Zum Anspruch eines Arztes auf Zulassung zu einer mündlichen Weiterbildungsprüfung für die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Medikamentöse Tumortherapie" Leitsatz 1. Der Erwerb einer neuen Zusatzbezeichnung kann aufgrund der Übergangsregelung des § 20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte auch nach einer Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung im Achtjahreszeitraum vor Schaffung der neuen Zusatzbezeichnung erfolgen. (Rn.24) 2. Eine Einrichtung ist nur dann mit einer Weiterbildungsstätte vergleichbar, wenn sie die in § 6 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte normierten Anforderungen an Patientenstruktur und Ausstattung erfüllt, insbesondere dort die für die Weiterbildung typischen Krankheiten nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen. (Rn.24) 3. Bewerber um die Zusatzbezeichnung auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte müssen die inhaltlichen Anforderungen für die jeweilige Weiterbildung gemäß Abschnitt C der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte, einschließlich der dort geforderten Durchführung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vollständig erfüllen. Dies ist mit Art. 12 Abs. 1 GG zum Schutz der Patienten vereinbar. (Rn.32) (Rn.30) 4. Chemotherapiezyklen im Sinne des Abschnitts C der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte sind intravasale Chemotherapiezyklen, d.h. solche Behandlungen, bei denen das Medikament in ein Blut- oder Lymphgefäß verabreicht wird. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 7. Oktober 2010, 17 K 2175/09, Urteil nachgehend BVerwG, 12. März 2015, 3 B 31/14, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein seit 1998 in eigener Praxis niedergelassener Facharzt für Urologie, begehrt die Zulassung zu einer mündlichen Weiterbildungsprüfung für die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“. Diese Zusatzbezeichnung wurde mit der von der Beklagten erlassenen Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21. Februar 2005 (veröffentlicht als Beilage zum Hamburger Ärzteblatt Nr. 6-7/05 v. 10.6.2005 – WBO) eingeführt. Randnummer 2 Am 9. Juni 2008 beantragte der Kläger die Zulassung zur Prüfung für die Weiterbildungsbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 WBO. Er legte eine Vielzahl von Nachweisen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vor und machte u.a. geltend, er habe während seiner Niederlassung eingehende einschlägige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen. Ferner legte er eine Bescheinigung des Direktors der urologischen Klinik im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Prof. Dr. ..., vom 19. März 1988 mit einer (undatierten) Ergänzung vor, in der es heißt: Randnummer 3 „ bescheinige ich, dass Herr Dr. … Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten hat in … Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Randnummer 4 - zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Gebiets einschl. Beherrschung auftretender Komplikationen von mindestens 500 - Chemotherapiezyklen einschl. nachfolgender Überwachung von mindestens 300. “ Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zu den inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung für die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ gehöre gemäß Abschnitt C der Weiterbildungsordnung der Nachweis von 300 Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung. Der Kläger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er die erforderliche Anzahl an intravasalen Chemotherapiezyklen (d.h. Therapien, bei denen das Medikament in ein Blut- oder Lymphgefäß verabreicht wird) in dem nach § 20 Abs. 8 WBO maßgeblichen Zeitraum, nämlich innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung durchgeführt habe. Den hiergegen am 8. April 2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 gemäß eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands der Ärztekammer Hamburg vom 13. Juli 2009 im Wesentlichen aus den im Bescheid vom 10. März 2009 ausgeführten Gründen zurück. Randnummer 6 Am 25. August 2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 WBO seien schon deshalb erfüllt, weil mit „Chemotherapiezyklen“ im Sinne der Weiterbildungsordnung nicht lediglich intravasale Chemotherapien gemeint seien. Er nehme im Rahmen seiner Praxis seit vielen Jahren Chemotherapien vor, die mit einer Einbringung eines Medikaments in die Blase verbunden seien. Zudem müssten auch solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die vor dem in § 20 Abs. 8 WBO normierten Achtjahreszeitraum vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005 erbracht worden seien. Denn es bestünde sonst für ihn, der die mit der Arztbezeichnung verbundenen besonderen fachlichen Fähigkeiten bereits vor dem Achtjahreszeitraum erworben und sich seither bewahrt und fortgebildet habe, kein Weg zur Anerkennung der neu eingeführten Arztbezeichnung. Die mit dem Achtjahreszeitraum bezweckte Aktualität des Weiterbildungserfolgs könne auch durch ein Fachgespräch, eine Fortbildung oder aufgrund einer ununterbrochenen Tätigkeit im fraglichen Bereich gesichert werden. Die