Untersuchungsberichts
Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie" Leitsatz 1. Der Inhalt
Entwurfes eines Abschlussberichts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nicht durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV (juris: Verf HA)) der gerichtlichen Kontrolle entzogen, wenn Einzelne sich gegen einen mit der Veröffentlichung
Abschlussberichts bevorstehenden rechtswidrigen Eingriff in ihre Rechte wenden. (Rn.9) 2. Dem hamburgischen Verfassungsgeber fehlt es an der Kompetenz, die Rechtsschutzgarantie
4 Satz 1 GG durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV (juris: Verf HA) einzuschränken. (Rn.10) 3. Soweit sich die Exekutive zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedient, ist deren Handeln als der Exekutive zuzurechnende Tätigkeit nicht der (öffentlichen) parlamentarischen Kontrolle und damit gegebenenfalls auch nicht der von Untersuchungsausschüssen entzogen. Diese Kontrolle zu unterstützen und öffentliche Kritik an ihren Handlungen gegebenenfalls zu ertragen, haben die privaten Dritten als Teil
öffentlichen Auftrages mit übernommen. (Rn.11)
UAG (juris: UAbgG HA) haben keinen Anspruch auf Aufnahme
wesentlichen Inhalts ihrer Stellungnahme in den Bericht
Untersuchungsausschusses. (Rn.36) 7. Fotokopien von Unterlagen oder Protokollen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses können von Betroffenen i.S.
UAG (juris: UAbgG HA) nicht mit Erfolg verlangt werden. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg
Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 ist insoweit wirkungslos. 2.) Auf die Beschwerde
Antragstellers wird der Beschluss
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. März 2014 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in seinem der Präsidentin der Bürgerschaft zuzuleitenden und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss
Nachtrags 4 hinsichtlich
Komplexes „Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten als nach Nachtrag 4 (Entwurf
Abschlussberichts S. 269 Zeilen 3 bis 6). 3.) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 4.) Der Antragsteller trägt 8/10, der Antragsgegner 2/10 der Kosten
gesamten Verfahrens. 5.) Der Streitwert wird für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf jeweils 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, der Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei ist, die im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der „Elbphilharmonie“ mit einer baubegleitenden Rechtsberatung beauftragt war, wendet sich dagegen, dass wertende Äußerungen über ihn – mit dem Hauptantrag sämtliche, hilfsweise bestimmte - in den Abschlussbericht
Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie" der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen werden sollen und der Bericht mit solchem Inhalt der Präsidentin der Bürgerschaft zur Beratung dort zugeleitet und veröffentlicht werden soll, weil damit falsche Tatschen behauptet würden, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen behinderten und sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Hilfsweise begehrt er vor einer Veröffentlichung weitere Unterrichtung über die Untersuchung, weitergehende Akteneinsicht, ihm Photokopien von Teilen der Unterlagen zu ermöglichen, eine weitere Frist zur Stellungnahme nach Akteneinsicht einzuräumen, sowie die Aufnahme
wesentlichen Inhalts seiner Stellungnahme in den Bericht. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag teils für unzulässig erachtet, weil gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Im Übrigen sei der Informationsanspruch
Antragstellers erfüllt. Ihm sei umfängliche Akteneinsicht angeboten worden. Er habe die gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt, einen Anspruch, deren wesentlichen Inhalt in dem Bericht
Untersuchungsausschusses wiederzugeben, habe der Antragsteller nicht. II. A Randnummer 3 Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Zuge
Beschwerdeverfahrens hinsichtlich
Begehrens
Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der Behauptung zu untersagen, er habe erst nach wiederholter Vernehmung mit Aktenvorhalt offengelegt, dass von ihm schriftliche Stellungnahmen nach Abschluss
Nachtrags 4 erstellt wurden (II. f)
Beschwerdeantrages), weil der Antragsgegner die entsprechende Behauptung aufgrund der Stellungnahme
Antragstellers inzwischen aus dem Berichtsentwurf entfernt hat, ist das vorliegende Eilverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zudem ist in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss
Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos geworden ist. B Randnummer 4 Die zulässige Beschwerde hat im Übrigen nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 5 Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht in Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach Auffassung
jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung
Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht ohne die Einschränkungen
