bestandskräftiger, materiell-rechtlich aber unzutreffender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Lieferanten Leitsatz
einer Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen ist. Randnummer 2 1.
den für den Erwerber einschlägigen steuerlichen Regelungen und ist gegenüber dem Veräußerer nicht geschuldet. Randnummer 13 Sollte die Veräußerung von der Finanzverwaltung entgegen der gemeinsamen Annahme der Vertragsparteien als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG behandelt werden, werden damit etwa verbundene Zinsvor- oder
teile zwischen den Parteien hälftig geteilt. Im übrigen ist der Vertrag dann so anzupassen, daß das mit diesem Vertrag beiderseitig Gewollte möglichst unverändert erreicht werden kann." Randnummer 14 § 4 Nutzungsverhältnisse Randnummer 15
den von der Antragstellerin eingereichten, nicht datierten Exemplaren eines Kauf- und eines Mietvertrages (Anlagen zum Schriftsatz vom 21.01.2014, FGA Anlagenband) kaufte die Antragstellerin von der D diverse Maschinen und Anlagen und vermietete diese und die erworbenen Grundstücke ab dem 01.07.2007 an die D für deren Betrieb eines ... Diese Vermietung ist seitdem der Geschäftsgegenstand der Antragstellerin. Randnummer 17 2.
G nur berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt sei, was hier jedoch gerade nicht der Fall sei. Die Vorsteuer dürfe nicht zurückgefordert werden, bevor die E diese Rechnung auf zivilrechtlichem Wege zurückerhalten habe. Zur Herausgabe sei sie, die Antragstellerin, jedoch weder bereit noch verpflichtet. Randnummer 30 c) Mit Bescheid vom 06.11.2013 lehnte der Antragsgegner die Gewährung der AdV ab. Aufgrund einer verwaltungsinternen Regelung sei für die Beurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege, das Finanzamt des Veräußerers zuständig. Das danach zuständige FA-2 habe in Kenntnis aller Fakten den Veräußerungsvorgang zwischen der E und der Antragstellerin als insgesamt nicht steuerbar beurteilt. Da die E die Umsatzsteuer daher nicht schulde, lägen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
G aus der inzwischen berichtigten Rechnung nicht vor. Randnummer 31 5. Die Antragstellerin hat am 08.11.2013 bei Gericht die AdV beantragt, hilfsweise bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung in der Hauptsache. Randnummer 32 Sie trägt vor, die von der E vor dem Landgericht Hamburg erhobene Klage auf Zahlung der Umsatzsteuer sei von Anfang an aussichtslos gewesen, da die Kaufpreisforderung jedenfalls verjährt gewesen sei. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg wird auf ihren Schriftsatz vom 23.09.2013 Bezug genommen (UStA Bl. ...). Randnummer 33 Der Streit über die Steuerbarkeit eines Umsatzes berühre die steuerrechtlichen Interessen des Leistungsempfängers, da die Steuerbarkeit Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Der Leistungsempfänger könne daher zu dem Rechtsstreit zwischen dem Leistenden und dem Finanzamt über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht des Umsatzes beigeladen werden; anderenfalls werde er durch die Entscheidung nicht gebunden. Die Erforderlichkeit einer Beiladung gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sämtliche beteiligten Parteien (die E, das FA-2, sie, die Antragstellerin, und der Antragsgegner) zunächst von einer Steuerpflicht des Umsatzes ausgegangen seien. Dies sei im Kaufvertrag auch so festgehalten worden, woran die Steuerverwaltung im Zweifel gebunden sei (BMF-Schreiben vom 24.10.2012). Randnummer 34 Es sei für sie, die Antragstellerin, nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage das FA-2 die Nichtsteuerbarkeit des Vorgangs angenommen habe. Die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sei tatsächlich materiell-rechtlich ausgeschlossen. Wären die für die Beurteilung einer Geschäftsveräußerung maßgeblichen Verhältnisse beim Leistungsempfänger erkundet worden, wäre man zu einem anderen Ergebnis gekommen. Ihr, der Antragstellerin, als