geforderten Richtzahlen dürften gerade nicht von den Übergangsbewerbern verlangt werden. Wenn es Zweifel an seiner Qualifikation gebe, müsse es ihm ermöglicht werden, seine Qualifikation im Rahmen eines Prüfungsgesprächs unter Beweis zu stellen. Die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ habe für ihn als niedergelassenen Urologen besondere Bedeutung, weil er an der Onkologie-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbands und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung teilnehme, die ihm die Abrechnung bestimmter Kostenpauschalen ermögliche. Die Vereinbarung setzte jedoch voraus, dass der onkologisch qualifizierte Arzt seine fachliche Qualifikation durch eine abgeschlossene Weiterbildung mit dem Schwerpunkt hämatologische und internistische Onkologie oder eine Facharztweiterbildung mit der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ nachweise. Die gegenwärtige Möglichkeit zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung sei nur aufgrund der Hamburger Umsetzungsvereinbarung gegeben, deren Bestand unsicher sei. Randnummer 7 Schließlich hat der Kläger seinen Anspruch auch auf § 10 WBO gestützt, wonach eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung als gleichwertig angerechnet werden kann. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.3.2009 und des Vorstandsbeschlusses der Beklagten vom 13.7.2009, dem Kläger mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009, zu verpflichten, den Kläger zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ zuzulassen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat ihren Standpunkt aufrechterhalten, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er mit seiner beruflichen Tätigkeit die für die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung erforderliche (intravasale) Chemotherapie in ausreichendem Umfang abgedeckt habe. Dabei sei das Zeugnis von Prof. Dr. … vom 19. März 1998 samt nicht datierter Ergänzung nicht zu berücksichtigen, weil es sich auf einen Tätigkeitszeitraum erstrecke, der außerhalb der nach § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO maßgeblichen Zeitspanne liege. Der Nachweis, dass der Kläger die Inhalte der Medikamentösen Tumortherapie durch seine Tätigkeit in eigener Praxis im erforderlichen Umfang abgedeckt habe, sei auch nicht durch das Bestehen der mündlichen Prüfung ersetzbar. Die Überprüfung, ob die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung erfüllt seien, sei Gegenstand des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung. Die – im Regelfall 30minütige – Prüfung allein sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die fachliche Befähigung vorliege, in der Medikamentösen Tumortherapie entsprechend den in der Weiterbildungsordnung niedergelegten Mindeststandards tätig zu sein. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 2010 abgewiesen: Der Kläger habe als niedergelassener Facharzt für Urologie in seiner Praxis die nach der Weiterbildungsordnung für die Zusatzbezeichnung erforderliche Zahl von Chemotherapiezyklen nicht durchgeführt, wobei unter Chemotherapie die nach einem Therapieschema in der Regel intravenös erfolgende Verabreichung von Medikamenten zu verstehen sei. Die von Prof. Dr. bestätigten Chemotherapiezyklen könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht innerhalb des in § 20 Abs. 8 WBO bestimmten Zeitraums erbracht worden seien. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, insoweit seine einmal erworbenen Kompetenzen bewahrt zu haben, weil er die für die begehrte Zusatzweiterbildung wesentlichen Behandlungen, nämlich die Chemotherapiezyklen, seit Beendigung seiner Facharztausbildung nicht mehr durchführe. Dass die Berechtigung zur Abrechnung bestimmter medikamentöser Tumortherapien möglicherweise zukünftig an die in Rede stehende Zusatzbezeichnung geknüpft werde, betreffe die Rechte des Klägers als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung, nicht aber seine rechtliche Beziehung zu der Beklagten. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 hat der 5. Senat die Berufung zugelassen. Randnummer 15 Mit seiner am 27. Februar 2012 (entsprechend der bis zu diesem Tag gewährten Fristverlängerung) eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, es diene nicht der Qualitätssicherung, wenn der jeweilige antragstellende Urologe zur Erreichung der Richtzahlen in seinem Praxisalltag Behandlungsmethoden integrieren müsse, die nicht dem aktuellen fachlichen Stand entsprächen. Richtzahlen dürften nicht losgelöst vom tatsächlichen Fachgebiet des Antragstellers betrachtet werden. Er trägt ferner vor, im Gegensatz zum niedergelassenen Sektor komme der intravasalen Chemotherapie im stationären Bereich durchaus eine gewisse Bedeutung zu. Im ambulanten Bereich mache das Prostatakarzinom die Masse aller Krebsgeschwüre aus, wobei hier die antihormonelle Therapie das Mittel der Wahl sei. Dem Blasenkrebs komme im ambulanten Bereich ebenfalls eine gewisse Bedeutung zu, der mittels intrakavitärer (lokaler) Chemotherapie behandelt werde. Die von dem Facharzt für Urologie Dr. …, leitender Arzt der urologischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg, in seiner Stellungnahme vom 18. April 2012 genannten Erkrankungen Hodenkrebs, Peniskrebs und Nierenkrebs seien überaus seltene Erkrankungen, die daher primär im stationären Bereich therapiert würden. Niedergelassenen onkologisch tätigen Urologen sei daher kaum möglich, 300 intravasale Chemotherapien durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 hat der Kläger ergänzt, dass er in den acht Jahren vor Einführung der neuen Zusatzbezeichnung in vereinzelten Fällen intravasale Chemotherapiezyklen durchgeführt habe. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 07.10.2010 zum Az. 17 K 2175/09 aufzuheben, 2. den Bescheid der Ärztekammer Hamburg vom 10.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2009 aufzuheben, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gemäß § 20 Abs. 8 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21.02.2005 i.d.F. vom 30.10.2006 zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ zuzulassen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie tritt der Behauptung des Klägers entgegen, die intravasale Chemotherapie sei nicht mehr das Mittel der Wahl und verweist auf eine Stellungnahme von Dr. …, der ausführt, dass die Medikamentöse Tumortherapie in der Urologie zahlreiche intravasale Applikationen von Chemotherapeutika beinhalte. Anwendungsgebiete seien beispielsweise die Behandlung des fortgeschrittenen Blasentumors, Penis- und Nierenzellkarzinoms. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 22 Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21. Februar 2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Hamburger Ärzteblatt Nr. 2/07 v. 10.2.2007, S. 91) zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ zugelassen zu werden. Weder aus § 20 Abs. 8 u. 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 WBO (I.) noch aus § 10 WBO (II.) folgt ein solcher Anspruch. I. Randnummer 23 Materiell verlangt § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO, dass der Kammerangehörige bei der Einführung der neuen Bezeichnung in der Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Der Kläger war jedoch in dem Achtjahreszeitraum vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005, nämlich vom 11. Juni 1997 bis zum 10. Juni 2005, weder regelmäßig an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung tätig (1.) noch entsprach seine Tätigkeit den von der Weiterbildungsordnung aufgestellten inhaltlichen Anforderungen (2.). Randnummer 24 1. Als Weiterbildungsstätten kommen nach § 6 Abs. 1 WBO Universitäts- oder Hochschulkliniken und für die Weiterbildung zugelassene Einrichtungen der ärztlichen Versorgung einschließlich Praxen niedergelassener Ärzte in Betracht. Die vom Kläger betriebene Arztpraxis ist keine solche zugelassene Weiterbildungsstätte. Nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO genügt zwar auch die Tätigkeit an einer vergleichbaren Einrichtung, wozu grundsätzlich Arztpraxen gehören können, die nicht als Weiterbildungsstätten zugelassen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die in § 6 Abs. 2 WBO normierten Anforderungen an Patientenstruktur und Ausstattung erfüllt sind, insbesondere dass die für die Weiterbildung typischen Krankheiten nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen. Diese Anforderung gilt für Weiterbildungsstätten ebenso wie für vergleichbare Einrichtungen im Sinne der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO. Denn die Übergangsvorschrift lässt nur deshalb die Tätigkeit in „vergleichbare Einrichtungen“ genügen, weil bezweckt ist, solchen Ärzten das Führen der Zusatzbezeichnung zu ermöglichen, die zwar keine entsprechende Weiterbildung in einer hierfür zugelassenen Einrichtung unter Leitung eines dazu befugten Arztes gemacht haben, aber aufgrund ihrer praktischen Berufsausübung die gleichen Tätigkeiten durchführen und deshalb gleichermaßen qualifiziert sind. Abstriche an den inhaltlichen Anforderungen für eine „vergleichbare Einrichtung“ gegenüber den Weiterbildungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO sind damit nicht verbunden wie auch der Begriff „vergleichbar“ zeigt. Es wäre auch nicht mit dem in § 1 Satz 2 WBO formulierten Ziel, wonach die Weiterbildung der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung dient, vereinbar, wenn die den Weiterbildungsstätten vergleichbaren Einrichtungen nicht gleichen inhaltlichen Anforderungen genügen müssten. Randnummer 25 Den sich aus § 6 Abs. 2 WBO ergebenen Anforderungen genügt die Arztpraxis des Klägers jedoch nicht. Dort kamen die für die Weiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ typischen Krankheiten nach Zahl und Art der Patienten, nämlich im Hinblick auf die nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung erforderlichen Chemotherapiezyklen, nicht regelmäßig und häufig genug vor (a)). Die von Prof. Dr. bescheinigte Tätigkeit des Klägers am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf, die (weit) vor dem Achtjahreszeitraum nach § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO erfolgte, muss dabei außer Betracht bleiben (b)). Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.