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FG Hamburg 1. Senat 1 K 106/12 Urteil Umsatzsteuer: Zur Zuordnungsentscheidung § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2007

Umsatzsteuer: Zur Zuordnungsentscheidung Leitsatz Die Zuordnung bezogener Leistungen für das Unternehmen ist gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren (Rn.31) . Orientierungssatz

  1. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (Rn.24) .
  2. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wobei insoweit der
  3. Mai des Folgejahres als letztmöglicher Zeitpunkt in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteile vom 11.7.2012 XI R 17/09 und vom 7.7.2011 V R 42/09 sowie V R 21/10) (Rn.24) .
  4. Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Denn Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück (Rn.34) .
  5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 37/14). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  6. Juli 2014, XI B 37/14, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin und die damit verbundene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus dem Herstellungsaufwand im Jahr 2007, dem Streitjahr. Randnummer 2 Die Klägerin arbeitete selbständig als ... Mit Kaufvertrag vom ... 2007 erwarb sie ein bebautes Grundstück unter der Adresse X-Straße ... in A. Die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude wurden im Sommer 2007 abgerissen und mit dem Bau eines neuen Hauses begonnen. Das neue Gebäude wurde im Dezember 2009 fertig gestellt. Im Rahmen der Finanzierungsvermittlung gab die Klägerin gegenüber der B AG im Mai und Juni 2007 an, die Immobilie "teilweise vermieten" zu wollen. Zudem teilte sie dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte in ... im März 2007 mit, dass in dem Haus ca. 180 m² als Büros gewerblich genutzt werden sollten. Randnummer 3 Im Streitjahr erhielt die Klägerin für das Objekt Rechnungen über Baukosten in Höhe von insgesamt 66.009,98 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 12.541,89 EUR. Randnummer 4 Die Klägerin machte in ihren im Streitjahr bzw. Anfang 2008 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007 keine Vorsteuer aus den angefallenen Herstellungsaufwendungen geltend. Sie übergab ihrer Bilanzbuchhalterin bis zum
  7. Quartal 2008 auch keine Rechnungen, die mit dem Bau zusammenhingen. Randnummer 5 Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2009, die am 21.05.2009 an den Beklagten übermittelt wurde, wurden erstmalig gegenüber dem Beklagten Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht. Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Anwendung des sogenannten "Seeling-Urteils". Das Gebäude sollte danach insgesamt ihrem Unternehmen zugeordnet werden. Dabei sei von Anfang an geplant gewesen, das Gebäude zu etwa 30 % umsatzsteuerpflichtig zu vermieten sowie zu etwa 20 % zu eigenen beruflichen Zwecken und zu 50 % zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Randnummer 6 Der Beklagte erließ am 19.10.2009 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung schätzte. Hiergegen legte die Klägerin am 20.11.2009 Einspruch ein. Randnummer 7 Der Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2007 wurde am 28.10.2010 erstellt. Randnummer 8 Am 03.11.2010 reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein und erklärte hierin u. a. Vorsteuerbeträge, die nach ihren Angaben auf Rechnungen für die Herstellung des Gebäudes "X-Straße ..." entfielen. Randnummer 9 Der Beklagte erließ am 23.11.2010 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007, in dem er die für die Herstellung des Gebäudes geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigte. Dagegen legte die Klägerin am 09.12.2010 Einspruch ein. Randnummer 10 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.04.2012 unter Bezugnahme auf den Einspruch vom 09.12.2010 zurück. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am 29.05.2012 Klage erhoben. Randnummer 12 Sie ist der Auffassung, der nach ihren Angaben auf die beabsichtigte Fremdvermietung entfallende Anteil der Vorsteuer aus den Rechnungen für die Herstellung des Gebäudes in Höhe von 4.196,52 EUR sei zum Abzug von der Umsatzsteuer zuzulassen. Die Klägerin meint, zum Vorsteuerabzug hinsichtlich des auf die Fremdvermietung entfallenden Teils berechtigt zu sein. Eine steuerpflichtige Vermietung sei bereits bei Baubeginn geplant gewesen. Am ... 2007 sei deshalb mit dem mittlerweile in C lebenden Dr. D als Inhaber des Unternehmens E ein - bei dem Beklagten am 30.08.2011 eingereichter - Mietvertrag über Büroräume in der Mietsache "X-Straße ..." geschlossen worden. Nach § 2 des Vertrages habe die Miete umsatzsteuerpflichtig erhoben werden sollen. Der Mietbeginn sei für den 01.01.2009 vorgesehen gewesen. Da es zu Verzögerungen bei der Fertigstellung des Hauses gekommen sei, sei am ... 2008 ein inhaltsgleicher Vertrag mit Mietbeginn am 01.11.2009 geschlossen worden. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die Eidesstattliche Versicherung des Dr. D vom ...
