Wirksamkeit einer Befristung Orientierungssatz 1. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch könnte nur darin bestehen, dass zwei Rechtssubjekte von der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung Gebrauch machen, obwohl sie eine gemeinsame Einrichtung betreiben. (Rn.21) 2. Der Gesetzgeber hat für die zeitliche Obergrenze der sachgrundlosen Befristung ausdrücklich auf den Vertragspartner und nicht auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt. Die erneute sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer weiterhin die gleiche Tätigkeit ausübt. Vielmehr müssten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies geschieht, um den Arbeitnehmern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorzuenthalten. (Rn.21) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 1245/13) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 261/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 7. Kammer, 6. September 2012, 7 Ca 39/12, Urteil nachgehend BAG, 19. März 2014, 7 AZN 1245/13, Beschluss: teilweise Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG, 23. Juni 2015, 9 AZR 261/14, Urteil: Zurückweisung Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.09.2012 ( 7 Ca 39/12 ) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Randnummer 2 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl. 81 - 82 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 83 - 86 d.A.) wird Bezug genommen. Randnummer 4 Gegen das am 06.09.2012 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.10.2012 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.01.2013 - am Montag, dem 14.01.2013 begründet. Randnummer 5 Die Klägerin meint, sie stehe jedenfalls mit einer der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 1 sie ohne Erlaubnis nach dem ÄÜG an das ... überlassen, welches ähnlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sei. Da die ... keinen Sachgrund für eine Befristung gehabt habe, sei das Arbeitsverhältnis unbefristet. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch noch unter der Geltung des neuen AÜG einen Monat Bestand gehabt habe. Sofern die Beklagte zu 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. § 1 AÜG ausübe und die Beklagte zu 2 rechts- und parteifähig sei, würde nach § 10 AÜG. Der BGH habe die Arbeitsgemeinschaften Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gleichgestellt. Für diese wiederum seien Partei- und Prozessfähigkeit ebenso anerkannt wie die Möglichkeit, Arbeitgeber zu sein. Eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten zu 1 habe das Arbeitsgericht nur deshalb verneint, weil die gängige Definition des Begriffs vom Wettbewerbsrecht geprägt sei. Dabei werde die Zielrichtung der Leiharbeits-Richtlinie verkannt, die darin bestehe, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regel zu etablieren. Mit diesem Ziel sei es unvereinbar, die Klägerin, die unter „normalen“ Voraussetzungen längst in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde, von diesem Schutz auszunehmen. Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 gemäß § 14 II TzBfG sachgrundlos befristet werden konnte. Das Verbot der Vorbeschäftigung sei gemäß § 5 Nr. 2 RL 1999/70/EG auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anwendbar. Es dürfe deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin länger als 2 Jahre im ... tätig gewesen sei. Schließlich sei der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit beiden Betreibern der gemeinsamen Einrichtung (...) als Gestaltungsmissbrauch zu bewerten. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.09.2012 ( 7 Ca 39/12 ) wird wie folgt abgeändert: Randnummer 7 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehend Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung gemäß Arbeitsvertrag vom 29.11.2010 am 31.12.2011 geendet hat. Randnummer 8 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Verwaltungsangestellte und im Übrigen zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags Anl. K1 weiter zu beschäftigen. Randnummer 9 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung gemäß Arbeitsvertrag vom 29.11.2010 am 31.12.2011 geendet hat. Randnummer 10 4. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Verwaltungsangestellte und im Übrigen zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags Anl. K1 weiter zu beschäftigen. Randnummer 11 5. Es wird festgestellt, dass zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin seit dem 01.01.2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 12 Die Beklagten beantragen, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 17 I. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer macht sich gemäß § 69 II ArbGG die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils zu eigen. Die Ausführungen der Berufung lassen nur folgende ergänzende Anmerkungen angezeigt erscheinen: Randnummer 18 1. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Befristung gerichtete Antrag ist nicht begründet. Die Befristungsvereinbarung ist gemäß § 14 II TzBfG ohne Sachgrund wirksam, da zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.