G Leitsatz
träglich vereinbarte Besicherung einer Darlehensforderung gegenüber dem Vollsteckungsschuldner durch Abtretung einer künftigen Vergütungsforderung als auch die vereinbarte Vollabtretung zum Zwecke der Erfüllung der Darlehensforderung gegenüber dem Vollsteckungsschuldner beinhalten inkongruente Deckungen, wenn die Darlehensnehmerin (Anfechtungsgegnerin) derartige Deckungen nicht beanspruchen konnte, weil lediglich ein --inzwischen wertloser-- Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Vollsteckungsschuldner besteht (Rn.95) . Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014. Randnummer 2 1.
Einschätzung beider Vertragspartner per 30.06.2006 Darlehensforderungen gegen den Darlehensnehmer in Höhe von ca. € 250.000,
Aussage von Herrn Dr. E ist allerdings mit der nächsten Vorschusszahlung auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht vor Ende 2008 zu rechnen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner: Der Darlehensnehmer tritt hiermit seine vorgenannten Ansprüche auf Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ... B in voller Höhe der Darlehensgeberin ab. Die Darlehensgeberin nimmt die Abtretung an. (...) Randnummer 7
Auffassung des Darlehensnehmers lediglich Vergütungen in Höhe von "2 x € 55.548,10 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer" offen. Hiervon hat die Sicherungsgeberin in der Vereinbarung zwischen dem Darlehensnehmer und Herrn F sowie der Sicherungsgeberin mit Vereinbarung vom ... 2009 (Anlage ...) einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von € 55.548,10 an Herrn F unter ausdrücklicher Zustimmung des Darlehensnehmers bereits abgetreten. Sollte Herr F anderweitig befriedigt werden, tritt die Sicherungsgeberin hiermit die Ansprüche aus der Vereinbarung vom ... 2007 (Ablage 1) in voller Höhe an die Darlehensgeberin ab. Für den Fall, dass Herr F bei Auszahlung der Vergütung Anspruch auf den erstrangig abgetretenen Teil hat, steht, der Darlehensgeberin diesbezüglich lediglich der Differenzbetrag zur Verfügung. Zur Klarstellung erklären Darlehensnehmer und Sicherungsgeberin: Sofern von der Vereinbarung vom ... 2007 nicht alle noch offenen Vergütungsansprüche des Darlehensnehmers erfasst und abgetreten sein sollten, tritt hiermit der Darlehensnehmer alle darüber hinaus gehenden Vergütungsansprüche selbst an die Darlehensgeberin ab. Die Sicherungsgeberin stimmt dem ausdrücklich zu. Die Darlehensgeberin nimmt sämtliche vorgenannten Abtretungsangebote hiermit ausdrücklich an. (...) Randnummer 11 3. Am 22.06.2010 beantragte der Vollstreckungsschuldner beim Insolvenzgericht, ihm einen weiteren Vorschuss in Höhe von 144.612,00 € zzgl. USt zu gewähren (InsoA Bl. ...),
dem der Konkursverwalter am 19.11.2009 für sich selbst einen weiteren Vorschuss in Höhe von 11.902.680,00 € beantragt hatte, ohne entsprechende Anträge für die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu stellen (InsoA Bl. ...). Der Antrag des Vollstreckungsschuldners wurde durch das Insolvenzgericht am 09.08.2010 abgelehnt (InsoA Bl. ...). Randnummer 12
dem das FA am ... 2011 und am ...2011 fruchtlose Vollstreckungsversuche unternommen hatte (vgl. Niederschriften über die fruchtlose Pfändung vom ... 2011 und ... 2011 Vollstreckungsakte -VoA- Bl. ... und ...), beantragte es am 11.04.2011 beim Amtsgericht ..., Insolvenzgericht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wegen Abgabenrückständen über insgesamt 107.785,61 € (insbes. Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 nebst Nebenleistungen; VoA Bl. ...). Randnummer 16 b) Der von dem Insolvenzgericht als Gutachter beauftragte Herr Rechtsanwalt H empfahl in seinem Gutachten vom 30.05.2011 ausdrücklich, den Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen (VoA Bl. ...). Zur beruflichen Tätigkeit des Vollstreckungsschuldners enthält das Gutachten folgende Feststellungen: Randnummer 17 "Der Schuldner war bis zum ... 2011 in ... als Anwalt zugelassen. Der Schuldner beabsichtigt nicht, gegen den Einzug der Zulassung etwas zu unternehmen, da er
eigenem Bekunden - und soweit aufgrund der Unterlagen feststellbar war - bereit seit ca. 1 1/2 Jahren gar nicht mehr als Anwalt tätig war. Er sehe nicht, dass er noch irgendeinem Mandanten wirklich helfen könne. Mit Wirkung vom ... 2011 wurde Herr Rechtsanwalt J zum Abwickler der Kanzlei durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer bestellt. Bis zum Jahre 2009 führte der Schuldner seine Kanzlei gemeinsam mit dem Abwickler. Unter Mitnahme der ihm anvertrauten Mandate verließ der Schuldner die Sozietät und wickelte seitdem nur noch ab. Randnummer 18 Der jetzt formell eingesetzte Abwickler wird aber - so die Auffassung des Schuldners - lediglich noch die Akten ordnen können und müssen. Etwa noch eintreibbare Gebühren werden dabei nicht aufzufinden sein, diese hätte er in seiner Not bereits sämtlich realisiert. Die Höhe und Art der Gläubigerforderungen lässt keinen Zweifel zu, dass diese Ausführungen zutreffend sind." Randnummer 19
... abgemeldet (Tz. 19). Die Frage, ob angegebene Ansprüche oder Rechte gepfändet oder abgetreten seien, verneinte der Vollstreckungsschuldner (Tz. 21). Randnummer 23 8. Mit Beschluss vom 18.12.2013 setzte das Landgericht ... unter Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 15.01.2013 die Vergütung des Vollstreckungsschuldners als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... B auf insgesamt 991.639,23 € netto fest (ArrestA Bl. ...). Randnummer 24 9.