Leistungsempfängerin sei jedoch kein rechtliches Gehör gewährt worden, obwohl das Unionsrecht die Einhaltung des Neutralitätsgebotes der Umsatzsteuer durch verfahrensrechtliche Regelungen gebiete. Da der Vorsteuererstattungsanspruch bereits durch einen Steuerbescheid festgestellt worden sei, komme sogar eine notwendige Beiladung in Betracht. Randnummer 35 Die unterbliebene Hinzuziehung bzw. Beiladung könne im hiesigen Verfahren, noch dazu einem Eilverfahren, nicht geheilt werden. Wegen der fehlenden Rechtsbindung aufgrund der unterbliebenen Hinzuziehung gelte die ursprüngliche Feststellung der Umsatzsteuerbarkeit fort. Der Antragsgegner sei demzufolge verpflichtet, die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis als ordnungsgemäß anzuerkennen. Würden für Verkäufer und Käufer aufgrund noch nicht geheilter Verfahrensfehler unterschiedliche Feststellungen zur Umsatzsteuerbarkeit getroffen, dürfe es auf Seiten der E nicht zu einer Haftung
G kommen. Andererseits müsse der Vorsteuerabzug für sie, die Antragstellerin, gewährt werden; anderenfalls werde der Rechtsschutz in unzulässiger Weise verkürzt. Randnummer 36 Die Rechnung sei nicht berichtigt worden. Dies sei auch nicht möglich, da der Steuerausweis zutreffend sei. Ihr, der Antragstellerin, stehe gegen die E ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu. Es gebe für die E keinen Weg, die Originalrechnung herauszuverlangen. Randnummer 37 Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliege. Die Existenz eines Mietverhältnisses mit der D vor der Veräußerung sei strittig und Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen (vgl. Sitzungsniederschrift des LG Hamburg vom ... 2007, Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.11.2013, FGA Anlagenband), ungeachtet der Frage, ob man die E als Vermietungsunternehmen betrachten dürfe. Allenfalls unstrittig sei die Existenz eines Nutzungsverhältnisses, weil die D ein der E gehörendes Grundstück genutzt habe. Die Rechtsgrundlage für etwaige Ansprüche aus diesem Nutzungsverhältnis sei allerdings ebenfalls streitig gewesen. Aus § 1 Abs. 4 des Kaufvertrages vom ... 2007 ergebe sich aber jedenfalls, dass die Vermietung auch
Ansicht der E eine Unternehmung der GbR gewesen sei. Die Abtretung unbestimmter rückständiger Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis habe dem Rechtsfrieden zwischen der D und der GbR gedient und nicht der Übertragung eines Unternehmens auf die Käuferin. Randnummer 38 Selbst wenn ein Mietverhältnis bestanden hätte, wäre es jedenfalls vor der Veräußerung gekündigt worden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrages). Was mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vereinbarten Eintritt in ein Nutzungsverhältnis gemeint sein könnte, sei nicht erklärlich; Grundlage für eine Geschäftsveräußerung könne diese Regelung nicht sein. Ein Mietvertrag sei daher nicht übernommen worden. Der von der D gegenüber der GbR anerkannte Räumungsanspruch impliziere die Beendigung eines wie auch immer gearteten Rechtsverhältnisses. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks sei aber keine Geschäftsveräußerung. Randnummer 39 Sie, die Antragstellerin, habe im Anschluss an den Grundstückskaufvertrag diverse Maschinen und Anlagen von der D erworben (Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.01.2014, FGA Anlagenband) und einen neuen Mietvertrag mit der D abgeschlossen, der auch die Vermietung der erworbenen Gegenstände umfasst habe (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.01.2014, FGA Anlagenband). Die Verträge beruhten auf Vorgaben der finanzierenden Bank. Es sei folglich kein bestehendes Mietverhältnis übertragen, sondern ein neues Mietverhältnis begründet worden. Randnummer 40 Schließlich sei von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aber auch deshalb nicht auszugehen, weil zwischen ihr, der Antragstellerin, und der D eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe