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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 Bs 46/14 Beschluss Zur Feststellung der Eigenschaft einer natürlichen Person als "Betroffener" iSd § 1

Zur Feststellung der Eigenschaft einer natürlichen Person als "Betroffener" iSd § 19 Abs 1

Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft - zum Anspruch auf Mitteilung von Untersuchungshandlungen und -ergebnissen

Untersuchungsausschusses Hamburger Elbphilharmonie Leitsatz 1. Natürliche Personen, über die ein Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft in seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will, sind Betroffene i.S.

§ 19Abs.

1

Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbUAG) (juris: UAbgG HA), sobald die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Einer formellen Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG (juris: UAbgG HA) durch den Untersuchungsausschuss bedarf es hierzu nicht. (Rn.13) (Rn.14) 2. Der Wille

Untersuchungsausschusses zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen in seinem Bericht kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus sonstigen Umständen wie dem Untersuchungsauftrag, Erklärungen gegenüber dem Betroffenen, oder durch von außen erkennbares Verhalten ergeben. Darauf, ob dieser Wille mit dem Abschlussbericht auch umgesetzt wird, kommt es nicht an. (Rn.13) 3. Nach außen erkennbares Handeln und erkennbare Willensäußerungen

gemäß § 16 HmbUAG (juris: UAbgG HA) vom Untersuchungsausschuss gewählten, nur als sein unselbständiges Hilfsmittel tätigen Arbeitsstabes sind dem Untersuchungsausschuss zuzurechnen. (Rn.21)

  1. Die aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG (juris: UAbgG HA) resultierende Pflicht, Betroffene über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, stellt nicht nur einen objektiv-rechtlichen Auftrag an den Untersuchungsausschuss dar, sondern vermittelt Betroffenen auch das subjektive Recht auf entsprechende Unterrichtung. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
  2. Februar 2014, 5 E 153/14, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde

Antragstellers wird der Beschluss

Verwaltungsgerichts Hamburg vom

  1. Februar 2014 geändert. Der Antragsgegner zu
  2. wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihre Ergebnisse mitzuteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner zu
  3. trägt 1/6 der Kosten

erstinstanzlichen Verfahrens und 1/3 der Kosten

Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten

Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert

Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt, teilweise explizit so erstmalig im Beschwerdeverfahren, den Antragsgegner zu 2. (Antragsgegner), den parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“ der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Eigenschaft als „Betroffener“ i.S.

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG festzustellen, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen, ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und Ergebnisse mitzuteilen, sowie keine Beratung und keinen Beschluss über den Entwurf

Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen ab der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Randnummer 2 Der Antragsteller war bis zu seiner Amtsniederlegung im September 2008 vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beauftragter Projektkoordinator für die von ihr überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Elbphilharmonie sowie einer der Geschäftsführer der R… Gesellschaft mbH ( … ) und in diesen Positionen für Planung und Bau der Hamburger Elbphilharmonie zuständig. Randnummer 3 Nach erheblichen Bauverzögerungen und Kostensteigerungen bei der Umsetzung

Projektes „Elbphilharmonie“ wurde in der vorangegangenen (19.) Legislaturperiode ein (erster) parlamentarischer Untersuchungsausschuss insbesondere zur Aufklärung der Kostensteigerung eingesetzt. Sein Sachstandsbericht vom 21.1.2011 (BüDrs 19/8400) war Grundlage für die Wiedereinsetzung

Antragsgegners mit im Wesentlichem gleichem Untersuchungsauftrag (vgl. Antrag BüDrs. 20/164). Randnummer 4 Im Zuge der Untersuchungen

Antragsgegners wurde der Antragsteller als Zeuge befragt. Eine Feststellung seines Status als Betroffener gem. § 19 Abs. 2

Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427 m. spät. Änd.), HmbUAG, erfolgte bisher nicht. Randnummer 5 Nach nicht autorisierter Weitergabe von Entwürfen

Abschlussberichtes, in denen auch negative Wertungen zu seiner Person enthalten waren, sowie Presseberichten darüber, monierte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Behandlung als Betroffener und bat um Übersendung