unseren Recherchen die ... von Frau N. Randnummer 31 Auf den Hintergrund der Gutschrift angesprochen gaben Frau N und Herr Dr. A in einem persönlichen Gespräch am 15.01.2014 an, dass es sich um offene Forderungen von Herrn A handelt. Desweiteren habe er noch weitere Forderungen über € 2 Mio. gegenüber diversen Gläubigern. Die bisherige Gutschrift soll erst einmal auf den Konten der Frau N verbleiben, jedoch nicht langfristig angelegt werden und ihnen zur Verfügung stehen. Herr Dr. A selbst hat keine eigenen Konten in unserem Haus. Randnummer 32 Eine Insolvenz wurde mangels Masse am 01.06.2011 abgewiesen. In die Vermögensverhältnisse haben wir keinen Einblick. Aufgrund dieser Tatsachen haben wir uns zu dieser Meldung entschlossen. (...)" Randnummer 33 10.
G. Randnummer 38 Ein Arrestgrund bestehe, da der Vollstreckungsschuldner sein Vermögen zumindest teilweise in die Sphäre der Antragstellerin verschoben habe. Die sofortige Inanspruchnahme der Antragstellerin als Duldungsschuldnerin sei ermessensgerecht i. S. d. § 2 AnfG. Weitere Personen, die mit Vermögen des Vollstreckungsschuldners zur Beitreibung seiner Steuerschulden beitragen könnten, seien nicht bekannt. Erhebliche vermögenrechtliche Schäden seien nicht zu erwarten. Randnummer 39 Der Vollstreckungsschuldner habe
bisherigen Ermittlungen nicht die Möglichkeit bzw. sei nicht dazu gewillt, die Steuerverbindlichkeiten zurückzuführen. In seiner am 07.10.2013 abgegebenen Vermögensaufstellung habe er die Vergütungsforderung nicht angegeben, obwohl er mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sei, dass die Erfüllung der Forderung überwiegend wahrscheinlich sei. Anderenfalls hätte er seinen Anspruch nicht eingeklagt. Randnummer 40 Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Arrestanordnung verwiesen. Randnummer 41
ihren Informationen außerordentlich gering gewesen. Herr Rechtsanwalt J, der die Vereinbarung vom ... 2010 entworfen habe, habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Chancen der Durchsetzung des restlichen Vergütungsanspruchs des Vollstreckungsschuldners als gering einschätze. Da kein Arrestanspruch bestehe, sei auch kein Arrestgrund gegeben. Im Übrigen lege das FA keine Argumente dar, die die Besorgnis rechtfertigen könnten, dass eine mögliche künftige Vollstreckung des Anspruchs gefährdet sei. Randnummer 45 Sie, die Antragstellerin, sei eine typische ..., die sich ausschließlich der ... widme. Sie habe damit in der Vergangenheit kein Geld verdient, werde jedoch von ihrer Familie stets unterstützt. Sie sei Eigentümerin eines sehr wertvollen Grundbesitzes in ... und "spekuliere" trotz entsprechender Baugenehmigungen auf weitere Wertsteigerungen. Die Arrestanordnung sei gegenwärtig besonders schlimm für sie, weil sie mit einer befreundeten Partnerin, einer ..., gerade ein Ladenlokal in O angemietet, Arbeiten verschiedener Gewerbe in Auftrag gegeben und Bestellungen vorgenommen habe, die jetzt durch die Blockade ihrer Konten bei der Bank-1 extrem gefährdet seien. Randnummer 46 14. Am 18.03.2014 hat die Antragstellerin sich wegen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Arrestanordnung vom 07.03.2014 an das Gericht gewandt. Randnummer 47 Sie trägt zur Begründung vor, der Arrestanordnung vom 07.03.2014 mangele es sowohl am Arrestanspruch als auch am Arrestgrund. Die Arrestanordnung habe zu einer beträchtlichen Belastung des Verhältnisses zu ihrer Bank geführt. Es stehe zu befürchten, dass sie erhebliche wirtschaftliche und immaterielle Schäden erleide; insbesondere seien von ihr getroffene Dispositionen zum Ausbau ihrer beruflichen Tätigkeit stark gefährdet. Randnummer 48
dem tatsächlichen Sachverhalt spreche nichts dafür, dass eine anfechtbare Rechtshandlung vorliege. Eine Anfechtungsmöglichkeit
G sei nicht gegeben. Diese setze auf ihrer Seite eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht voraus, für die - zumindest - erforderlich sei, dass sie gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners drohe. Zudem müsste sie gewusst haben, dass es Gläubiger gegeben habe und die Handlung diese benachteilige. Beides unterstelle das FA, ohne auch nur den geringsten Anhaltspunkt hierfür zu haben. Soweit das FA in diesem Zusammenhang auf eine inkongruente Deckung abhebe, seien die Ausführungen dazu vollkommen an der Sach- und Rechtslage vorbei. Das FA gehe an dieser Stelle von Kenntnissen aus dem Jahr 2014 aus, um Intentionen und Wissen in den Jahren 2009 und 2010 zu unterstellen. Es habe sich seinerzeit um einen erlaubten und üblichen Kauf einer Risikoforderung gehandelt. Der jetzt zugeflossene Betrag sei damals in keiner Weise abzusehen gewesen, er sei sogar absolut unwahrscheinlich gewesen und könne daher in keiner Weise zur Beurteilung der Rechtsnatur der Vereinbarung herangezogen werden. Randnummer 49 Ihr, der Antragstellerin, seien auch nicht 426.320,78 € zu viel zugeflossen, da sie die gesamte Forderung gekauft habe. Zum Zeitpunkt der damaligen Vereinbarung sei ein Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf eine Vergütung in Höhe von ca. 144.000,00 € zu erwarten gewesen. Ein höherer Anspruch sei vollkommen unsicher gewesen, da weitere Honorarforderungen des Konkursverwalters nicht