Franchisevertrag: Schadensersatzanspruch eines Franchisenehmers gegen einen Franchisegeber wegen fehlerhaften Angaben zu den Netto-Quadratmeterumsätzen Orientierungssatz Ein Franchisegeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er während den Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Franchisevertrages dem Franchisenehmer Netto- Quadratmeterumsätze (für ein Bekleidungsgeschäft) nennt, die nicht auf einer nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren und beim Franchisenehmer unzutreffende Vorstellungen über die Rentabilität erwecken. (Rn.38) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 5. September 2014, 4 U 10/14, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.450,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht als ehemaliger Franchisenehmer der Beklagten Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe den Kläger zu dem Abschluss des Franchisevertrages durch die Vorlage unrichtiger Umsatzerwartungen veranlasst. Randnummer 2 Der Kläger war Franchisenehmer und Inhaber eines T.T. Stores in der Straße A.R.K. in W. Die Beklagte ist eine Gesellschaft aus dem T.T. Konzern und vermarktet T.T. Bekleidungsprodukte als Systemanbieter u. a. im Wege des Franchising. Randnummer 3 Der Kläger führte bereits viele Jahre ein „M.“-Bekleidungsgeschäft in W. als er über den damaligen Expansionsmanager der Beklagten, dem Zeugen H., auf die Beklagte als Franchisegeberin von T.T. Stores aufmerksam wurde. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen erstellte der Zeuge H. schließlich das als Anlage K 4 zur Akte gereichte Investmentproposal. Der Kläger bat sodann im Hinblick auf die Beteiligung seiner Banken bei diesem Projekt noch um eine etwas passivere Planung des Projekts, woraufhin ihm der Zeuge H. das als Anlage K 6 zur Akte gereichte finale Investmentproposal mit etwas höher angesetzten Personalkosten zusandte. In beiden Investmentproposals wurde im ersten Jahr ein Netto-Umsatz pro Quadratmeter Verkaufsfläche von 3000,00 EUR angenommen sowie eine jährliche Steigerung dieser Umsatzzahl von 5 % in den ersten fünf Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen K 4 und K 6 verwiesen. Randnummer 4 Die Anlage K 4 und K 6 wurde sodann Grundlage für die Entscheidung des Klägers, als Franchisenehmer der Beklagten einen T.T. Store in W. zu eröffnen. Zu einem schriftlichen Abschluss eines Franchisevertrages ist es zwischen den Parteien allerdings nicht gekommen, da der Kläger den von der Beklagten vorbereiteten Franchisevertrag nie unterschrieben hat. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass der Kläger am Franchisesystem der Beklagten durch ausschließlichen Vertrieb von T.T.-Marken und Ausstattung der Räumlichkeiten nach den Vorgaben von T.T. teilnimmt. Randnummer 5 Am 12.04.2008 eröffnete der Kläger den T.T. Store in W. Von Beginn an entwickelten sich die Abverkaufszahlen jedoch sehr schlecht und blieben weit unter den in der Anlage K 6 prognostizierten Umsatzzahlen. Daraufhin übersandte der Zeuge H. noch im Mai 2008 ein abgeändertes Investmentproposal, welches lediglich noch von einem Netto-Umsatz pro qm Verkaufsfläche von 1.200 EUR ausging bei gleichzeitiger Erhöhung der Einkaufsrabatte (Anlage K 9). Bereits in diesem Investmentproposal war von einer jährlichen Steigerung der Netto-Umsätze in den ersten fünf Jahren nicht mehr die Rede. Allerdings kam dieses Investmentproposal durch die Erhöhung der Einkaufsrabatte bei gleichzeitig reduzierten Umsätzen immer noch auf einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 38.412 EUR. Randnummer 6 Letztlich reichten die durch den Kläger erzielten Umsätze aber noch nicht einmal aus, um die