und die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger dazu führe, dass dieser umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit ausübe, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutze. Die D sei ihre, der Antragstellerin, 100-prozentige Tochter und die Geschäftsführung sei identisch. Damit liege eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung vor. Randnummer 41 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 42 die Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für März 2013 vom 28.10.2013 auszusetzen. Randnummer 43 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 44 den Antrag abzulehnen. Randnummer 45 Der Antragsgegner nimmt zur Begründung auf den Bescheid vom 06.11.2013 Bezug und führt ergänzend aus, dass aufgrund der Rechnungsberichtigung durch die E die Grundlage für den Vorsteuerabzug entfallen sei. Randnummer 46 Der Rechnungsaussteller sei jederzeit berechtigt, den Steuerausweis gegenüber dem Rechnungsempfänger zu berichtigen. Von dieser Möglichkeit habe die D mit der berichtigten Rechnung vom 17.09.2013, die die Rechnung vom 25.03.2013 ersetzt habe, Gebrauch gemacht. Die berichtigte Rechnung sei der Antragstellerin unstreitig zugegangen. Ob der Rechnungsaussteller die stornierte Rechnung zurückerlange oder herausverlangen könne, sei dabei unbeachtlich. Randnummer 47 Die stornierte Rechnung sei unrichtig und ihre Berichtigung daher geboten gewesen. Das FA-2 als das für die Besteuerung der E zuständige FA habe im Einvernehmen mit der E die fehlende Steuerbarkeit des Umsatzes festgestellt; diese Wertung sei für ihn, den Antragsgegner, maßgeblich. Es sei davon auszugehen, dass der Sachverhalt, den die Antragstellerin vortrage, durch das FA-2 gewürdigt und für nicht erheblich befunden worden sei. Denn die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ergäben sich bereits aus den Vertragsunterlagen, die dem FA-2 unzweifelhaft vorgelegen hätten. So sei die Kündigung des Mietverhältnisses ebenso wie das weiterbestehende Nutzungsverhältnis und der Vertragseintritt der Antragstellerin in § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages vereinbart worden. Die für die Vertragsparteien offenbar naheliegende Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sei in § 2 Abs. 5 des Vertrages behandelt worden. Randnummer 48 Eine umsatzsteuerliche Organschaft setze ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen der Organgesellschaft als "untergeordneter Person" und dem Organträger voraus, das zu einer Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen führe, die es ausschließe, dass weiterhin getrennt Umsatzsteuererklärungen abgegeben würden. Ein derartiges Organschaftsverhältnis zwischen der Antragstellerin als Organträgerin und der D als Organgesellschaft bestehe im Streitfall nicht. Beide Gesellschaften hätten - zuletzt für den Veranlagungszeitraum 2010 - getrennte Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Außerdem habe im Innenverhältnis die D als Mieterin die wirtschaftlich beherrschende Stellung inne. Die Antragstellerin sei eigens zu dem Zweck gegründet worden, die Anteile an der D und die Betriebsgrundstücke zu erwerben und diese an die D zu vermieten. Die Gründung der Antragstellerin habe folglich allein dem Zweck gedient, das Fortbestehen der D auch in einer für sie wirtschaftlich schwierigen Zeit abzusichern. Die Belange und der generationenübergreifende Fortbestand der D hätten im besonderen Interesse ihres Gründungsgesellschafters C gestanden. Randnummer 49 Die Antragstellerin stelle sich außerhalb des vertraglichen Regelwerks und der umsatzsteuerlichen Grundprinzipien, wenn sie sich weigere, den von ihr unberechtigt gezogenen Vorteil aus dem Vorsteuerabzug trotz Nichtzahlung der Umsatzsteuer an die E zurückzuerstatten. Denn der Veräußerer schulde die Umsatzsteuer entweder
G oder
