Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung Leitsatz Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann (Rn.40) . Orientierungssatz 1. Kosten der Lebensführung sind nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten und grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 9 EStG entzogen (Rn.38) . 2. Der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ausdrücklich zugelassene Abzug der Aufwendungen für typische Berufskleidung hat nicht nur klarstellenden, sondern auch rechtsbegründenden Charakter (Rn.42) . 3. Aufwendungen eines angestellten Rechtsanwalts für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen stellen keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar (Rn.46) . 4. Gegen den begrenzten Abzug der Aufwendungen für typische Berufskleidung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn.52) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für seine beruflich genutzte Kleidung als Werbungskosten abziehbar sind. Randnummer 2 Der Kläger ist seit ... bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg zugelassener Rechtsanwalt. Er ist seit ... 2011 angestellter Rechtsanwalt einer internationalen tätigen Wirtschaftsrechtssozietät. .... Randnummer 3 In der Zeit von April bis Dezember 2011 erwarb der Kläger fünf Anzüge, zwölf Hemden, drei Hosen und zwei Paar Schuhe im Gesamtwert von 3.830,95 € wie folgt: Randnummer 4 ESt-Akten Bl. Rechnungsdatum Artikel Anzahl Preis 16 21.07.2011 Anzug 1 661,00 € 21 19.09.2011 Anzug 1 534,40 € 20 26.09.2011 Anzug 1 542,40 € 14 03.06.2011 Anzug 1 353,00 € 14 03.06.2011 Anzug 1 374,00 € 11 27.04.2011 Hemd 1 69,90 € 15 23.06.2011 Hemd 1 69,00 € 18 05.10.2011 Hemd 1 71,20 € 23 05.12.2011 Hemd 1 89,00 € 13 09.05.2011 Hemd 1 49,95 € 11 28.04.2011 Hemd 2 139,80 € 19 26.09.2011 Hemd 2 126,40 € 12 21.04.2011 Hemd 1 69,90 € 17 21.07.2011 Hose 1 102,00 € 22 28.11.2011 Hose 2 341,00 € 12 21.04.2011 Schuhe 1 119,00 € 12 20.04.2011 Schuhe 1 119,00 € Summe 3.830,95 € Randnummer 5 In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten u. a. für Berufskleidung in Höhe von 1.278 € geltend. Diesen Betrag hatte der Kläger unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten in Höhe von 3.830,95 € und einer dreijährigen Nutzungsdauer ermittelt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 13.06.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 auf ... € fest. Dabei berücksichtigte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von ... €. In den Erläuterungen zur Festsetzung führte der Beklagte aus, dass Aufwendungen für Bekleidung nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es sich nicht um typische Berufskleidung handele. Randnummer 7 Am 09.07.2012 legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 8 Am 29.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor: Randnummer 10 Die Aufwendungen für die streitgegenständliche Kleidung stellten Werbungskosten dar. Er, der Kläger, habe die Aufwendungen für die Business-Garderobe zwecks Erwerbung von Einnahmen getätigt. Sie seien in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Anschluss an die Unterzeichnung des Anstellungsvertrages im ... 2011 und der Aufnahme seiner Tätigkeit im ... 2011 erfolgt. Diese Ausgaben seien durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund der Erwartungen und Gepflogenheiten hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes angestellter Rechtsanwälte in internationalen Anwaltssozietäten auch veranlasst gewesen. Randnummer 11 Es handele sich um Aufwendungen für Arbeitsmittel und damit um Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 10.11.1989 VI R 159/86 und vom 09.03.1979 VI R 171/77 stelle die streitgegenständliche Kleidung berufstypische, nämlich anwaltstypische Kleidung dar. Randnummer 12 Diese anwaltstypische Berufskleidung werde als selbstverständlich vorausgesetzt. Das Tragen dieser Kleidung sei üblicher Standard in internationalen Wirtschaftsrechtssozietäten und spiegele die Erwartung der Mandanten an das äußere Erscheinungsbild von Rechtsanwälten wider. Die (anwalts-) adäquate Kleidung solle der Position des Rechtsanwalts Ausdruck verleihen und seiner Tätigkeit den von den Mandanten erwarteten äußeren Rahmen geben. Dem Anwalt einer internationalen Anwaltssozietät sei es nicht möglich, seiner beruflichen Tätigkeit in Freizeitkleidung nachzugehen. So sei bei der Internetpräsenz internationaler Rechtsanwaltssozietäten ohne weiteres ersichtlich, dass ein jeder (männliche) Anwalt auf den dort gezeigten Bildern mit Anzug, Anzughemd und Krawatte zu sehen sei. Dieses sei die übliche und typische Berufskleidung. Die berufliche Verwendungsbestimmung dieser Kleidung komme auch durch ihre Unterscheidungsfunktion zum Ausdruck; durch sie grenzten sich die angestellten Rechtsanwälte vom nichtjuristischen Personal der Sozietät ab. Randnummer 13 Auch heute noch gelte für vor Gericht auftretende Rechtsanwälte - neben der Robenpflicht - eine gewohnheitsrechtliche Pflicht zum Tragen einer "Amtstracht", die ein weißes Hemd mit weißem Langbinder erfordere. Diese standesrechtliche Pflicht sage viel darüber aus, welches (äußerliche) Auftreten von einem Anwalt allgemein erwartet werde. Randnummer 14 Die verfahrensgegenständliche Bekleidung erfülle in seinem, des Klägers, Fall nahezu ausschließlich die Funktion als Berufskleidung; eine private Nutzung sei so gut wie ausgeschlossen. Es sei nicht üblich, Anzüge als normale bürgerliche Kleidung zu tragen. Es komme nur ausnahmsweise vor, dass im privaten Kontext Anzug getragen werde, nämlich bei besonders festlichen Anlässen wie Hochzeiten, Konfirmationen etc.; diese kämen typischerweise ein bis drei mal im Jahr vor. Randnummer 15 Ein Bürger, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht darauf angewiesen sei, Anzug zu tragen, besitze regelhaft allenfalls ein bis zwei Anzüge. Es sei unüblich, für solche Anlässe eine größere