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ArbG Hamburg 14. Kammer 14 Ca 504/12 Urteil Unwirksamkeit einer Befristung nach WissZeitVG - Darlegungslast § 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 1 Abs 1 WissZe

Unwirksamkeit einer Befristung nach WissZeitVG - Darlegungslast Orientierungssatz 1. Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftlich

§ 1Abs. 1 Satz 1 Wiss

ZeitVG, da er keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Befristungsgrundes bei ihr, unabhängig davon, dass es sich in dem vorliegenden Fall um eine Befristung nach § § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG handelt. Denn die Beklagte stellt ja gerade darauf ab, dass es sich beim Kläger um „wissenschaftliches Personal“

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ZeitVG handelt. Randnummer 37 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch wissenschaftliche Dienstleistungen geprägt gewesen ist oder wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwogen haben. Im Gegenteil hat sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gerade erläutert, dass der Kläger keine „typischen“ wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Randnummer 38 Soweit die Beklagte zur Begründung der wissenschaftlichen Dienstleistung des Klägers zunächst Bezug nimmt auf die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen als „Seminar“ und den Umstand, dass die BA-Studenten zu etwa einem Sechstel des Kurrikulums einen Nachweis „Allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen“ als Voraussetzung für den Erwerb eines Abschlusses erbringen müssen, kommt es für die Einstufung des Klägers als „wissenschaftliches Personal“