GO, ob die Beschwerde begründet ist. Randnummer 6 1. So verhält es sich hier hinsichtlich
Hauptantrages und
ersten Hilfsantrages, die das Verwaltungsgericht beide unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV als unzulässig angesehen hat. Der Antragsteller ist dieser Ansicht
Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Rechtsprechung
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610) mit dem Argument entgegengetreten, dass jedenfalls in Fällen nachhaltiger und intensiver Rechtsverstöße eine gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlich geboten sei. Die wahrheitswidrigen Behauptungen über ihn in dem Abschlussbericht
Antragsgegners stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts auf ungestörte Berufsausübung dar. Damit hat der Antragsteller die uneingeschränkte Anwendbarkeit
5 Satz 1 HV und damit das rechtlich tragende Argument
angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen. Randnummer 7 Die rechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht ergibt, dass der Haupt- und der erste Hilfsantrag zulässig sind (a). Der Hauptantrag ist aber unbegründet (b). Für einen (einzigen) Teil
ersten Hilfsantrages hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (c). Randnummer 8 a) Der Haupt- und der erste Hilfsantrag, mit denen der Antragsteller die „Veröffentlichung“ aller, hilfsweise konkret bezeichneter „wertenden Äußerungen“ vorläufig untersagt wissen will, bedürfen angesichts der Ausführungen zu ihrer Begründung der Auslegung. Mit der Begründung macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe in dem Entwurf
Untersuchungsberichts falsche Tatsachenbehauptungen über ihn aufgestellt, deren Veröffentlichung er, weil rufschädigend, verhindern wolle. Damit zielt das Begehr
Antragstellers, trotz der an dem Wortlaut
1
Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427 m. spät. Änd.), HmbUAG, („Betroffene sind natürliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss in seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will“) orientierten Antragsfassung in der Sache nicht darauf, bloße Meinungsäußerungen über ihn zu unterlassen, sondern über ihn keine falschen Tatsachenbehauptungen gegenüber der Öffentlichkeit zu verbreiten; wobei bei sachgerechter Auslegung dieses Begehr darauf zielt, die Aufnahme derartiger „wertender Äußerungen“ in den der Bürgerschaftspräsidentin zu übersendenden und zu veröffentlichenden Bericht zu untersagen. Randnummer 9 Die so ausgelegten Anträge sind zulässig. Sie zielen auf eine Verhinderung eines behaupteten unmittelbar bevorstehenden Eingriffes in die grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte
Antragstellers durch den Untersuchungsausschuss und damit durch einen Träger öffentlicher Gewalt. Damit steht dem Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, der hier gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Verwaltungsgerichten führt. Randnummer 10 Entgegen der Ansicht
Antragsgegners ist dieser Rechtsweg nicht durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV versperrt. Als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte (BVerfG, B. v. 23.6.1981, BVerfGE 58, 1, 40). Eine Einschränkung dieser „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV mit dem Ziel einer „Gerichtsfreiheit“ (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar 2. A., Art. 26 Rn. 135) ist kompetenziell ausgeschlossen, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift reduzierend ausgelegt werden muss. Die Kompetenz
hamburgischen Verfassungsgebers zur Regelung der auf Hamburg bezogenen verfassungsmäßigen Ordnung ist durch Art. 70 und Art. 28 GG geprägt. Die Einhaltung der Grundrechte durch die verfassungsmäßige Ordnung der Länder ist außer durch Art. 28 Abs. 3 GG vornehmlich durch Art. 31 und Art. 142 GG gewährleistet, wobei sich Art. 142 GG auch auf grundrechtsgleiche Rechte außerhalb der Art. 1 bis 18 GG bezieht (BVerfG, B. v. 19.7.1967, BVerfGE 22, 267, 271). Zwar bedeutet dies nicht, dass Landesverfassungen bei Aufnahme von Grundrechten diese in gleichem Umfang verbürgen müssen. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, wenn die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in Art. 61 einerseits eine Art. 19 Abs. 4 GG entsprechende Gewährleistung mit einem Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg vorsieht, diese Rechtschutzgarantie dann aber in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV für Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zurücknimmt. Für eine entsprechende Beschränkung
durch das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten lückenlosen Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechte
Einzelnen (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) fehlt es dem hamburgischen Verfassungsgeber allerdings an der Kompetenz. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundgesetz für Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse
Bundestags in Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG wortgleich mit Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV anordnet, „Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen“. Ob und inwieweit damit Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse
Bundestages „gerichtsfrei“ sind, so dass sie auch ungehindert Grundrechte der Bürger verletzen oder sogar ihre Menschenwürde missachten könnten, ohne dass die solcherart in ihren Rechten Verletzten sich hiergegen (gerichtlich) zur Wehr setzen könnten, erscheint, wie das Beschwerdegericht schon im Beschluss vom 27. Mai 1986 (a.a.O.) für Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV zum Ausdruck gebracht hat, angesichts
Umstandes zweifelhaft zu sein, dass damit in einem von politischen Interessen geprägten Teil staatlichen Handelns die „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ außer Kraft gesetzt und willkürlicher Verletzung von Grundrechten Dritter Tür und Tor geöffnet wäre. Soweit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG als grundgesetzimmanente Schranke den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken vermag, gibt es jedenfalls keinen Anhalt dafür, dass Art. 28 Abs. 1 und 2 GG den Ländern, abweichend von Art. 28 Abs. 3, 31, 142 GG die Möglichkeit eingeräumt hat, Art. 19 Abs. 4 GG im selben Maße einzuschränken, wie dies in Art. 44 Abs. 4 GG erfolgt ist. Auch kann Art. 19 Abs. 4 GG schwerlich
halb als im Bereich der Beschlüsse Parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
Bundestags und der Länderparlamente als von vornherein kupierte rechtsstaatliche Verbürgung aufgefasst werden, weil sich dies aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergebe (so aber OLG München, Urt. v. 14.4.1972, BayVBl. 1975, 54, 56). Denn Art. 19 Abs. 4 GG unterwirft gerade jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner durch die „öffentliche Gewalt“ und damit auch den mit dem Abschlussbericht öffentliche Gewalt ausübenden Antragsgegner insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Einer ausdrücklichen Einschränkung dieser umfassenden Rechtsschutzverbürgung durch Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG hätte es anderenfalls nicht bedurft. Sie steht nach der Kompetenzverteilung
Grundgesetzes nur dem Grundgesetzgeber, nicht aber den Verfassungsgebern der Länder zu. Randnummer 11 Um die Kollision zwischen Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und Art. 19 Abs. 4 GG zu vermeiden, ist die Anordnung in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV, die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen, zwar als nicht auf eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtswidrige Eingriffe in die Rechte Einzelner gerichtet auszulegen, aber sie schließt zum einen sonstige gerichtliche Streitigkeiten über den Bericht (etwa von Organen der Hamburgischen Verfassung) aus, zum anderen unterstreicht sie Bedeutung und Gewicht der Berichte von Untersuchungsausschüssen für den demokratischen Meinungsbildungs- und Kontrollprozess bei der Abwägung zwischen den Rechten Privater und denen der Bürgerschaft als Vertreter aller Bürger, und es wird die Intention
Hamburgischen Verfassungsgebers verdeutlicht, Bewertungen, Beurteilungen und sonstige Meinungsäußerungen in derartigen Beschlüssen möglichst ungestört zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als der Bericht
Untersuchungsausschusses sich seiner originären Kontrollaufgabe gegenüber der Exekutive widmet und sich die Bewertungen und Beurteilungen auf das Handeln der Exekutive beziehen. Dabei können auch private Dritte, denen entweder exekutive Aufgaben übertragen worden sind oder die Unterstützungsleistungen für die Exekutive erbracht haben, in den Fokus der Untersuchungen gelangen und damit die Beurteilung und Bewertung ihres Handelns mit zu den zentralen Inhalten eines Untersuchungsberichts gehören. Soweit sich die Exekutive zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedient, ist deren Handeln als der Exekutive zuzurechnende Tätigkeit nicht der (öffentlichen) parlamentarischen Kontrolle und damit gegebenenfalls auch nicht der von Untersuchungsausschüssen entzogen. Diese Kontrollmöglichkeit ist dem übernommenen öffentlichen Auftrag ebenso immanent, wie die daraus resultierende Möglichkeit der öffentlichen Bewertung und Beurteilung der Aufgabenerledigung. Diese Kontrolle zu unterstützen und öffentliche Kritik an ihren Handlungen gegebenenfalls zu ertragen, haben die privaten Dritten als Teil
öffentlichen Auftrages mit übernommen. Anderenfalls stünde der Exekutive durch Auslagerung von Aufgabenerledigung ein einfaches Mittel zur Verfügung, sich zumindest in Teilbereichen der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen. Randnummer 12 Auch mit dem so eingeschränkten Anwendungsbereich ist Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV nicht funktionslos, kann allerdings als ein von Anfang an bestehender Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe in die Rechte Einzelner durch Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nicht herangezogen werden. Randnummer 13
