Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft - zum Anspruch auf Mitteilung von Untersuchungshandlungen und -ergebnissen
Untersuchungsausschusses Hamburger Elbphilharmonie Leitsatz 1. Natürliche Personen, über die ein Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft in seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will, sind Betroffene i.S.
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Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbUAG) (juris: UAbgG HA), sobald die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Einer formellen Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG (juris: UAbgG HA) durch den Untersuchungsausschuss bedarf es hierzu nicht. (Rn.13) (Rn.14) 2. Der Wille
Untersuchungsausschusses zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen in seinem Bericht kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus sonstigen Umständen wie dem Untersuchungsauftrag, Erklärungen gegenüber dem Betroffenen, oder durch von außen erkennbares Verhalten ergeben. Darauf, ob dieser Wille mit dem Abschlussbericht auch umgesetzt wird, kommt es nicht an. (Rn.13) 3. Nach außen erkennbares Handeln und erkennbare Willensäußerungen
gemäß § 16 HmbUAG (juris: UAbgG HA) vom Untersuchungsausschuss gewählten, nur als sein unselbständiges Hilfsmittel tätigen Arbeitsstabes sind dem Untersuchungsausschuss zuzurechnen. (Rn.21)
Antragstellers wird der Beschluss
Verwaltungsgerichts Hamburg vom
erstinstanzlichen Verfahrens und 1/3 der Kosten
Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten
Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt, teilweise explizit so erstmalig im Beschwerdeverfahren, den Antragsgegner zu 2. (Antragsgegner), den parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“ der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Eigenschaft als „Betroffener“ i.S.
UAG festzustellen, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen, ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und Ergebnisse mitzuteilen, sowie keine Beratung und keinen Beschluss über den Entwurf
Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen ab der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Randnummer 2 Der Antragsteller war bis zu seiner Amtsniederlegung im September 2008 vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beauftragter Projektkoordinator für die von ihr überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Elbphilharmonie sowie einer der Geschäftsführer der R… Gesellschaft mbH ( … ) und in diesen Positionen für Planung und Bau der Hamburger Elbphilharmonie zuständig. Randnummer 3 Nach erheblichen Bauverzögerungen und Kostensteigerungen bei der Umsetzung
Projektes „Elbphilharmonie“ wurde in der vorangegangenen (19.) Legislaturperiode ein (erster) parlamentarischer Untersuchungsausschuss insbesondere zur Aufklärung der Kostensteigerung eingesetzt. Sein Sachstandsbericht vom 21.1.2011 (BüDrs 19/8400) war Grundlage für die Wiedereinsetzung
Antragsgegners mit im Wesentlichem gleichem Untersuchungsauftrag (vgl. Antrag BüDrs. 20/164). Randnummer 4 Im Zuge der Untersuchungen
Antragsgegners wurde der Antragsteller als Zeuge befragt. Eine Feststellung seines Status als Betroffener gem. § 19 Abs. 2
Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427 m. spät. Änd.), HmbUAG, erfolgte bisher nicht. Randnummer 5 Nach nicht autorisierter Weitergabe von Entwürfen
Abschlussberichtes, in denen auch negative Wertungen zu seiner Person enthalten waren, sowie Presseberichten darüber, monierte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Behandlung als Betroffener und bat um Übersendung
Entwurfes. Der Antragsgegner ließ ihm daraufhin mitteilen, dass er am
Abschlussberichts zu beraten und, wenn von ihm die Betroffeneneigenschaft
Antragstellers festgestellt werde, ihm anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Untersuchungsergebnissen zu geben. Randnummer 6 Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, unverzüglich eine Kopie
Entwurfes
Abschlussberichts
Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Elbphilharmonie“ an ihn zu übergeben und es zu unterlassen, über den Entwurf
Abschlussberichts
Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Elbphilharmonie“ zu beraten und/ oder zu beschließen, bevor dem Antragsteller mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den in dem Entwurf enthaltenen, ihn betreffenden Wertungen als Betroffener Stellung zu nehmen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Betroffeneneigenschaft
Antragstellers sei noch nicht von dem Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG festgestellt worden. Solches sei erforderlich, da erst nach ausdrücklicher Willensbetätigung
Antragsgegners feststehe, dass er in seinem Bericht eine wertende Äußerung über den Antragsteller abgeben wolle. Dies sei wiederum Voraussetzung für die Betroffeneneigenschaft gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG. Einen Anspruch auf Übergabe
Berichtsentwurfes habe der Antragsteller nicht. Die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse gemäß § 19 Abs. 5 HmbUAG könne auch anders als durch Übergabe
Berichtsentwurfes erfüllt werden. Aus dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft ergebe sich auch kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner Beratungen oder Beschlüsse über einen Berichtsentwurf vor einer Stellungnahme
Antragstellers unterlasse. Randnummer 7 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Betroffeneneigenschaft aus § 19 Abs. 1 HmbUAG, weil seine materielle Betroffenheit schon nach dem Untersuchungsauftrag von vornherein festgestanden habe. Infolgedessen habe er auch auf Grund von § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG einen Anspruch darauf, zusammengefasst über die ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse unterrichtet zu werden. Aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, wonach alle vor der Feststellung der Betroffeneneigenschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam bleiben, ergebe sich, dass nach der Feststellung der Betroffeneneigenschaft zunächst eine Stellungnahme
Betroffenen ermöglicht werden müsse, bevor weitere Handlungen, auch Beratungen über einen Abschlussbericht, erfolgen dürften. Randnummer 8 Der Antragsgegner tritt dem entgegen: Der erst mit der Beschwerde gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Eigenschaft
Antragstellers als „Betroffener“ i.S.