Entwurfes. Der Antragsgegner ließ ihm daraufhin mitteilen, dass er am

  1. und
  2. Februar 2014 beabsichtige, über den Entwurf

Abschlussberichts zu beraten und, wenn von ihm die Betroffeneneigenschaft

Antragstellers festgestellt werde, ihm anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Untersuchungsergebnissen zu geben. Randnummer 6 Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, unverzüglich eine Kopie

Entwurfes

Abschlussberichts

Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Elbphilharmonie“ an ihn zu übergeben und es zu unterlassen, über den Entwurf

Abschlussberichts

Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Elbphilharmonie“ zu beraten und/ oder zu beschließen, bevor dem Antragsteller mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den in dem Entwurf enthaltenen, ihn betreffenden Wertungen als Betroffener Stellung zu nehmen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Betroffeneneigenschaft

Antragstellers sei noch nicht von dem Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG festgestellt worden. Solches sei erforderlich, da erst nach ausdrücklicher Willensbetätigung

Antragsgegners feststehe, dass er in seinem Bericht eine wertende Äußerung über den Antragsteller abgeben wolle. Dies sei wiederum Voraussetzung für die Betroffeneneigenschaft gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG. Einen Anspruch auf Übergabe

Berichtsentwurfes habe der Antragsteller nicht. Die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse gemäß § 19 Abs. 5 HmbUAG könne auch anders als durch Übergabe

Berichtsentwurfes erfüllt werden. Aus dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft ergebe sich auch kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner Beratungen oder Beschlüsse über einen Berichtsentwurf vor einer Stellungnahme

Antragstellers unterlasse. Randnummer 7 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Betroffeneneigenschaft aus § 19 Abs. 1 HmbUAG, weil seine materielle Betroffenheit schon nach dem Untersuchungsauftrag von vornherein festgestanden habe. Infolgedessen habe er auch auf Grund von § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG einen Anspruch darauf, zusammengefasst über die ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse unterrichtet zu werden. Aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, wonach alle vor der Feststellung der Betroffeneneigenschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam bleiben, ergebe sich, dass nach der Feststellung der Betroffeneneigenschaft zunächst eine Stellungnahme

Betroffenen ermöglicht werden müsse, bevor weitere Handlungen, auch Beratungen über einen Abschlussbericht, erfolgen dürften. Randnummer 8 Der Antragsgegner tritt dem entgegen: Der erst mit der Beschwerde gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Eigenschaft

Antragstellers als „Betroffener“ i.S.

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG festzustellen, sei nicht Gegenstand

erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und damit eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerde verfahren. Erstinstanzlich habe der Antragsteller die Übermittlung

gesamten Berichtsentwurfes begehrt. Wenn er nunmehr nur noch die Verpflichtung

Antragsgegners verlange, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen, ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und Ergebnisse mitzuteilen, sei das ein aliud dazu und könne nicht zum Gegenstand

Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Im Übrigen fehle es für alle drei Beschwerdeanträge an einem Anordnungsanspruch. Die rechtlichen Erwägungen

Verwaltungsgerichts zu fehlenden Anordnungsansprüchen habe die Beschwerde nicht mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt. II. Randnummer 9 Die Beschwerde, die sich nicht mehr gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft (vormals Antragsgegnerin zu 1), sondern nur noch gegen den Antragsgegner zu 2. richtet, ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, die Eigenschaft

Antragstellers als „Betroffener“ i.S.

§ 19Abs. 1 HmbUAG festzustellen, fehlt es an einem Anordnungsgrund

(1). Mit Recht macht der Antragsteller dagegen einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch für die Verpflichtung

Antragsgegners zur Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse an ihn geltend (2.). Soweit der Antragsteller die Verpflichtung

Antragsgegners begehrt, keine Beratung und keinen Beschluss über den Entwurf

Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ergeben sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung, die das Beschwerdegericht zunächst zu prüfen verpflichtet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine tragfähigen Argumente, die die rechtliche Bewertung der angefochtenen Entscheidung insoweit in Zweifel ziehen (3.). Randnummer 10 1. a) Entgegen der Ansicht