Antragsgegners untersagen wollen, fehlte es für letzteres an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung von Rechten
Antragstellers. Er hat nicht vorgetragen, dass er in dem Abschlussbericht der Schmähkritik unterzogen oder formal beleidigt werden wird und damit die Grenzen der Meinungsfreiheit oder der Aufklärungs- und Bewertungskompetenz
Antragsgegners überschritten sind. Solches ist den vom Antragsgegner eingereichten Auszügen
Entwurfes auch nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der ihm von der ReGe und damit von einem öffentlichen Auftraggeber übertragenen Rechtsberatung hat der Antragsteller nach dem oben ausgeführten ebenso als dem Auftrag immanent hinzunehmen wie eine Bewertung der Erledigung sowie sachliche Kritik daran. Randnummer 16 Aber auch wenn der Antragsteller sich ausschließlich gegen die Verbreitung seiner Meinung nach falscher Tatsachenbehauptungen im Abschlussbericht wendet, hat er wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v.10.6.2009, NJW 2009, 3357; juris Rn. 17 m.w.N.). Dass sämtliche in dem Abschlussbericht über den Antragsteller mitgeteilten Tatsachen unwahr sind, hat der Antragsteller nicht behauptet, solches ist auch nicht ersichtlich. Nicht erkennbar ist auch, dass die zutreffende Darstellung über die Tätigkeit
Antragstellers bei ihm einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Wahrheit steht (vgl. hierzu BVerfG, B.v.10.6.2009 a.a.O.). Betroffen ist ausschließliche die Sphäre der beruflichen Betätigung
Antragstellers für die öffentliche Verwaltung. Selbst wenn durch die Veröffentlichung zutreffender Umstände ein nicht geringer Schaden für die berufliche Reputation und Zweifel an seiner persönlichen Integrität auftreten sollten, besteht, wie oben ausgeführt, ein ganz erhebliches Interesse an der Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung der Exekutive, auch wenn diese durch private Dritte erledigt wird, so dass, wenn diese Aufgabenwahrnehmung nicht nur ganz untergeordnete Randbereich betrifft, das private Interesse, nicht in den Fokus der Öffentlichkeit zu gelangen, regelmäßig auch dann gegenüber dem Kontroll- und Informationsinteresse
Parlaments zurückzustehen hat, wenn die Verbreitung der wahren Tatsachen erhebliche negative Auswirkungen für den Betroffenen hat. Randnummer 17 bb) Die unter II. der Beschwerdeschrift zusammengefassten Hilfsanträge sind überwiegend unbegründet. Randnummer 18 (1.) Das Begehren, dem Antragsgegner die Behauptung zu untersagen, der Antragsteller habe „jeweils Rechtsgutachten erstellt, welche die Anerkennung der betragsmäßig größten PÄMs ermöglichten, damit ein möglichst hoher Betrag als berechtigte Forderung akzeptiert werden konnte“ (II. b)
Beschwerdeantrages), kann schon
halb keinen Erfolg haben, weil nach der Änderung
Entwurfes durch den Antragsgegner nicht mehr davon die Rede ist, dass der Antragsteller derartige Rechtsgutachten erstellt hat, sondern dass solche Rechtsgutachten „abgefordert“ wurden (S. 245 Z. 5
Berichtsentwurfs). Diese Formulierung hat nicht mehr die Tätigkeit
Antragstellers, sondern das Verhalten der ReGe zum Gegenstand, sodass der Antragsteller dadurch nicht erheblich in seinen Rechten betroffen ist. Randnummer 19 (2.) Mit den Begehren, dem Antragsgegner die Behauptungen zu untersagen, der Antragsteller habe vor Abschluss
Nachtrags 4 keine Zweifel an der Kostentragungspflicht der ADAMANTA gehabt (II. c)
Beschwerdeantrags), sowie allein der Wille
Antragstellers, der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4 entgegenzukommen, war ausschlaggebend dafür, die abwehrende Rechtsposition aufzugeben (II. d)
Beschwerdeantrags), kann der Antragsteller schon
halb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschlussentwurf derartige Darstellungen enthält. Über die geäußerten Zweifel
Antragstellers zu der zunächst auftragsgemäß dargestellten Rechtsposition zur Kostentragungspflicht der ADAMANTA enthält der Entwurf
Untersuchungsberichts zwei Passagen mit zum Teil wörtlicher Wiedergabe der Äußerungen (S. 262 Z. 24 ff., S. 263 Z. 1 ff.
Berichtsentwurfes). Dementsprechend wird der Wille, die abwehrende Rechtsposition aufzugeben, um der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4 entgegenzukommen, nicht dem Antragsteller, sondern dem Zeugen L. zugeschrieben (S. 269 Z. 29 ff
Berichtsentwurfes). Randnummer 20 (3.) Die vom Antragsteller dargestellte finale Verknüpfung zwischen den von ihm gelieferten undatierten Unterlagen und der Hilfe für die ReGe, den Schein einer Prüfung der PÄMs vor Abschluss
Nachtrages 4 zu wahren („…um ihr auf diese Weise zu helfen…“, - II. e)
Beschwerdeantrages), findet sich in dem Entwurf
Antragsgegners nicht. Dort ist nur von einer kausalen Verknüpfung die Rede („… dass sie der ReGe undatierte Unterlagen geliefert und ihr auf diese Weise geholfen haben, den Schein zu wahren, …“ - S. 362 Z. 5 f.