UAG festzustellen, sei nicht Gegenstand
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und damit eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerde verfahren. Erstinstanzlich habe der Antragsteller die Übermittlung
gesamten Berichtsentwurfes begehrt. Wenn er nunmehr nur noch die Verpflichtung
Antragsgegners verlange, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen, ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und Ergebnisse mitzuteilen, sei das ein aliud dazu und könne nicht zum Gegenstand
Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Im Übrigen fehle es für alle drei Beschwerdeanträge an einem Anordnungsanspruch. Die rechtlichen Erwägungen
Verwaltungsgerichts zu fehlenden Anordnungsansprüchen habe die Beschwerde nicht mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt. II. Randnummer 9 Die Beschwerde, die sich nicht mehr gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft (vormals Antragsgegnerin zu 1), sondern nur noch gegen den Antragsgegner zu 2. richtet, ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, die Eigenschaft
Antragstellers als „Betroffener“ i.S.
Antragsgegners zur Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse an ihn geltend (2.). Soweit der Antragsteller die Verpflichtung
Antragsgegners begehrt, keine Beratung und keinen Beschluss über den Entwurf
Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ergeben sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung, die das Beschwerdegericht zunächst zu prüfen verpflichtet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine tragfähigen Argumente, die die rechtliche Bewertung der angefochtenen Entscheidung insoweit in Zweifel ziehen (3.). Randnummer 10 1. a) Entgegen der Ansicht
Antragsgegners stellt der erstmals im Beschwerdeverfahren explizit gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zur Feststellung zu verpflichten, dass der Antragsteller „Betroffener“ sei, keine Erweiterung
erstinstanzlichen Ersuchens um vorläufigen Rechtsschutz dar. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (BA S. 5) unter I. den Vortrag
Antragstellers dahin zusammengefasst, er sei Betroffener i. S. d. § 19 HmbUAG, dafür sei weder ein Antrag noch eine förmliche Verleihung erforderlich. Zudem sei für die Erlangung
Betroffenen- status nicht notwendig, dass „feststehe“, dass der Ausschuss in seinem Abschlussbericht eine wertende Äußerung über einen Betroffenen machen wolle. Dies sei nicht mit § 19 Abs. 3 HmbUAG vereinbar, der eine zeitlich vorrangige Anhörung der Betroffenen vorschreibe. Damit war der Streit über die Eigenschaft
Antragstellers als Betroffener i.S.