Antragsgegners stellt der erstmals im Beschwerdeverfahren explizit gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zur Feststellung zu verpflichten, dass der Antragsteller „Betroffener“ sei, keine Erweiterung

erstinstanzlichen Ersuchens um vorläufigen Rechtsschutz dar. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (BA S. 5) unter I. den Vortrag

Antragstellers dahin zusammengefasst, er sei Betroffener i. S. d. § 19 HmbUAG, dafür sei weder ein Antrag noch eine förmliche Verleihung erforderlich. Zudem sei für die Erlangung

Betroffenen- status nicht notwendig, dass „feststehe“, dass der Ausschuss in seinem Abschlussbericht eine wertende Äußerung über einen Betroffenen machen wolle. Dies sei nicht mit § 19 Abs. 3 HmbUAG vereinbar, der eine zeitlich vorrangige Anhörung der Betroffenen vorschreibe. Damit war der Streit über die Eigenschaft

Antragstellers als Betroffener i.S.

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG Gegenstand seines Ersuchens um Eilrechtsschutz. Daran ändert sich auch nichts, wenn er, aus seiner Sicht konsequent, keinen ausdrücklichen Antrag auf Verpflichtung

Antragsgegners zur entsprechenden Feststellung gestellt hat und das Verwaltungsgericht, auf der Basis seiner rechtlichen Erkenntnis ebenfalls konsequent, die formelle Feststellung durch den Antragsgegner für das Entstehen der Betroffenheit für erforderlich gehalten hat. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht und damit die Begründung

angefochtenen Beschlusses insoweit hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 HmbUAG und den Verweis auf seine sich bereits aus dem Einsetzungsbeschluss

Untersuchungsausschusses ergebende deutliche Betroffenheit hinreichend in Zweifel gezogen. Gleichwohl kann der auf vorläufige Verpflichtung zur Feststellung der Betroffeneneigenschaft gerichtete Antrag im Ergebnis keinen Erfolg haben. Randnummer 11 b) Für eine solche Verpflichtung

Antragsgegners fehlt es an dem erforderlichen Grund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht meinen, hat die Feststellung der Betroffeneneigenschaft gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG keine konstitutive Wirkung sondern lediglich deklaratorischen Charakter. Die rechtlichen Folgen, die aus einer materiellen Betroffenheit gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG erwachsen, nämlich die auf § 19 Abs. 3 bis 5 HmbUAG beruhenden Pflichten

Antragsgegners und Rechte

Antragstellers als Betroffener, bedürfen für ihre Beachtung und Durchsetzung nicht der vorherigen Feststellung der Betroffeneneigenschaft, sie können auch ohne eine solche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Ist die begehrte vorläufige Feststellung der Betroffeneneigenschaft auf Grund einer einstweiligen Anordnung für den Antragsteller nicht erforderlich, um die aus einer materiellen Betroffenheit (§ 19 Abs. 1 HmbUAG) folgenden Rechte erfolgreich geltend machen zu können, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner hierzu zu verpflichten. Randnummer 12 Der lediglich deklaratorische Charakter der Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG, ob eine natürliche Person Betroffener ist, ergibt sich aus dem Wortlaut

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG, der die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Betroffenheit enthält und dem Antragsgegner keinen wie auch immer gearteten Beurteilungs- oder Ermessensspielraum belässt. Die in § 19 Abs. 3 bis 5 HmbUAG geregelten Rechtfolgen knüpfen tatbestandlich nur an das (materielle) Vorliegen der Betroffenheit i.S.

