werden. (Rn.38) 3. Eine Arbeitgeber hat nur dann ein Recht zur vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG, wenn diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Aus dem Merkmal "aus sachlichen Gründen" ergibt sich, dass die Dringlichkeit auf vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhen muss. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Stelle besetzt werden muss, deren bisheriger Stelleninhaber wegen Erreichen des Rentenalters den Betrieb verlässt. (Rn.41) 4. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. November 2013 ( 1 TaBV 3/13 ) wegen Erledigungserklärung beider Beteiligten gemäß § 90 Abs 2 ArbGG, § 83a Abs 2 S 1 ArbGG eingestellt. Die Einstellung kann auch dann erfolgen, wenn die mündliche Verhandlung schon geschlossen ist, aber noch keine Rechtskraft der verkündeten Entscheidung eingetreten ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 19. Februar 2013, 25 BV 32/12, Beschluss nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 14. November 2013, 1 TaBV 3/13, Beschluss: Einstellung Verfahren (nicht dokumentiert) Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013 (25 BV 32/12) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin verlangt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zur Einstellung einer Leiharbeitskraft und die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitskraft dringend erforderlich war. Randnummer 2 Die Antragstellerin betreibt mehrere Krankenhäuser in Hamburg. Bei dem Beteiligten zu 2 handelt es sich um den in der Klinik in H.-A. gebildeten Betriebsrat. Randnummer 3 Die Antragstellerin schrieb am 5. September 2012 im internen Stellenmarkt für die Klinik in A. die auf ein Jahr befristete Stelle eines „Sektionsgehilfen/Mitarbeiters für standesamtliche Angelegenheiten und Zahlstelle (m/w)“ im Bereich der Pathologie und im Erlösmanagement aus (Anlage Ast 1 zur Antragschrift, Bl. 7 d.A.). Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Stelle über ein Tochterunternehmen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zu besetzen. Randnummer 4 Bis zum 31. Dezember 2012 war Herr F. als Sektionsgehilfe und Mitarbeiter für standesamtliche Angelegenheiten beschäftigt. Eine Bank hatte im Krankenhaus eine Filiale und führte in der Filiale auch die Kasse der Antragstellerin. Nach Schließung der Bankfiliale zum 31. Dezember 2011 übernahmen Beschäftigte des Erlösmanagements und des Finanzcontrollings die Führung der Kasse der Antragstellerin. Die Öffnungszeiten von Kasse und standesamtlichem Büro sind mit dem Ausscheiden von Herrn F. reduziert worden (standesamtliches Büro vorher montags bis freitags 9.30 bis 11.30 Uhr, nachher 9.00 bis 10.00 Uhr; Kasse vorher montags bis freitags 11.30 bis 13.30 Uhr, nachher 10.00 bis 12.00 Uhr). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 19. September beantragte die Antragstellerin die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Einstellung des Herrn K. Fa. auf die ausgeschriebene Stelle für die Zeit vom 15. Oktober 2012 bis zum 14. Oktober 2013 (Anlage Ast 2 zur Antragschrift, Bl. 8 d.A.). Herr Fa. ist bei der Fa. A. P. S. Gesellschaft mbH (im Folgenden: „P.“) als Leiharbeitskraft beschäftigt. Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 27. September 2012 die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung (Anlage Ast 3 zur Antragschrift, Bl. 9 d.A.). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die Antragstellerin dem Betriebsrat mit, dass ihrer Ansicht nach die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen ab dem 15.10.2012 dringend erforderlich sei und die personelle Maßnahme vorläufig durchgeführt werde (Anlage Ast 4 zur Antragschrift, Bl. 12 d.A.). Mit Schreiben vom 11.10.2012 bestritt der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme (Anlage Ast 5 zur Antragschrift, Bl. 14 d.A.). Randnummer 6 Herr Fa. übernahm die Stelle ab dem 15. Oktober 2012. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Einsatz von Herrn Fa. auf der Stelle als Sektionsgehilfe/Mitarbeiter für standesamtliche Angelegenheiten und Zahlstelle aufgrund struktureller Veränderungen zunächst auf die Dauer eines Jahres befristet sei. Außerdem solle die Stelle im Rahmen einer Pilotphase von einem Jahr geprüft werden, weil sie in dieser Form neu geschaffen worden sei. Herr Fa. stehe in allen Bereichen nur zeitanteilig zur Verfügung. Diese strukturelle Veränderung gehe einher mit der Reduzierung der Öffnungszeit von Kasse und standesamtlichem Büro und einer Reduzierung der Arbeitszeit in der Pathologie. Ob diese Veränderungen den Bedürfnissen der Patienten und deren Angehörigen hinreichend Rechnung tragen, werde im Rahmen der Pilotphase geprüft. Die P. habe nicht nur Strohmannfunktion. Sie habe mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stelle die Ein- und Unterweisung der Leiharbeitskräfte sicher. Außerdem trage sie das typische Arbeitgeberrisiko. Die Einstellung des Herrn Fa. sei aus sachlichen Gründen erforderlich, weil ab dem 1.Januar 2013 in den Abteilungen Pathologie und Erlösmanagement eine volle Stelle vakant sei, für die Herr Fa. fest eingeplant sei. Der Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 sei für die erforderliche Einarbeitung vorgesehen gewesen. Die Aufgabe der Kassenführung habe zusätzlich übernommen werden sollen. Für den Fall, dass Herr Fa. nicht wie geplant hätte eingesetzt werden können, wäre die Patientenversorgung gefährdet gewesen. Das hätte erhebliche – auch finanzielle – Auswirkungen für das Unternehmen und dessen Image haben können. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 9 1. die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Einstellung des Herrn K. Fa. als Sektionsgehilfe/Mitarbeiter für standesamtliche Angelegenheiten und Zahlstelle ab dem 15. Oktober 2012 befristet bis zum 14. Oktober 2013 zu ersetzen; Randnummer 10 2. festzustellen, dass die vorläufige Einstellung des Herrn K. Fa. als Sektionsgehilfe/Mitarbeiter für standesamtliche Angelegenheiten und Zahlstelle ab dem 15.10.2012 bis zum 14.10.2013 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Randnummer 11 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 12 1. die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen; Randnummer 13 2. festzustellen, dass offenkundig die vorläufige Einstellung des Herrn K. Fa. ab dem 15.10.2012 bis zum 14.10.2013 nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Randnummer 14 Der Betriebsrat hat vorgetragen, dass die Einstellung des Herrn Fa. gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG verstoße, weil es sich nicht um eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handele. Die Antragstellerin beabsichtige, Herrn Fa. auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, für welchen sie einen dauerhaften Bedarf habe. Im Übrigen handele es sich bei der Einschaltung der P. um eine rechtsmissbräuchliche Rechtsgestaltung. Die P. sei kein echter Verleihbetrieb, sondern fungiere lediglich als ausgelagerter Teil der Personalabteilung der Antragstellerin. Sie habe keine separaten Büroräume, es gebe keine Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die sich von denjenigen des Stammunternehmens unterschieden. Das Entleihunternehmen übernehme viele administrative Aufgaben. Das Stammunternehmen führe das Bewerbungsverfahren durch und entscheide, wer zu welchem Gehalt eingestellt werde. Die P. nehme am Leiharbeitsmarkt nicht aktiv teil. Eine etwaige Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn Fa. stehe dem Zustimmungsverweigerungsgrund nicht entgegen. Dass im Betrieb der Antragstellerin Arbeitnehmer fehlten, wenn Herr Fa. nicht ab dem 15. Oktober 2012 eingesetzt werde, sei kein sachlicher Grund im Sinne des § 100 BetrVG. Der ordnungsgemäße betriebliche Ablauf wäre in diesem Fall nicht gefährdet. Die Antragstellerin trage zur dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme nicht substantiiert vor. Das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Herrn F. sei langfristig absehbar gewesen. Die Antragstellerin habe sich durch eine ungenügende Personalplanung selbst in Zugzwang gesetzt. Der Gegenantrag sei zulässig, weil eine eigentlich aufzuhebende vorläufige Maßnahme ohne Sanktion bliebe, wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzte. Sei aber über die vorläufige Maßnahme rechtskräftig entschieden worden, dass sie offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich gewesen sei, dürfe sie nicht mehr aufrechterhalten werde, auch wenn die Zustimmung ersetzt werde. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 16 den Gegenantrag des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 40 bis 54 d.A. verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 8. April 2013 zugestellt worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 10. April 2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 11. April 2013, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Antragstellerin die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10. Juli 2013 beantragt, die ihr mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2013 gewährt wurde. Die Antragstellerin begründete ihre Beschwerde mit einem Schriftsatz vom 8. Juli 2013, der am 9. Juli 2013 beim Landesarbeitsgericht einging. Randnummer 18 Die Antragstellerin hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für unzutreffend und trägt vor, dass Herr Fa. mit insgesamt 50 % seiner Arbeitszeit für das standesamtliche Büro und die Kasse tätig sei, mit den übrigen 50 % als Sektionsgehilfe. Die Pathologie als Abteilung werde im 4. Quartal 2014 geschlossen, weil der dortige Chefarzt im Oktober 2014 aus Altersgründen ausscheide. Zwischenzeitlich sei entschieden worden, dass die Pathologie zukünftig extern vergeben werde. Unter Umständen würden sämtliche mit der Pathologie verbundenen Tätigkeiten von einem externen Dienstleister erbracht. Damit könne dann auch die Tätigkeit als Sektionshelfer entfallen. Im Zeitpunkt der Einstellung von Herrn Fa. sei bekannt gewesen, dass der Chefarzt im 4. Quartal 2014 aus Altersgründen ausscheiden werde. Es sei ebenso klar gewesen, dass damit über die Zukunft der Pathologie neu entschieden werden müsse. Es sei noch nicht entschieden gewesen, ob und wie die Pathologie fortgeführt werden solle. Da 50 % der Arbeitszeit von Herrn Fa. in der Pathologie anfielen, habe es sich im Zeitpunkt der Einstellung um keinen Dauerarbeitsplatz gehandelt. Außerdem habe für die Dauer eines Jahres eine Überprüfung stattfinden sollen, ob die Kassenführung mit den Wünschen und Anforderung der Patientinnen und Patienten zu vereinbaren wäre oder ob die Aufgaben auf mehrere Beschäftigte verteilt werden müssten. Ferner hätte überprüft werden sollen, ob die Antragstellerin mit der Erledigung der anfallenden Arbeiten durch Herrn Fa. zufrieden sei. Ein Dauerarbeitsplatz liege dann nicht vor, wenn ein völlig neu zugeschnittener Arbeitsplatz durch die Zusammenstellung von mehreren Tätigkeiten die bislang von mehreren Beschäftigten ausgeübt worden seien, im Rahmen einer Erprobungsphase getestet werden solle, um zu erproben, ob ein solcher Stellenzuschnitt dauerhaft Sinn mache. Wenn Herr Fa. auf der Position nicht hätte eingesetzt werden können, hätten konkrete Nachteile gedroht. Die Aufgaben an der Kasse und im standesamtlichen Büro hätten einen unmittelbaren Patientenbezug gehabt. Die Verfügbarkeit dieser Leistungen in einem Krankenhaus sei von essentieller Bedeutung. Auch in der Pathologie hätte eine Besetzung vorgenommen werden müssen, weil Herr F. zum 31. Dezember 2012 ausgeschieden sei. Es seien nur noch zwei weitere Sektionshelfer beschäftigt. Damit hätte die Stelle unmittelbar besetzt werden müssen, weil es zu Betriebsablaufstörungen geführt hätte, wenn die streitgegenständliche Stelle unbesetzt geblieben wäre. Randnummer 19 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 20 den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013, Az. 25 BV 32/12 abzuändern, soweit er die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen hat, Randnummer 21 die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Einstellung des Herrn K. Fa. als Sektionsgehilfe/Mitarbeiter für standesamtliche Angelegenheiten und Zahlstelle ab dem 15. Oktober 2012 befristet bis zum 14. Oktober 2013 zu ersetzen, Randnummer 22 festzustellen, dass die vorläufige Einstellung des Herrn K. Fa. als Sektionsgehilfe/Mitarbeiter für standesamtliche Angelegenheiten und Zahlstelle ab dem 15. Oktober 2012 bis zum 14. Oktober 2013 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Randnummer 23 Der Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Beteiligte zu 2 hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für zutreffend. II. Randnummer 26 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 27 1) Gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG ist die Beschwerde statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Randnummer 28 2) Die Anträge der Antragstellerin sind zulässig, aber unbegründet. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.