absehbar gewesen seien. Randnummer 50 Sie und der Vollstreckungsschuldner seien zum damaligen Zeitpunkt nicht eng verbunden gewesen; sie hätten noch keine verfestigte Beziehung geführt. Der Vollstreckungsschuldner sei seinerzeit noch verheiratet gewesen. Sie habe weder mit ihm zusammengelebt noch einen gemeinsamen Haushalt geführt. Sie habe zwar von "Millionenforderungen" gewusst, die zu jener Zeit nicht zu realisieren gewesen seien, habe jedoch keine vertieften Kenntnisse von der Einkommens- und Vermögenssituation des Vollstreckungsschuldners gehabt. Randnummer 51 Allein die Tatsache, dass er das von ihr gewährte Darlehen nicht habe zurückführen wollen/können, ergebe keineswegs seine drohende Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr habe sich die finanzielle Situation des Vollstreckungsschuldners zum damaligen Zeitpunkt - weder im Dezember 2009 noch im Juli 2010 - für sie keineswegs in irgendeiner Weise als gefährdet dargestellt. Der Vollstreckungsschuldner sei zum damaligen Zeitpunkt ein seit Jahrzehnten erfolgreicher Anwalt gewesen. In dieser Funktion habe er - wie dem FA bekannt sei - auch stets erhebliche Gewinne erwirtschaftet. Noch im Jahr 2009 habe er,
Abzug der Kosten der Kanzlei, einen Gewinn von nahezu 130.000,00 € erzielt. Er habe seit Jahren dieselbe Wohnung bewohnt und zu den fraglichen Zeitpunkten eine eingerichtete Rechtsanwaltkanzlei im Z-Weg unterhalten. Abgesehen davon, dass somit im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners nicht bestanden habe, habe sie, die Antragstellerin, jedenfalls von einer solchen auch nichts wissen können. Randnummer 52 Dass der Vollstreckungsschuldner auf großem Fuß gelebt habe, sei bekannt gewesen. Dass dies vielleicht - wie sich erst geraume Zeit später herausgestellt habe - auf zu großem Fuß gewesen sei, sei zum fraglichen Zeitpunkt für sie in keiner Weise erkennbar gewesen. Randnummer 53 Die durch das FA behaupteten Steuerschulden des Vollstreckungsschuldners bestreite sie mit Nichtwissen. Randnummer 54 Sie habe auch nichts von einer angeblichen Gläubigerbenachteiligung gewusst. Sie habe schon nicht einmal etwas von etwaigen Gläubigern gewusst, geschweige denn, dass diese dadurch, dass sie eine Risikoforderung gekauft habe, in irgendeiner Form hätten benachteiligt werden sollen oder können. Randnummer 55 Ein Anfechtungsgrund gem. § 4 Abs. 1 AnfG liege ebenfalls nicht vor. Der Vollstreckungsschuldner sei bereits seit dem ... 2007 nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen. Er habe, auch wenn man die Verfügung als unentgeltlich ansehen würde, weit vor dem Anfechtungszeitraum von vier Jahren über die Forderung verfügt. Entgegen der Ansicht des FA sei auch eine Gegenleistung gegeben gewesen. Auch wenn die Darlehensforderung seinerzeit durch den Vollstreckungsschuldner nicht zurückgeführt worden sei und der erklärt habe, dazu nicht in der Lage zu sein, mache dies die Forderung nicht wertlos. Randnummer 56 Ein Arrestgrund sei nicht gegeben. Sie, die Antragstellerin, habe dem Vollstreckungsschuldner nicht ihr Konto zur Verfügung gestellt, damit er darüber Geschäfte habe abwickeln können. Vielmehr sei auf ihr bestehendes Konto lediglich ein ihr zustehender Betrag eingezahlt worden. Der Geldeingang habe gerade nicht dem Vollstreckungsschuldner zugestanden, deshalb sei auch nichts verschleiert worden. Randnummer 57 Die Antragstellerin beantragt, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckungsmaßnahmen im Wege der Arrestanordnung vom 07.03.2014 in ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen mit sofortiger Wirkung ohne Sicherheitsleistung aufzuheben, 2. vorsorglich die Vollziehung eines vom Antragsgegner im Verfahrensverlauf erlassenen Duldungsbescheides auszusetzen, hilfsweise, die Vollziehung der Arrestanordnung vom 07.03.2014 auszusetzen. Randnummer 58 Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 59 Es trägt zur Begründung vor: Für die glaubhafte Annahme eines Arrestanspruchs genüge, dass ein gesetzliches Schuldverhältnis
dem AnfG bestehe, das inhaltlich begründet und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft bestimmt sei. Dies sei der Fall. Die Antragstellerin habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung etwas aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners erlangt, was dem FA gem. § 11 AnfG zur Verfügung gestellt werden müsse, soweit es zur Befriedigung der Rückstände des Vollstreckungsschuldners erforderlich sei. Anfechtungsgründe bestünden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG. Die Antragstellerin habe eine inkongruente Deckung erlangt, da sie eine Sicherung oder Befriedigung erlangt habe, die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit habe beanspruchen können. Die Antragstellerin habe gegen den Vollstreckungsschuldner höchstens eine Darlehensforderung über 136.049,00 € (100.000,00 € zzgl. 8 % Zinsen seit dem 01.07.2010). Da die Abtretung des Vergütungsanspruchs nicht auf den Stand des Darlehens zzgl. Zinsen begrenzt worden sei, seien der Antragstellerin letztlich 426.320,78 € zu viel zugeflossen (562.369,78 € abzgl. 