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG an, setzten aber keine (formelle) Feststellung nach Abs. 2 der Vorschrift voraus. Systematisch konsequent wird dann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Betroffenheit nur noch durch den Untersuchungsausschuss (formell) festgestellt. Rechtsfolgen sind mit dieser Feststellung nicht verknüpft. Randnummer 13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Tatbestand

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG auf den Willen

Untersuchungsausschusses zur wertenden Äußerung über eine Person in seinem Bericht abstellt. Denn der Wille

Ausschusses kann zwar explizit und im Rahmen einer Entscheidung nach § 19 Abs. 2 HmbUAG gebildet und kundgetan werden. Aber auch wenn mangels Anträgen der dazu nach der Vorschrift berechtigten Personen eine solche Willensäußerung nicht vorliegt, kann sich der Wille

Ausschusses zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen in seinem Bericht auch aus sonstigen Umständen ergeben. Zu solchen Umständen zählt zum einen der Untersuchungsauftrag selbst, der den Auftrag zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen beinhalten kann. Zum anderen kann der Untersuchungsausschuss auch in sonstiger Weise, sei es gegenüber dem Betroffenen direkt, sei es in öffentlicher Sitzung, sei es durch von außen erkennbares Verhalten, seinen Willen zu wertender Äußerung über natürliche Personen in seinem Bericht hinreichend deutlich machen. Darauf, ob dieser Wille dann mit dem Abschlussbericht auch umgesetzt wird, kommt es nicht an. Denn sonst liefen die Vorschriften

§ 19Abs. 3 und Abs. 5 Hmb

UAG leer, die gerade an eine Betroffenheit zu Beginn der Untersuchung vor der Beweisaufnahme oder im Laufe der Ermittlungen und damit weit vor der Entschließung

Ausschusses über den Inhalt

Berichtes anknüpfen und so deutlich machen, dass der ins Blickfeld

Antragsgegners für eine wertende Entscheidung geratenen Person die Möglichkeit gegeben werden soll, frühzeitig durch ihre Darstellung auf die wertende Äußerung Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls Anlass zu bieten, von einer wertenden Äußerung gänzlich Abstand zu nehmen. Randnummer 14 Zu einer anderen Betrachtung nötigt auch nicht § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, der daran anknüpft, ob „jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person“ „erhält“. Nach dem Wortlaut wird damit nicht auf die formelle Feststellung der Betroffeneneigenschaft abgestellt, sondern an die Verwirklichung der materiellen Voraussetzungen

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG angeknüpft. Die in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG vorgesehene Rechtsfolge, die Unterrichtungspflicht über die (zusammengefassten) wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, setzt nach ihrem Sinn und Zweck, eine qualifizierte und die bisher ermittelten Umstände berücksichtigende Stellungnahme

Betroffenen vor Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ersichtlich die materiell-rechtliche Betroffenheit voraus. Eine ausschließlich formelle Feststellung ohne materielle Betroffenheit reicht nicht aus. Randnummer 15 2. Entgegen der Ansicht

Antragsgegners ist der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse zu verpflichten, schon Gegenstand

erstinstanzlichen Verfahrens gewesen (a). Der Antragsteller hat die Richtigkeit der (inzident erfolgten) Ablehnung seines Begehrs erfolgreich in Zweifel gezogen (b). Die infolgedessen mögliche uneingeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht ergibt, dass er sich erfolgreich auf einen Anordnungsgrund (c) und einen Anordnungsanspruch (d) für die Verpflichtung

Antragsgegners zur Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse berufen kann. Randnummer 16 a) Mit der Antragsschrift hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zwar in erster Linie die Übergabe

Entwurfes

Abschlussberichtes verlangt. Zur Begründung hat er aber auch vorgetragen, dass gemäß § 19 Abs. 5 HmbUAG erforderlich sei, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse mitzuteilen (S. 10 der Antragsschrift). Das Verwaltungsgericht konnte dem entnehmen, dass es dem Antragsteller nicht nur um die Hergabe

Berichtsentwurfes ging, sondern darum, als Betroffener informiert zu werden und so Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Herausgabe

Berichtsentwurfes nicht weiter verfolgt, und nunmehr vom Antragsgegner nur noch die in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG benannten Informationen verlangt, stellt sich dies auch dann nicht als ein Begehr dar, das nicht Gegenstand

erstinstanzlichen Verfahrens war, wenn das Verwaltungsgericht darüber nicht entschieden hat, weil es den geltend gemachten Informationsanspruch auf der Grundlage

