← Deutschland

ArbG Hamburg 9. Kammer 9 Ca 235/10 Urteil Entlohnung nach im Arbeitsvertrag benannter Vergütungsgruppe – korrigierende Rückgruppierung § 15 Abs 2 S 1

Entlohnung nach im Arbeitsvertrag benannter Vergütungsgruppe – korrigierende Rückgruppierung Orientierungssatz 1. Die Bezeichnung einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag führt nicht zu einem vo

§ 23TVÜ-Bund finde keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bestimme, dass der TVÜ-Bund nur für solche Arbeitnehmer gelte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund bereits zum Überleitungszeitpunkt bestanden habe. Gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund werde ergänzend hierzu bestimmt, dass der TVÜ-Bund auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach dem Überleitungsstichtag begonnen hätten, nur dann Anwendung finde, soweit der TVÜ-Bund dies ausdrücklich bestimme. Weder in § 23 TVÜ-Bund noch in der Anlage 5 hierzu sei letzteres geregelt. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass die Beklagte der Klägerin bis Ende 2009 nach dieser Vorschrift zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge als Abschlag auf ihr künftiges TVöD-Entgelt gezahlt habe oder nur hätte zahlen müssen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem

  1. Januar 2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit Rechtshängigkeit mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte meint, aus der Vorgabe des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom
  2. Oktober 2008 zum TVÜ-Bund vom
  3. September 2005 ergebe sich, dass die korrekte Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TVÖD erfolgen müsse. Auch diese Zuordnung sei bis zum In-Kraft-Treten einer endgültigen Entgeltordnung nur vorläufig. Randnummer 21 Die Beklagte meint, die Bezeichnung der Entgeltgruppe E 12 im Arbeitsvertrag sei nur deklaratorisch, weil der Arbeitgeber mit dem Verweis auf die einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen im Vertrag zum Ausdruck bringe, dass nur die Vergütung gewehrt werden solle, die diesen Regelungen auch entspreche. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich gerade, dass die Eingruppierung nur vorläufig vorgenommen worden sei und keinen Vertrauensschutz oder Besitzstand begründe. Randnummer 22 Die Beklagte meint, die Klägerin hätte bis Ende 2009 gemäß Nr.

§ 23

TVÜ-Bund zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge in Höhe der Vergütungsgruppe BAT II b als zu verrechnenden Abschlag auf das künftige TVÖD-Entgelt beanspruchen dürfen, nicht jedoch Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 TVöD. Randnummer 23 Die Beklagte behauptet, mit der Bezeichnung der Entgeltgruppe E 12 habe die Eingruppierung über die „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzschulen) des Bundes“ nicht unberücksichtigt oder gar außer Kraft gesetzt werden sollen. Es sei dabei auch zu keiner Zeit über eine Vergütung außerhalb der Eingruppierungsrichtlinien und tarifvertraglichen Regelungen gesprochen worden. Sofern im Arbeitsvertrag fälschlicherweise die Entgeltgruppe E 12 benannt worden sei, sei dies nicht in dem Bewusstsein geschehen, eine Vergütung außerhalb der vorgegebenen Eingruppierungsrichtlinien und tarifvertraglichen Regelungen zu gewähren. Die Bezugnahme auf die tariflichen Vorschriften sowie die Eingruppierungsrichtlinien stelle gerade klar, dass hier im Hinblick auf die Eingruppierung die allgemein gültige Eingruppierungsrichtlinie zur Anwendung komme. Ansonsten wäre der Verweis auf die Eingruppierungsrichtlinien gegenstandslos. Randnummer 24 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 26

