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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat 2 W 17/11 Beschluss Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Berichtigung eines Vaterschaf

Obsah (10)§§ 51§ 48§ 107Art. 10Art. 5§§ 1306§ 4Art. 7§ 1616§ 1592

Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Berichtigung eines Vaterschaftseintrags; kollisionsrechtliche Behandlung einer früheren Ehe der Kindesmutter Leitsatz 1. Das mit Blick auf einen Vatersch

§§ 51Abs. 1 S. 1 PSt

G 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 7 Zu Recht hat das Amtsgericht den

§ 48Abs. 2 PSt

G zulässigen Berichtigungsantrag der Aufsichtsbehörde als begründet angesehen: Randnummer 8 1. Vaterschaftseintrag Randnummer 9 Der Vaterschaftseintrag registriert die rechtliche Abstammung des Kindes vom Vater. Die insoweit anzuwendende Rechtsordnung bestimmt sich daher nach dem Abstammungsstatut. Art. 19 EGBGB sieht für die Bestimmung der väterlichen Abstammung drei alternative Anknüpfungsmöglichkeiten vor, nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, das Heimatrecht des Vaters oder bei einer verheirateten Mutter das zum Geburtszeitpunkt des Kindes nach Art. 14 EGBGB berufene Recht. Nach allen diesen Kriterien kommt nur die Anwendung deutschen oder türkischen Rechts in Betracht, da der Sachverhalt keine Verbindung zu einem dritten Staat aufweist. Nach deutschem Recht ist rechtlicher Vater bei Fehlen einer Vaterschaftsanfechtung der Ehemann der Mutter (§ 1592 BGB). Gleiches gilt nach türkischem Recht bei Geburt des Kindes während bestehender Ehe (Art. 285 des türkischen Zivilgesetzbuches). Randnummer 10 Sowohl nach deutschem wie nach türkischem Recht ist daher, sofern die Antragstellerin bei Geburt des Kindes verheiratet war, ihr Ehemann als Vater des Kindes zu bestimmen und entsprechend in das Register einzutragen. Die Antragstellerin war zunächst mit dem Beteiligten zu 2) verheiratet. Bei der Frage nach dem Fortbestand dieser Ehe handelt es sich um eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage für die Abstammung des Kindes (OLG München, FamRZ 2008, 261; Palandt-Thorn, Art. 19 EGBGB, Rn. 8). Im vorliegenden Fall kommt es maßgeblich darauf an, ob die erste Ehe der Antragstellerin durch Scheidung beendet worden ist. Der Senat ist mit der herrschenden Meinung (Nachweise in BGH NJW 2007, 3347, Tz. 20; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 328; juris-PK/Janal Art. 10 EGBGB Rn. 40 m.w.N.) der Auffassung, dass in derartigen Fällen, in denen die materielle Rechtslage von der Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung abhängt, das Verfahrensrecht im Verhältnis zum Kollisionsrecht vorrangig ist. Demnach kommt es mit Blick auf die Gestaltungswirkung ausländischer Gerichtsentscheidungen darauf an, ob diese nach deutschem Verfahrensrecht im Inland anzuerkennen sind. Randnummer 11 Die Anerkennung der in der Türkei am 10.11.1999 erfolgten Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin im Inland erfordert sowohl