laufenden Kosten zu decken. Mit Schreiben vom 22.02.2010 kündigte der Kläger das Franchiseverhältnis mit Wirkung zum 18.04.2010 und forderte die Beklagte zugleich auf, bis zum 09.03.2010 zu erklären, ob die bereits bezifferten Schäden in Höhe von 158.079,00 EUR dem Grunde nach anerkannt werden (Anlage K 14). Mit Schreiben vom 19.05.2010 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche des Klägers abschließend zurück. Randnummer 7 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Kläger unter Vorspiegelung falschen Zahlenmaterials zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst. Die Umsatzzahlen in der Anlage K 6, die auf den Erfahrungswerten von T.T. beruhen sollten und die die Beklagte allein vorgegeben habe, seien objektiv falsch gewesen. Dies gelte insbesondere für die angenommene jährliche Steigerungsrate von fortlaufend 5 % in den ersten fünf Jahren. Diese seien nicht erreichbar gewesen und lediglich ins Blaue hinein erfolgt. Randnummer 8 Der Kläger vertritt daher die Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger den Vertrauensschaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Betriebs des T.T. Stores in den Jahren 2008 bis 2010 entstanden sei. Hierzu hat der Beklagte umfangreich und detailliert zu seinen Schadenspositionen in den einzelnen Betriebsjahren unter Vorlage der Anlagen K 10 bis K 372 vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Klägervortrag auf Seite 13 bis 30 der Akte verwiesen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 156.450,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte trägt zur Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Kläger unter Vorspiegelung falschen Zahlenmaterials zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst, im Wesentlichen wie folgt vor (eckige Klammern: Anmerkungen des Gerichts): Randnummer 14 „Entgegen der Behauptung des Klägers handelt es sich bei dem als Anlage K 4 vorgelegten Investmentproposal nicht um einen ersten Vorschlag der Beklagten, der ohne Zutun des Klägers entstanden wäre. Randnummer 15 Tatsächlich stellte die Beklagte dem Kläger ein erstes Konzept in Form eines Investmentproposals vor, dass deutliche abweichende Umsatzzahlen aufwies. Im ersten von der Beklagten erstellten und dem Klägerübergebenen Investmentproposal kalkulierte die Beklagte einen Netto-Umsatz pro Quadratmeter Verkaufsfläche von 1.900,00 EUR [Anlage B 1] Randnummer 16 […] Bei der Erstellung dieses Investmentproposals konnte die Beklagte nur sehr begrenzt auf Erfahrungen aus Vergleichsstandorten zurückgreifen. Die diesem Investmentproposal zugelegte [gemeint: zugrunde gelegten] Annahmen hatte die Beklagte aus den durchschnittlichen Umsätzen aller anderen T. T. Geschäfte in Deutschland berechnet. Zum damaligen Zeitpunkt gab es insgesamt in Deutschland nur ca. 30 T. T. Stores, die vorwiegend in Metropolen lagen und deshalb nur bedingt mit den örtlichen Gegebenheiten in W. vergleichbar waren. Dies teilte die Beklagte dem Kläger so auch mit, was diesen aber nicht weiter störte, da er für sich in Anspruch nahm, den Markt und die wirtschaftlichen Chancen in W. aus eigener langjähriger Erfahrung gut einschätzen zu können [Beweis: Zeugnis H. ]. Randnummer 17 […] Der Kläger erklärte der Beklagten nach Durchsicht dieses ersten Vorschlags allerdings, dass er die vorgeschlagene Umsatzplanung für deutlich unter den tatsächlichen Möglichkeiten des Geschäftslokals sieht. Er erklärte, dass nach seiner langjährigen Erfahrung in W. und seiner Einschätzung des von ihm ins Auge gefassten Ladenlokals ein deutlich höherer Umsatz pro Quadratmeter erzielt werden könnte. Daraufhin erarbeiteten die Parteien gemeinsam, insbesondere