der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Frage: Steht es im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG, Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände zu erheben, die als Nichtgemeinschaftsware wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung
ZK - hier: nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen aufzuschreiben - eine Zollschuld entstanden ist? (Rn.110) (Rn.118) (Rn.129) Falls die Frage zu 1 verneint wird:
gehend EuGH, 2. Juni 2016, C-226/14, Urteil
gehend FG Hamburg
der im folgenden verwendeten Terminologie des Unionsrechts: Einfuhrmehrwertsteuer) festgesetzt werden darf. Randnummer 2
der Entnahme - oder gar nicht erfasst worden waren. Ein Teil der in den Bestandsaufzeichnungen nicht erfassten Entnahmen konnte allerdings im Lagerwirtschaftssystem der Klägerin
vollzogen werden. Für einen anderen Teil der Waren konnte der
weis erbracht werden, dass sie
der Entnahme eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten hatten, wobei in Bezug auf einen Teil dieser Waren für die Prüfung unklar blieb, wo sie zwischen Entnahme und Erhalt der neuen zollrechtlichen Bestimmung verblieben waren. Die Prüfung gliederte die beanstandeten Vorfälle in mehrere Gruppen. Randnummer 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Fälle, in denen bei der Entnahme der Waren aus dem Zolllager Zollanmeldungen für deren Wiederausfuhr abgegeben wurden, die Entnahme jedoch erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehreren Tagen in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben wurde. Randnummer 5 2. Mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 01.07. 2008 setzte der Beklagte insoweit Zoll-EU und Einfuhrmehrwertsteuer (EUSt) fest. Randnummer 6
Erlass eines Teils der Abgaben wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2009 im Übrigen als unbegründet zurück. Randnummer 7
Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Festsetzung von Einfuhrmehrwertsteuer. Unabhängig von der Frage der Zollschuldentstehung seien die Voraussetzungen für die Erhebung von Einfuhrmehrwertsteuer deshalb nicht erfüllt, weil die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Einfuhrabgabenbescheid vom
G) könne ein Unternehmer nur entrichtete Einfuhrmehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, vorliegend habe die Klägerin die Einfuhrmehrwertsteuer aber noch nicht entrichtet. Zudem könne ein Unternehmer nur Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände abziehen, die für sein Unternehmen eingeführt worden seien. Dies setze
bisheriger Rechtsprechung voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand innehabe. Als Zolllagerhalter Typ C habe sie
den Vertragsbedingungen nicht wie ein Eigentümer über die bei ihr eingelagerten Waren verfügen können. Eine unmittelbare Verwendung der Waren zur Ausführung von eigenen (Anschluss-) Umsätzen der Klägerin, welche zum Vorsteuerabzug berechtigten, habe nie stattgefunden. Randnummer 19 Der
gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; ... Randnummer 27 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); ... Randnummer 28 § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Randnummer 29 ...
zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden;
zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen
dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr. Randnummer 40 ...
den Artikeln 137 bis 144 des Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex eingeführt werden können oder die 2. gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, sofern der Verwender hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang
1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex. ... Randnummer 44 b) Unionsrecht Randnummer 45
stehender Gründe ... Randnummer 46 Dabei ist das Ziel im Auge zu behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und zugleich die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in Bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu wahren, damit schließlich ein gemeinsamer Markt verwirklicht wird, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist. ... Randnummer 47 Abschnitt II Steueranwendungsbereich Randnummer 48 Artikel 2 Randnummer 49 Der Mehrwertsteuer unterliegen: Randnummer 50 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; 2. die Einfuhr von Gegenständen. ... Randnummer 51 Abschnitt IV Steuerpflichtiger Randnummer 52 Artikel 4 Randnummer 53
haltigen Erzielung von Einnahmen umfasst. Randnummer 55
steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. ... Randnummer 59 Abschnitt V Steuerbarer Umsatz Randnummer 60 ... Artikel 7 Einfuhren Randnummer 61
Absatz 1 Teil B der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gegenstand nicht mehr diesen Regelungen unterliegt. Randnummer 66 Unterliegt ein Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen
Absatz 1 Buchstabe b) oder c), so erfolgt die Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gegenstand nicht mehr diesen Regelungen unterliegt. ... Randnummer 67 Abschnitt VII Steuertatbestand und Steueranspruch Randnummer 68 Artikel 10 Randnummer 69
dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann. ... Randnummer 71 3) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen
Absatz 3, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesen Regelungen nicht mehr unterliegen. Randnummer 72 Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen. In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, wenden die Mitgliedstaaten die für Zölle geltenden Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch an. ... Randnummer 73 Abschnitt X Steuerbefreiungen ... Randnummer 74 Artikel 14 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Randnummer 75
stehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer: Randnummer 76 a) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist; ... Randnummer 77 Artikel 16 Besondere Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr Randnummer 78
Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der bei dem Verbringen in den freien Verkehr erhobenen Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze bei der Einfuhr oder im Inland hätte erhoben werden müssen: Randnummer 79 A. die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen ... Randnummer 80 Art. 17 Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug Randnummer 81
Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine
Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen; b) über die
Absatz 2 Buchstabe
Absatz 2 Buchstabe
weislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. ... Randnummer 99
1 Buchst. a)
alledem gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK entstandenen Zollschuld. Randnummer 108 Im Hinblick auf die Einfuhrmehrwertsteuerschuld ist der angefochtene Bescheid damit begründet worden, dass mit Entstehung der Zollschuld und der Zollschuldnerschaft der Klägerin auch der Einfuhrmehrwertsteuertatbestand verwirklich worden sei mit der Folge, dass die Klägerin Steuerschuldnerin der Einfuhrmehrwertsteuer sei. Randnummer 109 Diese Begründung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der nationalen Gerichte Deutschlands zur Rechtslage in Deutschland, so dass die Klage auf dieser Grundlage abzuweisen wäre, da auch von den in § 5 UStG und den in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung (EUStBV 1993) geregelten Tatbeständen für Steuerbefreiungen bei der Einfuhr keiner erfüllt ist. Randnummer 110 Sollte die Beantwortung von Frage 1 ergeben, dass die Festsetzung von Einfuhrmehrwertsteuer im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG steht, wäre der angefochtene Bescheid wegen des Vorrangs des Unionsrechts aufzuheben. Randnummer 111 Für den Fall, dass die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG die Festsetzung von Einfuhrmehrwertsteuer in Fällen wie dem vorliegenden zwar nicht verböten, aber auch nicht zwingend vorschrieben, hätte der Senat die im deutschen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen, dass Einfuhren der Mehrwertsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und dass für die Einfuhrmehrwertsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß gelten (§ 21 Abs. 2 UStG), unter Zugrundelegung der Ausführungen in dem Urteil des EuGH auf dieses Vorabentscheidungsersuchen unionsrechtskonform auszulegen und erneut zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid ebenfalls aufzuheben wäre. Randnummer 112 Auch für die 3. Frage geht der Senat von einer Entscheidungserheblichkeit aus. Wenn diese Frage nämlich vom Gerichtshof bejaht würde, wäre die Klägerin nicht Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer und der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in seiner Frage enthaltene Prämisse, dass die Klägerin die Gegenstände nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst.
ZK - jedenfalls auf der Grundlage der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG - keine Einfuhrmehrwertsteuer
sich zieht und Einfuhrmehrwertsteuer nicht erhoben wird. Randnummer 116 Der Senat hält eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in der gesamten Union für erstrebenswert (vgl. auch Ziffer 61 der Erwägungsgründe der Neufassung der Sechsten Richtlinie als Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG, in der es ausdrücklich heißt, dass die einheitliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems von grundlegender Bedeutung ist). Dies gilt selbst dann, wenn die Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber für die hier maßgebliche Frage einen Spielraum lassen sollten, ob Einfuhrmehrwertsteuer festgesetzt wird, wenn eine Zollschuld