  8. Die Zuordnungsentscheidung sei mit dem ersten Mietvertrag ausreichend und zeitnah dokumentiert gewesen. Die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Anforderungen an eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung in der Umsatzsteuerjahreserklärung stünden unter dem Vorbehalt einer Dokumentation durch andere objektive Beweisanzeichen. Ein Vertrag mit einem Dritten unter Ausweis der steuerpflichtigen Vermietung sei als solches Beweisanzeichen ausreichend. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2012 in der Weise zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.196,52 EUR berücksichtigt werden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er ist der Auffassung, die Zuordnungsentscheidung sei nicht mehr "zeitnah" im Sinne der Rechtsprechung des BFH erfolgt, da die Klägerin ihre Zuordnungsentscheidung jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung erklärt habe. Für die erforderliche Dokumentation sei eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Randnummer 16 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2013 durch uneidliche Vernehmung der Zeugin F Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 07.11.2013 verwiesen. Randnummer 17 Dem Gericht haben die Rechtbehelfsakte "USt 2007, ESt 2007", die Umsatzsteuerakte, die Betriebsprüfungsakte Band I, die BP-Arbeitsakten Band I und II, die Einkommensteuerakte Band II und die Bilanz- und Bilanzberichtsakte Band I des Finanzamtes Hamburg-1, jeweils zur Steuernummer .../.../..., vorgelegen. Randnummer 18 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der Erörterungstermine vom 17.05.2013 und 07.11.2013 sowie der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Gegenstand der Klage ist der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 19.10.2009, zuletzt geändert am 23.11.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.
  9. Zwar hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung auf den Einspruch vom 09.12.2010 Bezug genommen, der sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.11.2010 richtete. Diese Bezugnahme steht jedoch der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Der Bescheid vom 23.11.2010 ersetzte gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) lediglich den bereits mit Einspruch vom 20.11.2009 angefochtenen Bescheid vom 19.10.
  10. Randnummer 20 Zwar war neben dem Vertreter des Beklagten allein die Klägerin persönlich, nicht jedoch ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen. Dies steht einer Verhandlung und Entscheidung jedoch nicht entgegen. Die Klägerin nahm selbst als Beteiligte im Sinne des § 57 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der mündlichen Verhandlung teil. Im Übrigen hätte das Gericht gemäß § 91 Abs. 2 FGO auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandeln und entscheiden können, da ordnungsgemäß geladen war und die Ladung einen Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt. Ein Antrag auf Änderung des Termins war nicht gestellt. Im Übrigen ergab sich selbst aus der Fürsorgepflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 2 FGO) angesichts der zuvor durchgeführten ausführlichen Erörterungstermine und sonstigen Hinweise kein Anlass für eine Terminänderung. Randnummer 21 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 22 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die (anteiligen) Vorsteuerbeträge für den im Streitjahr 2007 angefallenen Herstellungsaufwand des Gebäudes "X-Straße ..." sind nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat die Zuordnung des Gebäudes zu ihrem Unternehmen nicht zeitnah dokumentiert. Randnummer 23
  11. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ist ein Gegenstand - wie im Streitfall nach Angaben der Klägerin das Gebäude "X-Straße ..." - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 08.03.2001, Rechtssache - Rs. - C-415/98, Bakcsi, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz - Slg - 2001, I-1831, Randnummer - Rn. - 25). Insoweit hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vergleiche - vgl. - EuGH-Urteile vom 08.03.2001, Rs. C-415/98, Bakcsi, Slg 2001, I-1831 Rn. 25 f.; vom 08.05.2003, Rs. C-269/00, Seeling, Slg 2003, I-4101 Rn. 40; vom 23.04.2009, Rs. C-460/07, Puffer, Slg 2009, I-03251 Rn. 39 ff. mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -; BFH-Urteil vom 11.07.2012 XI R 17/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 266 m. w. N.). Randnummer 24
  12. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wobei insoweit der
  13. Mai des Folgejahres als letztmöglicher Zeitpunkt in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 11.07.2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266 m. w. N., insbesondere unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die maßgebenden Gründe der BFH-Urteile vom 07.07.2011 V R 42/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 234, 519, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2014, 76, sowie vom 07.07.2011 V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 25
