Eingruppierung - Lehrkraft - Kunst - TV-L Entgeltgr 10 Orientierungssatz 1. Zur Eingruppierung einer Lehrkraft im Hamburgischen Schuldienst in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel in die Entgeltg
§§ 22, 23 BAT Lehrer).
Randnummer 51 Anhaltspunkte, die hier eine vom Regelfall abweichend Auslegung des Arbeitsvertrages geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 52 Darauf, dass die Klägerin zudem bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages in Bezug auf die Eingruppierung einen mündlichen Vorbehalt erklärt hat und bei der Unterzeichnung der Nebenabrede zur Arbeitszeit vom 31. Oktober 2011 einen entsprechenden schriftlichen Vorbehalt vermerkt hat, kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Randnummer 53 b) Entsprechend der Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der Lehrkräfte-Richtlinien der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung. Randnummer 54 Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien in § 2 eine dynamische Bezugnahme auf den TV-L in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung enthält. Diese Bezugnahme hat nicht zur Folge, dass die Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltordnung des TV-L vorzunehmen ist. Weder die Entgeltordnung des TV-L noch die Regelungen zu den Eingruppierungsgrundsätzen in § 12 TV-L finden Anwendung (vgl. auch BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr.
§§ 22, 23 BAT Lehrer).
Denn ausweislich der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L gilt die Entgeltordnung nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Randnummer 55 Lehrkräfte i. S. dieser Vorbemerkung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. BAG 27.01. 1999 – 4 AZR 88/98 – juris; BAG 05.07. 2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr.
§§ 22, 23 BAT Lehrer).
Randnummer 56 Die Klägerin ist Lehrkraft i. S. der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV L. Hiervon gehen beide Parteien zu Recht aus. Denn die Tätigkeit der Klägerin in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel ist darauf gerichtet, den Schülern Wissen zu vermitteln und sie bei der praktischen Handhabung des Erlernten anzuleiten. Randnummer 57
- c)Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Lehrkräfte-Richtlinie ist die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft im Fach Kunst zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Randnummer 58
- aa)Maßgeblich für eine Eingruppierung der von der Klägerin geleisteten Tätigkeit ist der Abschnitt B der Lehrkräfte-Richtlinien. Randnummer 59 Die Lehrkräfte-Richtlinien vom 31. Oktober 1995, zuletzt geändert am 11. März 2008, enthalten einen Abschnitt A betreffend „ Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllen, und einen Abschnitt B betreffend „Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen.“ Randnummer 60 Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Fall die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B der Lehrkräfte-Richtlinien Anwendung finden. Denn die Klägerin hat weder ein auf die Lehrerlaufbahn vorbereitendes Lehramts- oder Masterstudium noch einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt absolviert (vgl. zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung - HmbLVO-Bildung - vom 20. August 2013 bzw. die bis zum Inkrafttreten der HmbLVO-Bildung maßgebliche Verordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer und der Beamtinnen und Beamten im Schulverwaltungsdienst – Hamburgische Lehrerlaufbahnverordnung – LLVO – vom 20. Januar 2004). Die Klägerin erfüllt damit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrerin nicht. Randnummer 61
- bb)Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Regelungen des Teils B der Lehrkräfte-Richtlinien von Belang: Randnummer 62 I. Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen, soweit nicht in den Abschnitten II – IV geregelt Randnummer 63 Vergütungsgruppe Entgeltgruppe Randnummer 64 1. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften Randnummer 65
- a)mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen oder
- b)mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und abgelegter 2. Staatsprüfung, die in einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten. (Protokollnotizen Nrn. 1, 7, 8) Randnummer 66 III 11 Randnummer 67 2. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften Randnummer 68
- a)mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, oder