§ 107Fam

FG als auch nach der früheren Regelung in Art. 7 § 1 FamRÄndG eine ausdrückliche behördliche Anerkennungsentscheidung. Ein entsprechendes Verfahren ist - trotz mehrfacher Hinweise sowohl des Standesamts als auch des Amtsgerichts - im vorliegenden Fall von der Antragstellerin nicht eingeleitet worden. Die Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens war auch nicht aufgrund der für Heimatstaatscheidungen geltenden Ausnahmeregelung (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG bzw. Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 2 FamRÄndG) entbehrlich. Denn zum Zeitpunkt der Scheidung am 10.11.1999 war die Antragstellerin bereits deutsch/türkische Doppelstaatlerin. In derartigen Fällen ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Doppelstaatlers entsprechend der Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorrangig (BayObLG FamRZ 1990, 897; Keidel-Zimmermann, § 107 FamFG, Rn. 19 m.w.N.), so dass die Scheidung durch ein Gericht des ausländischen Staates, dem beide Ehegatten (auch) angehören, dennoch nicht als Heimatstaatscheidung anzusehen ist. Randnummer 12 Vor der positiven Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennungsfähigkeit entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirksamkeit und ist daher insoweit unbeachtlich. Dies folgt aus dem Wortlaut der § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG, Art. 7 § 1 Abs. 1 Nr. 2 FamRÄndG, die die Anerkennung davon abhängig machen, dass eine Feststellung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen im Anerkennungsverfahren tatsächlich getroffen worden ist (BGH FamRZ 1982, 1203; BGHZ 64, 19, 22). Einen Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, um die Anerkennung der Auslandsentscheidung herbeiführen zu können, hat die Antragstellerin nicht gestellt. Die Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht von Amts wegen geboten. Das Anerkennungsverfahren ist als Antragsverfahren ausgestaltet, unterstellt also die Anerkennung der Auslandsentscheidung im Inland ausdrücklich der Disposition der Beteiligten. Eine Pflicht zur amtswegigen Aussetzung solcher Verfahren, für die die Anerkennung der Scheidung eine Vorfrage darstellt, würde die Verfahrensbeteiligten einem indirekten Zwang zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens aussetzen, die mit der dispositiven Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nicht in Übereinstimmung stehen würde (BGH FamRZ 1982, 1203). Eine Aussetzung von Amts wegen (§ 21 FamFG) kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht, die hier nicht ersichtlich sind. Aufgrund der Hinweise seitens des Standesamts und des Amtsgerichts hatte die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit, das Anerkennungsverfahren von sich aus einzuleiten. Da sie dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass sie eine Anerkennung der Auslandsscheidung im Inland nicht erstrebt. Randnummer 13 Nach alledem ist die Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Mithin war der erste Ehemann der Antragstellerin, der Beteiligte zu 2), bei Geburt des Kindes M. noch mit der Antragstellerin verheiratet, während die zweite Ehe der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits durch deutsches Scheidungsurteil - und damit nach den oben dargestellten Grundsätzen über die Vorrangigkeit gerichtlicher Gestaltungsentscheidungen wirksam - geschieden war. Der erste Ehemann der Antragstellerin ist mithin - wobei offen bleiben kann, ob nach deutschem oder türkischem Recht - rechtlicher Vater dieses Kindes geworden und als solcher in das Register einzutragen. Randnummer 14 2. Familienname der Antragstellerin Randnummer 15 Das Namensrecht der Antragstellerin - und damit auch der entsprechende Registereintrag - richtet sich

Art. 10

EGBGB nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit; auch bei verheirateten Personen ist allein ihre eigene Staatsangehörigkeit maßgeblich (Palandt-Thorn, § 10 EGBGB, Rn. 12). Die Antragstellerin hatte bei ihrer ersten Eheschließung im Jahr 1996 ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit; sie hat durch die Eheschließung mit dem Beteiligten zu 2) nach türkischem Recht (Art. 187 des türkischen ZGB) den Ehenamen "T." erworben. Hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend: Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden und

Art. 5Abs.

1 S. 2 EGBGB vorrangigen deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin ist die Ehescheidung im Inland nicht anzuerkennen; diese verfahrensrechtliche Sichtweise ist im Verhältnis zum Kollisionsrecht vorrangig, so dass die Antragstellerin weiterhin den Familiennamen "T." führte. Die Rechtsprechung des EuGH zum Recht von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, auch einen nach dem Recht ihrer nicht effektiven Staatsangehörigkeit gebildeten Namen führen zu dürfen (EuGH, IPrax 2004, 339) kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da sie sich nur auf Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten bezieht, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhalten; die Türkei ist jedoch kein EU-Mitgliedsstaat. Randnummer 16 Auch die zweite Eheschließung der Antragstellerin führte keine namensrechtliche Änderung herbei. Ob die Vorfrage der Wirksamkeit der zweiten Eheschließung sich nach der durch Art. 10 EGBGB berufenen Rechtsordnung - hier also nach deutschem Recht - richtet oder selbständig anzuknüpfen ist, ist nicht zweifelsfrei (Nachweise bei Palandt-Thorn, § 10 EGBGB, Rn. 2). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da auch bei selbständiger Anknüpfung deutsches Recht anzuwenden ist: Mit Blick auf die Wirksamkeit einer Eheschließung kommt in diesem Fall Art. 13 EGBGB zur Anwendung (MüKo-Coester, § 13 EGBGB, Rn. 61); die Vorschrift verweist für jeden Ehegatten auf dessen Heimatrecht, so dass für die Antragstellerin auch danach deutsches Recht anzuwenden ist. Nach deutschem Recht verstieß die zweite Eheschließung der Antragstellerin gegen das Eheverbot der Bigamie. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen ein Eheverbot richten sich über den auch insoweit anwendbaren Art. 13 EGBGB (Müko-Coester, a.a.O., Rn. 62) ebenfalls nach deutschem Recht.