unter Berücksichtigung der Schätzungen des Klägers, ein weiteres Investmentproposal, dass der Kläger als Anlage K 4 vorgelegt hat. Hierin legten die Parteien gemeinsam einen deutlich höheren Nettoumsatz pro Quadratmeter in Höhe von 3.000,00 EUR zugrunde. In diesem zweiten Proposal wurde auch das realistische Eröffnungsdatum April 2008 korrigiert [Beweis: Zeugnis H. ]. Randnummer 18 Die Beklagte händigte dem Kläger somit das Investmentproposal gemäß Anlage K 4 nicht einfach aus (gegen Klageschrift Seite 4). Die gegenüber dem ersten Proposal höheren Umsatzprognosen beruhten auf der optimistischen Einschätzung des Klägers und gemeinsamen Überlegungen der Parteien, dass diese Umsatzgrößen in W. möglicherweise erreichbar sein könnten. Dies war aber nicht mehr als eine Arbeitsprognose, die mit Vielen Variablen und Ungewissheiten arbeitete. Es handelte sich nicht um eine auf eigenen Erfahrungen berechnete Analyse der Beklagten, für die diese in irgendeiner Form Gewährübernehmen wollte und sollte. Die Beklagte konnte lediglich bestätigen, dass andere Franchisepartner in anderen Stores einen Quadratmeterumsatz in der vom Kläger für realistisch erachteten Höhe erreichen [Beweis: Zeugnis H. ]. Randnummer 19 […] Da sich die Klägerin auch insoweit auf die Fachkenntnisse des Klägers und insbesondere dessen Einschätzungen der Erfordernisse im von ihm ausgesuchten Geschäftslokal und auf dem ihm vertrauten Markt verließ, nahm sie die gewünschten Anpassungen [Personalkosten] vor und überreichte dem Kläger das als Anlage K 5 [gemeint: Anlage K 6] zur Klageschrift vorgelegte geänderte Investmentproposal. Dieses enthielt aber immer noch den nach Auffassung der Klägerin [gemeint: Beklagten] sehr hoch angesetzten Quadratmeterumsatz von 3000 EUR [Beweis: H. ]. Randnummer 20 […] In den Wochen nach Geschäftseröffnung musste die Beklagte feststellen, dass ihre Sorge im Hinblick auf die vom Kläger als realistisch angesetzten Umsatzzahlen berechtigt waren und diese jedenfalls vorerst nicht zu erreichen sein werden. Sie stellte deshalb kurze Zeit nach der Eröffnung des Stores ohne dies mit dem Kläger abzustimmen ein neues Investmentproposal, das als Diskussionsgrundlage für die weitere gemeinsame Planung gedacht war. In diesem Proposal setzte die Beklagte einen Netto-Umsatz in Höhe von 1.200 EUR und wesentlich höhere Einkaufsrabatte an […] Anlage B 3 Randnummer 21 […] Es ist ferner richtig, dass die im Investmentproposal enthaltene Prognose einer jährlichen 5 %igen Umsatzsteigerung auf Erfahrungen der Beklagten ausschließlich in Metropol-Standorten beruhte. Auch die Prognose einer Umsatzsteigerung beruhte auf Erfahrungen der Beklagten sowohl in Metropolen als auch in kleineren Städten. Dies hat die Beklagte dem Kläger auch so mitgeteilt [Beweis: H. ]." Randnummer 22 Das Gericht hat hierauf mit der Ladungsverfügung vom 25.09.2013 (Bl. 139 f. d. A.) die folgenden Hinweise erteilt: Randnummer 23 „Es dürfte zwischen den Parteien auch in rechtlicher Hinsicht außer Streit stehen (jedenfalls ist dies in Rechtsprechung und Literatur vollkommen unstreitig), dass die Beklagte in dem von ihr im Rahmen der Vertragsverhandlungen vorgelegten Investmentproposal grundsätzlich nur solche Angaben machen durfte, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Erfahrungswerten beruhen. Hierzu gehört insbesondere der voraussichtlich zu erzielende Brutto-qm-Umsatz. Randnummer 24 Franchisegeber haften für Prognosen und Planzahlen, wenn diese auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren (BGH WM 1987, 1557, 1558). Randnummer 25 Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das dem (konkludenten) Franchise-Vertragsabschluss im