- b)mit erster Staatsprüfung bzw. Erster Lehramtsprüfung für das Lehramt an der Primarstufe bzw. Grundschule oder an der Grund-und Hauptschule, die Unterricht mindestens in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, (Protokollnotizen Nrn. 1, 7) Randnummer 69 IVa 10 Randnummer 70 3. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, an einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule, die Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen (Protokollnotizen Nrn. 1, 7, 8, 9) Randnummer 71 IVb 9 Randnummer 72 4. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit sonstiger Lehrerausbildung (z.B. Lehrerbildungsinstituten) und voller Lehrbefähigung des Staates oder Landes ihrer Lehrerausbildung (Protokollnotiz Nr. 7) Randnummer 73 IVb 9 Randnummer 74 5. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften ohne abgeschlossene Ausbildung nach Fallgruppen 1 bis 4 (Protokollnotiz Nr. 10) Randnummer 75 Vb 9** ... Randnummer 76 8. Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher, Randnummer 77
- a)die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt worden sind oder
- b)nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit Randnummer 78 Iva 10 Randnummer 79 … Randnummer 80 II. Lehrkräfte an Grund- Haupt- und Realschulen sowie an Sonderschulen ... Randnummer 81 III. Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen sowie beruflichen Schulen Randnummer 82 1. Angestellte in der Tätigkeit von Studienrätin und Studienräten Randnummer 83
- a)mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und bestandener Zweiter Staatsprüfung oder
- b)mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, deren Vorbildung geeignet ist, den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an der Ober -und Mittelstufe allgemein bildender oder an der Oberstufe beruflicher Schulen zu eröffnen oder
- c)mit abgeschlossenem Studium von mindestens acht vorgeschriebenen Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer auf das Studium bezogenen Unterrichtstätigkeit (Protokollnotizen Nrn. 1, 2 , 3, 5, 8). Randnummer 84 IIa 13 Randnummer 85 2. Angestellte in der Tätigkeit von Studienrätin den und Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen (Protokollnotizen Nrn. 1, 5, 8). Randnummer 86 IVa 10 Randnummer 87 … Randnummer 88 5. Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher Randnummer 89
- a)die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt worden sind oder
- b)nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit (Protokollnotiz Nr. 5, 6) Randnummer 90 IIb 11 Randnummer 91 6. Musikerzieherinnen und Musikerzieher … Randnummer 92 7. Musikerzieherinnen und Musikerzieher ... Randnummer 93 8. Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher oder Musikerzieherinnen und Musikerzieher ohne Ausbildung nach Fallgruppen Ziffer 5 bis 7 mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit Randnummer 94 IVb 9 ... Randnummer 95 IV. Lehrkräfte an beruflichen Schulen ... Randnummer 96 Protokollnotizen zum Teil B Nr. 1 Randnummer 97 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Randnummer 98 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der Ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Randnummer 99 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert und für dessen Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Prüfungssemester, Praxissemester o.ä. – vorgeschrieben ist. Randnummer 100 Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch Randnummer 101 ein Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule eines EG Mitgliedsstaates, der durch nationales Recht gleichgestellt ist, oder Randnummer 102 ein Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule im sonstigen Ausland, den die zuständige Behörde als gleichwertig anerkannt hat. Dieses gilt auch für in der früheren DDR erworbene staatliche oder akademische Abschlüsse von Hochschulbildung. Randnummer 103 Abweichend von Absatz 1 bis 3 geht bei der Anwendung des Tätigkeitsmerkmals des Abschnitts I Fallgruppe 1 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund-und Mittelstufe bzw. ein vergleichbares Lehramt, das zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Grund-und Mittelstufe berechtigt, an einer pädagogischen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. ... Nr. 5 Randnummer 104 Für Lehrkräfte an Gesamtschulen gilt dieses Tätigkeitsmerkmal nur, wenn sie nicht nur vorübergehend entweder nur in der Sekundarstufe II oder sowohl in der Sekundarstufe II als auch in der Sekundarstufe I unterrichten; anderenfalls richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt I. Randnummer 105
- cc)Die Lehrkräfte-Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Erlasse des öffentlichen Arbeitgebers nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Randnummer 106 Entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen, soweit er in dem Erlass seinen Niederschlag gefunden hat. Auch die systematische und teleologische Interpretation ist von Bedeutung. Demgemäß ist der Gesamtzusammenhang ein wichtiges Auslegungskriterium (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr.
§§ 22, 23 BAT Lehrer).