Anzahl (etwa bis sieben) vorzuhalten. Deshalb sei es kaum möglich, überhaupt hinreichend viele private Anlässe zu finden, um bei den beschriebenen Umständen jeden Anzug im Durchschnitt auch nur mehr als ein einziges Mal zu tragen. So seien die verfahrensgegenständlichen Anzüge nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt. Randnummer 16 Ähnliches gelte für die Anzughemden, die sich in Schnitt und Musterung/Farbgebung wesentlich von den Freizeithemden unterschieden. Diese in größerer Zahl (mehr als 20) zu privaten Anlässen zu tragen, sei weder üblich noch möglich. Randnummer 17 Aufwendungen für nicht typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG seien nicht notwendigerweise Teil der allgemeinen Lebensführung, sondern könnten gleichwohl Werbungskosten darstellen. Denn der Wortlaut gebe die äußere Grenze der möglichen Auslegung vor; ihm komme bei der Gesetzesauslegung außerordentlich großes Gewicht zu. Die Nennung der typischen Berufskleidung in der vorgenannten Vorschrift sei nur beispielhaft für jede Art denkbarer Arbeitsmittel und schließe nicht die Berücksichtigung von Aufwendungen für untypische Berufskleidung aus. Randnummer 18 § 9 Abs. 1 EStG definiere in S. 1 allgemein die Werbungskosten, die in S. 3 - nicht abschließend - näher spezifiziert würden. Die verfahrensgegenständliche Kleidung sei ohne weiteres als ein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG zur Ausübung des Anwaltsberufs in einer internationalen Sozietät anzusehen; mehr noch erfüllten diese Aufwendungen die Definition der Werbungskosten in § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Randnummer 19 Eine andere Auslegung bewirke einen Verstoß gegen das (verfassungsrechtliche) objektive Nettoprinzip. Danach dürften die zur Erzielung von Einnahmen verwendeten Ausgaben des Steuerpflichtigen abgezogen werden. Nur das nach Abzug der erwerbsbedingten Aufwendungen verbleibende Nettoeinkommen stehe dem Steuerpflichtigen zur freien Verfügung; eine Unterscheidung nach typischer oder untypischer Berufskleidung treffe das objektive Nettoprinzip dabei nicht. Es komme allein darauf an, ob die Kleidung als der allgemeinen Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 S. 3 EStG zugehörig anzusehen sei; das sei im Streitfall nicht gegeben. Randnummer 20 Der Gesetzgeber dürfe das objektive Nettoprinzip nur aus gewichtigen Gründen einschränken. Das sei im Streitfall nicht geschehen; bei korrekter Anwendung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes seien die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Randnummer 21 Für die Abgrenzung von privat und beruflich veranlassten Aufwendungen komme es entscheidend auf den tatsächlichen Verwendungszweck, das heißt auf die Funktion des Wirtschaftsgutes bei den einzelnen Steuerpflichtigen an. Randnummer 22 Darüber hinaus erfordere der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung der Belastungsentscheidungen des Gesetzgebers; Ausnahmen bedürften eines besonderen sachlichen Grundes. Eine Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG aber, die die steuerliche Berücksichtigung von beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten ausschlösse, stelle eine Abweichung von den o. g., das Einkommensteuerrecht prägenden Prinzipien dar. Randnummer 23 Ein Grund dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen ungeachtet ihrer beruflichen Veranlassung nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden sollten, sei nicht ersichtlich. Zwar könne ein Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen in Typisierung- und Vereinfachungserfordernissen liegen. Die gänzliche Nichtberücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Aufwendungen verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2011 über Einkommensteuer vom 13.06.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2012 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.278 € berücksichtigt werden. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 27.09.2012 vor: Randnummer 27 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien als Werbungskosten nur Aufwendungen für typische Berufskleidung abzugsfähig. Die von dem Kläger geltend gemachten Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe zählten nicht dazu. Randnummer 28 Bekleidung sei notwendigerweise von jedem anzuschaffen. Die Wahl der Kleidung werde entsprechend den Einkommensverhältnissen, dem persönlichen Geschmack, dem familiären und privaten Umfeld und auch nach Gewohnheiten im Berufsleben unterschiedlich ausfallen. Die Anschaffung guter Kleidung liege heute auch privat wieder im Trend. Dass Anzüge nur bei wenigen, besonders festlichen Gelegenheiten tragbar seien, entspreche nicht mehr dem gängigen Gesellschafts- und Modebild. Auch die Argumentation, ein normaler Bürger besitze typischerweise nicht mehr als ein bis zwei Anzüge und könne auf keinen Fall mehr als 20 Anzughemden privat tragen, sei angesichts anderer Erfahrungen nicht nachvollziehbar. Randnummer 29 Die Anschaffung guter Kleidung sei sicherlich auch durch das Bedürfnis, bei einem als besonders empfundenen Arbeitgeber einen guten Eindruck zu hinterlassen, geprägt. Die auch privat tragbare Kleidung werde damit jedoch nicht zur Berufskleidung; eine Berücksichtigung als Werbungskosten sei nicht möglich. Randnummer 30 Am 26.03.2014 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen. Randnummer 31 Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten Bd. III zur Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 33 Der Kläger ist durch die Festsetzung der Einkommensteuer auf ... € nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insbesondere stellen die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung der Kleidung keine Werbungskosten gemäß § 9 EStG bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Randnummer 34 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.