Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt € 9.472,23. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 1.1.2006 für die Beklagte, die über 80 Mitarbeiter beschäftigt, tätig, zuletzt als Leiterin der Abteilung „technische Dokumentation“. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug € 3.157,41. Randnummer 3 Am 26.3.2013 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird (Anl. B 1, Bl. 24 ff d.A.). In dem Interessenausgleich ist u.a. die Maßnahme enthalten, dass die Abteilung Dokumentation an die Abteilung Projektierung angegliedert werden solle. Zudem ist der Name der Klägerin in einer Namensliste in § 2 des Interessenausgleichs aufgeführt. Ferner schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat am 26.3.2013 einen Sozialplan. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 26.3.2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Kündigung der Klägerin an (Anl. B 3, Bl. 33 d.A.). Auf den Inhalt der Anhörung wird Bezug genommen. Mit Datum vom 27.3.2013 teilte der Betriebsrat gegenüber der Beklagten mit, dass er keine weitere Stellungnahme abgeben werde und das Anhörungsverfahren als abgeschlossen ansehe (Anl. B 4, Bl. 36 d.A.). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28.3.2013, der Klägerin am 29.3.2013 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2013. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 9.4.2013 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Randnummer 6 Am 30.4.2013 kündigte der Mitarbeiter Herr A. das Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.3.2013 – der Klägerin zugegangen am 29.3.2013 – nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte trägt vor, sie habe aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten u.a. entschieden, Prozesse neu zu definieren, Tätigkeiten zusammenzufassen bzw. an Dritte zu vergeben, so dass die erforderlichen Tätigkeiten durch weniger Arbeitnehmer geleistet werden könnten. Zahlreiche Abteilungen seien von den Maßnahmen betroffen gewesen, insgesamt stellten die Vorgänge eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG dar. Die einzelnen Maßnahmen ergäben sich aus dem Interessenausgleich, der zudem eine Namensliste enthalte. Die Kündigung der Klägerin sei damit schon nach § 1 Abs. 5 KSchG wirksam. Sie sei aber auch sonst sozial gerechtfertigt. Betreffend den Arbeitsplatz der Klägerin sei entschieden worden, die Abteilung Dokumentation zu reduzieren und der Abteilung Projektierung anzugliedern. Die Aufgabenbereiche der Klägerin seien umverteilt worden. Die Zulieferdokumentation werde in Zukunft vom Einkauf mit Hilfe von „A...“ gesteuert. Die Zusammenstellung der Dokumentation und das Erstellen von Unterlagen und Vorlagen für die Fertigung werde in Zukunft von Herrn Ba., Frau En. und Herrn Be. ausgeführt werden. Darüber hinaus würden die Projektmanager in der Projektierung Teile der Dokumentationserstellung übernehmen. Die Abteilungsleiterfunktion habe von Herrn A., Abteilungsleiter Projektierung, übernommen werden sollen. Nachdem dieser gekündigt habe, übernehme nunmehr Herr Bes. diese Aufgabe. Herr Bes. habe ein Ingenieurstudium (Maschinenbau) und eine langjährige Erfahrung als Projektmanager. Die Klägerin könne diese Aufgabe keinesfalls übernehmen. Damit entfalle der Arbeitsplatz der Klägerin. Andere freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden. Eine soziale Auswahl habe an sich nicht durchgeführt werden müssen. Eine Vergleichbarkeit komme aufgrund der Hierarchieebene u.U. mit dem Leiter E-Fertigung (Herr Bo.), dem Leiter Mechanische Fertigung (Herr Wei.) und dem Wareneingang (Herrn Po.) in Betracht. Letzterer sei aber betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger und genieße daher Sonderkündigungsschutz. Herr Bo. und Herr Wei. seien sozial schutzwürdiger als die Klägerin. Herr Bo. sei 49 Jahre alt, verheiratet und habe zwei unterhaltsberechtigte Kinder sowie eine 19jährige Betriebszugehörigkeit. Herr Wei. sei 45 Jahre alt und damit 10 Jahre älter als die Klägerin und habe eine 26jährige Betriebszugehörigkeit. Schließlich sei der Betriebsrat ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden. Randnummer 13 Die Klägerin erwidert, sie bestreite den Vortrag der Beklagten, sofern er nicht ausdrücklich zugestanden werde. Insbesondere die verlustreiche Auftragslage bestreite sie. Hinsichtlich der Übernahme der Abteilungsleiterfunktion durch Herrn A. trage die Beklagte falsch vor, da dieser inzwischen der Firma nicht mehr angehöre. Die Klägerin hätte die Funktion der Abteilungsleitung übernehmen können. Randnummer 14 Auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung ist wegen Vorliegens eines betriebsbedingten Grundes im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.6.2013. 1. Randnummer 16 Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die Klägerin ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG), nämlich seit dem 1.1.2006 ununterbrochen im Betrieb der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer – ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten – beschäftigte, als Arbeitnehmer angestellt. 2. Randnummer 17 Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§ 4 S. 1 KSchG). Die Klägerin hat gegen die am 29.3.2013 zugegangene Kündigung am 9.4.2013 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO i.V.m. 46 Abs. 2 ArbGG). 3. Randnummer 18 Die Kündigung ist wirksam, da sie sozial gerechtfertigt ist, § 1 KSchG. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, § 1 Abs. 2 KSchG. Randnummer 19 Dahinstehen kann die Frage, ob die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 5 KSchG aufgrund einer Betriebsänderung mit Namensliste unter Aufführung des Namens der Klägerin zu vermuten ist.
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