Randnummer 117 Der ersuchende Senat hält es nicht für gerechtfertigt, das Klageverfahren der Klägerin ohne eigenes Vorabentscheidungsersuchen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das niederländische Ersuchen auszusetzen. Denn es kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass es auf das niederländische Vorabersuchen tatsächlich zu einer Beantwortung der für das hiesige Verfahren relevanten Frage kommen wird. Diese Frage ist dort unter Ziffer 3 unter der Bedingung gestellt worden, dass der Gerichtshof die vorrangig gestellten Fragen in einer bestimmten Weise beantwortet. Randnummer 118 b) Der Senat hat zum einen Zweifel im Hinblick auf die Vorschriften der Sechsten Richtlinie, aus denen sich die Verwirklichung des Mehrwertsteuertatbestands in Fällen ergeben soll, in denen Einfuhrzollschulden gemäß Art. 204 ZK entstanden sind. Zum anderen hat der Senat Zweifel, ob gegebenenfalls ein Zolllagerhalter wie die Klägerin Schuldner der Mehrwertsteuer sein kann. Randnummer 119
denen der Einfuhrmehrwertsteuertatbestand grundsätzlich mit dem Eintritt des Gegenstands in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie verwirklicht wird. Randnummer 122 Der Senat versteht die weiteren Vorschriften in Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 RL 77/388/EWG dahingehend, dass sie davon abweichende Regelungen für solche Gegenstände treffen, die seit dem Eintritt in das Gebiet der Union z. B. einem der in den Vorschriften u. a. angesprochenen Zollverfahren unterliegen. Ort und Zeit, zu dem der Steuertatbestand verwirklicht wird, werden auf diese Weise aufgeschoben, solange der Gegenstand dem betreffenden Verfahren noch unterliegt. Für Gegenstände, die Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung unterliegen, bestimmt allerdings Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG, dass Steuertatbestand und Steueranspruch (schon) zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen. Randnummer 123 Insoweit hat der Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung des Falles Harry Winston (Urteil vom 11.07.2013, C-273/12), bei dem Gegenstände durch Raub aus einem Zolllager der dortigen Klägerin der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, zu den entsprechenden Vorschriften in der seit 2007 geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG (Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2) entschieden, dass es sich hierbei um eine vorrangige Sonderregel handelt. In der Entscheidung heißt es wörtlich: "Der Raub der Waren führte zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld, und der Eintritt des Anspruchs auf die Zölle führte automatisch zum Eintritt des Steueranspruchs." Randnummer 124 (b) Es fragt sich, ob diese Ausführungen des Gerichtshofs Ausdruck dafür sind, dass
Ansicht des Gerichtshofs jegliche Entstehung einer Einfuhrzollschuld automatisch zum Eintritt des Mehrwertsteueranspruchs führt. Der ersuchende Senat hat indes Zweifel, ob die zitierte Rechtsprechung schematisch auch auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen ist. Diese Zweifel haben ihre Grundlage zum einen in den Feststellungen, die der Gerichtshof selbst zur Begründung seiner Entscheidung gegeben hat. Er hat zur Begründung der Feststellung, dass der Mehrwertsteueranspruch mit der Entstehung Zollschuldentstehung eintritt, ausdrücklich auf eine Vergleichbarkeit von Einfuhrmehrwertsteuer und Zöllen hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale hingewiesen, die der Gerichtshof damit beschreibt, dass beide durch die Einfuhr in die Union und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Feststellung, dass Hauptmerkmal auch der Einfuhrmehrwertsteuer die Überführung der eingeführten Ware in den Wirtschaftskreislauf ist, sieht der ersuchende Senat etwa in Absatz 5 der Erwägungen der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG bestätigt, die als Richtlinienziel die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes nennt, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist. Randnummer 125 Der ersuchende Senat fragt sich vor diesem Hintergrund, ob der vom Gerichtshof angesprochene Automatismus für die Entstehung von Einfuhrmehrwertsteuer auch dort gelten soll, wo dieses Hauptmerkmal nicht gegeben ist, weil es gar nicht zu einer Überführung des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf kommt, sondern dieser sich trotz Entstehens einer Einfuhrzollschuld beispielsweise weiterhin in einem Nichterhebungsverfahren befindet. Werden etwa - wie im vorliegenden Fall - die Pflichten zur Bestandsaufzeichnung im Zolllagerverfahren verletzt und damit der Einfuhrzollschuldtatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK ausgelöst, erfolgt gleichwohl keine Überführung der Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf. Anders als in dem Fall einer Entziehung eines Gegenstands aus der zollamtlichen Überwachung, die eine Einfuhrzollschuld