§ 19Abs. 5 Satz 2 Hmb

UAG nicht als minus zur beantragten Übergabe

Berichtsentwurfes gewertet hat. Angesichts der – mit Ausnahme der eventuell enthaltenden wertenden Äußerungen zu Personen - weitgehend kongruenten Inhalte eines Abschlussberichtes gemäß § 31 Abs. 1 HmbUAG und den gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG zur Unterrichtung erforderlichen Informationen, wenn die Unterrichtung, wie hier, erst nach Schluss der Ermittlungen erfolgt, ist das mit der Beschwerde geltend gemachte Informationsbegehr mit dem erstinstanzlichen Antrag auf Herausgabe

Berichtsentwurfes schon Gegenstand

erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Randnummer 17 b) Mit dem Monitum, die Feststellung der Betroffenheit wirke nicht konstitutiv, ein Anspruch aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG knüpfe an die materielle Betroffenheit

Antragstellers an, die sich schon aus dem Untersuchungsauftrag ergebe, ist der Antragsteller der Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen

Verwaltungsgerichts, Ansprüche als Betroffener seien an die vorherige Feststellung der Betroffenheit durch den Antragsgegner geknüpft mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Infolgedessen hat das Beschwerdegericht den geltend gemachten Anspruch selbstständig zu prüfen. Die Prüfung führt zum Erfolg dieses Antrages. Randnummer 18 c) Auch wenn der Antragsgegner wiederholt betont hat, er werde nach Beratung über den Berichtsentwurf darüber entscheiden, ob der Antragsteller Betroffener sei und ihm bejahendenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Untersuchungsergebnissen einräumen, besteht angesichts der unmittelbar bevorstehenden Beratungen über den Entwurf

Abschlussberichts die Gefahr, dass der Antragsteller trotz bestehender Betroffenheit nicht in dem ihm zustehenden Maße umgehend gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG unterrichtet wird. Die effektive Durchsetzung

Anspruches im Hauptsacheverfahren erscheint wegen der Gefahr zwischenzeitlich eintretender Erledigung unmöglich. Denn der Antragsgegner hat die Erstellung

Abschlussberichtes für die absehbare Zukunft angekündigt, er ist zumindest in dieser nur noch etwa ein Jahr währenden Legislaturperiode zu erwarten. Dass in dieser Zeit ein über möglicherweise mehrere Instanzen geführtes Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könnte, erscheint angesichts der Belastungssituation der Hamburger Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Randnummer 19 d) Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch auf Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller ist Betroffener i.S.

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG. Randnummer 20 Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob sich, wie der Antragsteller meint, bereits aus dem Untersuchungsauftrag, eventuell in der Zusammenschau mit dem Sachstandsbericht

(ersten) Untersuchungsausschusses (BüDrs.19/8400) hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller als natürliche Person – und nicht nur die REGE als juristische Person – Ziel der Untersuchung und wertender Betrachtung, dann auch notwendig im Bericht

Untersuchungsausschusses, ist. Randnummer 21 Denn jedenfalls mit dem Bekanntwerden

Entwurfes

Untersuchungsberichts

Antragsgegners, der wertende Äußerungen über den Antragsteller enthält, ist deutlich geworden, dass der Antragsgegner in seinem Bericht wertende Äußerungen über den Antragsteller abgeben will. Darauf, dass er hiervon im Rahmen einer Schlussberatung im Ergebnis wieder abrücken kann, kommt es für die Erfüllung

Tatbestandes

§ 19Abs. 1 Hmb

UAG, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, nicht an. Entgegen der Ansicht

Antragsgegners sind ihm der Berichtsentwurf und der darin zum Ausdruck gekommene Wille zu wertenden Äußerungen über den Antragsteller auch zuzurechnen. Denn dieser Berichtsentwurf ist von dem Arbeitsstab erstellt worden,

sen Handeln und Willensäußerungen dem Antragsgegner zuzurechnen sind. Dies ergibt sich aus der Funktion

gemäß § 16 HmbUAG zulässigen Arbeitsstabes eines Untersuchungsausschusses. Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung

Arbeitsstabes, wählt die erforderlichen Mitglieder aus, die ihm vom Senat zur Verfügung zu stellen sind. Seine Aufgaben führt der Arbeitsstab nach der Maßgabe der Weisungen