Randnummer 107 Bei allen Vergütungssystemen, die auf Tätigkeitsmerkmalen aufbauen, gilt der Grundsatz der Spezialität. Dieser Grundsatz besagt, dass bei einer Konkurrenz zwischen einer allgemeinen und einer speziellen Norm die speziellere Regelung vorgeht. Erfüllt also eine Tätigkeit sowohl die Voraussetzungen einer allgemeinen als auch einer spezielleren Vergütungsgruppe, erfolgt die Eingruppierung in Anwendung der spezielleren Tätigkeitsmerkmale (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr.
§§ 22, 23 BAT Lehrer).
Bei Erfüllung eines in der Eingruppierungsnorm genannten Tätigkeitsbeispiels ist eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe aufgrund allgemeiner Merkmale nicht möglich (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr.
§§ 22
, 23 BAT Lehrer; BAG 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7). Randnummer 108 dd) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft im Fach „Kunst“ in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Denn sie entspricht den Anforderungen des speziellen Tätigkeitsmerkmals in Abschnitt B Teil III. Fallgruppe 8 der Lehrkräfte-Richtlinien. Randnummer 109 Nach Abschnitt B Teil III. Fallgruppe 8 der Lehrkräfte-Richtlinien ist für Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher ohne Ausbildung nach Fallgruppen 5 bis 7 mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L vorgesehen. Randnummer 110
(1)Die Tätigkeitsmerkmale aus den Nrn. 5 und 8 des Abschnitts B.III. „Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen sowie beruflichen Schulen“ finden Anwendung. Randnummer 111 Die Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 5 zum Abschnitt B sind erfüllt. Die Klägerin unterrichtet regelmäßig in den Jahrgangsstufen 5 bis 13, ist also sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II tätig. Ihre Einsatzschule ist eine Stadtteilschule. Zwar ist diese Schulform in den Lehrkräfte-Richtlinien nicht vorgesehen. Denn sie ist erst nach Verabschiedung der letzten Änderungen der Lehrkräfte-Richtlinien in der Freien und Hansestadt Hamburg eingeführt worden (vgl. hierzu § 15 des Hamburgischen Schulgesetzes; diese Norm regelt seit Inkrafttreten der Fassung vom 20. Oktober 2009 nicht mehr die Schulform „Gesamtschule“, sondern stattdessen die Schulform „Stadtteilschule“). Doch müssen die für Gesamtschulen getroffenen Regelungen auf die Stadtteilschulen Anwendung finden. Denn die Stadtteilschulen sind an die Stelle der Gesamtschulen getreten und ermöglichen es den Schülern ebenso wie vormals die Gesamtschulen, nach 13 Jahr das Abitur abzulegen. Randnummer 112
(2)Die Klägerin ist als Kunsterzieherin i.S. der Fallgruppen 5 und 8 des Abschnitts B, Teil III der Lehrkräfte-Richtlinien tätig. Randnummer 113 Der Begriff „Kunsterzieherin“ bezeichnet Lehrkräfte für das Schulfach Kunst. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Lehrkräfte-Richtlinien ist dieses Schulfach in vielen Bundesländern mit dem Begriff „Kunsterziehung“ benannt worden. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Bericht der Kultusministerkonferenz vom 12. Mai 1995 „Zur Situation des Unterrichts im Fach Bildende Kunst an den allgemeinbildenden Schulen in Deutschland“ (www.kmk.org./fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1995), in dem häufig die Bezeichnung „Kunsterziehung“ verwendet wird. Erst in der Folgezeit haben sich die Begriffe „Kunst“ bzw. „Bildende Kunst“ als Bezeichnungen für den Fachunterricht im Bereich Kunst durchgesetzt. Randnummer 114 Da die Klägerin das Schulfach „Kunst“ unterrichtet, ist sie als Kunsterzieherin tätig. Randnummer 115