136.049,00 €). Randnummer 60 Die Gewährung einer inkongruenten Deckung stelle ein erhebliches Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Vollstreckungsschuldners dar. Zudem habe die Antragstellerin gewusst, dass der Vollstreckungsschuldner zahlungsunfähig sei, da in dem Schuldanerkenntnis und der Abtretungserklärung vom ... 2010 niedergeschrieben sei, dass der Vollstreckungsschuldner nicht in der Lage sei, das Darlehen zurückzuführen. Randnummer 61 Die Antragstellerin habe in dem Schuldanerkenntnis und der Abtretungserklärung vom ... 2010 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Unabhängig von der Ungewissheit der Höhe der Vergütung bzw. der vereinbarten Abgeltung des Risikos, dass die Darlehensforderung nicht erreicht werde, seien der Antragstellerin mindestens 426.320,78 € zugeflossen, ohne dass dem eine konkrete Gegenleistung gegenüberstehe. Der Verzicht auf eine wertlose Forderung habe keinen Entgeltcharakter. Bei Abschluss der Vereinbarung am ... 2010 hätte die Antragstellerin den Anspruch auf Darlehensrückzahlung nicht durchsetzen können. Aus dem Gläubigerverzeichnis vom ... 2011 ergebe sich nunmehr allerdings, dass die Antragstellerin offenbar doch nicht auf das Darlehen verzichtet habe. Randnummer 62 Indem die Antragstellerin dem Vollstreckungsschuldner ihr Konto zur Verfügung gestellt habe, habe sie ihm ermöglicht, den Geldeingang vor den Gläubigern zu verschleiern. Das Geld habe die Antragstellerin durch eine anfechtbare Rechtshandlung erhalten, so dass sie es an den Vollstreckungsschuldner zurückzugewähren habe. Ausweislich der Drittschuldnererklärung der Bank-1 vom 07.03.2014 sei das Geld offenbar bereits auf verschiedene Konten transferiert worden und innerhalb von nur 1,5 Monaten seien von den 562.000,00 € bereits mindestens 140.000,00 € ausgegeben oder jedenfalls von den Bank-1-Konten wegtransferiert worden. Randnummer 63 Wesentliches Indiz für die Gefährdung der Vollstreckung sei auch, dass sich die Antragstellerin die kompletten 562.000,00 € auf ihr Konto habe überweisen lassen, obwohl die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Vollstreckungsschuldner an das FA abzuführen sein werde. Randnummer 64 Das FA habe bei Erlass der Arrestanordnung nicht erkennen können, welche Rechte die Antragstellerin an den auf ihrem Konto eingegangenen 562.369,78 € beanspruche. In dem Insolvenzgutachten vom 30.05.2011 seien keine Feststellungen zu Rechten der Antragstellerin gegenüber dem Vollstreckungsschuldner enthalten. Randnummer 65 Dem Gericht haben 1 Band Vollstreckungsakte (St.-Nr.-1), jeweils 1 Band Einkommen- und Umsatzsteuerakten (St.-Nr.-2), ein Band Arrestakten sowie Band ... bis ... der Insolvenzakte (Az. ...) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 66 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 Finanzgerichtsordnung -FGO- gegen die Arrestanordnung ist nicht statthaft (1.a)); der vorsorgliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines vom FA im Verfahrensverlauf erlassenen Duldungsbescheides ist mangels Beschwer unzulässig (1.b); der hilfsweise gestellte Antrag auf AdV der Arrestanordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.c) und 1.d)), in der Sache aber unbegründet (2.). Randnummer 67 1. a) Gegen die Arrestanordnung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO nicht statthaft. Randnummer 68 Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder gem. § 69 FGO durch AdV des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch eine einstweilige Anordnung
V ist gegenüber der einstweiligen Anordnung grundsätzlich vorrangig (§ 114 Abs. 5 FGO). Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten korrespondiert mit der Klageart in der Hauptsache. Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz in der Regel durch AdV gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungs-, Feststellungs- und sonstigen Leistungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rn. 8). Randnummer 69 Im Streitfall ist die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart. Denn die Arrestanordnung ist ein vollzugs- und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 34 "Vollstreckungsmaßnahmen"). Randnummer 70 Ausnahmsweise kann zwar vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der AdV, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden. Ein solcher Antrag kann z. B. auf § 258 AO (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 34 "Vollstreckungsmaßnahmen"). Mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) wird eine Regelungsanordnung durch das Gericht i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO begehrt. Randnummer 71 Ein solcher Antrag wäre vorliegend aber unbegründet. Da die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände über die
teile hinausgehen müssen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 10.08.1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719; vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428), kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Eine solche Bedrohung hat die Antragstellerin jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat lediglich darauf hingewiesen, die Arrestanordnung habe zu einer beträchtlichen Belastung in dem Verhältnis zu ihrer Bank geführt und es sei zu befürchten, dass erhebliche wirtschaftliche und immaterielle Schäden für sie entstünden (oben I.14.). Randnummer 72 b) aa) Ein Antrag auf AdV setzt voraus, dass der Verwaltungsakt angefochten ist, d. h. gegen ihn ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt oder Klage erhoben worden ist. Zwar kann das Gericht die Vollziehung schon vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO), jedoch nicht vor Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs. Vorliegend ist der Duldungsbescheid