Berichtsentwurfes). Die Behauptung einer kausalen Verknüpfung ist nach dem Erkenntnisstand
Eilverfahrens nicht falsch, denn, wie vom Antragsteller nicht in Abrede genommen, ist die ReGe wie vom Antragsgegner dargestellt vorgegangen. Randnummer 21 (4.) Der nach Änderung
Berichtsentwurfes im Zuge
Beschwerdeverfahrens unter II. (g) erstmalig gestellte Antrag, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der Behauptung zu untersagen, „dass der Antragsteller nicht wie der Geschäftsführer H… sowie der zuständige Mitarbeiter B… bei der Zeugenvernehmung sogleich wahrheitsgemäß über die nachträgliche Dokumentation berichtet habe“ hat keinen Erfolg. Zum einen enthält der Berichtsentwurf (S. 362 Z. 10 f.) nicht die Behauptung „… dass der Antragsteller nicht wie …“, sondern lediglich die Mitteilung, die H… und B…hätten sogleich wahrheitsgemäß über die nachträgliche Dokumentation berichtet. Zum anderen hat der Antragsteller nicht behauptet, dem Antragsgegner über die Dokumentation der ReGe berichtet zu haben, sondern hat, inzwischen unstreitig, auf die Anfertigung undatierter Stellungnahmen an die ReGe nach Abschluss
Nachtrags 4 bereits bei seiner ersten Zeugenvernehmung hingewiesen. Damit stellt sich die Behauptung
Berichtsentwurfes für einen unbefangenen Betrachter auch dann nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, wenn der Antragsgegner, wie seiner Stellungnahme zu entnehmen ist (A I.
Antragsgegners im Kern wahrheitswidrig, müsste vom Antragsteller, wäre er in dem veröffentlichten Abschlussbericht enthalten, wohl nicht geduldet werden. Randnummer 22 c) Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem der Präsidentin der Bürgerschaft zuzuleitenden und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss
Nachtrags 4 hinsichtlich
Komplexes „Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten als nach Nachtrag 4 (II. a)
Beschwerdeantrages), hat Erfolg. Es handelt sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung (aa), die geeignet ist, seine berufliche Reputation und seine persönliche Integrität und damit seinen Ruf in Beruf und Gesellschaft empfindlich zu beschädigen (bb). Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite (cc). Randnummer 23 aa) Mit der Behauptung, „Ein unbefangener Leser, der die vorherigen Äußerungen von Herrn L... zu diesem Thema nicht kennt, wusste also nicht, dass er sich vor dem Nachtrag 4 noch genau entgegengesetzt positioniert hatte.“ (S. 269 Z. 3-6
Berichtsentwurfes), stellt der Antragsgegner eine unwahre Tatsachenbehauptung auf. Bei der Behauptung der entgegengesetzten Positionierung handelt es sich um die Behauptung, bis zum Abschluss
Nachtrags 4 habe der Antragsteller die eine, danach die entgegengesetzte rechtliche Position vertreten. Ob dies zutrifft, ist kein Akt wertender Erkenntnis, sondern durch Feststellung der objektiven Umstände, nämlich der den Stellungnahmen zu entnehmenden rechtlichen Standpunkte, ob die ADAMANTA die Mehrkosten zu tragen habe, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Der Antragsgegner hat die Wahrheit dieser Behauptung selbst untersucht und im Ergebnis falsifiziert. Denn er ist im Zuge von ins Einzelne gehenden Untersuchungen der vom Antragsteller eingenommenen Rechtspositionen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller seine, möglicherweise auftragsgemäß zur Verwendung gegenüber der ADAMANTA zunächst vertretene eindeutige Ansicht zu deren Lasten (Stellungnahme vom 26.5.2008), mit Stellungnahmen vom 21. August 2008 und 10. September 2008, also vor Abschluss
Nachtrages 4 vom 26. November 2008, dahingehend gegenüber dem Auftraggeber ReGe relativiert hat, dass die bisher vorgenommene Auslegung
Vertrages keineswegs zwingend erscheine, so dass auch eine andere Beurteilung durch die Gerichte nicht ausgeschlossen werden könne, es bestehe daher ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (S. 262 Z. 32 ff, S. 263 Z. 1 ff.