Frühjahr 2008 zugrunde liegende und als Anlage K 6 zur Akte gereichte Investment-Proposal von Brutto-qm-Umsätzen ausgeht, die weit über dem Durchschnitt der übrigen Franchise-Stores der Beklagten liegen und somit gerade nicht auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Randnummer 26 In diesem Fall ist es Sache der Beklagten, Umstände vorzutragen und zu beweisen, wonach es zu diesem objektiv unrichtigen Investment-Proposal durch Umstände gekommen ist, die nicht aus ihrem Verantwortungsbereich stammen. Randnummer 27 Die Beklagte hat dies vorliegend getan, in dem sie unter Beweisantritt dargelegt hat, dass die angegebenen Brutto-Umsätze nicht von der Beklagten aufgrund einer von ihr durchgeführten Standortanalyse herrühren, sondern auf der eigenen Einschätzung des Klägers vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen als Textil-Einzelhändler in W. , er könne diese Umsätze dort erzielen.“ Randnummer 28 Erst mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 05.11.2013 hat die Beklagte ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass der oben dargestellte Hinweis der Kammer unrichtig sei. Es sei nicht unstreitig, dass das als Anlage K 6 zur Akte gereichte Investmentproposal von unrichtigen Brutto-qm-Umsätzen ausgehe, die weit über dem Durchschnitt der übrigen Franchise-Stores der Beklagten lägen. Vielmehr sei richtig, das der in dem Investmentproposal Anlage K 6 angegebene Netto-qm-Umsatz von 3.000,00 EUR zutreffend gewesen sei, da im Jahr 2007 der durchschnittliche Quadratmeter-Umsatz ihrer Franchisepartner bei 3.010 EUR gelegen habe. Dies habe der Zeuge H. in der Beweisaufnahme im Übrigen auch bestätigt. Die Annahme über die 5 %ige Steigerungsrate beruhe im Übrigen sowohl auf Erfahrungen in Metropol-Standorten als auch auf Erfahrungen in kleineren Städten, was dem Kläger so auch von dem Zeugen H. mitgeteilt worden sei. Randnummer 29 Die Höhe der durch den Kläger behaupteten Betriebsverluste bestreitet die Beklagte im Übrigen pauschal mit Nichtwissen. Zusätzlich bestreitet sie, dass Teile der aufgeführten Kosten mit dem Betrieb des streitgegenständlichen Geschäftslokals zusammenhängen, da diese zum Teil erst deutlich nach Schließung des Geschäftslokals entstanden seien. Dies gelte beispielsweise für angebliche Rechnungen im Jahre 2010 für die Miete des Geschäftslokals in den Monaten Mai bis Juli 2010, Stromrechnungen für den Zeitraum Mai bis August 2010, Fernsprechgebühren für den Zeitraum Mai bis September 2010, Telecash-Rechnungen für den Zeitraum Mai bis August 2010. Ferner begehre der Kläger Ersatz von Rechtsanwaltskosten, deren Zusammenhang mit der Führung des Geschäftslokals nicht klar ersichtlich sei. Randnummer 30 Zudem träfe den Kläger ein ganz überwiegendes Mitverschulden am geltend gemachten Schaden. Die vom Kläger in der Klageschrift angeführten Umsatzprognosen hätten nicht auf Versprechungen der Beklagten, die zunächst von wesentlich geringeren Umsätzen ausgegangen sei, sondern auf den übertriebenen Erwartungen und der Selbstüberschätzung des Klägers beruht. Zudem habe die Beklagte kommuniziert, dass sie die Lage eines T.T. Stores auf dem lokalen Markt in W. und insbesondere in der von dem Kläger ausgesuchten Lage nicht habe einschätzen können. Ebenso habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte habe dem Kläger kurze Zeit nach der Eröffnung angeboten, das Konzept des Geschäftslokals zu verändern, insbesondere weitere Bekleidungsmarken in das Sortiment aufzunehmen oder das Geschäftslokal umzugestalten. Alternativ hätte der Kläger bereits im Jahr 2008 den Franchisevertrag außerordentlich kündigen können, um so einen weiteren Schaden in den Jahren 2009 und 2010 erst gar nicht entstehen zu lassen. Randnummer 31 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Des Weiteren hat es den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage sowie der Einlassung des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2013 verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen auch begründet. I. Randnummer 33 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 156.450,17 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. 