Kenntnis des Senats noch gar nicht ergangen, geschweige denn durch die Antragstellerin mit einem Einspruch angefochten worden. Randnummer 73 bb) Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag der Antragstellerin auf vorsorgliche AdV in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem FA den Erlass eines Duldungsbescheides zu untersagen, umzudeuten ist, da dieser Antrag unbegründet wäre. Randnummer 74 aaa) Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nur erlassen, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Das ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn das FA beabsichtigt, gegen die Antragstellerin in Kürze einen Duldungsbescheid zu erlassen. Es gibt grundsätzlich keinen vorläufigen Unterlassungsanspruch oder Feststellungsanspruch bzgl. der Unterlassung eines angekündigten Verwaltungsaktes, da der Adressat eines erlassenen Verwaltungsaltes seine Rechte durch Gestaltungsklage gegen diesen Verwaltungsakt verfolgen kann (vgl. FG Bremen, Beschluss vom 16.11.1990 II 257/90 V, EFG 1991, 211; anders zur Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11 BFH/NV 2013, 739, vorgehend FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2011 3 K 205/10 , EFG 2012, 482 ), d. h. die Antragstellerin müsste den Duldungsbescheid für den Fall, dass er tatsächlich erlassen wird, mit Einspruch und - falls der Einspruch zurückgewiesen wird - mit der Anfechtungsklage angreifen. Die Aussetzung der Vollziehung könnte sie ggf. im Verfahren
Randnummer 75 bbb) Unabhängig vom Fehlen des Anordnungsanspruchs ist auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Ein Anordnungsgrund im Sinn des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn die Regelung "um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass das FA mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen sie in Kürze einen Duldungsbescheid erlassen wird, hat die bevorstehende Bekanntgabe eines solchen Bescheides keine Folgen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Da der Antragstellerin die einschlägigen Rechtsbehelfe einschließlich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zustehen, sind keine Gründe ersichtlich, warum sie nicht zunächst den Erlass eines Duldungsbescheides abwarten kann und diesen Bescheid
der Bekanntgabe an sie angreift. Randnummer 76
dem offenkundigen Interesse der Antragstellerin als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO auslegt, ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 78 Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht zuvor einen Antrag auf AdV an das FA gestellt und dessen Ablehnung abgewartet hat. Eine Ablehnung durch das FA ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO entbehrlich, wenn die Vollstreckung droht. Dies gilt auch, wenn die Vollstreckung schon begonnen hat. Erst recht muss dies gelten, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides wie hier schon stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615; vom 15.02.2002 XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940; BFH-Urteil vom 29.10.1985 VII B 69/85, BStBl II 1986, 236, 237). Durch die vollzogene Vollstreckung ist die Rechtsstellung der Antragstellerin noch stärker als durch die drohende Vollstreckung beeinträchtigt, so dass der Verweis auf den vorherigen außergerichtlichen Antrag nicht gerechtfertigt ist. Gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO kann das Gericht in diesen Fällen die Vollziehung aufheben. Randnummer 79 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 80 Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt. Randnummer 81 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind
der Rechtsprechung des BFH zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Beschlüsse vom 21.11.2013 II B 46/13, BFH/NV 2014, 269; vom 11.07.2013 XI B 41/13 BFH/NV 2013, 1647; vom 12.12.2012 I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272). Randnummer 82 a) Im Streitfall bestehen
summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung. Randnummer 83 Gem. § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen
bis 323 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Randnummer 84 Die Arrestanordnung ist eine Ermessensentscheidung; das Entschließungsermessen bedarf indes keiner besonderen Begründung (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rn. 6; FG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 2 K 166/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 03.12.2003 1 K 35/03, EFG 2004, 242). Randnummer 85 Der Arrestanspruch ebenso wie der Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 6158; BFH-Urteil vom 26.02.2001 VII B 265/00, BStBl II 2001, 464, 466). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint.
Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs/Arrestgrundes sprechen (FG Hamburg, Beschluss vom 02.08.1999 V 87/99, juris; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rn. 24). Randnummer 86 Dabei ist sowohl zu prüfen, ob die Arrestanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war, als auch, ob sie am Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 325 AO noch gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 1/02, BFHE 204, 30, BStBl II 2004, 392). Die Tatsachen, die die Arrestanordnung auf den Zeitpunkt des Erlasses begründen, können - jedenfalls im Rahmen des § 102 S. 2 FGO - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt werden. Randnummer 87 aa) Das Bestehen eines Arrestanspruchs ist
summarischer Beurteilung des Senats hinreichend wahrscheinlich. Randnummer 88 aaa)
AO hängt die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts und damit die Zulässigkeit der Vollstreckung durch das Finanzamt auch davon ab, dass mit dem Verwaltungsakt, der Grundlage der Vollstreckung ist, eine Geldleistung gefordert wird. Als Geldleistungen i. S. des § 249 Abs. 1 S. 1 AO kommen neben denen, die Steuern und steuerliche Nebenleistungen zum Gegenstand haben, auch solche Leistungen in Betracht, die in Geldleistungen übergehen können. Zu den Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden auch Duldungsbescheide
AO gerechnet, mit denen Rückgewähransprüche
dem AnfG zur Befriedigung von Steuerforderungen geltend gemacht werden (so auch Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 328 AO Rn. 1; Dumke in Schwarz, AO, § 324 Rn. 3). Dies gilt uneingeschränkt, wenn sich der Anfechtungsanspruch von vornherein auf eine Geldforderung richtet oder wenn Wertersatz geschuldet wird, weil der anfechtbar erworbene Gegenstand zur Zwangsvollstreckung nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Dabei kann der Arrest
1 Satz 2 AO auch dann angeordnet werden, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2000 2 K 2948/99, juris). Randnummer 89 bbb) Für die glaubhafte Annahme des durch das FA geltend gemachten Anfechtungsanspruchs auf Wertersatz gem. § 11 Abs. 1 AnfG genügt, dass im Streitfall ein gesetzliches Schuldverhältnis
dem AnfG besteht, das inhaltlich begründet und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestimmt ist; wobei die vorherige Geltendmachung durch einen Duldungsbescheid insoweit nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2000 2 K 2948/99, juris). Randnummer 90
G können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens
den Bestimmungen des AnfG angefochten werden.
G ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Satz 2 dieser Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss das, was durch anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wurde, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG entsprechend. Dies bedeutet insbesondere, dass der Empfänger bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz zu leisten hat, ohne sich auf Entreicherung berufen zu können (§ 818 Abs. 2 und 3, § 819 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Randnummer 91 (a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d. h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird (Nerlich/Niehus, AnfG, § 1 Rn. 42). Dabei kommt es nicht auf die Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern auf die Erschwerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 5 K 3087/10, juris). Die Feststellungslast hierfür trägt der Gläubiger. Ausreichend ist es, wenn er vorträgt und
weist, dass der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Dann muss der Anfechtungsgegner im Einzelnen Tatsachen vortragen, aus denen sich anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände ergeben. Randnummer 92 (
summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel daran, dass die vorstehenden Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung i. S. d. § 3 AnfG im Streitfall erfüllt sind. Randnummer 95 (
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners (zu § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO- vgl. BGH-Urteile vom 19.12.2013 IX ZR 127/11, MDR 2014, 371; vom 17.07.2003 IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924, zu § 3 AnfG vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2007 IX ZR 170/06, juris). Randnummer 99 (aa) Inkongruent ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Entscheidend ist das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses (Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO § 131 Rn. 9). Randnummer 100 (aaa) Eine Deckung ist nicht zu beanspruchen, wenn der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat (Kayser in Münchener Kommentar, InsO, § 131 Rn. 13). Da die Forderung auf die Hauptleistung allein noch kein Recht auf eine Sicherung gibt, ist eine Sicherung nur dann zu beanspruchen, wenn sie vertraglich, ggf. auch durch Vertrag zugunsten Dritter hinreichend bestimmt und besonders vereinbart worden war (Rogge in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 131 Rn. 20). Der Anspruch auf Besicherung ist nicht als minus in dem Anspruch auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen (BGH-Urteil vom 18.03.2010 IX ZR 57/09, NJW-RR 2010, 1428). Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit
träglich besichert, liegt regelmäßig eine inkongruente Deckung vor (BGH-Urteile vom 11.03.2004 IX ZR 160/02, NJW-RR 2004, 1130; vom 18.04.2002 IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, NJW-RR 2002, 1417). Randnummer 101 (bbb) Eine Deckung ist nicht in der Art zu beanspruchen, wenn dem Gläubiger zwar eine Befriedigung oder Sicherung zusteht, aber in einer Art, welche die übrigen Gläubiger weniger benachteiligt als die konkret gewährte. Wegen des Normzwecks ist der Maßstab dafür, ob eine Abweichung als geringfügig unschädlich ist, die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung (Kayser in Münchener Kommentar, InsO, § 131 Rn. 31). Die Gewährung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) oder erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) ist inkongruent, da sie eine in der Art nicht zu beanspruchende Befriedigung darstellt (vgl. Kayser in Münchener Kommentar, InsO, § 131 Rn. 32; Kreft in Heidelberger Kommentar, InsO, § 131 Rn. 9). Randnummer 102 (
summarischer Prüfung auch davon aus, dass die Antragstellerin Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners hatte. Randnummer 109 Die inkongruente Deckung stellt ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Anfechtungsvorsatz des Schuldners dar, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH-Urteile vom 19.12.2013 IX ZR 127/11, MDR 2014, 371; vom 18.07.2013 IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64, DB 2013, 1894; vom 18.03.2010 IX ZR 57/09, NJW-RR 2010, 1428). Randnummer 110 Dies ist vorliegend der Fall: In der notariellen Vereinbarung vom ... 2009 erklärte der Vollstreckungsschuldner ausdrücklich, zur Rückzahlung des Darlehens nicht imstande zu sein. Die Antragstellerin wusste zudem aufgrund der offengelegten Sicherungsabtretung an Herrn F bzw. der ausdrücklichen Erwähnung in der Vereinbarung vom ... 2010, dass der Vollstreckungsschuldner die Darlehensforderung des Herrn F auch nicht befriedigen konnte. Randnummer 111 Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht des Gutachters im Insolvenzverfahren vom 30.05.2011, dass der Vollstreckungsschuldner seine Anwaltstätigkeit bereits ca. 1,5 Jahre zuvor eingestellt hatte (oben I.5.b)). Unabhängig von der Frage, wie verfestigt die Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Vereinbarungen war, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Antragstellerin dieser Umstand sowie die damit einhergehende Konsequenz der fehlenden Einnahmequelle nicht verborgen blieb. Randnummer 112 (
dem AnfG entgegen, da insoweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit des alsbaldigen Eintritts der Voraussetzungen des § 2 AnfG genügt (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar, AnfG, § 2 Rn. 20). Randnummer 117 (aaa) Zwar ist zu einer Anfechtung
dem AnfG gemäß § 2 AnfG nur ein Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist. Dies ist hier hinsichtlich der behaupteten Forderung des FA bezüglich der Einkommensteuer für 2009 zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Einkommensteuervorauszahlung für das
G ist es für die Sicherung durch Arrest nicht erforderlich, dass über die befriedigungsbedürftige Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG vorliegt (OLG München, Beschluss vom 17.10.2008 3 W 2328/08, juris). Der Anfechtungsanspruch entsteht bereits mit der Vollendung der anfechtbaren Rechtshandlung. Die Fälligkeit des Hauptanspruchs, das Erlangen des Schuldtitels und der
weis der Vermögensunzulänglichkeit des Hauptschuldners sind nur - aufschiebende - Bedingungen für die Einleitung seiner zwangsweisen Erfüllung (Kirchhof in Münchener Kommentar, AnfG, § 13 Rn. 63). Unabhängig davon ist der Anspruch schon
