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ArbG Hamburg 1. Kammer S 1 Ca 13/11 Urteil Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und Zahlungsan

Obsah (4)§ 611§ 14§ 253§ 4

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.220,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klag

§ 611BGB Mehrarbeit Nr.

5). Er muss die Ableistung im Einzelnen darlegen, um dem Arbeitgeber eine Überprüfung und Stellungnahme zu ermöglichen (BAG vom 15. Juni 1961, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; BAG vom 25. November 1993,

§ 14KSch

G Nr. 3; BAG vom 4. Mai 1994,

§ 611BGB Mehrarbeit Nr.

5; BAG vom 5. September 1995

§ 253ZPO Nr.

18). Im Einzelnen hat er die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, einschließlich Pausen anzugeben, die tatsächlich eingehaltene Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln und die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen (vgl. KassArbR/Künzl, 2.1 Rn. 401 f.). Daneben muss der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung (BAG vom 20. Juli 1989, ZTR 1990, 155) gebilligt oder geduldet wurden (BAG vom 29. Januar 1992,

§ 4TVG Geltungsbereich Nr.

2; BAG vom 4. Mai 1994,

§ 611BGB Mehrarbeit Nr.

5). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeiten überträgt, die der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit, ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, durchführen soll (ebenso LAG Köln vom

  1. August 1997, ZTR 1998, 189). Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BAG vom
  2. Oktober 2001, 5 AZR 245/00). Randnummer 63
  3. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgendes: Der Kläger hat hier im Wesentlichen hinreichend dazu vorgetragen, wann und aufgrund welcher Tätigkeiten im Einzelnen Überstunden angefallen sind, deren Vergütung er hier verlangt. Der Kläger hat in seiner als Übersicht eingereichten Anlage D 2 (Blatt 216 der Akten) im Einzelnen seine Arbeitszeiten aufgeschlüsselt, daraus ergeben sich 1.620 im Jahr 2010 geleistete Arbeitsstunden. Dass der Kläger die angegebenen Stunden nicht geleistet habe, hat der Beklagte nicht behauptet. Die Forderung, der Kläger möge die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nachweisen, stellt kein hinreichendes Bestreiten des Vortrags des Klägers, zu den angegebenen Zeiten tätig geworden zu sein, dar. Dafür, dass die Einsatzzeiten des Klägers nicht auf eine Anordnung des Beklagten im Rahmen der Einsatzplanung zurückgehen sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies hat auch der Beklagte nicht behauptet. Randnummer 64 Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten 3 Stunden für Betriebsratstätigkeit hat der Kläger keine Umstände dargelegt, die eine Vergütung dieser Stunden rechtfertigen. Es ist nicht einmal nachvollziehbar, wann der Kläger diese Zeit aufgewendet haben will. Randnummer 65 Die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden sind nicht in vollem Umfang von der ihm bereits gezahlten Vergütung erfasst. Die Parteien gehen aufgrund der Verfahrensgrundsätze/Regelabsprachen vom
  4. September 2009 (eingereicht als Anlage B 17, Blatt 224 ff. der Akten) übereinstimmend von einer Jahresarbeitszeit auf einer Innenstation von 1568 Stunden aus. Nur in diesem Umfang ist geleistete Arbeit mit der regelmäßigen Vergütung abgegolten, im darüber hinausgehenden Umfang handelt es sich um Überstunden, für die gesonderte Vergütung nach den Verfahrensgrundsätzen verlangt werden kann. Randnummer 66 Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht das gesamte Jahr 2010 bestanden hat, sondern nach dem Vorstehenden zum
  5. Dezember 2010 endete, ist die Jahresarbeitsverpflichtung von 1568 Stunden anteilig zu kürzen. Der Beklagte hat zwar behauptet, dass der Kläger nach dem
  6. Dezember 2010 auch im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eingesetzt worden wäre, so dass weitere Stunden nicht angefallen wären. In diesem Fall hätte dem Kläger aber zumindest Vergütung für den gesamten Monat Dezember 2010 zugestanden. Zudem hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert zu seiner Einsatzplanung vorgetragen. Der Kläger ist immerhin zuvor auch eingesetzt worden, obwohl er die Jahresarbeitszeit bereits überschritten hatte. Warum dies ab dem
  7. Dezember 2010 nicht mehr hätte erfolgen sollen, erschließt sich der Kammer nicht hinreichend. Randnummer 67 Mithin ist von einer Arbeitsverpflichtung von 1.503,32 Stunden entsprechend der Berechnung des Klägers bei geleisteten 1.620 Stunden auszugehen. Hieraus ergeben sich 116,68 zu vergütende Überstunden. Eine Erhöhung um einen Faktor 1,3 war nicht vorzunehmen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist für die Kammer nicht ersichtlich. Selbst die Verfahrensgrundsätze/Regelabsprachen vom
  8. September 2009 sehen eine Berücksichtigung eines bestimmten Faktors nur bei Umrechnung von Überstunden in Freizeit nach Ablauf eines Kalenderjahres vor, darum geht es hier aber nicht. Randnummer 68 In der Höhe legen die Parteien übereinstimmend einen Stundensatz von 19,03 EUR brutto zugrunde, dies führt zu dem tenorierten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.220,42 EUR brutto. Randnummer 69 Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der Überstunden ist nicht in Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Jedenfalls mit Schreiben vom
  9. Januar 2011 hat der Kläger etwaige Ansprüche ausreichend geltend gemacht. Er hat seinen Anspruch auf 156 offene Überstunden beziffert. Dass er keinen konkreten Betrag gefordert hat, ist nach Auffassung der Kammer unschädlich. Dies gilt insbesondere, weil zwischen den Parteien ein Streit über die Höhe des Stundensatzes nicht besteht. Der Kläger brauchte auch nicht im Einzelnen darlegen, die Bezahlung welcher einzelnen Stunden er fordere. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BAG vom
  10. April 2004, AP Nr. 28 zu § 22, 23 BAT-O; BAG vom
  11. Juni 2001, EzBAT §§ 22, 23 M Nr. 88 m. w. N.). Randnummer 70 Dem genügt das Schreiben des Klägers vom
  12. Januar
  13. Er erklärt darin, dass er mit Stand
  14. Dezember 2010 über 156 Überstunden verfüge und begehrt eine Auszahlung dieser Überstunden. IV. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen, soweit sie jeweils unterlegen sind. Randnummer 72 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 42 GKG. Festzusetzen waren nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, § 61 ArbGG Rn. 18) drei Bruttomonatsgehälter von jeweils 4.940,- EUR, soweit es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geht, ein weiteres Bruttomonatsgehalt in dieser Höhe für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie der eingeklagte Betrag für den Zahlungsantrag. Daraus ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 22.720,69 EUR. Randnummer 73 Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung war wegen § 64 Abs. 2 ArbGG entbehrlich.

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