1. Randnummer 34 Die Parteien führten Vertragsverhandlungen, die schließlich zu dem jedenfalls konkludenten Abschluss eines Franchisevertrages zwischen den Parteien im Frühjahr 2008 sowie zur Eröffnung des T.T. Stores in W. im April 2008 führten. 2. Randnummer 35 Die Beklagte hat hierbei ihre vorvertragliche Pflicht verletzt, in dem von ihr vorgelegten Investmentproposal, welches Grundlage für die Entscheidung des Klägers war, mit der Beklagten den Franchisevertrag abzuschließen und erhebliche eigene Verbindlichkeiten zu begründen, nur solche Angaben zu machen, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Erfahrungswerten beruhen. Denn ein Franchisegeber haftet für Prognosen und Planzahlen, wenn diese auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren (BGH WM 1987, 1557, 1558). Randnummer 36 Damit geht es vorliegend nicht um die Frage, inwieweit der Beklagten als Franchisegeberin vorliegend Aufklärungspflichten oblagen, die diese pflichtwidrig insbesondere gegenüber einem eventuell geschäftlich Unerfahrenen unterlassen hat. Daher ist hier auch nicht von Relevanz, dass die Parteien eines Franchisevertrages sich grundsätzlich selbst über die Risiken und Vorteile einer geschäftlichen Verbindung informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen verschaffen müssen (vgl. OLG Schleswig in NJW-RR 2009, 64). Ebenso wenig kommt es schließlich darauf an, dass der Franchisegeber grundsätzlich nicht dafür einzustehen hat, dass sich eine Wirtschaftlichkeitsprognose (Investmentproposal) nachträglich als unzutreffend erweist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2004, Az. VI-U (Kart) 40/02 – zitiert nach juris). Randnummer 37 Jedoch darf der Franchisegeber bei den konkreten Vertragsverhandlungen gegenüber dem Franchisenehmer keine unzutreffenden Vorstellungen über die Rentabilität erwecken, in dem er unzutreffende Daten verwendet oder solche, die nicht auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen und lediglich den Charakter von Schätzungen aufweisen, ohne den Franchisenehmer hierauf gesondert aufmerksam zu machen (vgl. OLG Hamburg in DB 2003, 1054). Demzufolge muss die Prognose auf nachvollziehbaren, realistischen Grundlagen basieren und darf nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen und muss mit den tatsächlich gewonnen Erkenntnissen übereinstimmen (Schröder in Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 3, Vertriebsrecht, 3 Aufl. 2009, S. 349). An einer realistischen Prognosegrundlage fehlt es auch, wenn Prognosezahlen genannt werden, die in Wirklichkeit von Franchisenehmern nur in wenigen Ausnahmefällen erreicht wurden, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, diese Zahlen seien „im Normalfall“ oder „bei typischen Verlauf“ oder für den „durchschnittlichen Franchisenehmer“ erreichbar (Giesler/Nauschütt in BB 2003, 435, 437). Randnummer 38 Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Pflichten im Rahmen des Franchisevertrages durch Übergabe des Investmentproposals Anlage K 4 (bzw. Anlage K 6) verletzt, da die dortigen Angaben auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basierten.
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