UAG Gegenstand seines Ersuchens um Eilrechtsschutz. Daran ändert sich auch nichts, wenn er, aus seiner Sicht konsequent, keinen ausdrücklichen Antrag auf Verpflichtung
Antragsgegners zur entsprechenden Feststellung gestellt hat und das Verwaltungsgericht, auf der Basis seiner rechtlichen Erkenntnis ebenfalls konsequent, die formelle Feststellung durch den Antragsgegner für das Entstehen der Betroffenheit für erforderlich gehalten hat. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht und damit die Begründung
angefochtenen Beschlusses insoweit hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 HmbUAG und den Verweis auf seine sich bereits aus dem Einsetzungsbeschluss
Untersuchungsausschusses ergebende deutliche Betroffenheit hinreichend in Zweifel gezogen. Gleichwohl kann der auf vorläufige Verpflichtung zur Feststellung der Betroffeneneigenschaft gerichtete Antrag im Ergebnis keinen Erfolg haben. Randnummer 11 b) Für eine solche Verpflichtung
Antragsgegners fehlt es an dem erforderlichen Grund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht meinen, hat die Feststellung der Betroffeneneigenschaft gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG keine konstitutive Wirkung sondern lediglich deklaratorischen Charakter. Die rechtlichen Folgen, die aus einer materiellen Betroffenheit gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG erwachsen, nämlich die auf § 19 Abs. 3 bis 5 HmbUAG beruhenden Pflichten
Antragsgegners und Rechte
Antragstellers als Betroffener, bedürfen für ihre Beachtung und Durchsetzung nicht der vorherigen Feststellung der Betroffeneneigenschaft, sie können auch ohne eine solche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Ist die begehrte vorläufige Feststellung der Betroffeneneigenschaft auf Grund einer einstweiligen Anordnung für den Antragsteller nicht erforderlich, um die aus einer materiellen Betroffenheit (§ 19 Abs. 1 HmbUAG) folgenden Rechte erfolgreich geltend machen zu können, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner hierzu zu verpflichten. Randnummer 12 Der lediglich deklaratorische Charakter der Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG, ob eine natürliche Person Betroffener ist, ergibt sich aus dem Wortlaut
UAG, der die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Betroffenheit enthält und dem Antragsgegner keinen wie auch immer gearteten Beurteilungs- oder Ermessensspielraum belässt. Die in § 19 Abs. 3 bis 5 HmbUAG geregelten Rechtfolgen knüpfen tatbestandlich nur an das (materielle) Vorliegen der Betroffenheit i.S.
UAG an, setzten aber keine (formelle) Feststellung nach Abs. 2 der Vorschrift voraus. Systematisch konsequent wird dann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Betroffenheit nur noch durch den Untersuchungsausschuss (formell) festgestellt. Rechtsfolgen sind mit dieser Feststellung nicht verknüpft. Randnummer 13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Tatbestand
UAG auf den Willen
Untersuchungsausschusses zur wertenden Äußerung über eine Person in seinem Bericht abstellt. Denn der Wille
Ausschusses kann zwar explizit und im Rahmen einer Entscheidung nach § 19 Abs. 2 HmbUAG gebildet und kundgetan werden. Aber auch wenn mangels Anträgen der dazu nach der Vorschrift berechtigten Personen eine solche Willensäußerung nicht vorliegt, kann sich der Wille
Ausschusses zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen in seinem Bericht auch aus sonstigen Umständen ergeben. Zu solchen Umständen zählt zum einen der Untersuchungsauftrag selbst, der den Auftrag zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen beinhalten kann. Zum anderen kann der Untersuchungsausschuss auch in sonstiger Weise, sei es gegenüber dem Betroffenen direkt, sei es in öffentlicher Sitzung, sei es durch von außen erkennbares Verhalten, seinen Willen zu wertender Äußerung über natürliche Personen in seinem Bericht hinreichend deutlich machen. Darauf, ob dieser Wille dann mit dem Abschlussbericht auch umgesetzt wird, kommt es nicht an. Denn sonst liefen die Vorschriften
UAG leer, die gerade an eine Betroffenheit zu Beginn der Untersuchung vor der Beweisaufnahme oder im Laufe der Ermittlungen und damit weit vor der Entschließung
Ausschusses über den Inhalt
Berichtes anknüpfen und so deutlich machen, dass der ins Blickfeld
Antragsgegners für eine wertende Entscheidung geratenen Person die Möglichkeit gegeben werden soll, frühzeitig durch ihre Darstellung auf die wertende Äußerung Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls Anlass zu bieten, von einer wertenden Äußerung gänzlich Abstand zu nehmen. Randnummer 14 Zu einer anderen Betrachtung nötigt auch nicht § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, der daran anknüpft, ob „jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person“ „erhält“. Nach dem Wortlaut wird damit nicht auf die formelle Feststellung der Betroffeneneigenschaft abgestellt, sondern an die Verwirklichung der materiellen Voraussetzungen