(3)Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen der Fallgruppe 8, nicht jedoch die die Voraussetzungen der Fallgruppe 5 des Abschnitts B, Teil III der Lehrkräfte-Richtlinien. Randnummer 116 Die Klägerin weist mit ihrem Studium der Kunsttherapie/Kunstpädagogik in der Studienrichtung Bildende Kunst an der Fachhochschule O. ein achtsemestriges Studium an einer Kunsthochschule auf. Sie ist aber nicht zur Meisterschülerin ernannt worden. Auch hat sie nicht den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt. Randnummer 117 Da damit die Voraussetzungen der Fallgruppe 5 im Abschnitt B III der Lehrkräfte-Richtlinien nicht vorliegen, ist die Fallgruppe 8 dieses Abschnitts einschlägig. Die Voraussetzungen des entsprechenden Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt. Denn die Klägerin hat eine qualifizierte anderweitige Ausbildung auf dem Fachgebiet Kunst absolviert und setzt ihre aus dieser Ausbildung resultierenden Fähigkeiten und Erfahrungen bei ihrer Tätigkeit als Lehrkraft ein. Randnummer 118 Im Ergebnis ist die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für das Fach Kunst damit zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Randnummer 119
- ee)Da die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für das Fach Kunst den Anforderungen eines speziellen Tätigkeitsmerkmals entspricht, finden die allgemeineren Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B I Fallgruppe 2
- a)oder des Abschnitts B III Fallgruppe 1c) oder des Abschnitts B III Fallgruppe 2 der Lehrkräfte-Richtlinien keine Anwendung. Die Frage, ob das einem Studiengang mit dem Abschluss „Bachelor“ entsprechende Studium der Klägerin als ein „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ i. S. der Lehrkräfte-Richtlinien anzusehen ist, stellt sich nicht. Randnummer 120
- ff)Das zusätzliche Engagement der Klägerin als Fachbereitungsleitung für das Fach Kunst, als Verantwortliche für die Sammlung für das Fach Darstellendes Spiel und als Leiterin des Trainingsraums der Schule hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung ihrer Tätigkeit als Lehrkraft. Nach der Systematik der Lehrkräfte-Richtlinien führt die Übernahme von Sonderaufgaben nicht zu einer höheren Eingruppierung der Lehrertätigkeit. Randnummer 121
- gg)Der Umstand, dass die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) vom 10. März 2011 in Abschnitt B. IV. Fallgruppe 10 für Kunsterzieher an Gymnasien „mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen“ eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L vorsehen und die Entscheidung über die Eingruppierung solcher Beschäftigten der obersten Landesbehörde zuweisen, ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. Dies folgt schon daraus, dass die Lehrer-Richtlinien der TdL auf Lehrkräfte der Beklagten keine Anwendung finden. Für Lehrkräfte im Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg gelten ausschließlich die Lehrkräfte-Richtlinien vom 31. Oktober 1995. Randnummer 122
- d)Soweit die Klägerin neben dem Fach Kunst auch Darstellendes Spiel unterrichtet, führt dies nicht zu einer höheren Eingruppierung der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihre Tätigkeit als Lehrkraft in einem zweiten Fach der Anwendung des speziellen Tätigkeitsmerkmals gemäß Abschnitt B III Fallgruppe 8 der Lehrkräfte-Richtlinien nicht entgegen. Randnummer 123 Für die Übernahme der Aufgabe als Lehrkraft für Darstellendes Spiel hat sich die Klägerin nicht durch ein Studium, sondern über das Lehrerinstitut qualifiziert. Die Übernahme von Unterrichtsstunden in einem zweiten Fach auf Basis einer weniger hohen fachlichen Qualifikation als im ersten Fach kann keine höhere Eingruppierung der Lehrkraft zur Folge haben. Maßgeblich, aber auch begrenzend für die Eingruppierung ist vielmehr das Fach, für das die Lehrkraft am besten qualifiziert ist. Im Fall der Klägerin ist dies das Fach Kunst. Randnummer 124 Ebensowenig wie die Tätigkeit als Lehrkraft für das Fach Kunst für sich genommen unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der allgemeineren Fallgruppen der Lehrkräfte-Richtlinien eingruppiert werden kann, kann die zusätzliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für Darstellendes Spiel die allgemeineren Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung bringen. III. Randnummer 125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Randnummer 126 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.