Berichtsentwurfes). Wenn der Antragsgegner darüber hinaus feststellt, dass die ReGe am 23.Oktober 2008 im Bauausschuss die Auffassung vertreten habe, „dass die Rechtslage der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Integration der Investorenplanung „letztlich offen“ sei (S. 263 Z. 10 ff.), kann er nur davon ausgehen, dass die dem Auftraggeber ReGe mitgeteilten Unsicherheiten in Bezug auf die zunächst eindeutig geäußerte Rechtsauffassung
Antragstellers dort als Abrücken von der bisher vertretenen Rechtsposition verstanden und gegenüber dem Bauausschuss mitgeteilt worden ist. Auch wenn der Antragsteller mit der undatierten Stellungnahme vom Februar 2009 schließlich zu dem Ergebnis gekommen ist, die ADAMANTA könne wegen der Integration der Investorenplanung zusätzliche Vergütung beanspruchen, hat er sich damit gegenüber seiner vor dem Abschluss
Nachtrages 4 im November 2008 vertretenen Ansicht nicht „noch genau entgegengesetzt positioniert“. Die diesbezügliche Feststellung im Berichtsentwurf ist unzutreffend und steht im Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen, ist mithin willkürlich. Randnummer 24 Damit stellt sich diese Behauptung als rechtswidrig dar. Denn der Antragsgegner ist bei seiner Arbeit und der Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur an die Einhaltung der Grundrechte gebunden, sondern er ist bereits aus seiner Aufgabenstellung heraus zu einer genauen und objektiven Prüfung
Sachverhalts verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.5.1986, a.a.O.). Unrichtige Tatsachenbehauptungen über Dritte sind von der Aufgabe und den Rechten
Antragsgegners nicht gedeckt. Randnummer 25 bb) Solches braucht der Antragsteller auch nicht hinzunehmen. Randnummer 26 Ob unrichtige Tatsachenbehauptungen von den Betroffenen hinzunehmen sind, beurteilt sich danach, ob und inwiefern sie in die Rechte
Betroffenen einzugreifen geeignet sind. Grundsätzlich lenken veröffentlichte Tatsachenfeststellungen in dem Bericht eines Untersuchungsausschusses, den die Öffentlichkeit, weil der Ausschuss mit gerichtsähnlicher Aufklärungsmacht ausgestattet ist, regelmäßig nicht nur als Ort hauptsächlich parteipolitisch motivierter Auseinandersetzung, sondern auch als Instrument objektiver Wahrheitsfindung versteht, zumindest wenn sie, wie hier, zentrale Fragen
Untersuchungsauftrages betreffen, die öffentliche Aufmerksamkeit in erheblichem Maße auf die Tatsachenfeststellung und, wenn sie sich auf eine Person beziehen, auch auf die Person. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in Abschlussberichten eines Untersuchungsausschusses sind, wenn sie sich nicht nur auf Bagatellen beziehen, daher in hohem Maße geeignet, auf die berufliche Reputation und persönliche Integrität der betroffenen Person einzuwirken. Randnummer 27 Vorliegend drängt sich aufgrund der falschen Tatsachenbehauptung für den unbefangenen Leser der Eindruck auf, dass der Antragsteller ohne erkennbaren Grund gegenüber der ReGe zu demselben Komplex bis zum Abschluss
Nachtrages 4, der erhebliche finanzielle Belastungen für die Freie und Hansestadt Hamburg zur Folge hatte, rechtliche Beratungsleistung mit einem gänzlich anderen Ergebnis als nach Abschluss
Nachtrags 4 erbracht hat, seine Rechtsberatung, weil mit beliebigem Ergebnis, mithin keine Substanz hat oder er nach Art eines „Mietmauls“ jede von ihm geforderte Meinung gegen Bezahlung vertritt. Dass damit neben seiner beruflichen Reputation auch seine persönliche Integrität und gesellschaftliche Reputation in Zweifel gezogen wird, ist auch dann nicht in Abrede zu nehmen, wenn in Bedacht genommen wird, dass der Antragsteller sich durch Übernahme eines Auftrages der öffentlichen Hand, auch kritischer öffentlicher Prüfung seiner Arbeit und Arbeitsergebnisse stellen muss. Denn deren für ihn negative falsche oder irreführende öffentliche Darstellung braucht er, jedenfalls soweit, wie hier, Vorwürfe von Gewicht in Rede sind, auch im Rahmen der Durchführung eines öffentlichen Auftrags nicht zu dulden. Randnummer 28 cc) Dem Antragsteller steht, wie angesichts der unmittelbar bevorstehenden Übersendung
Abschlussberichts und
sen Veröffentlichung offenkundig ist, ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Seite. Ohne gerichtliche Hilfe würde der Antragsgegner die gerügte wahrheitswidrige Behauptung über den Antragsteller der Präsidentin der Bürgerschaft zuleiten und veröffentlichen. Randnummer 29 2. Mit den äußerst hilfsweise gestellten Anträgen (III.
Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit schlüssigen Argumenten die jeweilige Begründung
angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt hat, fehlt es an den geltend gemachten Ansprüchen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 30 a) Sein mit der Beschwerde weiter verfolgtes Begehren, den Antragsgegner entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts zu verpflichten, ihn über sämtliche Untersuchungshandlungen und Ergebnisse betreffend seine rechtliche Prüfung von Nachträgen vor und nach Abschluss
Nachtrages 4 zu unterrichten (III. 1.
Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller auf beachtliche Argumente gestützt. Gleichwohl kann der Antrag keinen Erfolg haben. Randnummer 31 Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der auf § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gestützte Anspruch eines Betroffenen i.S
UAG auf zusammengefasste Unterrichtung der sich auf ihn beziehenden wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, schwerlich sich nur darauf richtet, darüber informiert zu werden, was der Untersuchungsausschuss selbst für wesentlich und in seinem Untersuchungsbericht berücksichtigungswert hält. Denn dann wären dem Betroffenen von vornherein ihm günstige Erkenntnisse verschlossen, die der Untersuchungsausschuss nicht zu berücksichtigen beabsichtigt. Er hätte nicht die Möglichkeit, eine die bisherigen Untersuchungen berücksichtigende, qualifizierte Stellungnahme abzugeben, was mit der zusammengefassten Mitteilung der wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse an die Betroffenen bezweckt werden soll (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14 ). Die Notwendigkeit qualifizierter Stellungnahmen durch Betroffene, damit der Untersuchungsausschuss seinem Abschlussbericht keine falschen Tatsachen zugrunde legt, wird im vorliegenden Verfahren augenfällig bestätigt, wie der erledigte Teil
Rechtsstreites zeigt. Gleichwohl ist die Unterrichtungspflicht nicht unbeschränkt, wie sich aus dem Wortlaut § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG deutlich ergibt, sondern konzentriert auf das Wesentliche an Untersuchungshandlungen und Ergebnissen sowie lediglich eine zusammenfassende Darstellung. Regelmäßig wird der Entwurf
Untersuchungsberichts, wenn die Betroffenheit i.S.
UAG erst in einem derart späten Stadium der Untersuchung entsteht (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14 ), dem genügen. Aus dem Umstand, dass ein objektiv Betroffener darüber nicht unterrichtet worden ist und ihm dadurch eventuell die Möglichkeit zu zusammenhängender Darstellung zeitlich vor Zeugen und Sachverständigen (§ 19 Abs. 3 HmbUAG) entgangen ist, lässt sich keine Verpflichtung
Antragsgegners zu einer gesteigerten Unterrichtungspflicht herleiten. Denn § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gibt Betroffenen auch in den Fällen, in denen trotz objektiver Betroffenheit über die Betroffeneneigenschaft vom Untersuchungsausschuss nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG entschieden worden ist, nur die darin vorgesehenen Informationsansprüche (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14 ). Für darüber hinausgehende Informationsansprüche fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Wenn der Untersuchungsausschuss allerdings beabsichtigt, Teile der Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse nicht in den Bericht aufzunehmen und diese sich jeweils auf Betroffene beziehen, sind die Betroffenen unabhängig vom Entwurf
Untersuchungsberichts auch hierüber zusammengefasst zu unterrichten. Randnummer 32 Der Antragsteller hat aber nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, dass der Antragsgegner in seinen Untersuchungsbericht Untersuchungshandlungen oder deren Ergebnisse, die den Antragsteller betreffen, überhaupt nicht aufnehmen will. Solches ist auch nicht erkennbar. Dass der Untersuchungsbericht Zeugenaussagen und Untersuchungsergebnissen möglicherweise anderes Gewicht beimisst und anders wertet als der Antragsteller, führt nicht zu einer gesonderten Unterrichtungspflicht. Denn der Antragsteller hatte durch die zusammenfassende Darstellung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und konnte, falls er weiteren Informationsbedarf vor einer Stellungnahme hatte, diesen durch die in § 30 HmbUAG eingeräumten Rechte auf Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen decken. Dementsprechende Einsichtsmöglichkeit hat der Antragsgegner dem Antragsteller auch gegeben. Randnummer 33 b) Zu dem Einsichtsbegehren in Sitzungsprotokolle, Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten, die sich zu der Frage der Prüfung der Nachträge
Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss
Nachtrags 4 befassen (III. 2.
Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieses auf § 30 Abs. 6 HmbUAG gestützte Verlangen
Antragstellers durch den Antragsgegner dadurch erfüllt worden sei, dass seinem Akteneinsichtsersuchen nachgekommen worden sei und ihm die Einsicht in alle in dem Berichtsentwurf zitierten Quellen angeboten worden sei. In welche Unterlagen er darüber hinaus Einsicht nehmen wolle, sei nicht dargetan. Diese Begründung erschüttert die Beschwerde nicht. Zwar trägt der Antragsteller zutreffend vor, dass er ohne genaue Kenntnis aller Unterlagen betreffend seine Rolle bei der Verhandlung
Nachtrags 4 keine Angaben zu weiteren Unterlagen machen könne, die er einsehen wolle. Er hat aber nicht dargetan, weshalb sein auf § 30 HmbUAG gestützter Antrag, dem der Antragsgegner stattgegeben hat, entgegen den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter
Arbeitsstabes
Antragsgegners, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht vollständig erfüllt ist. Wenn er sich darauf beruft, der Antragsgegner habe ihn, entgegen seiner auf § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG beruhenden Verpflichtung, nicht umfassend genug informiert, so dass er sein Einsichtsbegehren nicht näher konkretisieren könne, so trifft dies bereits im rechtlichen Ansatz, wie oben ausgeführt (II. B 2. a)), nicht zu. Randnummer 34 c) Den Antrag, ihm die Möglichkeit, Unterlagen
Antragsgegners zu kopieren, einzuräumen (III.2. 2. Halbsatz
Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den insoweit klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte
HmbUAG zutreffend abgelehnt und auch die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu Gunsten
Antragstellers verneint. Auf das Argument besonderer Erschwernisse durch die Notwendigkeit von Diktaten oder Fertigung von (auszugsweisen) Abschriften bei der Akteneinsicht ist bereits das Verwaltungsgericht eingegangen. Neue Argumente hat der Antragsteller insofern nicht vorgebracht und auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen. Randnummer 35 d) Die vom Antragsteller begehrte (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihn betreffenden Äußerungen im Abschlussbericht
Antragsgegners ist ihm bereits eingeräumt worden, er hat davon Gebrauch gemacht. Auch wenn sich für den gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG Betroffenen, für den einfachgesetzlich kein Recht zur Stellungnahme vorgesehen ist, ein solches Recht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG stützen ließe (offengelassen OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014), wäre damit nicht das Recht zu wiederholter Stellungnahme verbunden. Randnummer 36 e) Für eine Pflicht
Antragsgegners, in seinem Abschlussbericht den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme
Antragstellers wiederzugeben (III. 4.
Beschwerdeantrages) , fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einer einfachgesetzlichen Grundlage. Entgegen der Ansicht
Antragstellers lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Denn Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nur den Rechtsweg für von der öffentlichen Gewalt in ihren Rechten verletzte Personen. Der Antragsteller ist damit nicht schutzlos Verletzungen seiner Grundrechte durch den Antragsgegner ausgeliefert. Randnummer 37 f) Da die weiteren Hilfsanträge (III. 1-4
Beschwerdeantrages) insgesamt keinen Erfolge haben, konnte auch der letzte der äußerst hilfsweise gestellten Anträge, dem Antragsgegner die Veröffentlichung eines Abschlussberichts zu untersagen, bevor er nicht den vorher äußerst hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungen nachgekommen ist, keinen Erfolg haben. III. Randnummer 38 Die Kosten
gesamten Verfahrens sind gemäß §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO zu verteilen. Die Erfolgsquote
Antragstellers bezogen auf sein umfassendes Untersagungsbegehren bemisst der Beschwerdesenat mit 2/10. Der Antragsgegner hat hinsichtlich
unter II. f) gestellten Hilfsantrages dem Begehren
Antragstellers abgeholfen; der Antragsteller hat mit einem seiner weiteren Hilfsanträge Erfolg. Randnummer 39 Der Streitwert bemisst sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschwerdesenat bewertet das Rechtsschutzbegehren als in der Sache einheitliches, auf die Verhinderung nach Ansicht
Antragstellers unrichtiger Tatsachenbehauptungen in dem Abschlussbericht
Antragsgegners gerichtetes Begehren. Die daneben geltend gemachten Akteneinsicht-, Stellungnahme- und Kopierrechte haben erkennbar nur den Charakter, der Durchsetzung
Verhinderungsbegehrens zu dienen. Haupt- und Hilfsanträge führen daher nicht zur Erhöhung
Regelstreitwertes. Angesichts der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung dieses Streitwertes trotz
nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt. Die Berechtigung zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.