  14. Der Klägerin steht nach diesen Grundsätzen kein Vorsteuerabzug aus dem Herstellungsaufwand zu. Sie hat die dafür notwendige Entscheidung, das Gebäude "X-Straße ..." ihrem Unternehmen zuzuordnen, nicht zeitnah dokumentiert. Es fehlt an einer bis zum vorgenannten Zeitpunkt erfolgten Dokumentation der Zuordnung gegenüber dem Beklagten. Randnummer 26 a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Beklagten vor dem maßgebenden Zeitpunkt. Vielmehr sprechen gewichtige Indizien gegen eine Entscheidung zur Zuordnung zum Unternehmen. Randnummer 27 Die Klägerin hat in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr keinen Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen für das Gebäude geltend gemacht. Dass die Klägerin einen derartigen Vorsteuerabzug berücksichtigen wollte, hat sie im Übrigen auch nicht gegenüber der für sie tätigen Bilanzbuchhalterin im Rahmen der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007 erwähnt. Aus der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung kann ebenso wenig auf eine rechtzeitig erfolgte Dokumentation geschlossen werden, da die Klägerin diese Erklärung erst ca. zweieinhalb Jahre nach dem 31.05.2008 bei dem Beklagten einreichte. Auch der Jahresabschluss zum 31.12.2007, aus dem ggf. mit steuerlicher Wirkung eine Zuordnungsentscheidung ersichtlich sein könnte, wurde erst ca. zweieinhalb Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erstellt. Randnummer 28 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht der von ihr behauptete Abschluss eines Mietvertrages, in dem ein Teil des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig vermietet werden soll, als Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nicht aus. Randnummer 29 aa) Ein solcher Mietvertrag kann ein Indiz für eine Vermietungsabsicht sein, die zwar eine für den Vorsteuerabzug notwendige Voraussetzung ist, weil andernfalls bereits eine unternehmerische Nutzungsabsicht fehlen würde. Eine Vermietungsabsicht ist aber im Falle eines gemischtgenutzten Wirtschaftsguts noch keine für den Abzug hinreichende Voraussetzung. Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Ausübung des Zuordnungswahlrechts sind damit noch nicht näher konkretisiert. So stünde es dem Steuerpflichtigen auch frei, das Gebäude in vollem Umfang - d. h. auch hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Anteils - seinem nicht-unternehmerischen Bereich zuzuordnen und damit auf den Vorsteuerabzug zu verzichten. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist demgemäß, dass der Steuerpflichtige die für die Herstellung der Gebäude bezogenen Leistungen zeitnah seinem Unternehmen zuordnet (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266). Randnummer 30 Die Zuordnung der bezogenen Leistungen zu dem Unternehmen der Klägerin ist danach aufgrund des Mietvertrages nicht erkennbar. Der Mietvertrag betrifft die Ebene der Vermietungsabsicht, die von der Dokumentation der Zuordnung bezogener Leistungen zu dem Unternehmen zu unterscheiden ist. Der Mietvertrag kann allenfalls als Indiz für die - bei der Dokumentation der Zuordnung unerhebliche - Vermietungsabsicht herangezogen werden. Der Mietvertrag deutet lediglich darauf hin, dass die Klägerin beabsichtigte, nach Herstellung des Gebäudes ggf. umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Es blieb der Klägerin unbenommen, gegenüber dem Beklagten auch nach dem von ihr behaupteten Abschluss des Mietvertrages das Gebäude insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Gegenstands wird nicht durch die teilweise Nutzung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH-Urteil vom 08.03.2001, Rs. C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, Rn. 32). Auf den Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung des Dr. D kommt es danach nicht an. Randnummer 31 bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin dem Beklagten den von ihr behaupteten Abschluss eines Mietvertrages erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt offenbart hat. Der erkennende Senat geht aufgrund der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen hat. Da sich die Zuordnungsentscheidung allein steuerlich auswirkt, sind die Finanzbehörden der notwendige Adressat der Dokumentation (vgl. auch BFH-Urteile vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 15.12.2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808; vom 18.04.2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828; vom 07.07.2011 V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81; vom 11.07.2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266). Randnummer 32 Im Übrigen kann auch der Rechtsprechung des EuGH entnommen werden, dass die Finanzbehörden als Adressat der Mitteilung bzw. des Nachweises steuerrelevanter Tatsachen anzusehen sind. Die Abgabenverwaltung ist danach nicht gehindert, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen (EuGH-Urteil vom 06.08.2000, Rs. C-400/98, Breitsohl, Slg 2000, I-4321, Rn. 39 - m. w. N. -). Entsprechendes gilt für die Dokumentation der Zuordnung eines bezogenen Gegenstands zum Unternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798). Randnummer 33 c) Die nach dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Finanzierungsvermittlung gegenüber der B AG im Mai und Juni 2007 erfolgte Mitteilung, die Immobilie "teilweise vermieten" zu wollen, sowie das Schreiben der Klägerin an den Gutachterausschuss für Grundstückswerte über die beabsichtigte gewerbliche Nutzung, genügen aus den vorstehenden Gründen zu II.3.b) gleichfalls nicht, um eine Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Randnummer 34
  15. Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Denn Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798 m. w. N.). Randnummer 35
  16. Das Gericht war nicht gehalten, (weitere) Zeugen zu vernehmen. Die Zuordnung zum Unternehmen muss sich aus objektiven Umständen ergeben. Fehlen diese - wie im Streitfall -, so ist Anträgen auf Zeugenvernehmung nicht nachzugehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798). Randnummer 36 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.