Vorsitzenden

Untersuchungsausschusses und der Beschlüsse

Ausschusses selbst durch, der auch Arbeitsaufträge erteilen kann. Durch die Regelungen der regelmäßigen Berichtspflicht

Vorsitzenden

Untersuchungsausschusse über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab, der Pflicht zur unverzüglichen Verteilung aller Arbeitsergebnisse

Arbeitsstabes an alle Mitglieder

Untersuchungsausschusses wird deutlich, dass der Arbeitsstab unselbständiges Hilfsmittel

Untersuchungsausschusses ist, er keine Befugnis zu selbständiger Arbeit und Willensbildung hat. Mithin ist der Berichtsentwurf und der daraus erkennbare Wille zur wertenden Äußerung über eine natürliche Person dem diesen Bericht und

sen Inhalt in Auftrag gebenden Untersuchungsausschuss zuzurechnen. Randnummer 22 Die demnach aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG resultierende Pflicht

Antragsgegners, den Antragsteller über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, stellt nicht nur einen objektiv-rechtlichen Auftrag an den Antragsgegner dar, sondern vermittelt dem Antragsteller auch das subjektive Recht auf entsprechende Unterrichtung. Denn wie der Antragsgegner unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte betont, soll § 19 HmbUAG nur minimale Rechte der Betroffenen statuieren. Damit wird der auf Art. 1 und 2 Abs. 1 GG beruhende Schutz

Bürgers davor nicht bloßes Objekt staatlichen Handelns, hier durch einen Untersuchungsausschuss, zu werden, und damit ein subjektives Recht

Betroffenen einfachgesetzlich konkretisiert. Randnummer 23 3. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung

Antragsgegners begehrt, keine Beratung und keinen Beschluss über den Entwurf

Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ergeben sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung, die das Beschwerdegericht zunächst zu prüfen verpflichtet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine tragfähigen Argumente, die die rechtliche Bewertung der angefochtenen Entscheidung insoweit in Zweifel ziehen. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Antrags ausgeführt, das HmbUAG, welches die Rechte der einzelnen Beteiligten regele, sehe den geltend gemachten Anspruch nicht vor. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich, zumal die von der Verfassung verbürgte Verfahrenshoheit

parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu beachten sei. Wenn der Antragsteller demgegenüber meint, aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, wonach alle vor der Feststellung der Betroffeneneigenschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam bleiben, ergebe sich, dass nach der Feststellung der Betroffeneneigenschaft zunächst eine Stellungnahme

Betroffenen ermöglicht werden müsse, bevor weitere Handlungen, auch Beratungen über einen Abschlussbericht, erfolgen dürften, legt er damit kein subjektives Recht dar, auf das er sein Begehren stützen könnte. Denn auch wenn der Antragsgegner gewillt ist, die Stellungnahmen Betroffener in seinem Abschlussbericht zu berücksichtigen und dies möglicherweise auch zur effektiven Umsetzung

Untersuchungsauftrages gehört, hat der Antragsteller damit noch nicht dargelegt, woraus er die vom Verwaltungsgericht vermissten subjektiven Rechte dafür ableitet, dass der Antragsgegner über die ihn betreffenden Teile

Berichtsentwurf nicht berät, bevor er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das Beschwerdegericht ist daher nicht befugt, unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Begründetheit dieses Antrages zu prüfen. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei zu beachten ist, dass die Entscheidung

Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vormaligen Antragsgegnerin zu 1) nicht angefochten worden ist. Die Quotelung berücksichtigt die Möglichkeit differenzierter Entscheidung über jeden der drei Anträge einerseits, andererseits aber auch die Unmöglichkeit hinsichtlich deren Wertigkeit zu unterscheiden. Randnummer 26 Der Streitwert bemisst sich nach § 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Die Aufteilung

als einheitlich zu bewertenden Rechtsschutzbegehrens in drei Anträge führt nicht zur Erhöhung

Regelstreitwertes, angesichts der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung

Streitwertes trotz

nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.