1 ZK begründet, den der Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit der Überführung des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf gleichsetzt hat, tritt bei der hier angesprochenen Pflichtverletzung nicht mehr als eine bloße Beeinträchtigung der zollamtlichen Überwachung ein - wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 06.09.2012 (C-28/11, Eurogate, Rz. 27 a. E.) ausgeführt hat -, bei der sich die aus dem Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Union ergebende Gefahr, dass diese Waren letztlich unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedsstaaten gelangen (Rz. 28), gerade nicht verwirklicht. Randnummer 126 Vor diesem Hintergrund geht der Senat nicht davon aus, dass der Gerichtshof seine Ausführungen so verstanden wissen will, dass jeglicher Zollschuldentstehungstatbestand als eine Überführung in den Wirtschaftskreislauf gelten soll, mit der sodann zugleich das Hauptmerkmal der Einfuhrmehrwertsteuer erfüllt wird. Gegen ein solches Verständnis spricht
Ansicht des Senats auch, dass die Frage, ob ein Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf überführt worden ist, allein aufgrund eines rein objektiv gefassten Tatbestands beantwortet werden kann. Ob eine Zollschuld
1 ZK entsteht, hängt unter Umständen jedoch auch von subjektiven Umständen ab: Art. 204 Abs. 1 ZK regelt die Einfuhrzollschuldentstehung bei Verfehlungen, die nicht bereits ein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK bedeuten. Diese Verfehlungen können Pflichtverletzungen in der vorübergehenden Verwahrung und in Zollverfahren sein oder das Nichterfüllen von Voraussetzungen für Zollverfahren oder Abgabenbegünstigungen. Trotz Verfehlungen und Fehlens von Voraussetzungen entsteht gemäß Art. 204 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK keine Einfuhrzollschuld, wenn sich diese Verstöße
weislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung bzw. des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Die
der Rechtsprechung des EuGH hierzu abschließend in Art. 859 ZKDVO geregelten Heilungstatbestände setzen voraus, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, Art. 859 Satz 1 2. Anstrich ZKDVO. Die Heilung einer Verfehlung und damit das Entstehen einer Zollschuld
Ob eine Ware sich im Wirtschaftskreislauf befindet, muss
Auffassung des vorlegenden Senats aber unabhängig davon entschieden werden, ob einem Pflichtigen, etwa einem Zolllagerhalter, für die objektive Situation eines Gegenstands ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann oder nicht. Wenn eine Heilung wegen Art. 859 Satz 1 1. Anstrich ZKDVO deswegen scheitert, weil es sich um einen Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, gilt Entsprechendes: Wesen des Scheiterns des Versuchs einer Entziehung eines Gegenstands aus der zollamtlichen Überwachung ist, dass der Gegenstand sich noch immer in zollamtlicher Überwachung befindet und also nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Randnummer 127 Da die Einfuhrmehrwertbesteuerung ausweislich der zitierten Erwägung der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG auf die Verwirklichung des Binnenmarkts zielt, hält es der Senat einerseits für naheliegend, dass jegliche Überführung eines Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Mehrwertbesteuerung unterworfen wird, erwägt aber andererseits, dass mit dieser Zielrichtung eine Begrenzung der in den Regelungen der Richtlinie zur Bestimmung des Steuertatbestands enthaltenen Verweisung auf das Zollrecht verbunden sein könnte, die jedenfalls solche Einfuhrzollschuldentstehungstatbestände ausschließt, bei denen es deswegen zweifelsfrei und zu keinem Zeitpunkt zu einer Überführung der Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf kommt, weil sie ununterbrochen unter zollamtlicher Überwachung gestanden haben. Randnummer 128 Der Senat sieht sich zu dieser Erwägung auch deshalb geleitet, weil für das Mehrwertsteuersystem - anders als für den Bereich der Zölle - das Neutralitätsprinzip ein konstitutives Merkmal ist, dem vor allem durch das Rechtsinstitut des Vorsteuerabzugs Geltung verschafft wird. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Durch diese Abzugsregelung soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Aus Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie RL 77/388 EWG geht somit hervor, dass jeder Steuerpflichtige das Recht hat, die Beträge abzuziehen, die ihm für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (EuGH, Urteil vom 08.05.2013, C-271/12, Rdnr. 22 ff., m. w. N.). Durch die Gewährung des Vorsteuerabzugs kann jedoch - und zwar nur im Bereich der Mehrwertsteuer, nicht im Bereich der Zölle - eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern dann entstehen, wenn es einem (dem überwiegenden) Teil der Schuldner von Einfuhrmehrwertsteuer möglich ist, seine Belastung mit Mehrwertsteuer über den Vorsteuerabzug gemäß Art. 17, Art. 18 RL 77/388/EWG zu neutralisieren, aber nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies tatsächlich jedem Schuldner gelingt. Denn in Art. 17 Abs. 2 ff. RL 77/388/EWG