Maßgabe des § 324 Abs. 1 S. 2 AO sicherbar. Lediglich seine gerichtliche Durchsetzung erfordert zum einen das Vorliegen weiterer Voraussetzungen und hat zum anderen auch binnen bestimmter Fristen zu erfolgen. Randnummer 119 Soweit in der zivilrechtlichen Rechtsprechung eingewandt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009 2 W 88/09, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2002, 27 W 7/02, juris), dass dann entgegen der Intention des § 2 AnfG nicht auszuschließen sei, dass der Streit über das Bestehen der Hauptforderung zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auszutragen wäre, so ist zum einen anzumerken, dass durch eine derartige einengende Auslegung der nötige Rechtsschutz gerade in einem Bereich verweigert wird, in dem die Erfüllung der gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen oft zugleich die Gefahr fortzusetzender Gläubigerbenachteiligung nahelegt (Kirchhof in Münchener Kommentar zum AnfG, § 13 Rn. 63). Zudem greift dieser Einwand bei dem Arrest gem. § 324 AO nicht ein, da das FA als Steuergläubigerin für die Anordnung des Arrestes selbst zuständig ist und der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und bei Einwendungen gegen die Arrestanordnung, die gerichtlich geltend gemacht werden, das Finanzgericht die Anordnung darauf zu überprüfen hat, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass noch vorliegen (Hohrmann in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rn. 94). Bei dem Arrest
AO handelt es sich um ein vorgezogenes Verfahren, das in seinem Zweck dem Besteuerungsverfahren dient, indem es einen Teil dieses hauptsächlichen Verwaltungsverfahrens in notwendig noch vorläufiger Form vorwegnimmt. Wegen des Zeitbedarfs des Hauptsacheverfahrens wird dem FA gesetzlich zugestanden, das Interesse an der Sicherung seiner Ansprüche vorab zu befriedigen. Dabei ist in diesem zweigliedrigen Nebenverfahren dasjenige zur Anordnung und Aufhebung des Arrestes eine besondere Form des Steuerfestsetzungsverfahrens und dasjenige zur Vollziehung des Arrestes ein vorgezogener Teil des Steuererhebungsverfahrens in der Form der Vollstreckungstätigkeit: Der spätere Steueranspruch wird bereits so weit identifiziert und konkretisiert, wie das die Kenntnis des verwirklichten Sachverhalts zulässt, und die Vollziehung des Steueranspruchs so weit abgesichert, wie es die Umstände notwendig machen (FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2000 5 K 5963/92 U, juris). Randnummer 120 (bbb) Die durch das FA geltend gemachten, noch nicht festgesetzten Steuerforderungen stehen ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Randnummer 121 (a) Für das Jahr 2009 hat der Vollstreckungsschuldner keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Laut - dem Gericht nicht vorliegender - Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes hatte der Vollstreckungsschuldner in 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Beteiligungen in Höhe von 125.166,54 €. Unter Zugrundelegung dieser Einkünfte abzüglich eines Altersentlastungsbetrags sowie des Sonderausgaben-Pauschbetrags ergibt sich unter Anwendung der Grundtabelle für das Jahr 2009 eine Einkommensteuerschuld von 43.724,00 € zzgl. 2.404,82 € Solidaritätszuschlag (Probeberechnung vom 19.03.2014, VoA Bl. ...). Die Steuer ist mit Ablauf des Jahres 2009 entstanden (§ 36 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-). Randnummer 122 (ß) Der Vollstreckungsschuldner schuldet als Leistungserbringer die in der mit Rechnung vom 06.01.2014 abgerechneten Brutto-Vergütung enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 89.790,00 €. Der Anspruch ist mit Ablauf des 31.03.2014 entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz -UStG- im Fall der Besteuerung
vereinnahmten Entgelten bzw. gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG im Fall der Besteuerung
vereinbarten Entgelten). Randnummer 123 (?) Der Zufluss der Netto-Vergütung in Höhe von 472.579,78 € wird mit Ablauf des Jahres 2014 eine Einkommensteuer von geschätzt 118.445,00 € zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 6.514,47 € entstehen lassen (geschätzter Gewinn: 300.000,00 €; Probeberechnung vom 19.03.2014 VoA Bl. ...). Durch den Zufluss der steuerpflichtigen Vergütung ist ein Rechtsgrund für die Forderung bereits gelegt (vgl. Hohrmann in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rn. 17). Randnummer 124
G hat der Steuerpflichtige am 10.03., 10.06., 10.
der Einkommen-steuer, die sich
Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das FA kann die Vorauszahlungen aber gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird, vorliegend somit auf 39.242,00 € zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.158,32 € für das 2. bis 4. Kalendervierteljahr 2014. Randnummer 125
summarischer Beurteilung durch den Senat bereits die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 i. V. m. § 3 AnfG erfüllt sind, kann dahin stehen, ob vorliegend auch die Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG erfüllt sind. Randnummer 126 bb)
summarischer Würdigung des Senats liegt auch ein ausreichender Arrestgrund vor. Randnummer 127 Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 89; vom 26.02.2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464). Randnummer 128 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der glaubhaft gemachten Umstände ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die spätere Vollstreckung des Anfechtungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Antragstellerin verfügt - neben ausländischem Grundvermögen -
Aktenlage nahezu ausschließlich über Bankguthaben und damit über Vermögenswerte, die ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit beiseite geschafft werden könnten. Das bisherige Verhalten der Antragstellerin - die Abhebung bzw. der Wegtransfer von ca. 140.000,00 € von den Konten der Bank-1 (oben I.12.c)) - sowie die Äußerung seitens der Antragstellerin und des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Bank-1, das Geld solle nicht langfristig angelegt werden und ihnen zur Verfügung stehen, lassen nicht erwarten, dass die Vermögenswerte mit hinreichender Sicherheit auf pfändbaren Bankkonten verbleiben werden. Randnummer 129 b) Hinreichende Gründe dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellte, sind nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. III. Randnummer 130 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 131 Die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO, da Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.