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ZeitVG hierauf nicht an. Entscheidend und ausschlaggebend ist allein der konkrete Aufgabenbereich des Klägers als sog. wissenschaftlicher Mitarbeiter – ausschließlich Lehre. Randnummer 39 Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, lässt sich sein Aufgabengebiet im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen in drei Bereiche einteilen: Berufsfelderkundungen, Berufs- und Bewerbungspraxis und Schlüsselkompetenzen. Randnummer 40 Unter ihrer Homepage führt die Beklagte zu dem Bereich „Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenzen (ABK)“ Folgendes aus: Randnummer 41 „ Damit aus Chancen Perspektiven werden Randnummer 42 Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaftler können eine Vielzahl unterschiedlicher Berufe ergreifen, da ihr Studium nicht auf eine klar umrissene Tätigkeit ausgerichtet ist. Damit die Studierenden diese Flexibilität nicht nur als Chance begreifen, sondern daraus im Rahmen ihres sprach-, literatur- oder medienwissenschaftlichen BA-Studiums auch berufliche Perspektiven entwickeln können, ist der Curricularbereich Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenzen (ABK) Pflichtbestandteil des Studiums. Das ABK-Angebot richtet sich an alle BA-Studierenden, die ein sprach-, literatur- oder medienwissenschaftliches Hauptfach gewählt haben, und wird von der Arbeitsstelle Studium und Beruf koordiniert.“ Randnummer 43 Bereits aus diese Einführung wird deutlich, dass der Bereich „Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenzen (ABK)“ keinerlei eigenständigen Disziplin zugeordnet wird. Das Angebot ist ausschließlich praxisbezogen. Es geht hier rein um repetierende Wissensvermittlung. Randnummer 44 Dem Vortrag der Beklagten ist schon nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger bei der Vor- und Nachbereitung bzw. Durchführung der Seminare durch eigene Reflektionen neue Erkenntnisse gewonnen hat oder jedenfalls hat gewinnen können. Die bloße Aneignung und Weitergabe von Informationen dergestalt, dass die Studenten lernen wie sie eine persönliche Bewerbungsmappe bestehend aus einem Anschreiben, Lebenslauf und Anlagen erstellen können, wie sie sich für ihre künftigen Berufsfelder Recherche- und Bewerbungsstrategien aneignen, sich auf ein Vorstellungsgespräch vorbereiten können, wie ggf. ein Praktikumsvertrag und -zeugnis aussehen sollten und welche Kriterien ein erfolgreiches Praktikum ausmachen im Bereich der Berufs- und Bewerbungspraxis, lässt gerade nicht erkennen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit neben der reinen Wissensvermittlung auch inhaltlich weitergehende, den aktuellen Forschungsstand übertreffende Erkenntnisse (ggf. mit den Studierenden gemeinsam) entwickelt. Die Vermittlung von Techniken der Berufs- und Bewerbungspraxis ist gerade nicht dadurch geprägt, dass der Kläger dabei neue Methoden entwickelt oder Erkenntnisse gewonnen und weitergegeben hätte. Randnummer 45 Auch im Bereich „Berufsfelderkundung, bei dem die aktive Erkundung von Berufen und Berufsfeldern in Form von Interviews mit 'Praktikern' steht und die Seminarteilnehmer(innen) Grundwissen zu beruflichen Anforderungen, Tätigkeiten, Arbeitsfeldern und Einstiegswegen erwerben und dabei einen Interview-Leitfaden entwickeln, in Arbeitsgruppen Kontakt zu Personen und Institutionen aus dem jeweils zu erkundenden Berufsfeld aufnehmen, Interviews mit Berufspraktikern führen und die Interviews mit Blick auf das Studium und die weitere Berufsplanung gemeinsam auswerten, lässt eine wissenschaftliche Prägung nicht erkennen. Es ist bereits auch nicht erkennbar, welche neuen Erkenntnisse diese Veranstaltung hervorzubringen vermögen soll. Randnummer 46 Genauso verhält es sich mit dem Bereich der „Schlüsselkompetenzen“ bzw. soft skills. Hier geht es um den Erwerb fachübergreifender Kompetenzen, um ggf. bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Im Vordergrund steht auch hier die repetierende Wissensvermittlung. Welche inhaltlich weitergehende, den aktuellen Forschungsstand übertreffende Erkenntnisse hierbei gewonnen werden sollen, ist schon nicht dargetan. Randnummer 47 Letztlich lässt sich die Tätigkeit des Klägers vergleichen mit der von Unternehmen finanzierten Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung angeboten und als Outplacement bezeichnet wird. Zwar handelt es sich bei Studenten nicht um ausscheidende Mitarbeiter, jedoch haben beide Gruppen gemeinsam, dass es in beiden Fällen um die berufliche Orientierung und Einschätzung von Karriereperspektiven sowie um den Erwerb von Techniken für die Berufsfelderkundung, Berufs- und Bewerbungspraxis und Schlüsselkompetenzen geht. Randnummer 48 Zusammenfassend sind die auf den Unterricht „allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen“ bezogenen Lehrveranstaltungen repetierende Wissensvermittlung und keine wissenschaftliche Dienstleistung. Entsprechend ist die Beklagte auch – wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen – der Ansicht, dass die Lehrtätigkeit nicht „an sich“ nicht wissenschaftlich ist. Es sind auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Arbeitsverhältnis prägende Vermittlung „allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen“ an eine eigenständige Forschung und Reflexion (welcher Disziplin?) gekoppelt war. Randnummer 49 2. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Randnummer 50 Der Kläger kann von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen aus §§ 611 Abs. 1, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG [vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 – GS 1/84 –, zit. nach Juris ], verlangen. Randnummer 51 Der Kläger hat mit seiner Entfristungsklage obsiegt. Es überwiegt somit wieder sein Beschäftigungsinteresse gegenüber dem gegenläufigen Interesse der Beklagten. Liegt ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil vor, so müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen [ vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985, a.a.O. ]. Solche hat die Beklagte nicht vorgetragen und sie sind auch nicht ersichtlich. III. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten als unterliegende Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags wirkte sich nicht auf die Kosten aus, da diesem Antrag kein gesonderter Streitwert zukommt. Randnummer 53 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [ Germelmann (u.a.) , ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rdnr. 18 ] gestellten Anträgen 7.451,32 EUR. Der Entfristungsantrag wurde mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht (§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO). Der allgemeine Feststellungsantrag wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus. Randnummer 54 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) bleibt hiervon unberührt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.