wird der Vorsteuerabzug von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, insbesondere, dass die Gegenstände und Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Hat etwa ein Zolllagerhalter selbst Verfügungsmacht über sodann wiederausgeführte Gegenstände gehabt, so kann er sich einer infolge von Pflichtverletzungen entstandenen Einfuhrmehrwertsteuerbelastung ohne weiteres im Wege des Vorsteuerabzugs entledigen. Der allein als Dienstleister für einen anderen Verfügungsberechtigten tätige Zolllagerhalter wird hingegen - wie die bereits erwähnte Rechtspraxis in Deutschland und in Österreich zeigt - unter Umständen dauerhaft belastet, ohne dass der Senat für eine solche unterschiedliche Behandlung einen in dem Mehrwertsteuersystem begründeten sachlichen Rechtfertigungsgrund erkennen kann. Randnummer 129 Der ersuchende Senat hält es auch aus diesem Grund für möglich, dass Unionsrecht zur Mehrwertsteuer so auszulegen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden der Einfuhrmehrwertsteueranspruch nicht automatisch mit der Entstehung von Einfuhrzoll entsteht bzw. entstehen muss. Randnummer 130 (c) Dem ersuchenden Senat stellt sich daher zusammengefasst die Frage, ob es im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG steht, Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände zu erheben, die als Nichtgemeinschaftsware wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung
ZK - hier: nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zollager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen aufzuschreiben - eine Zollschuld entstanden ist, und ob anderenfalls die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG es sogar gebieten, in solchen Fällen Einfuhrmehrwertsteuer für die Gegenstände zu erheben oder ob insoweit ein Spielraum für die Mitgliedstaaten besteht. Randnummer 131
Ansicht des Senats im vorliegenden Fall zu erwägen, ob die Klägerin Schuldnerin der Mehrwertsteuer sein kann, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist. Randnummer 133 Die Steuerschuldnerschaft ist aus folgenden Gründen zweifelhaft: Randnummer 134 Ausdrückliche Regelungen zur Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuer enthält die Sechste Richtlinie RL 77/388/EWG nur in Art. 4. Dort wird insbesondere in Abs. 1 und 2, aber lediglich abstrakt bestimmt, wer Steuerschuldner sein kann, nämlich wer eine der genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten - Erzeuger, Händler oder Dienstleistender einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe - selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
3 RL 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten weitere Personen als Steuerpflichtige betrachten, sofern sie zumindest gelegentlich diese Tätigkeiten ausüben. In einem Unterordnungsverhältnis beschäftigte Lohn- und Gehaltsempfänger sind gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 77/388/EWG per se keine Steuerschuldner. Allerdings finden sich in der Richtlinie keine weiteren Konkretisierungen, gegen welche Person oder Personen sich der Steueranspruch im Einzelnen richtet, wenn der Steuertatbestand erfüllt ist. Offenbar setzt die Sechste Richtlinie RL 1977/388/EWG dies stillschweigend voraus. Randnummer 135 Für die Mehrwertsteuer für Lieferungen und Leistungen indiziert allerdings
dem Verständnis des ersuchenden Senats die Regelung zum Steueranwendungsbereich in Art. 2 Ziffer 1 RL 77/388/EWG,
der der Mehrwertsteuer "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt" unterliegen, dass sich der Mehrwertsteueranspruch wegen Lieferungen und Leistungen (nur) gegen den Lieferer oder den Dienstleister richtet, nicht jedoch gegen andere am Verwirklichungstatbestand beteiligte Unternehmen, wie etwa die Empfänger einer Lieferung oder die als Hilfspersonen bei der Leistungserbringung eingeschalteten Unternehmen. Der Erwerber eines gelieferten Gegenstands wird nicht Schuldner der wegen der Lieferung entstehenden Mehrwertsteuer, selbst wenn er Unternehmer im Sinne von Art. 4 RL 77/388/EWG ist und damit grundsätzlich selbst Steuerschuldner sein kann. Steuerschuldner ist er allerdings nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder ansonsten mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen. Ebenso richtet sich der Steueranspruch, der an eine entgeltliche Dienstleistung anknüpft, grundsätzlich nur gegen denjenigen, der über die Entgeltvereinbarung mit dem Empfänger der Dienstleistung verbunden ist, aber weder gegen den Empfänger der Dienstleistung noch gegen einen Subunternehmer, falls sich der Dienstleister seiner zur Erbringung der Leistung bedient. Randnummer 136 Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelung zur Einfuhr in Art. 2 Ziffer 2 RL 77/388/EWG enthält allerdings keine Art. 2 Ziffer 1 RL 77/388/EWG entsprechende Formulierung. Ausdrücklich regelt sie nur, dass die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterliegt.