G nicht, während der Erwerber, hier die Antragstellerin, die Umsatzsteuerschuld mit dem Vorsteuerabzug saldiere bzw. die Lieferung ohne Umsatzsteuer erhalte. Auch habe die Antragstellerin ihre steuerlichen Pflichten von Anfang an nicht erfüllt, da sie zur Besteuerung
G keine Angaben gegenüber ihm, dem Antragsgegner, gemacht habe. Randnummer 50 Der daher rechtswidrige Vorsteuerabzug sei zutreffend für den Monat März 2013 korrigiert worden, denn die Berichtigung sei in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der Vorsteuerabzug durchgeführt worden sei. Randnummer 51 Dem Gericht haben ein Band Akten Allgemeines, zwei Bände Umsatzsteuerakten, und ein Band Rechtsbehelfsakten des Antragsgegners für die Antragstellerin (St.-Nr.-1) vorgelegen sowie zwei Bände Betriebsprüfungsakten des FA-2 für die E (St.-Nr.-2) und je ein Band Akten Allgemeines, Betriebsprüfungs-, Bilanz- und Bilanzberichts- und Umsatzsteuerakten des Antragsgegners für die D (St.-Nr.-3). Ferner hat das Gericht die Gerichtsakte des Verfahrens 2 V 184/13 beigezogen. II. Randnummer 52 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 53 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller mit Schreiben vom 04.11.2013 begehrte AdV mit Bescheid vom 06.11.2013 abgelehnt (oben I. 4. c)), sodass die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt ist. Randnummer 54 2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 55
G kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. der §§ 14, 14a UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Randnummer 58 Zwar handelt es sich bei summarischer Prüfung bei dem Erwerb des Zubehörs um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang, weil eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliegt (aa)). Jedoch ist die Antragstellerin nicht im Besitz einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (bb)). Randnummer 59 aa) Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wird, und ist nicht zu gewähren, wenn die Steuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen wird. Daher kann ein Vorsteuerabzug unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung bei einer
G nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil vom 14.03.2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl II 2012, 653). Eine derartige Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Randnummer 60 aaa) Der Antragstellerin ist zunächst darin beizupflichten, dass ohne ihre Hinzuziehung gemäß § 360 Abgabenordnung (AO) zum Einspruchsverfahren gegenüber der E die dort vertretene Rechtsauffassung des FA-2 bzgl. der Geschäftsveräußerung im Ganzen ihr, der Antragstellerin, gegenüber nicht bindend ist (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 29.12.2011 1 K 3828/05, juris). Randnummer 61 Andersherum kommt eine Hinzuziehung oder Beiladung der E im Einspruchsverfahren der Antragstellerin oder in einem eventuellen Klageverfahren in der Hauptsache im Hinblick auf einen etwaigen, erneuten Erlass eines Umsatzsteuerbescheides für 2007 gegenüber der E nicht in Betracht. Im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze kann der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger gemäß § 60 Abs. 1 FGO beigeladen werden (BFH-Beschluss vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339). Hat die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid Erfolg, kann der den Vorsteuerabzug gewährende Umsatzsteuerbescheid gegenüber dem beigeladenen Leistungsempfänger ggf.
4 Satz 1 AO geändert werden (BFH-Beschluss vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339). Entsprechendes gilt in dem - hier vorliegenden - umgekehrten Fall. Eine derartige Änderung setzt allerdings voraus, dass im Hinblick auf den Steueranspruch gegenüber dem Beizuladenden nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404). Randnummer 62 Im Streitfall ist bezüglich des gegenüber der E ergangenen Umsatzsteuerbescheides für 2007 indes Festsetzungsverjährung eingetreten. Wegen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung am 30.12.2008 (oben I.
G unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteil vom 18.01.2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730).
8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-) können die Mitgliedstaaten die entgeltliche Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Randnummer 65
G, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (BFH-Urteile vom 06.05.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114; vom 22.11.2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448). Geht der Mietvertrag mit der Veräußerung des Grundstücks hingegen nicht auf den Erwerber über, kann der Erwerber die Vermietungstätigkeit des Veräußerers grundsätzlich nicht fortführen (BFH-Urteil vom 04.09.2008 V R 23/06, BFH/NV 2009, 426; zu einer Ausnahmegestaltung BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873). Randnummer 67
G richten. Liegt eine Organschaft vor, sind die Unternehmensteile des Organkreises
G aber als ein Unternehmen zu behandeln, d. h. der erwerbende Organträger vermietet das übertragene Gebäude umsatzsteuerrechtlich nicht, sondern nutzt es durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch (BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114). Randnummer 68
G nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 11 MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Randnummer 70 (
Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten ist (BFH-Urteil vom 09.09.1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2013 6 K 1146/12, juris). Randnummer 73 Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben, weil die D die von der Antragstellerin gemieteten Grundstücke als Firmensitz und - zusammen mit den auf dem Grundstück befindlichen Anlagen und dem an sie vermieteten Anlagevermögen (oben I. 1.
dem vom Antragsgegner zitierten BFH-Urteil (vom 07.07.2011 BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218) nicht gefordert; die Eingliederungsvoraussetzungen sind auch danach in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (abschließend) definiert. Randnummer 75 (
dem die E die ursprüngliche Rechnung vom 25.03.2013 mit Rechnung vom 17.09.2013 berichtigt hat (oben I. 2. b) und I. 3. b)). Randnummer 77
G ausgestellten Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235). Randnummer 78
träglich berichtigt werden. Randnummer 79 Voraussetzung für eine derartige Berichtigung ist lediglich, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438). Notwendig ist ferner eine "Berichtigung" der Rechnung, und zwar durch den Leistenden. Aus ihr muss - notfalls durch Auslegung - hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung, statt wie bisher unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags, nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will (BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438). Auf die zivilrechtliche Befugnis des Leistenden zur Rechnungsberichtigung kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an (BFH-Urteil vom 10.12.2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497). Randnummer 80 Die E hat der Antragstellerin am 17.09.2013 eine derartige berichtigte Rechnung zukommen lassen, in der die Umsatzsteuer nicht mehr ausgewiesen war. Randnummer 81
Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2010 6 K 2114/08, EFG 2011, 746) nicht rückwirkend, wenn der Geschäftspartner die ursprünglich richtige Rechnung mit Steuerausweis später "berichtigt", indem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist, und diese "Berichtigung" dazu führt, dass die "berichtigte" Rechnung unrichtig ist (zustimmend Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 29.11.2011 1 K 3828/05, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 22.11.2011 2 K 1408/2008, juris). Das FG Rheinland-Pfalz stützt diese Auffassung maßgeblich darauf, dass wenn beide Geschäftspartner von der Steuerpflicht des Umsatzes ausgehen und sich diese Annahme letztendlich als zutreffend erweist, es ein übermäßiges Erschwernis der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wäre, wenn man den Leistungsempfänger bei späterer (nunmehr unrichtiger) "Rechnungsberichtigung"
vollständiger Abwicklung des Geschäfts darauf verwiese, gegen den Leistenden zivilrechtlich vorzugehen. Der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäfts auf den Vorsteuerabzug vertraue, diesen bei der Preisbildung berücksichtige und daraufhin den vereinbarten Preis bezahle, sei bei einer unberechtigten "Rechnungsberichtigung"