UAG angeknüpft. Die in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG vorgesehene Rechtsfolge, die Unterrichtungspflicht über die (zusammengefassten) wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, setzt nach ihrem Sinn und Zweck, eine qualifizierte und die bisher ermittelten Umstände berücksichtigende Stellungnahme
Betroffenen vor Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ersichtlich die materiell-rechtliche Betroffenheit voraus. Eine ausschließlich formelle Feststellung ohne materielle Betroffenheit reicht nicht aus. Randnummer 15 2. Entgegen der Ansicht
Antragsgegners ist der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse zu verpflichten, schon Gegenstand
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen (a). Der Antragsteller hat die Richtigkeit der (inzident erfolgten) Ablehnung seines Begehrs erfolgreich in Zweifel gezogen (b). Die infolgedessen mögliche uneingeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht ergibt, dass er sich erfolgreich auf einen Anordnungsgrund (c) und einen Anordnungsanspruch (d) für die Verpflichtung
Antragsgegners zur Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse berufen kann. Randnummer 16 a) Mit der Antragsschrift hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zwar in erster Linie die Übergabe
Entwurfes
Abschlussberichtes verlangt. Zur Begründung hat er aber auch vorgetragen, dass gemäß § 19 Abs. 5 HmbUAG erforderlich sei, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse mitzuteilen (S. 10 der Antragsschrift). Das Verwaltungsgericht konnte dem entnehmen, dass es dem Antragsteller nicht nur um die Hergabe
Berichtsentwurfes ging, sondern darum, als Betroffener informiert zu werden und so Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Herausgabe
Berichtsentwurfes nicht weiter verfolgt, und nunmehr vom Antragsgegner nur noch die in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG benannten Informationen verlangt, stellt sich dies auch dann nicht als ein Begehr dar, das nicht Gegenstand
erstinstanzlichen Verfahrens war, wenn das Verwaltungsgericht darüber nicht entschieden hat, weil es den geltend gemachten Informationsanspruch auf der Grundlage
UAG nicht als minus zur beantragten Übergabe
Berichtsentwurfes gewertet hat. Angesichts der – mit Ausnahme der eventuell enthaltenden wertenden Äußerungen zu Personen - weitgehend kongruenten Inhalte eines Abschlussberichtes gemäß § 31 Abs. 1 HmbUAG und den gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG zur Unterrichtung erforderlichen Informationen, wenn die Unterrichtung, wie hier, erst nach Schluss der Ermittlungen erfolgt, ist das mit der Beschwerde geltend gemachte Informationsbegehr mit dem erstinstanzlichen Antrag auf Herausgabe
Berichtsentwurfes schon Gegenstand
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Randnummer 17 b) Mit dem Monitum, die Feststellung der Betroffenheit wirke nicht konstitutiv, ein Anspruch aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG knüpfe an die materielle Betroffenheit
Antragstellers an, die sich schon aus dem Untersuchungsauftrag ergebe, ist der Antragsteller der Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen
Verwaltungsgerichts, Ansprüche als Betroffener seien an die vorherige Feststellung der Betroffenheit durch den Antragsgegner geknüpft mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Infolgedessen hat das Beschwerdegericht den geltend gemachten Anspruch selbstständig zu prüfen. Die Prüfung führt zum Erfolg dieses Antrages. Randnummer 18 c) Auch wenn der Antragsgegner wiederholt betont hat, er werde nach Beratung über den Berichtsentwurf darüber entscheiden, ob der Antragsteller Betroffener sei und ihm bejahendenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Untersuchungsergebnissen einräumen, besteht angesichts der unmittelbar bevorstehenden Beratungen über den Entwurf
Abschlussberichts die Gefahr, dass der Antragsteller trotz bestehender Betroffenheit nicht in dem ihm zustehenden Maße umgehend gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG unterrichtet wird. Die effektive Durchsetzung
Anspruches im Hauptsacheverfahren erscheint wegen der Gefahr zwischenzeitlich eintretender Erledigung unmöglich. Denn der Antragsgegner hat die Erstellung
Abschlussberichtes für die absehbare Zukunft angekündigt, er ist zumindest in dieser nur noch etwa ein Jahr währenden Legislaturperiode zu erwarten. Dass in dieser Zeit ein über möglicherweise mehrere Instanzen geführtes Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könnte, erscheint angesichts der Belastungssituation der Hamburger Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Randnummer 19 d) Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch auf Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller ist Betroffener i.S.