Ansicht des Senats gilt die aus Art. 2 Ziffer 1 RL 77/388/EWG erkennbare Umgrenzung der Unternehmen, gegen die sich ein konkreter Mehrwertsteueranspruch richtet, aus systematischen und Gleichheitsgesichtspunkten allerdings auch für den Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer, so dass nur derjenige, der einen Gegenstand einführt, auch Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer sein soll, nicht jedoch andere an der Verwirklichung des Steuertatbestands Beteiligte. Etwas anderes ergibt sich
dem Verständnis des Senats auch nicht aus der Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG in Verbindung mit den Einfuhrzollregelungen des Zollkodex. Die genannte Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich, für eingeführte Gegenstände, die Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung unterliegen, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs mit dem Tatbestand und mit der Entstehung des Anspruchs dieser gemeinschaftlichen Abgaben zu verknüpfen. Eine Verknüpfung mit den entsprechenden Regelungen zur Schuldnerschaft für diese Abgaben sieht die zitierte Vorschrift indes nicht vor. Randnummer 137 Aus diesen Erwägungen folgt, dass nicht alle Personen, die
ZK Schuldner von Einfuhrzoll sind, ohne weiteres zugleich Schuldner der entsprechenden Mehrwertsteuer sind. Zum Beleg für die Richtigkeit dieser Feststellung sei beispielhaft erwähnt, dass
ZK jedermann Zollschuldner sein kann, also auch Privatpersonen und unselbständige Mitarbeiter von Unternehmen, die von dem Steuerschuldnerbegriff des Art. 4 RL 77/388/EWG indes nicht erfasst werden. Randnummer 138 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die nähere Bestimmung, wer genau als Einführer im Sinne von Art. 2 Nr. 2 RL 77/388/EWG gilt und somit Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer ist, autonom aus der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG selbst abzuleiten ist. Randnummer 139 Für die Bestimmung, was
der Konzeption der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG unter den Begriff des Einführers fällt, lassen sich
dem Verständnis des Senats mangels anderer Anhaltspunkte die Vorschriften zum Recht auf Vorsteuerabzug heranziehen. Sie sollen den Neutralitätsgrundsatz verwirklichen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie auch auf das der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG zugrunde liegende Konzept der Steuerschuldnerschaft abgestimmt sind. Der Senat geht davon aus, dass der Neutralitätsgrundsatz,
dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll (EuGH, Urteil vom 08.05.2013, C-271/12, Rdnr. 23), im Umkehrschluss auch den Grundsatz enthält, dass ein Unternehmer nicht mit im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entstandenen Mehrwertsteuer belastet werden soll, von der er sich nicht grundsätzlich wieder entlasten kann. Vor diesem Hintergrund spricht
Ansicht des Senats einiges dafür, die Regelungen zum Steuerschuldner und zum Vorsteuerabzugsberechtigten insoweit in sich entsprechender Weise auszulegen. Randnummer 140 Gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. b) RL 77/388/EWG ist ein Steuerpflichtiger befugt, die Einfuhrmehrwertsteuer von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Art. 18 RL 77/388/EWG, der die Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug regelt, setzt unter anderem voraus, dass derjenige, der das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzt, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist. Randnummer 141 Der Senat hielte eine Auslegung der Sechsten Richtlinie RL 77/388/EWG für sachgerecht,
der nur derjenige als Einfuhrmehrwertsteuerschuldner in Anspruch genommen werden kann, dem nicht allein die Verwirklichung des Einfuhrtatbestandes, sondern auch der Einfuhrgegenstand selbst so zugerechnet werden kann, dass er als Importeur anzusehen ist, der den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Dies ist allerdings für Unternehmen wie dem der Klägerin zweifelhaft, die als Zolllagerhalter im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen für Dritte Gegenstände aus Drittstaaten einlagern und an diesen keine Verfügungsmacht haben. Einführer und Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer wäre zutreffender Weise, wer Importeur des Gegenstandes ist und dem regelmäßig unzweifelhaft ein Recht zum Vorsteuerabzug zustehen dürfte; eine etwa verbleibende Belastung könnte er gegebenenfalls im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit dem Zolllagerhalter als Schadensersatz geltend machen. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob der Dienstleister subsidiär als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Randnummer 142 Dem ersuchenden Senat stellt sich demnach zusammengefasst die Frage, ob ein Zolllagerhalter, der einen Gegenstand aus einem Drittstaat aufgrund eines Dienstleistungsverhältnisses in sein Zolllager einlagert, ohne über diesen verfügen zu können, Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer ist, die infolge seiner Pflichtverletzung gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG i. V. m. Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden ist, auch wenn der Gegenstand nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) RL 77/388/EWG für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird? Randnummer 143 4. Wegen der vorstehend erläuterten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die im Tenor dieses Beschlusses gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.