§§ 1306

, 1314 BGB ist eine bigamische Ehe lediglich aufhebbar und bis zu ihrer Aufhebung als voll wirksam zu behandeln. Eine bigamische Eheschließung kann deshalb zur Folge haben, dass der betroffene Ehepartner zwei Ehenamen führt (Staudinger-Voppel, § 1313 BGB, Rn. 4; Soergel-Heintzmann, § 1313 BGB, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das war hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 17 Die namensrechtlichen Folgen der zweiten Eheschließung sind für die Antragstellerin als vorrangig deutsche Staatsangehörige

Art. 10

EGBGB unmittelbar dem deutschen Recht zu entnehmen; eine abweichende Rechtswahl

Art. 10Abs.

2 EGBGB haben die Ehegatten, soweit ersichtlich, nicht vorgenommen. Nach dem damit anwendbaren § 1355 BGB wird ein gemeinsamer Ehename nur gebildet, wenn die Ehegatten entsprechende ausdrückliche Erklärungen abgeben, andernfalls behält jeder Ehegatte seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin und ihr zweiter Ehemann bei der Eheschließung Erklärungen über einen gemeinsamen Ehenamen abgegeben haben, solche Erklärungen sind bei einer Eheschließung in der Türkei auch nicht zu erwarten. Damit führte die Antragstellerin trotz grundsätzlicher Wirksamkeit der zweiten Eheschließung auch im Anschluss daran und nach der Scheidung der zweiten Ehe weiterhin ihren Ehenamen aus der ersten Ehe. Mit diesem ist sie in das Geburtsregister einzutragen. Randnummer 18 2. Familienname des Kindes Randnummer 19 Das Namensrecht des Kindes M. richtet sich ebenfalls

Art. 10

EGBGB und damit nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit.

§ 4St

AG ist M. deutscher Staatsangehöriger, da seine Mutter, die Antragstellerin, bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörige war.

Art. 7des türkischen St

AG hat M. wegen der außerdem bestehenden türkischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter auch die türkische Staatsbürgerschaft erlangt. Randnummer 20

Art. 5Abs.

1 S. 2 EGBGB hat bei Mehrstaatlern die deutsche Staatsangehörigkeit Vorrang. Nicht relevant ist im vorliegenden Fall die

Art. 10Abs.

3 Nr. 1 EGBGB für den Inhaber der Personensorge eines Kindes eröffnete Möglichkeit, dem Kind einen nach dem Heimatrecht eines der Elternteile gebildeten Namen zu geben. Eine entsprechende Erklärung des Inhabers der Personensorge, die öffentlicher Beglaubigung bedarf (Art. 10 Abs. 3 S. 2 EGBGB), ist von der Antragstellerin nämlich - soweit bekannt - nicht abgegeben worden. Randnummer 21

§ 1616BGB erhält das Kind als Familiennamen den Ehenamen der Eltern.

Der Familienname des Kindes M. hängt mithin davon ab, wer sein Vater im Rechtssinne ist und ob dieser und seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führten. Ob die Beantwortung dieser Vorfragen sich nach der durch Art. 10 EGBGB berufenen Rechtsordnung - hier also nach deutschem Recht - richtet oder selbständig anzuknüpfen ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht zweifelsfrei. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch auch hier dahinstehen: Bei selbständiger Anknüpfung ergibt sich für die Vorfragen die oben unter 1., 2. dargestellte Rechtslage, d.h. danach stammte M. rechtlich von dem Beteiligten zu 2) ab, der zusammen mit der Mutter des Kindes den gemeinsamen Ehenamen "T." führte. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man über Art. 10 EGBGB die Vorfragen ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt, da auch in diesem Fall die Scheidung der Antragstellerin in der Türkei

§ 107Fam

FG bzw. Art. 7 § 1 FamRÄndG nicht anzuerkennen ist, aufgrund der fortbestehenden ersten Ehe der Antragstellerin der Beteiligte zu 2)

§ 1592

BGB als rechtlicher Vater des Kindes anzusehen ist und der gemeinsame Ehename der Kindeseltern T. lautet. Für das Kind M. ist also der Familienname "T." in das Register einzutragen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Als Gegenstandswert ist der Regelstreitwert des § 30 Abs. 3 KostO bestimmt worden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.