  1. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeinübliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, Urteil vom
  2. Februar 2006 – 4 AZR 645/04 – AP Nr. 32 zu § 22 BAT-O; Urteil vom
  3. Februar 2005 – 8 AZR 608/03 – n.v.). Randnummer 27
  4. Die Klage ist aber unbegründet, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin seit dem
  5. Januar 2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten. Randnummer 28 Der Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 12 folgt nicht bereits aus § 4 i. V. m. den „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzfachschulen) des Bundes“. Randnummer 29 Nach § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom
  6. Dezember 2005 ist die Klägerin gemäß TVöD i. V m. der Anlage 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) i. V. m. den „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes“ in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Weiterhin ist aufgeführt, dass bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig sind und keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand begründen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund). Randnummer 30 Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) West einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung. Randnummer 31 Nach Punkt B.
  7. der „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzschulen) des Bundes“ vom
  8. Januar 1966 ist eine Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lernbefähigung in die Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe kommt es nach den angeführten Richtlinien demnach darauf an, ob die Lehrkraft auch eine volle Lehrbefähigung besitzt. Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen, kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 BRG die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Realschulen, an berufsbildenden Schulen oder die Befähigung für den höheren Schuldienst besitzt. Eine Lehrkraft hat dann die volle Lehrbefähigung erworben, wenn sie ein komplettes Lehramtsstudium einschließlich eines Vorbereitungsdienstes abgeschlossen hat. Da die Klägerin als Diplom-Mathematikerin kein Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst abgeschlossen hat, findet für sie als so genannte „Nichterfüllerin“ ausschließlich Teil B der o. g. Eingruppierungsrichtlinien Anwendung. Danach wäre die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II b einzugruppieren gewesen. Randnummer 32 Die Anlage 4 zum TVÜ-Bund enthielt für die Überleitung der Vergütungsgruppe BAT II b keine entsprechende Entgeltgruppe. Die Tarifvertragsparteien einigten sich erst mit Erlass des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom
  9. Oktober 2008 zum TVÜ-Bund vom
  10. September 2005 darauf, diese „Regelungslücke“ zu schließen. Nach Nr. 7 a des Änderungstarifvertrages ist in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in Position „11“ der Spalte Vergütungsgruppe „II b ohne Aufstieg nach II a“ einzufügen. Aus dieser Vorgabe ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin bis zum In-Kraft-Treten einer endgültigen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 11 TVöD einzugruppieren ist. Randnummer 33 Die mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom
  11. Dezember 2005 mitgeteilte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 a ist zum einen nur vorläufig und lässt zudem ansonsten auch keine konstitutive Abweichung von der im Arbeitsvertrag geregelten Bezugnahme auf die Eingruppierungsrichtlinien erkennen. Randnummer 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur dass gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG, Urteil vom
  12. September 2002 – 4 AZR 339/01 – AP Nr. 1 zu § 22 BAT Rückgruppierung). Randnummer 35 Vorliegend ergibt sich aus § 4 des Arbeitsvertrages vom
  13. Dezember 2005 eindeutig, dass die Eingruppierung der Klägerin nach den „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes“ erfolgen soll. Dass eine bewusst davon abweichende, höhere Vergütung gewährt werden sollte, ist für die Kammer mangels Anhaltspunkten nicht ersichtlich. Randnummer 36 Der Arbeitgeber muss bei einer korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Fehler unterlaufen ist. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und gegebenenfalls beweisen; diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die dem Arbeitnehmer mitgeteilte Vergütungsgruppe fehlt (BAG, Urteil vom
  14. November 2003 – 4 AZR 689/02 – AP Nr. 2 zu § 22 BAT Rückgruppierung). Für eine korrigierende Rückgruppierung reicht dabei jedoch nicht aus, überhaupt einen Fehler aufzuzeigen, sondern die Vermeidung des aufgezeigten Fehlers muss dazu führen, dass die mitgeteilte Vergütungsgruppe nicht diejenige ist, in der der Angestellte tarifgerecht eingruppiert ist. Der dazulegende Fehler muss sich so auswirken, dass die Bezahlung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht tarifgerecht ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber hinsichtlich jedes der in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe darzulegen hat, dass mindestens ein Merkmal, eine Anforderung, eine Voraussetzung nicht gegeben ist, und zwar so, dass damit eine Eingruppierung in der begehrten Vergütungsgruppe nicht tarifgerecht ist. Randnummer 37 Wie bereits dargestellt, wäre die Klägerin nach der Richtlinie über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes vom
  15. Januar 1966 nach B.
  16. in die Vergütungsgruppe BAT II b einzugruppieren gewesen. Randnummer 38 Die Klägerin ist der Auffassung, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom
  17. Dezember 2005 schlichtweg keinen Fehler der Beklagten bei der Eingruppierung gegeben habe, da zu diesem Zeitpunkt in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund keine der Vergütungsgruppe II b BAT entsprechende Entgeltgruppe gegeben habe und eine Zuordnung dieser Vergütungsgruppe zur Entgeltgruppe 11 erst mit Änderungstarifvertrag vom
  18. Oktober 2008 zum
  19. August 2008 vorgenommen wurde. Randnummer 39 Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte arbeitsvertraglich zum Einen festgelegt, dass die jeweils geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sowie die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst des Bundes Anwendung finden sollen. Da die Anlage 4 zum TVÜ-Bund für die Überleitung der Vergütungsgruppe BAT II b keine entsprechende Entgeltgruppe enthielt, wurde die Klägerin vorläufig der Entgeltgruppe E 12 zugeordnet. Mit Erlass des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom
  20. Oktober 2008 zum TVÜ-Bund vom
  21. September 2005 wurde diese Regelungslücke geschlossen. Nach Nr. 7 a des Änderungstarifvertrages ergibt sich, dass die korrekte Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TVöD erfolgen musste. Randnummer 40 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin bis Ende 2009 gemäß Nr.

§ 23

TVÜ-Bund zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge in Höhe der Vergütungsgruppe BAT II b als zu verrechnenden Abschlag auf das künftige TVÖD-Entgelt hätte beanspruchen dürfen. Randnummer 41 § 23 TVÜ-Bund „Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen“ lautet: Randnummer 42 „ Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für die besonderen Berufsgruppen im Bereich des Bundes ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.“ Randnummer 43 Ziffer

§ 23TVÜ-Bund lautet: Randnummer 44 „Für Lehrkräfte des Bundes erfolgt am 1.

Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.“ Randnummer 45 § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bestimmt, dass der TVÜ-Bund nur für solche Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnisse zum Bund bereits zum Überleitungszeitpunkt bestanden haben. Gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund wird ergänzend hierzu bestimmt, dass der TVÜ-Bund auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach dem Überleitungsstichtag begonnen haben, nur dann Anwendung findet, soweit der TVÜ-Bund dies ausdrücklich bestimmt. Die Kammer geht mit der Auffassung der Klägerin einher, dass vor diesem Hintergrund es nicht zutrifft, dass die Beklagte der Klägerin bis Ende 2009 nach dieser Vorschrift zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge als Abschlag auf ihr künftiges TVÜ-Entgelt gezahlt hat oder hätte zahlen müssen. Randnummer 46 Da die Beklagte die Klägerin erst seit Januar 2010 nach der Entgeltgruppe 11 des TVöD vergütet und bisher Rückforderungsansprüche lediglich dem Grunde nach zunächst im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD mit Schreiben vom 25. Januar 2010 seitens der Beklagten geltend gemacht wurden, war die Beklagte zumindest Januar 2010 berechtigt, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 zu vergüten. Randnummer 47 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes richtet sich nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 GVG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.