vollständiger Abwicklung des Geschäfts schutzwürdig. Randnummer 82 Der vorliegende Fall ist hiermit jedoch nicht vergleichbar. Randnummer 83 (a) Zum einen gingen die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages vom ... 2007 zunächst übereinstimmend davon aus, dass der Vorgang zwar umsatzsteuerpflichtig sei, die Antragstellerin die Umsatzsteuer
G aber selbst schulde, ihrer diesbezüglichen Umsatzsteuerschuld ein entsprechend hoher Vorsteuerabzug gegenüberstehe und daher im Ergebnis von ihr keine über den Kaufpreis hinausgehende (Umsatzsteuer-) Zahlung zu leisten sei (vgl. § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages, oben I. 1. d)). Die E erteilte die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erst fünfeinhalb Jahre
der im Übrigen vollständigen Abwicklung des Kaufvertrages, ohne dass die Antragstellerin dies gefordert oder auch nur damit gerechnet hätte. Die Antragstellerin nahm den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch, wehrte sich jedoch gleichzeitig - und aufgrund der Klagerücknahme (oben I. 3. d)) erfolgreich - gegen die zusätzliche Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Sie hat daher, anders als die Klägerin in dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, nicht von Anfang an auf die Berechtigung des Vorsteuerabzuges vertraut, diesen bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigt und die Umsatzsteuer bezahlt. Randnummer 84 (b) Zum anderen ist es im Streitfall nicht nur zumutbar, die Antragstellerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, sondern es besteht kein zivilrechtlicher Anspruch der Antragstellerin gegenüber der E auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, sodass dieses Ergebnis eines Zivilprozesses hier vorweggenommen werden kann. Randnummer 85 (aa)
G ist ein Unternehmer, der einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, die
G das Entgelt, den Steuersatz und den Steuerbetrag ausweisen muss, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Erteilung einer Rechnung ist eine Nebenpflicht aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis und damit ein zivilrechtlicher Anspruch, für dessen Geltendmachung der Zivilrechtsweg eröffnet ist (Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 14 Rz. 25; Korn in Bunjes, UStG, 12. Aufl., § 14 Rz. 24). Randnummer 86 (bb) Eine Rechnung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger das in Rechnung gestellte Entgelt nebst Umsatzsteuer auch schuldet, dass die Zahlung des Steuerbetrages also ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 179 f.). Dem Leistungsempfänger steht bzgl. des vereinbarten Entgelts ein Zurückbehaltungsrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu, bis der Leistende (Zug um Zug) eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt (Korn in Bunjes, UStG, 12. Aufl., § 14 Rz. 31; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 186). Das gilt auch umgekehrt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erlischt schließlich, wenn der Leistungserbringer die Steuer wegen Verjährung nicht mehr schuldet und der Leistungsempfänger den Umsatzsteuerbetrag als zivilrechtlich nicht mehr geschuldet zurückerhalten hat (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 167). Randnummer 87 (cc) Im Streitfall steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung für das Zubehör über 2 Mio € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 380.000,00 € zu, weil sie auch nicht (mehr) zur zusätzlichen Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Randnummer 88 Letzteres ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Gehen die Parteien eines Kaufvertrages übereinstimmend von einer bestimmten umsatzsteuerlichen Behandlung des Kaufes aus und stellt sich später heraus, dass die gemeinsamen Annahme unzutreffend ist, kann die Frage, ob und durch wen die Umsatzsteuer zu zahlen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein. Es liegt dann kein in die Risikosphäre einer Partei fallender einseitiger Kalkulationsirrtum vor, sondern eine Regelungslücke, die
den Grundsätzen der Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BGH-Urteil vom 14.01.2000 V ZR 416/97, DStR 2000, 834; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012 16 U 159/11, juris). Randnummer 89 Im Streitfall gingen die Vertragsparteien
der eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages (oben I. 1. d)) übereinstimmend davon aus, dass der Vorgang zwar der Umsatzsteuer unterliegt, die Antragstellerin aber Steuerschuldnerin und gleichzeitig Vorsteuerabzugsberechtigte sei, sodass es sich bei dem vereinbarten Preis für das Zubehör um einen Nettopreis handelte. Dass die Antragstellerin, wie sie im Zivilverfahren vorgetragen hat (UStA Bl. ...), vor Vertragsschluss auf eine etwaige Nichtanwendbarkeit des § 13b UStG auf den Erwerb des Zubehörs hingewiesen habe, ändert daran nichts. In Anbetracht der eindeutigen vertraglichen Regelung kann sie sich auf einseitige, nicht vereinbarte und beurkundete Vorbehalte nicht berufen. Randnummer 90 Die Vertragsparteien haben lediglich eine Vereinbarung für den Fall getroffen, dass der Vorgang entgegen der gemeinsamen Erwartung als eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen wäre. Nicht geregelt wurde der dann eingetretene Fall, dass der Vorgang zwar der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, die Vorschrift des § 13b UStG aber nicht einschlägig ist, sodass die E die Umsatzsteuer schuldet, der entsprechende Umsatzsteuerbescheid aber verfahrensrechtlich irreversibel aufgehoben wird. Die Bestimmung in § 2 Abs. 5 Satz 5 des Vertrages, dass die Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer durch den Erwerber dem Veräußerer gegenüber nicht geschuldet sei, hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine allgemeine Bedeutung im Sinne einer Bruttopreisvereinbarung; sie kann sich vielmehr nur auf die Regelung in § 13b UStG beziehen, weil nur danach die Umsatzsteuer vom Erwerber anzumelden und an das Finanzamt zu zahlen ist. Randnummer 91 Da der eingetretene und nicht geregelte Fall indes wirtschaftlich dem vertraglich geregelten entspricht, weil weder die E noch die Antragstellerin im Ergebnis durch die Umsatzsteuer belastet ist, ist die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass die Antragstellerin aufgrund der nicht mehr änderbaren Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der E nicht (mehr) verpflichtet ist, die auf das Zubehör entfallende Umsatzsteuer an die E zu bezahlen. Randnummer 92 Dass diese Zahlungspflicht nicht besteht, ist zwischen den Vertragsparteien im Ergebnis auch unstreitig; die Antragstellerin ist der entsprechenden Zahlungsklage der E entgegengetreten und die E hat die Klage schließlich zurückgenommen. Randnummer 93 Im Gegenzug steht der Antragstellerin dann aber auch kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu. Randnummer 94 (c) Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der die Umsatzsteuer zivilrechtlich nicht geschuldet wird und auch nicht gezahlt wurde, folgt der beschließende Senat daher nicht der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (oben
den §§ 172 ff. AO im Abzugsjahr zu korrigieren (BFH-Urteil vom 06.12.2007 V R 3/06, BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203). Randnummer 97 (b) Ebenso wenig einschlägig ist die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG, wonach der Vorsteuerabzug bei einer
träglichen Änderung der Bemessungsgrundlage erst in dem Besteuerungszeitraum der Änderung (ex nunc) zu berichtigen ist. Denn eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt im Streitfall nicht vor.
träglich entfallen ist allenfalls die Pflicht der Antragstellerin zur zusätzlichen Zahlung des Umsatzsteuerbetrages, der nicht zum Entgelt und damit zur Bemessungsgrundlage zählt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Randnummer 98 (c) Da im Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung (März 2013) die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlagen (umsatzsteuerpflichtige Leistung und Rechnung mit Umsatzsteuerausweis) und eine dieser Voraussetzungen durch die Rechnungsberichtigung entfallen ist, liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung des Vorsteuerabzugs gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor.
Auffassung des BFH (Urteil vom 11.10.2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438) verdrängt § 17 Abs. 1 UStG die sonst gebotene Anwendung des § 175 AO. Da § 17 Abs. 1 UStG hier nicht einschlägig ist, gelangt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Anwendung. Randnummer 99
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.