UAG. Randnummer 20 Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob sich, wie der Antragsteller meint, bereits aus dem Untersuchungsauftrag, eventuell in der Zusammenschau mit dem Sachstandsbericht
(ersten) Untersuchungsausschusses (BüDrs.19/8400) hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller als natürliche Person – und nicht nur die REGE als juristische Person – Ziel der Untersuchung und wertender Betrachtung, dann auch notwendig im Bericht
Untersuchungsausschusses, ist. Randnummer 21 Denn jedenfalls mit dem Bekanntwerden
Entwurfes
Untersuchungsberichts
Antragsgegners, der wertende Äußerungen über den Antragsteller enthält, ist deutlich geworden, dass der Antragsgegner in seinem Bericht wertende Äußerungen über den Antragsteller abgeben will. Darauf, dass er hiervon im Rahmen einer Schlussberatung im Ergebnis wieder abrücken kann, kommt es für die Erfüllung
Tatbestandes
UAG, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, nicht an. Entgegen der Ansicht
Antragsgegners sind ihm der Berichtsentwurf und der darin zum Ausdruck gekommene Wille zu wertenden Äußerungen über den Antragsteller auch zuzurechnen. Denn dieser Berichtsentwurf ist von dem Arbeitsstab erstellt worden,
sen Handeln und Willensäußerungen dem Antragsgegner zuzurechnen sind. Dies ergibt sich aus der Funktion
gemäß § 16 HmbUAG zulässigen Arbeitsstabes eines Untersuchungsausschusses. Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung
Arbeitsstabes, wählt die erforderlichen Mitglieder aus, die ihm vom Senat zur Verfügung zu stellen sind. Seine Aufgaben führt der Arbeitsstab nach der Maßgabe der Weisungen
Vorsitzenden
Untersuchungsausschusses und der Beschlüsse
Ausschusses selbst durch, der auch Arbeitsaufträge erteilen kann. Durch die Regelungen der regelmäßigen Berichtspflicht
Vorsitzenden
Untersuchungsausschusse über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab, der Pflicht zur unverzüglichen Verteilung aller Arbeitsergebnisse
Arbeitsstabes an alle Mitglieder
Untersuchungsausschusses wird deutlich, dass der Arbeitsstab unselbständiges Hilfsmittel
Untersuchungsausschusses ist, er keine Befugnis zu selbständiger Arbeit und Willensbildung hat. Mithin ist der Berichtsentwurf und der daraus erkennbare Wille zur wertenden Äußerung über eine natürliche Person dem diesen Bericht und
sen Inhalt in Auftrag gebenden Untersuchungsausschuss zuzurechnen. Randnummer 22 Die demnach aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG resultierende Pflicht
Antragsgegners, den Antragsteller über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, stellt nicht nur einen objektiv-rechtlichen Auftrag an den Antragsgegner dar, sondern vermittelt dem Antragsteller auch das subjektive Recht auf entsprechende Unterrichtung. Denn wie der Antragsgegner unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte betont, soll § 19 HmbUAG nur minimale Rechte der Betroffenen statuieren. Damit wird der auf Art. 1 und 2 Abs. 1 GG beruhende Schutz
Bürgers davor nicht bloßes Objekt staatlichen Handelns, hier durch einen Untersuchungsausschuss, zu werden, und damit ein subjektives Recht
Betroffenen einfachgesetzlich konkretisiert. Randnummer 23 3. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung
Antragsgegners begehrt, keine Beratung und keinen Beschluss über den Entwurf
Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ergeben sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung, die das Beschwerdegericht zunächst zu prüfen verpflichtet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine tragfähigen Argumente, die die rechtliche Bewertung der angefochtenen Entscheidung insoweit in Zweifel ziehen. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Antrags ausgeführt, das HmbUAG, welches die Rechte der einzelnen Beteiligten regele, sehe den geltend gemachten Anspruch nicht vor. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich, zumal die von der Verfassung verbürgte Verfahrenshoheit
parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu beachten sei. Wenn der Antragsteller demgegenüber meint, aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, wonach alle vor der Feststellung der Betroffeneneigenschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam bleiben, ergebe sich, dass nach der Feststellung der Betroffeneneigenschaft zunächst eine Stellungnahme
Betroffenen ermöglicht werden müsse, bevor weitere Handlungen, auch Beratungen über einen Abschlussbericht, erfolgen dürften, legt er damit kein subjektives Recht dar, auf das er sein Begehren stützen könnte. Denn auch wenn der Antragsgegner gewillt ist, die Stellungnahmen Betroffener in seinem Abschlussbericht zu berücksichtigen und dies möglicherweise auch zur effektiven Umsetzung
Untersuchungsauftrages gehört, hat der Antragsteller damit noch nicht dargelegt, woraus er die vom Verwaltungsgericht vermissten subjektiven Rechte dafür ableitet, dass der Antragsgegner über die ihn betreffenden Teile
Berichtsentwurf nicht berät, bevor er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das Beschwerdegericht ist daher nicht befugt, unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Begründetheit dieses Antrages zu prüfen. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei zu beachten ist, dass die Entscheidung
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vormaligen Antragsgegnerin zu 1) nicht angefochten worden ist. Die Quotelung berücksichtigt die Möglichkeit differenzierter Entscheidung über jeden der drei Anträge einerseits, andererseits aber auch die Unmöglichkeit hinsichtlich deren Wertigkeit zu unterscheiden. Randnummer 26 Der Streitwert bemisst sich nach § 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Die Aufteilung
als einheitlich zu bewertenden Rechtsschutzbegehrens in drei Anträge führt nicht zur Erhöhung
Regelstreitwertes, angesichts der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung
Streitwertes trotz
nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.